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Archiv "1. Nachtragsvereinbarung zum Badearztvertrag vom 20. September 1983" (19.02.1986)

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Bundesärztekammer Fortbildungsfilme

Das Lymphödem; (Fortbildungsfilm- preis der Bundesärztekammer 1985);

Film: Lichtton, farbig; 16 mm; Video:

VHS, Video 2000, Betamax, U-matic;

Laufzeit: 24 Minuten; Herstellungsjahr:

1984; Hersteller: Media-Connex, Ham- burg; Verleiher: Beiersdorf AG, Ham- burg; Wissenschaftliche Autoren/Bera- ter; Prof. Dr. M. Földi; PD Dr. L. Clodius;

Prof. Dr. F. Tischendorf; Prof. Dr. L. C.

Busch; Dr. E. Földi; Prof. Dr. H. Weissle- der; Prof. Dr. A. Castenholz; Prof. Dr. S.

Kubik; Filmempfehlungen: Allgemein- medizin/Prakt. Ärzte; Chirurgie; Innere Medizin; Orthopädie; Krankengymna- sten/-innen.

Die physiologischen Grundlagen des Flüssigkeitsaustausches im lnterstitium werden in Trick- und Realaufnahmen — ergänzt durch Raster-Elektronen-Mi- kroskopie — dargestellt. Außerdem wer- den die Entstehung eines Lymphödems, die ödemformen erklärt und Hinweise zur Therapie gegeben.

Erreger im Wandel — eine diagnostisch- therapeutische Herausforderung; Film:

Lichtton, farbig; 16 mm; Laufzeit: 20 Mi- nuten; Herstellungsjahr: 1984; Herstel- ler: Medicine, London; Verleiher: Bee- cham-Wülfing GmbH & Co. KG, Neuss;

Wissenschaftliche Autoren/Berater:

Prof. N. Datta; Prof. R. Grüneberg; Prof.

S. Selwyn; Filmempfehlungen: Alle Arzt- gebiete; Med.-Techn. Assistenten/-in- nen; Krankenpfleger/-schwestern.

Die Bakterien haben je nach eingesetz- tem Antibiotikum Abwehrmechanismen entwickelt, die auf die verschiedenen Wirkweisen der Antibiotika ausgerichtet sind. Als Ursprung dieser Resistenzme- chanismen sind genetische Informatio- nen anzusehen, die z. B. als Plasmide oder Transposons (jumping genes) übertragen werden können. Und das nicht nur innerhalb ein und derselben Spezies. So bringt jeder Patient je nach Ausgangspunkt der Infektion ein indivi- duelles Therapieproblem. In der Er- kenntnis, daß zur Infektions-Therapie nicht unbedingt das Antibiotikum mit dem breitesten Wirkspektrum das Sinn- vollste sein muß, liegt für den Therapeu- ten die Herausforderung. BÄK

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

1. Nachtragsvereinbarung zum Badearztvertrag zwischen der

Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung (KBV), Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Köln, vom 20. September 1983

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Dieser Vertrag regelt die badeärzt- liche Versorgung der Mitglieder der Gruppe A und ihrer mitversicherten An- gehörigen, die von der PBeaKK zu einer genehmigten Heilkur (Badekur) in einen Kur- oder Badeort entsandt werden, der in dem für die Anwendung der Beihilfe- vorschriften des Bundes geltenden Heil- kurorteverzeichnis enthalten ist."

11. § 8 erhält folgende Fassung:

§8

1. Für die badeärztliche Tätigkeit zur Durchführung einer Heilkur (Badekur) wird bei einer Kurdauer von 4 Wochen ein Pauschalhonorar in Höhe von 78,90 DM gezahlt. Mit diesem Honorar sind die eingehende Erstuntersuchung des An- spruchsberechtigten einschl. der Auf- stellung des Kurplanes, die badeärzt- liche Leitung und Überwachung der Kur mit den laufenden Untersuchungen einschl. der für die PBeaKK erforder- lichen Bescheinigungen und der am Schluß der Kur zu erstellende Kurbericht (Schlußbericht) abgegolten.

2. Für die badeärztliche Tätigkeit bei ei- ner weniger als 4 Wochen dauernden Kur reduziert sich das Honorar nach Abs. 1 um 15,85 DM für jede fehlende volle Woche.

3. Dauert die Kur länger als 4 Wochen, erhöht sich das Honorar nach Abs. 1 für jede weitere volle Woche um 15,85 DM.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Ver- tragsbadearzt vom Patienten in dieser

Woche noch in Anspruch genommen wird und die Verlängerung der Kur von der PBeaKK ausdrücklich genehmigt ist.

4. Beschränkt sich die Tätigkeit des Ver- tragsbadearztes auf die eingehende Erstuntersuchung und die Aufstellung des Kurplanes, so erhält er ein Honorar in Höhe von 33,10 DM.

5. Über den Umfang der in Abs. 1 bis 4 genannten Leistungen hinaus dürfen nur solche badeärztlichen Verrichtun- gen, die zur ordnungsgemäßen Durch- führung der Kur unbedingt erforderlich sind, als Sonderleistungen nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ mit dem 1,25-fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 10 Pf. berechnet werden*).

Die Vergütung für Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen erfolgt nach den §§ 7 bis 9 bzw. 10 der GOÄ.

Neben dem Pauschalhonorar nach den Abs. 1 bis 4 dürfen nicht besonders be- rechnet werden alle der Diagnostik die- nenden Leistungen, die in dem Gebüh- renverzeichnis der GOÄ mit einer Punkt- zahl von 70 und weniger bewertet sind;

nicht berechnet werden dürfen ferner die GOÄ-Nummern 800 und 801.

6. Ändert sich das festgelegte Pauschal- honorar während der Dauer der Kur, so wird der zum Zeitpunkt der eingehen- den Erstuntersuchung geltende Betrag vergütet."

111. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„1. Der Prüfungsantrag der PBeaKK ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang der Abrechnung des Vertrags- badearztes zu stellen.

Dem Prüfungsantrag sind die Abrech- nung und ggf. die Verordnung(en) des betreffenden Vertragsbadearztes beizu- fügen. Für jeden Prüfungsantrag zahlt die PBeaKK einen Betrag in Höhe von 30,90 DM an die mit der Prüfung beauf- tragte KV."

IV. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1986 in Kraft; sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt angetretenen Badekuren.

*) Dies entspricht einem vertraglichen Punkt- wert von 12,5 Pf.

484 (70) Heft 8 vom 19. Februar 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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