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Der Regierungsrat wird aufgefordert, Möglichkeiten aufzuzeigen, damit Pfarrhäuser, die im Besitz des Kantons Bern sind, an die Kirchgemeinden oder politischen Gemeinden zu einem für diese tragbaren Übernahmepreis abgegeben werden können

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M 238/2002 FIN 7. Mai 2003 47C

Motion 1266 Bichsel, Belp (SVP)

Bieri, Oberbipp (SVP)

Weitere Unterschriften: 27 Eingereicht am: 28.11.2002

Pfarrhäuser

1. Der Regierungsrat wird aufgefordert, Möglichkeiten aufzuzeigen, damit Pfarrhäuser, die im Besitz des Kantons Bern sind, an die Kirchgemeinden oder politischen Gemeinden zu einem für diese tragbaren Übernahmepreis abgegeben werden können.

2. Sinnvolle Änderungen der bestehenden Nutzung sollten ermöglicht werden, wobei in den Abtretungsbedingungen vorzusehen ist, dass der Kanton im Falle einer Weiterveräusserung durch die Gemeinde, an der daraus erwachsenden Mehrwertschöpfung angemessen beteiligt werden kann.

Begründung:

Gemäss Kirchengesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen sind die Geistlichen verpflichtet, die ihnen von der Kirchgemeinde oder dem Kanton zur Verfügung gestellte Dienstwohnung während ihrer Amtszeit zu bewohnen. Der Dienstwohnungswert wird vom Kanton festgelegt. Nutzung und Ertragsmöglichkeiten eines Pfarrhauses sind also durch die kantonale Gesetzgebung vorgeschrieben.

Der Unterhalt kantonaler Pfarrhäuser hängt unter anderem von den finanziellen Möglichkeiten des Kantons ab und erfolgt nach den Grundsätzen der Denkmalpflege.

Daher kann den Nutzungsbedürfnissen der Kirchgemeinden oder der Pfarrerschaft oft nicht im gewünschten Rahmen Rechnung getragen werden. Zudem sind viele Pfarrhäuser neben der Kirche angelegt und prägen als Teil des Dorfkerns das Ortsbild. Eine Verantwortlichkeit der örtlichen Behörden könnte den verschiedenen Anliegen besser gerecht werden.

Die Konzeption der bestehenden Pfarrhäuser stimmt ihrer Historizität wegen (Raumaufteilung, Anzahl Raumeinheiten usw.) oft nicht mit den heutigen Nutzungsbedürfnissen überein. Nutzungsänderungen sollten deshalb ermöglicht werden.

Im Falle eines Verkaufs soll der Kanton realisierten Mehrwertabschöpfungen in einem angemessenen Rahmen beteiligt werden.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat geht mit den Motionären grundsätzlich und insofern einig, dass die kantonseigenen Pfarrhäuser inskünftig nicht zwingend im Eigentum des Kantons verbleiben müssen. Im Rahmen der bereits seit mehreren Jahren laufenden und konsequent fortzusetzenden Desinvestitionsstrategie im Immobilienbereich wurde diese Frage denn auch bereits vor einiger Zeit geprüft. Es zeigte sich dabei allerdings, dass ein Verkauf von

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2 Pfarrhäusern grundsätzlich nur an Kirchgemeinden möglich ist, so lange die gesetzliche Residenzpflicht der Geistlichen besteht und keine Ausnahme bewilligt wurde (vgl. Art. 54a des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen vom 6. Mai 1945).

Gestützt auf die bisher gemachten Erfahrungen ist es für den Regierungsrat nachvollziehbar, dass die Übernahme von Pfarrhäusern für die Kirchgemeinden finanziell tragbar sein muss. Grundsätzlich sind für eine Übernahme durch die Kirchgemeinden verschiedene Möglichkeiten denkbar, welche der Regierungsrat folgendermassen beurteilt:

a) Unentgeltliche Abtretung

Diese Möglichkeit steht für den Regierungsrat grundsätzlich nicht zur Diskussion, weil sie einerseits im offensichtlichen Widerspruch zur Finanzhaushaltsituation des Kantons und zu den laufenden Sanierungsmassnahmen stehen würde und andererseits auch dem zentralen Grundsatz der bisherigen Desinvestitionsstrategie im Immobilienbereich zuwider laufen würde, wonach die Veräusserung kantonaler Liegenschaften grundsätzlich zu Marktwerten zu erfolgen hat, welche in der Regel auf Verkehrswertgutachten externer Experten basieren. An dieser Haltung vermag auch die Tatsache, dass der Kanton durch die Abtretung von den Kosten des Liegenschaftsunterhalts entlastet würde, nichts zu ändern.

