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Diese Revision soll zum Inhalt haben, dass Ausländerinnen und Ausländer nach einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz automatisch eingebürgert werden, wenn sie eine der Landessprachen beherrschen

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Academic year: 2022

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M 026/2001 POM 13. Juni 2001 46C

Motion

1924 GFL (Pulver, Bern)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 01.02.2001

Standesinitiative des Kantons Bern

Automatische Einbürgerung nach einer Mindest-Aufenthaltsdauer

Der Regierungsrat wird beauftragt, beim Bund eine Standesinitiative einzureichen, mit welcher eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes verlangt wird. Diese Revision soll zum Inhalt haben, dass Ausländerinnen und Ausländer nach einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz automatisch eingebürgert werden, wenn sie eine der Landessprachen beherrschen. Den betroffenen Personen ist ein Widerspruchsrecht zu gewähren.

Begründung 1. Allgemeines

Gegen 20 Prozent der Schweizer Wohnbevölkerung haben nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Höhe dieser Zahl ist deshalb beunruhigend, weil ein Grossteil dieser Personen zum Teil seit Jahrzehnten in unserem Land lebt und/oder hier geboren wurde. Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass sich die Gesamtheit der hier lebenden Bevölkerung – ausser nur vorübergehend anwesenden Personen oder Mitarbeitern internationaler Organisationen – mit unserem Staatswesen und der hiesigen Gesellschaft verbunden fühlt. Es ist auf die Dauer problematisch, wenn ein grosser Teil der hier ansässigen Bevölkerung weniger Rechte und auch weniger Pflichten hat als die Mehrheit.

Ganz offensichtlich sind die heutigen Einbürgerungsregeln der Schweiz abschreckend.

Immer weniger sollte jedoch die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern als

„Krönung“ oder Endpunkt des Integrationsprozesses angesehen werden - sie muss vielmehr einen wichtigen Schritt im Rahmen dieses Prozesses darstellen: Wer Stimmrecht und Niederlassungsfreiheit hat und – als Mann – auch die Pflicht zum Militärdienst, identifiziert sich stärker mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur als jemand, der davon ausgeschlossen ist.

Es liegt deshalb im Interesse der Schweizerinnen und Schweizer, eine breite Einbürgerungs- und Integrationswelle auszulösen. Es ist in Zukunft von einer anderen Logik bei der Einbürgerung auszugehen: Personen, die dauerhaft bei uns niedergelassen sind, sollen nach einer gewissen Mindestdauer aktiv und vollumfänglich integriert werden. Dazu gehört die Staatsbürgerschaft. Wer dauerhaft in unserem Land lebt, soll auch die Schweizer Staatsbürgerschaft annehmen und ohne Vorbehalte Teil unserer Gesellschaft sein.

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2. Zur vorgeschlagenen Regelung

Die vorgeschlagene Neuregelung des Einbürgerungsrechts würde dazu führen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach einer bestimmten Dauer eines geregelten Aufenthalts in der Schweiz automatisch eingebürgert würden. Dies könnte beispielsweise nach einer zehnjährigen Aufenthaltsdauer (Aufenthaltsbewilligung „B“) oder nach einer zehnjährigen Niederlassung (Niederlassungsbewilligung „C“) der Fall sein. Damit würde einerseits die zweite – und selbstverständlich auch die dritte – Generation Ausländerinnen und Ausländer (in der Schweiz geborene Personen) automatisch eingebürgert, andererseits würden auch nicht hier geborene Ausländerinnen und Ausländer nach 10 bis 20 Jahren gefestigter Anwesenheit in unserem Land automatisch eingebürgert (der Niederlassungsbewilligung gehen in der Regel mindestens 5 Jahre Aufenthaltsbewilligung voraus, vgl. Bundesgesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer, ANAG).

Ausländerinnen und Ausländer, die keine Einbürgerung wollen – etwa, weil sie dadurch eine andere Staatsbürgerschaft verlieren würden –, wird ein Widerspruchsrecht gewährt.

