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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (26.08.1976)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Empfehlungsvereinbarung vom 27. April 1976

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K.d.ö.R., Köln, einerseits, und der Bundesverband der Orts- krankenkassen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesver- band der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Köln, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- kassen, K.d.ö.R., Kassel, anderer- seits, empfehlen den Partnern der Gesamtverträge in Ergänzung der vertraglichen Grundlagen über die Errechnung der Gesamtvergütung nach Einzelleistungen zur Dämp- fung des Kostenanstiegs, Regelun- gen folgenden Inhalts zu vereinba- ren:

A. Begrenzung des Zuwachses der Ge- samtvergütung für Laboratoriumslei- stungen in den Jahren 1976 und 1977 1. In Ergänzung der Empfehlungs- vereinbarung vom 23. 7. 1975 über eine Erhöhung der kassenärztlichen Ge- samtvergütung für die Jahre 1975 und 1976 empfehlen die Partner des Bun- desmantelvertrages-Ärzte den Partnern der Gesamtverträge, eine Begrenzung des Zuwachses der Gesamtvergütung für Laboratoriumsleistungen (Abschnitt XI BMÄ) zu vereinbaren.

2. Die Begrenzung des Zuwachses der Gesamtvergütung für Laboratoriumslei- stungen soll, unbeschadet bereits be- stehender Begrenzungsregelungen, wie folgt ermittelt werden:

Es wird der in Formblatt 3, Position 206 (abzügl. des Leistungsbedarfs in Form- blatt 3 a, Position 206*) ausgewiesene und nach Prüfung anerkannte Lei- stungsbedarf (100 Prozent BMÄ) des Abschnittes XI BMÄ (Gebühren für La- boratoriumsleistungen), getrennt nach Allgemeinversicherten (Versicherte, die

*) gilt z. B. nicht für Bundesgesamtver- tragskassen

**) bei den landwirtschaftlichen Kranken- kassen „Altenteiler"

nicht auf Grund der Rentnerkrankenver- sicherung der Krankenkasse angehö- ren) und Versicherten der Rentner- krankenversicherung**), jeweils ein- schließlich ihrer Familienangehörigen, in denjenigen Quartalen des Jahres 1975 festgestellt, die in eine Vereinba- rung über die Begrenzung des Zuwach- ses der Gesamtvergütung für Laborato- riumsleistungen des Jahres 1976 einbe- zogen werden.

Für die Ermittlung des Leistungsbe- darfs werden nur die KV-internen Fälle (ohne Fremdarztfälle) zugrunde gelegt.

3. Der ermittelte Leistungsbedarf wird entsprechend der Vereinbarung über die Neubewertung von Laboratoriums- leistungen vom 23. 7. 1975 um 24 Pro- zent gekürzt. Der so errechnete Lei- stungsbedarf für Allgemeinversicherte wird durch die durchschnittliche Zahl der Allgemeinversicherten des zugrun- deliegenden Zeitraumes des Jahres 1975 und der errechnete Leistungsbe- darf der Versicherten der Rentnerkran- kenversicherung durch die durch- schnittliche Zahl der Versicherten der Rentnerkrankenversicherung des zu- grundeliegenden Zeitraumes des Jah- res 1975 dividiert.

Der Leistungsbedarf je Allgemeinversi- cherten bzw. je Versicherten der Rent- nerkrankenversicherung wird jeweils um 4 Prozent erhöht.

4. Der so errechnete Leistungsbedarf, jeweils multipliziert mit der durch- schnittlichen Zahl der Allgemeinversi- cherten bzw. der durchschnittlichen Zahl der Versicherten der Rentnerkran- kenversicherung des zugrundeliegen- den Zeitraumes des Jahres 1976 zuzüg- lich des für 1976 geltenden Zuschlages, stellt den Höchstbetrag der Gesamtver- gütung für Laboratoriumsleistungen (Abschnitt XI BMÄ) in dem Zeitraum des Jahres 1976 für KV-interne Fälle (ohne Fremdarztfälle) dar, für den eine Begrenzung des Zuwachses der Ge- samtvergütung für Laboratoriumslei- stungen vereinbart wird.

Für KV-externe Fälle (Fremdarztfälle) wird derselbe Zuschlag berechnet, wie er sich unter Berücksichtigung der Be- grenzung für KV-interne Fälle ergibt.

5. Die Partner des Bundesmantelvertra- ges-Ärzte empfehlen den Partnern der Gesamtverträge, eine Begrenzung des Zuwachses der Gesamtvergütung für Laboratoriumsleistungen auch für das Jahr 1977 wie folgt fortzusetzen:

Für das gesamte Jahr 1977 gilt die Re- gelung im Jahre 1976 entsprechend mit der Maßgabe, daß — unbeschadet der linearen Erhöhung des Vergütungsquo- tienten — der nach A 3 errechnete Leistungsbedarf um 4 Prozent zu erhö- hen ist.

6. Die Partner des Bundesmantelvertra- ges-Ärzte empfehlen den Partnern der Gesamtverträge, die vorgeschlagene Begrenzung des Zuwachses der Ge- samtvergütung für Laboratoriumslei- stungen zum frühest möglichen Zeit- punkt im Jahre 1976 zu realisieren.

B. Gestaltung der kassenärztlichen Gesamtvergütung im Jahre 1977 1. Die Partner des Bundesmantelvertra- ges-Ärzte empfehlen den Partnern der Gesamtverträge, für das Jahr 1977 eine lineare Erhöhung der Vergütungsquo- tienten für alle im Bewertungsmaßstab- Ärzte enthaltenen Leistungen um 4 Pro- zent gegenüber der am 31. 12. 1976 geltenden Vergütungsregelung vorzu- nehmen.

2. Die Partner gehen dabei von der Er- wartung aus, daß der Zuwachs der Ge- samtvergütung für von Kassenärzten er- brachte Leistungen im Jahre 1976 — insbesondere im Hinblick auf die emp- fohlene Begrenzung des Zuwachses der Gesamtvergütung für Laborato- riumsleistungen — gegenüber 1975 8 Prozent je Allgemeinversicherten bzw.

je Versicherten der Rentnerkrankenver- sicherung nicht übersteigt.

Sie empfehlen in Anbetracht dessen, eine Begrenzung des Anstiegs der Ge- samtvergütung für von Kassenärzten er- brachte Leistungen im Jahre 1977 ge- genüber dem Jahre 1976 in Höhe von 8 Prozent je Allgemeinversicherten bzw.

je Versicherten der Rentnerkrankenver- sicherung zu vereinbaren.

Tritt im Jahre 1976 ein Anstieg der Ge- samtvergütung je Allgemeinversicherten bzw. je Versicherten der Rentnerkran- kenversicherung von mehr als 8 Pro- zent ein, so sinkt der höchstzulässige prozentuale Anstieg der Gesamtvergü- tung je Allgemeinversicherten bzw. je Versicherten der Rentnerkrankenversi- cherung im Jahre 1977 um denjenigen Prozentsatz, der über dem Anstieg der Gesamtvergütung je ,Allgemeinversi- cherten bzw. je Versicherten der Rent- nerkrankenversicherung in Höhe von 8 Prozent des Jahres 1976 liegt.

3. Bleibt der Anstieg der Gesamtvergü- tung je Allgemeinversicherten bzw. je

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 35 vom 26. August 1976 2229

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Versicherten der Rentnerkrankenversi- cherung im Jahre 1976 unter 8 Prozent, so errechnet sich die Begrenzung der Gesamtvergütung je Allgemeinversi- cherten bzw. je Versicherten der Rent- nerkrankenversicherung in Höhe von 8 Prozent für von Kassenärzten erbrachte Leistungen im Jahre 1977 aus dem Ab- rechnungsergebnis des Jahres 1976.

C. Ausnahmen von

den Begrenzungsregelungen

Die in den Abschnitten A und B emp- fohlenen Begrenzungen sollen nicht an- gewandt werden, soweit die Über- schreitung der Höchstbeträge ihre Ur- sache in Epidemien (z. B. Grippe), in den sonstigen Hilfen nach § 200 e und

§ 200 f RVO (Formblatt 3, Positionen 721 bis 729 und 749), in einer Vermeh- rung der Leistungen der Mutterschafts- vorsorge (Formblatt 3, Position 501), zur Krankheitsfrüherkennung (Formblatt 3, Positionen 511, 521, 531 sowie Früh- erkennungen sonstiger Art) und im Rahmen der Dialyse (Formblatt 3, Posi- tion 241) haben.

Köln/Bonn-Bad Godesberg Essen/Kassel den 27. April 1976 Kassenärztliche Bundesvereinigung

K.d.ö.R., Köln gez. Dr. Muschallik

Bundesverband der Ortskrankenkassen K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg gez. Schmidt, gez. Ruegenberg

Bundesverband der Betriebskrankenkassen

K.d.ö.R., Essen gez. Hubert, gez. Bischoff

Bundesverband der lnnungskrankenkassen

K.d.ö.R., Köln gez. Welke, gez. Derwald

Bundesverband der landwirtschaftlichen

Krankenkassen K.d.ö.R., Kassel

gez. Lindemann, gez. Dr. h.c. Noell Protokollnotiz

zur Empfehlungsvereinbarung vom 27. April 1976

Die Vertragspartner einigen sich, bei der Durchführung der Empfehlungsver- einbarung vom 27. April 1976 folgende Punkte zu beachten:

1. Die Rechte der Krankenkassen auf Mitwirkung bei den Wirtschaftlichkeits- prüfungen (§ 368 n Abs. 4 und 5 RVO) bleiben unberührt.

2. Sowohl die Partner dieser Empfeh- lungsvereinbarung sowie die Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Landes- verbände der Krankenkassen sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaus- tausch über die Folgen der Begren- zungsregelungen eintreten.

3. Es wird erwartet, daß bei der Auf- stellung des Honorarverteilungsmaßsta- bes die Krankenkassen in umfassender Weise konsultiert und eventuelle, auf Erfahrungen der Krankenkasse gestütz- te Änderungsvärschläge von den Kas- senärztlichen Vereinigungen sorgfältig geprüft werden.

Köln/Bonn-Bad Godesberg Essen/Kassel den 27. April 1976 Kassenärztliche Bundesvereinigung

K.d.ö.R., Köln gez. Dr. Muschallik

Bundesverband der Ortskrankenkassen K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg gez. Schmidt, gez. Ruegenberg

Bundesverband der Betriebskrankenkassen

K.d.ö.R., Essen gez. Hubert, gez. Dr. Bischoff

Bundesverband der Innungskrankenkassen

K.d.ö.R., Köln gez. Welke, gez. Derwald

Bundesverband der landwirtschaftlichen

Krankenkassen K.d.ö.R., Kassel

gez. Lindemann, gez. Dr. h.c. Noell

Ersatzkassen

-

Badearztvertrag

Anlage 1 — Liste der Badeorte

Der VdAK/AEV hat der Erweiterung der Anlage 1 zum obigen Vertrag um fol- gende Orte zugestimmt:

7741 Schönwald 7867 Todtmoos

2940 Wilhelmshaven (Seebadeort).

Köln, den 21. Juli 1976 gez. Dr. Nienhaus

Zwischen der Bundesknappschaft K.d.ö.R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln, wird in Ergänzung zum Vertrag vom 18. Juni 1970 zwi- schen der Bundesknappschaft und der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung folgende Vereinbarung ge- mäß § 204 a RKG getroffen:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich dem „Vertrag nach § 368 r RVO" zwi- schen den Bundesverbänden der Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaft- lichen Krankenkassen und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung vom 29.

Juni 1976 in seiner jeweils geltenden Fassung an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.

3. Diese Vereinbarung kann von der Bundesknappschaft und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende ei- nes Kalenderjahres gekündigt werden.

Bochum/Köln, den 14. Juli 1976 Bundesknappschaft,

K.d.ö.R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung,

K.d.ö.R., Köln

Kassenarztsitze

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende Kas- senarztsitze als vordringlich zu beset- zen ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie

Riesenbeck-Hörstel, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin. Der Ort Riesenbeck-Hörstel hat rd. 5200 Ein- wohner. Im Ortsteil Hörstel sind z. Z.

zwei praktische Ärzte niedergelassen und zur kassenärztlichen Tätigkeit zu- gelassen. Einer dieser Ärzte gibt späte- stens zum 1. Juli 1977 seine kassen- ärztliche Tätigkeit auf. Das 1922 erbau-

2230 Heft 35 vom 26. August 1976 DEUTSCHES ÄRZTE BLATT

Referenzen

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