b) Verkauf zu einem marktüblichen Preis, der sich auf ein Verkehrswertgutachten abstützt

Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass interessierte Kirchgemeinden nicht willens bzw.

finanziell nicht in der Lage sind, einen marktüblichen Kaufpreis zu bezahlen. Erschwerend kommt der Umstand hinzu, dass infolge der Residenzpflicht durch Vermietung an die Geistlichen kein marktüblicher Mietzins realisiert werden kann.

c) Verkauf zu einem aus dem Ertragswert abgeleiteten Preis, verbunden mit flankierenden Massnahmen

Bei dieser Variante besteht für interessierte Kirchgemeinden am ehesten die Möglichkeit, die Pfarrhäuser zu einem tragbaren Preis zu erwerben. Werden in diesem Sinne Pfarrhäuser vom Kanton an Kirchgemeinden veräussert und sollte in Zukunft die Residenzpflicht der Geistlichen gelockert oder aufgehoben werden, könnten die Kirchgemeinden die Pfarrhäuser dereinst an Dritte veräussern. Für diesen Fall müsste – worauf auch die Motionäre hinweisen - sichergestellt werden, dass der Kanton an einem allfälligen Mehrerlös der Kirchgemeinden partizipieren könnte. Als mögliche Absicherungen kommen die vertragliche Einräumung eines limitierten Rückkaufsrechts oder eines Gewinnbeteiligungsrechts des Kantons sowie die Begründung einer die Nutzung beschränkenden Dienstbarkeit in Frage. Ferner wäre dabei zu beachten, dass Verkäufe von Grundstücken des Verwaltungsvermögens durch die Kirchgemeinden der Genehmigung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bedürfen (Art. 56 des Kirchengesetzes).

d) Abtretung der Pfarrhäuser im Baurecht

Da bei einer baurechtsweisen Abtretung der Pfarrhäuser und allfälliger weiterer Gebäude das Land nicht verkauft wird, verringert sich der Erwerbspreis für die Gebäude erheblich.

Der Kanton Bern bleibt bei dieser Variante Grundeigentümer und kann bei künftigen Nutzungsänderungen der Landflächen aktiv mitgestalten, während die Kirchgemeinden die Kosten für den Gebäudeunterhalt zu tragen hätten.

Aus den dargestellten Gründen geht der Regierungsrat davon aus, dass als für beide Seiten realistische Möglichkeiten grundsätzlich wohl nur die unter lit. c und d aufgeführten

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3 Varianten in Betracht fallen werden, wobei jede Veräusserung einzeln und unter Berücksichtigung allfälliger spezifischer Gegebenheiten zu betrachten ist.

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass – unabhängig von einem allfälligen Erwerbspreis - längst nicht alle Kirchgemeinden an der Übernahme eines Pfarrhauses interessiert sind.

Die Liegenschaftsverwaltung hat bereits im vergangenen Jahr mittels einer Umfrage bei den Kirchgemeinden geprüft, ob grundsätzlich ein Erwerbsinteresse besteht. Diese Umfrage hat ergeben, dass dies nur bei ca. 40 % der Kirchgemeinden grundsätzlich der Fall ist, wobei auch diese ihren definitiven Entscheid vom konkreten Kaufpreis abhängig machen. Die Liegenschaftsverwaltung wird mit den interessierten Kirchgemeinden einen allfälligen Erwerb im Rahmen der hievor unter lit. c bzw. d aufgeführten Möglichkeiten weiter prüfen und dem Regierungsrat entsprechende Verträge zu gegebener Zeit zur Genehmigung vorlegen. Entscheidend ist letztlich aber stets eine Einigung auf dem Verhandlungsweg, weshalb diese Motionsantwort nicht als Verpflichtung des Kantons, auf Wunsch von Kirchgemeinden im Sinne der erwähnten Möglichkeiten verkaufen zu müssen, verstanden werden darf. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen der Kanton das Eigentum an einzelnen Pfarrhäusern auf Grund längerfristiger und in einem weiteren Zusammenhang stehender Nutzungsüberlegungen nicht abgeben kann.

Der Regierungsrat geht davon aus, mit diesen Ausführungen den Anliegen der Motionäre Rechnung zu tragen und die verlangten Möglichkeiten aufgezeigt zu haben. Er beantragt deshalb, die Motion anzunehmen und gleichzeitig als erfüllt abzuschreiben.

An den Grossen Rat

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