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Richtlinien des Landkreises Karlsruhe zur Durchführung des Fahrdienstes für schwerbehinderte Menschen

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Richtlinien des Landkreises Karlsruhe

zur Durchführung des Fahrdienstes für schwerbehinderte Menschen

1. Allgemeines

Die Teilnahme am allgemeinen gesellschaftlichen Leben ist wesentlicher Bestandteil für eine Teilhabe der Menschen mit Behinderungen. Erste Voraussetzung hierfür ist, dass diese regelmäßig an die Orte gelangen können, an denen sich das „allgemeine Leben“ abspielt. Dieser Fahrdienst soll dem berechtigten Personenkreis die notwendigen Fahrten unter den nachfolgenden Voraussetzungen ermöglichen.

2. Berechtigter Personenkreis

Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Fahrdienst erfüllen schwerbehinderte Menschen ab dem 16. Lebensjahr, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Karlsruhe haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (= blind) oder dem Merkzeichen „aG“ (=

außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen.

Nicht teilnahmeberechtigt sind Bewohner von Einrichtungen im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII (z.B.

Krankenhäuser, Kureinrichtungen) mit Ausnahme von Pflegeheimbewohnern, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung im Landkreis Karlsruhe gehabt haben.

3. Kostenregelung

Die Fahrtkosten werden bis zum Höchstbetrag von 50 Euro pro Fahrt und

- 680 Euro pro Berechtigungsjahr für Berechtigte außerhalb von stationären Pflegeeinrichtungen und

- 340 Euro pro Berechtigungsjahr für Bewohner von Pflegeeinrichtungen

vom Landkreis übernommen, sofern Berechtigte an den tatsächlich anfallenden Fahrtkosten eine Eigenbeteiligung in Höhe von 20 % erbringen.

Eine Eigenbeteiligung wird auf Antrag nicht gefordert, wenn Berechtigte

a) mit der Höhe ihres Einkommens die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII unterschreiten und kein einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII i.V. mit der hierzu ergangenen Verordnung vorhanden ist

b) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII beziehen

c) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten.

Anlage 1

zur Vorlage Nr. /2020 an den

Kreistag

(2)

4. Verfahren

Voraussetzung für die Benutzung des Fahrdienstes ist eine Teilnahmeberechtigung, welche das Landratsamt Karlsruhe – Amt für Versorgung und Rehabilitation – auf Antrag erteilt. Diese ist nicht auf andere Personen übertragbar und gilt für die Dauer von zwei Jahren. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist die Berechtigung jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu verlängern. