POST SCRIPTUM
Wahl-Jahre
DÄT — das ist ein Kürzel für „Deut- scher Ärztetag" (Bild Mitte). Der 86., der Karsten Vilmar erneut zum Präsidenten der Ärzteschaft gewählt hat, war in der recht monumentalen Stadthalle in Kas- sel (Bild links) zusammengekom- men. In vier Jahren — 1987 also — werden die Delegierten erneut wählen: Sie wollen dies lieber in Karlsruhe als in Frankfurt (Bild Mitte). Beim Stimmen-Auszählen in Kassel legten heuer die beiden geschäftsführenden Ärzte der Bundesärztekammer selbst mit Hand an (Bild unten): links Heinz- peter Brauer, rechts P. Erwin Odenbach. Fotos: Bohnert-Neusch
Die Information:
Bericht und Meinung BEKANNTMACHUNGEN
Vereinbarung über die ärztliche Versorgung der Soldaten der Bundeswehr
Wegen des Inkrafttretens der neuen amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte am 1.
Januar 1983 war eine Änderung der bis- herigen vertraglichen Regelung für die ärztliche Versorgung der Bundeswehr- soldaten erforderlich geworden (siehe DÄ 5/83, Seite 20).
Zwischen dem Bundesminister der Ver- teidigung einerseits und dem Hartmann- bund, dem Verband der niedergelasse- nen Ärzte Deutschlands, dem Marburger Bund andererseits im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer wurde daher am 9. Mai 1983 eine Nachtragsvereinba- rung zur „Vereinbarung über die ärztli- che Versorgung der Soldaten der Bun- deswehr" aus dem Jahre 1977 geschlos- sen, derzufolge rückwirkend vom 1. Ja- nuar 1983 an
1. bei Untersuchungen und Behandlun- gen von Soldaten der Besoldungsgruppe A 8 und höher bei Inanspruchnahme der Wahlleistung „gesondert berechenbare ärztliche Leistungen" bei stationärer Be- handlung in zivilen Krankenhäusern die ärztlichen Leistungen mit dem zweifa- chen, die Leistungen nach den Abschnit- ten A, E, M und 0 mit dem 1,4fachen der Gebührensätze des Gebührenverzeich- nisses zur GOÄ vom 12. November 1982 vergütet werden.
2. Die nachstehend aufgeführten außer- halb der Heilfürsorge der Soldaten der Bundeswehr im ambulanten Bereich an- fallenden ärztlichen Leistungen werden mit dem 1,3fachen Satz vergütet:
2.1 fachärztliche Untersuchungen und Begutachtungen im Rahmen von Taug- lichkeits- und Verwendungsfähigkeitsun- tersuchungen (z. B. Untersuchungen auf Taucher-, Flieger- und U-Boottauglich- keit, Kraftfahrerverwendungsfähigkeit, Auslandsverwendungsfähigkeit, Fall- schirmspringerverwendungsfähigkeit), 2.2 fachärztliche Untersuchungen und Begutachtungen im Rahmen des Annah- meverfahrens und des WDB-Verfahrens sowie von Einstellungs- und Entlas- sungs- und Dienstunfähigkeitsuntersu- chungen,
2.3 fachärztliche Untersuchungen von Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern sowie von Familienangehörigen im Rah-
• Fortsetzung auf Seite 92 Ausgabe A DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 21 vom 27. Mai 1983 91
DIE ARZNEIMITTELKOMMISSION DER
DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT GIBT BEKANNT:
Strenge Indikationsstellung bei Ketoconazoi-Verordnung
Ketoconazol stellt zweifellos ei- ne Bereicherung der antimyko- tischen Therapie dar, auch wenn bald nach dessen Einfüh- rung in den USA vereinzelt schwere Leberschäden nach längerdauernder Gabe beob- achtet wurden. Auch der Arz- neimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft liegen ein- schlägige Berichte, darunter über einen Todesfall an akutem Leberversagen, vor, der aller- dings bisher hinsichtlich der Kausalität nicht völlig geklärt ist.
Die sicher sehr seltene Leber- schädigung sollte jedoch Anlaß für eine sorgfältige Überwa- chung vor, während und nach der Behandlung mit Ketocona- zol sein, insbesondere wenn sie länger als zehn Tage dauert.
Bei vorbestehender Leberer- krankung·oder bei Verdacht auf eingeschrän.kte Leberfunktion sollte Ketoconazol nur bei vita- ler Indikation gegeben werden.
