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Mittwoch (Nachmittag), 4. September 2013 Finanzdirektion 58 2012.1609 Motion 005-2013 Bhend (Steffisburg, SP) Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren mit Kindern

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Sitzungstitel7 2012.1609 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Nachmittag), 4. September 2013

Finanzdirektion

58 2012.1609 Motion 005-2013 Bhend (Steffisburg, SP)

Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren mit Kindern

Vorstoss-Nr: 005-2013

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 13.12.2012

Eingereicht von: Bhend (Steffisburg, SP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 20

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 19.06.2013

RRB-Nr: 820/2013

Direktion: FIN

Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren mit Kindern

1. Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat bis Ende 2013 einen Bericht vor- zulegen, der detailliert aufzeigt, welche steuerlichen Vor- und Nachteile verheirateten Paaren mit Kindern gegenüber Konkubinatspaaren mit Kindern entstehen.

2. Im Bericht zeigt der Regierungsrat auf, welche Massnahmen auf kantonaler und natio- naler Ebene notwendig sind, um die heute bestehende Ungleichbehandlung vollum- fänglich zu beseitigen.

3. Weiter soll der Bericht darlegen, ob die heute im Kanton Bern geltende Anwendung des Verheiratetentarifs für Konkubinatspaare noch gerechtfertigt ist.

Begründung:

Das Steuerrecht ist komplex und durch viele unterschiedliche Tarife und Abzugsmöglich- keiten geprägt. Nicht selten hinkt der Gesetzgeber hinter den gesellschaftlichen Verände- rungen hinterher. So verhält es sich auch bei der Besteuerung von im gleichen Haushalt lebenden Paaren mit gemeinsamen Kindern.

Das Steuergesetz mit beispielsweise dem Tarif für Verheiratete, dem Kinderabzug, den Abzugsmöglichkeiten für familienexterne Kinderbetreuung und Kinderalimente ist generell auf das traditionelle Familienmodell mit verheirateten Eltern ausgerichtet. Ebenfalls zeit- gemäss abgedeckt ist der Fall von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern mit Kin- dern.

Immer mehr Familien leben jedoch heute juristisch gesehen nicht mehr nach dem klassi- schen Modell mit Ehevertrag. Kritische Themen, wie beispielsweise das gemeinsame Sor- gerecht für die Kinder, können heute auf zivilrechtlichem Weg gut geregelt werden, und auch die Abdeckung des Partners oder der Partnerin durch die Pensionskasse im Invalidi- täts- oder Todesfall ist heute vielerorts sichergestellt.

Es erstaunt deshalb nicht, dass etliche Paare heute aus Gründen der Steuervorteile das Konkubinatsmodell weiterleben, wenn aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorge- hen.

Die steuerlichen Vorteile gegenüber einer Familie mit verheirateten Eltern liegen dabei auf der Hand: Dank der Abzugsberechtigung der Unterstützungsbeiträge für Kinder (Kinder-

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Geschäfts-Nr.: 2012.1609 Seite 2/4

alimente) ist es Konkubinatspaaren möglich, die Einkommen beider Partner zu nivellieren oder gar zu splitten. Der Vorteil wird umso grösser, als sich die Einkommen der beiden Elternteile unterscheiden und je höher das Einkommen des Besserverdienenden ist.

Der maximale Steuervorteil geniesst eine Konkubinatsfamilie, in der ein Elternteil ein sehr hohes Einkommen erzielt und der andere Elternteil sich vollumfänglich um die Kinder- betreuung kümmert und kein Erwerbseinkommen ausweist. Und so funktioniert es:

Der Elternteil mit dem Erwerbseinkommen schliesst mit dem anderen Elternteil ohne Er- werbseinkommen einen Unterhaltsvertrag für die Kinder ab und überweist ihm 27 Prozent des Einkommens als Kinderalimente für zwei Kinder (Quelle: Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich).

Der Elternteil, der die Kinderalimente erhält, muss diese zwar als Einkommen versteuern, kann nun jedoch sämtliche Steuerabzüge geltend machen, die mit den Kindern im Zu- sammenhang stehen. So kann der Empfänger oder die Empfängerin der Alimente das Einkommen auf der Steuerrechnung wieder vollständig oder grösstenteils eliminieren (ab- hängig von der Höhe des Einkommens des Konkubinatspartners). Auf der Seite des Kin- der betreuenden Elternteils entsteht der Konkubinatsfamilie deshalb keine oder nur eine geringe Steuerbelastung.