Das Abstellen auf eine bestimmte Zeitdauer erscheint insgesamt als sinnvoller als das sogenannte „Ius Solis“-Prinzip, wonach bei der Geburt auf dem Territorium automatisch eingebürgert wird: Eine längere Anwesenheit bietet Garantie, dass nur mit unserem Land verbundene Menschen eingebürgert werden. Das Erfordernis der Kenntnis einer Landessprache ist notwendig, um eine gewisse Integration sicherzustellen. Auf weitere Abklärungen der „Eignung“ der betreffenden Person ist hingegen zu verzichten (Schweizerinnen und Schweizer müssen ja auch nicht nachweisen, dass sie unsere Institutionen verstanden habenJ). Im Übrigen bietet das ANAG genügend Garantie, dass straffällige oder die schweizerische Ordnung gefährdende Personen vor einer allfälligen automatischen Einbürgerung ausgewiesen würden.

Die Einbürgerung auf Antrag, verbunden mit den bisherigen Integrations- und Eignungskriterien, soll weiterhin möglich sein, und zwar mit einem tieferen Wohnsitzerfordernis als dem heutigen von 12 Jahren (Frankreich: 5 Jahre, Deutschland und Österreich: 10 Jahre).

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat erachtet es ebenfalls als problematisch, dass heute gegen 20 Prozent der Wohnbevölkerung das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt. Allerdings setzt sich die ausländische Wohnbevölkerung sehr unterschiedlich zusammen. Neben der Einwanderungsgeneration, deren Eingliederung aus verschiedenen Gründen unterschiedlich weit fortgeschritten ist, wohnen auch deren Nachkommen in der Schweiz.

Viele verheiraten sich mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer. Soweit die Kinder und Enkelkinder dieser Eingewanderten das Schweizer Bürgerrecht gemäss den geltenden Bestimmungen nicht von Gesetzes wegen erwerben, müssen nach Auffassung des Regierungsrates insbesondere für sie Vereinfachungen im Einbürgerungsverfahren eingeführt werden, weil diese Ausländergruppe in aller Regel in der Schweiz nicht bloss eingegliedert, sondern vollständig assimiliert ist.

Der Kanton Bern hat die Gegenrechtskonvention der Westschweizerkantone betreffend die Vereinfachung der Einbürgerung jugendlicher Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation mitunterzeichnet und aufgrund dessen für ausländische Jugendliche, welche die obligatorische Schulbildung mehrheitlich nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben, auf Gesetzesstufe Erleichterungen eingeführt. Zahlreiche Kantone haben inzwischen die Einbürgerung für junge in der Schweiz geborene und aufgewachsen Ausländerinnen und Ausländer ebenfalls erleichtert.

Die gesamtschweizerische Zahl der im ordentlichen Verfahren eingebürgerten Personen ist im Jahre 2000 von 14634 auf 20418 angestiegen, wobei die Zuwachsrate im Kanton Bern über dem schweizerischen Durchschnitt liegt. Im Kanton Bern wurden im Jahre 2000 1345 Personen (1999: 816 Personen) im ordentlichen Verfahren eingebürgert.

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Trotz dieser Entwicklung im Einbürgerungsbereich ist das ordentliche Einbürgerungsverfahren mit schwerwiegenden Mängeln behaftet. Der Rechtsschutz ist ungenügend und die kantonalen Vereinfachungen für Jugendliche der zweiten und dritten Generation sind uneinheitlich und zum Teil ungenügend. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat deshalb am 5. Februar 2001 bei den Kantonen ein Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Bürgerrechts eingeleitet. Danach will der Bundesrat die Einbürgerung in der Schweiz aufgewachsener junger Ausländerinnen und Ausländer erleichtern. Zu diesem Zwecke schlägt er die Festlegung von, für die ganze Schweiz geltenden, einheitlichen Kriterien vor. Ausserdem stellt er den Erwerb des Bürgerrechts durch Erklärung für die zweite Ausländergeneration zur Diskussion und befürwortet auf Grund der Vorschläge einer Arbeitsgruppe den automatischen Erwerb des Bürgerrechts der dritten Ausländergeneration bei Geburt in der Schweiz. Die differenzierten Vorschläge des Bundes für die Revision des Bürgerrechts tragen der Tatsache Rechnung, dass die Eingliederung der erwähnten Ausländergruppen in unterschiedlichem Masse fortschreitet.

Der Regierungsrat befürwortet ebenfalls die Vereinfachung des Einbürgerungsverfahrens, die Erleichterung der Einbürgerung junger in der Schweiz aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer sowie die Einführung eines Beschwerderechts gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide. Einen umfassenderen Automatismus beim Erwerb der Staatsangehörigkeit allein auf Grund von Aufenthaltsdauer und Sprachkenntnissen, wie ihn soweit bekannt kein einziges Land eingeführt hat, lehnt er jedoch ab.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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