Unter der Therapie kann es offenbar häufiger zu einem mä- ßigen Transaminasenanstieg kommen, der bei Fortsetzung der Therapie wieder abklingen kann. Deshalb sollte die SGPT etwa 14täglich kontrolliert und bei deren Anstieg Ketoconazol abgesetzt werden.
Auch das nur vereinzelte Vor- kommen schwerer uner- wünschter Wirkungen zwingt zu einer sorgfältigen Nutzen-Ri- siko-Abwägung bei Verord- nung dieses Antimykotikums.
Dabei sollte vor allem folgen- des berücksichtigt werden:
1. Vor der Verordnung von Ke- toconazol muß wie bei anderen Antimykotika eine Infektion mit pathogenen Pilzen mikrosko- pisch gesichert und diese gege-
banenfalls kulturell identifiziert worden sein.
2. Bei Infektionen mit Fadenpil-
zen, die einer Lokalbehandlung
mit Antimykotika nicht zugäng- lich sind, sollten zunächst ge- eignete Fungistatika bevorzugt werden, über die größere Erfah- rung bezüglich möglicher Risi- ken vorliegt. Selbstverständlich sind die Patienten auch hier auf Therapieerfolg und uner- wünschte Wirkungen zu über- wachen.
Somit kommt Ketoconazol kaum bei oberflächlichen My- kosen (z. B. Tinea superficialis oder Pityriasis versicolor), son- dern unter sorgfältiger Nutzen- Risiko-Abwägung in erster Li- nie bei Mykosen in Betracht, die einer Lokalbehandlung nicht zugänglich sind, insbe- sondere bei:
..,.. chronischer mukokutaner ("g ranu lo matöser") Cand idai n- fektion
..,.. Ketoconazol-sensibler Sy- stem-Mykose mit Ausnahme der Pilzmeningitis
..,.. der Prophylaxe einer Pilzin- fektion bei Patienten mit herab- gesetzter bzw. supprimierter Immunität, vor allem bei Organ- transplantationen.
Weiterhin kann eine Ketocona- zol-Therapie nach entspre- chender Nutzen-Risiko-Abwä- gung bei therapieresistenten Genitalinfektionen der Frau mit Sproßpilzen für 8 bis 10 Tage in Betracht gezogen werden. Da Ketoconazol stärker als Ny- statin und Natamycin resorbiert wird, sollte es nicht an deren Stelle zur Sanierung des Verdauungstraktes eingesetzt werden.
BEKANNTMACHUNGEN
• Fortsetzung von Seite 91
men der Untersuchung auf Tropenver- wendungsfähigkeit einschließlich der Rückkehruntersuchungen,
2.4 fachärztliche Untersuchungen von Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der betriebsärztlichen Ver- sorgung,
2.5 fachärztliche Untersuchungen im Rahmen des fürsorgeärztlichen Dienstes der Bundeswehr,
2.6 konsiliarische und auswärtige Unter- suchungen und Behandlungen von Zivil- personen, die in Bundeswehrkranksn- häusern im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen stationär behan- delt werden,
2.7 Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen der Heilbehandlung von Sol- daten fremder Staaten und ggf. deren Familienangehörigen, soweit die Bun- deswehr vertraglich zur Kostenübernah- me verpflichtet ist.
3. Die außerhalb der Heilfürsorge der Soldaten der Bundeswehr im ambulan- ten Bereich anfallenden Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und 0 werden mit dem einfachen Satz des Gebühren- verzeichnisses zur GOÄ vom 12. Novem- ber 1982 vergütet.
Alle Ärzte, die nach dem 1. Januar 1983 erbrachte Leistungen bereits bei den zu- ständigen Stellen der Bundeswehr abge- rechnet haben, erhalten unaufgefordert die sich aus der vorstehenden Vereinba- rung ergebenden zusätzlichen Honorare
nachgezahlt. BÄK!hpb
Bundesärztekammer
Arzneimittelrückruf
Pregnon 28 Nourypharma
ln einer Packung Pregnon 28, Chargen- bezeichnung 132653, wurde eine Place- bo-Tablette in einerfalschen Position ge- funden. Obwohl dies höchstwahrschein- lich ein Einzelfall ist, bittet die Firma Nourypharma alle Ärzte, eventuell vor- handene Packungen von Pregnon 28 auf einen solchen Fehler zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschicken.
Apoth. W. Schroeder
92 Heft 21 vom 27. Mai 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A