Auf der Seite des Elternteils mit dem Erwerbseinkommen setzt jedoch eine deutliche Re- duktion der Steuerlast ein. Zwar können dort diverse Abzüge, die im Zusammenhang mit den Kindern stehen, nicht mehr geltend gemacht werden. Weil die Kinderalimente jedoch vollumfänglich abzugsberechtigt sind, reduziert sich das steuerbare Einkommen wesent- lich im Vergleich zur Situation ohne Kinderalimente.

Durch den beschriebenen Mechanismus mit den Alimenten – man könnte es auch Steuer- lücke bezeichnen – profitieren unverheiratete Paare mit Kindern gegenüber verheirateten Paaren mit Kindern deshalb von ungerechtfertigten steuerlichen Vorteilen. Diese gilt es zu beseitigen.

Die Ungleichbehandlung der Familien mit verheirateten Eltern wird erst recht stossend, wenn man bedenkt, dass Familien mit unverheirateten und separat veranlagten Eltern zu- sätzlich von ungerechtfertigten Krankenkassenprämienverbilligungen profitieren. Dieses Thema ist jedoch Gegenstand einer anderen eingereichten Motion.

Antwort des Regierungsrats

Die Motion verlangt vom Regierungsrat bis Ende 2013 einen Bericht zur steuerlichen Be- handlung von Konkubinatspaaren mit Kindern und verheirateten Eltern.

Der Motionär geht davon aus, dass Konkubinatspaare mit Kindern bei den Kantons- und Gemeindesteuern bevorzugt werden und aus diesen Gründen etliche Paare auf eine Hei- rat verzichten würden. Als steuerlichen Vorteil gegenüber Ehepaaren mit Kindern sieht der Motionär die Abzugsberechtigung für Kinderalimente. Auch wenn die Kinderalimente beim empfangenden Elternteil als Einkommen steuerbar seien, ergebe sich ein steuerlicher Vor- teil, weil der Abzug zu einer Nivellierung der beiden Einkommen und damit zu einer Ver- minderung der Steuerprogression führe.

Die vom Motionär dargestellten Steuerfolgen treffen zwar zu. Wenn die Partner im Konku- binat mit Kindern unterschiedlich hohe Einkünfte aufweisen, führen die Abzüge für Kinder- alimente beim Partner mit dem höheren Einkommen zu einer Nivellierung der beiden Ein- künfte und damit im Ergebnis zu einer Reduktion der Gesamtbelastung des Konkubinats.

Die Gesamtbelastung im Konkubinat mit Kindern entspricht aber immer noch ungefähr der Gesamtbelastung eines Ehepaares mit Kindern, d. h. die Differenz bei der Steuerbelas- tung beträgt in keinem Fall mehr als zehn Prozent.

Ganz anders sieht die Situation beim Konkubinat ohne Kinder aus. Wenn die Partner im Konkubinat ohne Kinder unterschiedlich hohe Einkünfte aufweisen, resultiert wegen der progressiven Ausgestaltung der Tarife gegenüber dem Ehepaar ohne Kinder eine deutli- che Mehrbelastung.

Somit lässt sich festhalten, dass die Konkubinatspaare bei den Kantons- und Gemeinde- steuern gegenüber den Ehepaaren nicht bevorzugt werden.

– Ist das steuerbare Einkommen der beiden Konkubinatspartner ungefähr gleich, ent-

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Geschäfts-Nr.: 2012.1609 Seite 3/4

spricht die Steuerbelastung ungefähr jener von Ehepaaren1.

– Ist das steuerbare Einkommen der beiden Konkubinatspartner unterschiedlich hoch, ist die Steuerbelastung im Konkubinat deutlich höher als bei Ehepaaren.

Die steuerliche Benachteiligung der Konkubinate mit ungleich hohen Einkünften ist eine (sachlogische) Folge der separaten Veranlagung der Konkubinatspaare. Solange – anders als bei Ehepaaren – keine Faktorenaddition vorgenommen wird, führt die progressive Ausgestaltung der Steuertarife zu einer höheren Gesamtbelastung. Die betroffenen Kon- kubinate haben diese steuerliche Benachteiligung hinzunehmen. Die separate Veranla- gung kann bei unterschiedlich hohen Einkommen umgekehrt in anderen Lebensbereichen zu einem gewissen Vorteil führen. Wenn beispielsweise für die Verbilligung von Kranken- kassenprämien nur auf die Höhe des eigenen Einkommens abgestellt wird, bleibt das hö- here Einkommen des Konkubinatspartners ausser Acht. Insofern gleichen sich bei Konku- binaten mit unterschiedlich hohen Einkünften die steuerlichen Nachteile und die Vorteile bei der Verbilligung von Krankenkassenprämien teilweise aus.

