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Der grösste Teil der Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz niedergelassen haben, arbeitet und unternimmt alles, um sich zu integrieren

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I 202/2007 POM 5. Dezember 2007 POM C

Interpellation

2030 Grivel, Biel (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.09.2007

Kantonale Wegweisungspolitik

Wir wissen alle, dass unser Land und insbesondere unsere Industrieregionen ausländische Arbeitskräfte brauchen. Der grösste Teil der Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz niedergelassen haben, arbeitet und unternimmt alles, um sich zu integrieren.

Diese Bemühungen werden sehr oft von abgewiesenen Asylsuchenden, die straffällig werden und nach ihrer Verurteilung in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden müssen, durchkreuzt oder gefährdet. Das Bundesamt für Migration beschliesst in solchen Fällen grundsätzlich, ihren Status nicht zu regeln und sie in ihr Heimatland zurückzuschicken.

Diese illegalen Asylsuchenden sorgen bei den Schweizerinnen und Schweizern für Irritation und bei den hier legal arbeitenden Ausländerinnen und Ausländern, die sich um Integration bemühen, für Wut.

Der kürzliche Fall eines Angolaners ist beispielhaft (vgl. Artikel im «Journal du Jura» vom März 2007). Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Warum wurde dieser Angolaner freigelassen?

2. Stimmt es, dass der Verwaltung ein Fehler unterlaufen ist? Wenn ja, welcher?

3. Wurde ihm nach seiner Freilassung Sozialhilfe gewährt? Wenn nein, wovon lebt er?

4. Kann die Ausweisung dieses jungen Mannes, der sich illegal in der Schweiz aufhält, obwohl er mehrere Jahre hier gelebt hat, vollzogen werden, sobald er wieder in Aus- schaffungshaft genommen wird?

5. Arbeiten die angolanischen Behörden mit den Schweizer Behörden zusammen?

6. Wie und innerhalb welcher Fristen gehen die bernischen Behörden vor, wenn das Bundesamt für Migration beschliesst, den Status eines Asylsuchenden nicht zu regeln?

Antwort des Regierungsrats

Zu Frage 1

Der im Artikel des „Journal du Jura“ erwähnte Asylsuchende hatte in der ordentlichen Ausschaffungshaft in den Anstalten Witzwil ein derart aggressives Verhalten an den Tag gelegt, dass ein weiterer Verbleib dort nicht tragbar war. Um die Situation zu deeskalieren, wurde er ins Regionalgefängnis Bern verlegt, das im Rahmen des Wegweisungsvollzugs nur für kurzfristige Aufenthalte (für Botschaftszuführung, Zuführungen zum Flughafen etc.) eingerichtet war.

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Die Entlassung aus der Haft erfolgte aufgrund eines Entscheides des Haftgerichtes III Bern- Mittelland vom 18. Mai 2007. In den Erwägungen, welche zum Entscheid des Gerichtes führten, wird u.a. sinngemäss ausgeführt, dass die Haftbedingungen im Regime der Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis Bern auf Dauer der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht genügen.

Zu Frage 2

Der Verwaltung ist kein eigentlicher Fehler unterlaufen. Dass organisatorische Strukturen aufgrund der Rechtsprechung angepasst werden müssen, ist Verwaltungsalltag und im rechtsstaatlichen System vorgesehen. Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung hat auf den erwähnten Haftentlassungsentscheid reagiert und für das Regime der Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis Bern ein der EMRK genügendes Stufenkonzept ausgearbeitet. Die hierfür notwendigen organisatorischen und baulichen Anpassungen wurden in der Zwischenzeit vorgenommen. Die neue Abteilung (Wohngruppe mit acht Haftplätzen) konnte Ende September 2007 in Betrieb genommen werden.

Zu Frage 3

Der Asylsuchende ist nach seiner Entlassung untergetaucht und hat sich erst im September 2007 via Rechtsvertreter an den Migrationsdienst gewandt, um Sozialhilfe zu erhalten. Er erhält alle zwei Wochen Sozialhilfe ausbezahlt. Dazu hat er bei den zuständigen Sozialhilfebehörden vorzusprechen, damit seine Anwesenheit kontrolliert werden kann.

Verpasst er eine Präsenzkontrolle, wird er als untergetaucht abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben.

Zu Frage 4

Der Asylsuchende hat gegenüber dem Migrationsdienst deutlich gemacht, dass er das Land nicht freiwillig verlassen wird. Voraussetzung für die Ausschaffung ist das Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes. Sobald dieses vorliegt, wird er in Ausschaffungshaft gesetzt und ins Heimatland zurückgeführt.

Das zuständige Bundesamt für Migration (BFM) hat die Papierbeschaffung bis auf Weiteres sistiert, da beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Wegweisung hängig ist. Deshalb ist eine Ausschaffung zurzeit rechtlich nicht möglich und die Versetzung des Asylsuchenden in Ausschaffungshaft nicht sinnvoll.

Zu Frage 5

Ja. Die Zusammenarbeit funkioniert vergleichsweise sehr gut. Alle drei bis vier Monate findet beim BFM eine zentrale Befragung von ausreisepflichtigen Personen durch eine angolanische Delegation statt. Daraufhin stellt die Botschaft die Rückreisedokumente für die betroffenen Personen aus. Es ist anzufügen, dass die meisten Rückreisepflichtigen aus Angola selbständig und ohne Zwangsmassnahmen ausreisen. In diesem Sinne handelt es sich beim vorliegenden Fall um eine Ausnahme.

Zu Frage 6

Sobald ein Wegweisungsentscheid rechtskräftig ist, werden die betroffenen Asylsuchenden vor Ablauf der Ausreisefrist (zwischen zwei und sechs Wochen) vorgeladen. In einem Ausreisegespräch informieren die Mitarbeitenden des Migrationsdienstes über die Ausreisefrist und die Konsequenzen einer Verweigerung der Kooperation bei der Ausreise.

Die Asylsuchenden werden auf die Rückkehrhilfe bzw. speziellen Rückkehrhilfeprogramme

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aufmerksam gemacht und aufgefordert, sich bei der Berner Rückkehrberatungsstelle anzumelden.

Gleichzeitig wird, wenn nötig, eine Identitätsabklärung durchgeführt. Für den häufigen Fall, dass keine Identitätspapiere bzw. gültigen Reisedokumente vorhanden sind, wird die Papierbeschaffung in Zusammenarbeit mit dem BFM eingeleitet. Dies kann je nach Herkunft und individueller Situation Monate bis Jahre dauern. Sobald ein Reisedokument vorhanden ist, buchen der Migrationsdienst oder die Rückkehrberatungsstelle bei SwissRepat einen Flug.

Für Personen, die nicht bereit sind selbständig auszureisen und für straffällige Personen ordnet der Migrationsdienst die zwangsweise Ausschaffung an. Er beauftragt hiermit den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei, welcher die Ausschaffung vollzieht.

Im vorliegenden Fall ist die Identitätsabklärung nicht notwendig, da die Herkunft gesichert ist. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe sind für eine unfreiwillige Ausreise nicht vorgesehen. Sollte die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht abgelehnt werden, wird der Migrationsdienst die Ausschaffung erneut anordnen.

An den Grossen Rat

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