Nach Auffassung des Regierungsrates erübrigt sich bei dieser Ausgangslage die Erstel- lung eines Berichtes zum Thema Ungleichbehandlung von Konkubinaten mit Kindern ge- genüber Ehepaaren mit Kindern.

Im Bericht soll gemäss dem Motionär ausserdem dargelegt werden, ob die heute im Kan- ton Bern geltende Anwendung des Verheiratetentarifs für Konkubinatspaare mit Kindern noch gerechtfertigt ist. Hierbei geht es um die Problematik, dass diese Anwendung ur- sprünglich durch das Steuerharmonisierungsgesetz zwingend vorgegeben wurde. Ent- sprechende Urteile des Bundesgerichts haben dazu geführt, dass der Grosse Rat das bernische Steuergesetz per 1. Januar 2008 entsprechend angepasst hat. Dabei war klar, dass der Verheiratetentarif für Konkubinate mit Kindern sachlich an sich nicht gerechtfer- tigt ist. Weil die Mehrbelastung der Ehegatten im ungünstigsten Fall jedoch weniger als 10 Prozent betragen hat, war aber die neue Ordnung verfassungskonform2.

Nachdem das Steuerharmonisierungsgesetz in diesem Punkt per 1. Januar 2011 geändert wurde, bestünde zwar die Möglichkeit, die erwähnte Teilrevision mit Bezug auf die Konku- binate rückgängig zu machen. Abklärungen der Steuerverwaltung haben aber ergeben, dass die bestehenden Belastungsrelationen weiterhin verfassungskonform sind und eine Korrektur nicht zwingend angezeigt ist. Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2014 hat die Steuerverwaltung deshalb darauf verzichtet, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Im Rahmen der nächsten Teilrevision des Steuergesetzes (frühestens per 1. 1. 2016) könnte die Problematik zuhanden der vorberatenden Kommission des Grossen Rates ver- tieft dargestellt werden, so dass der Grosse Rat dannzumal entscheiden könnte, ob eine Gesetzesänderung – insbesondere bei den Konkubinaten ohne Kinder – gewünscht wird.

Im Resultat würde damit das Anliegen des Motionärs – zu einem späteren Zeitpunkt als von ihm gefordert – erfüllt. Die vorgängige Erstellung eines Berichts bis Ende 2013 macht nach Auffassung des Regierungsrates keinen Sinn. Nach dem Gesagten beantragt der Regierungsrat im Sinne dieser Ausführungen Annahme als Postulat.

1 Vgl. etwa Belastungsvergleiche im Vortrag zur StG-Revision 2011/12 (Ziffer 11.3)

2 Vgl. Vortrag zur StG-Revision 2008 (Ziffer 5.1.5) und Belastungsvergleiche im Anhang (Ziffer 9.1.5): „Im Rahmen der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, dass eine Schlechterstellung der Ehegatten gegenüber den Konkubinatspaaren zu verhindern sei. Tatsächlich ergibt die Umsetzung des Bundesgerichtsentscheides eine gewisse Schlechterstellung der Ehegatten (Tabellen „Belas- tungsvergleich Zweiverdienerehepaar und Konkubinat“ im Anhang Ziffer 9.1.5). Weil die Mehrbelas- tung der Ehegatten im ungünstigsten Fall 10 Prozent nicht übersteigt, kann die neue Ordnung im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade noch als verfassungskonform bezeichnet werden.“

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme als Postulat

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Septembersession 2013 2012.1609 4

CONVERT_43796120a0bd4325bfe9c21bd398de65 17.09.2013

Präsident. Herr Bhend hat das Wort zu einer Erklärung.

Patric Bhend, Steffisburg (SP). Ich wäre bereit gewesen, den Vorstoss in ein Postulat zu wandeln.

Nachdem viel von dem, was ich wissen wollte, bereits in der Motionsantwort enthalten ist, dachte ich, man könne den Vorstoss als unbestrittenes Postulat durchwinken. Leider habe ich Samuel Leuenberger nicht dazu gewinnen können, auf das Bestreiten des Postulats zu verzichten. Hinge- gen möchte ich gerne etwas zur Effizienz des Rats beitragen. Ein Postulat für einen Bericht ist nicht viel wert, und man kann nicht viel erreichen im Hinblick auf die neue Teilrevision des Steuergeset- zes. Vielleicht reiche ich eine Motion ein mit der Forderung, auf den Verheiratetentarif bei den Kon- kubinaten zu verzichten, wie es in der Antwort erläutert worden ist. In diesem Sinn ziehe ich die Motion oder das an sich wertlose Postulat zurück.

Präsident. Der Vorstoss wurde zurückgezogen.

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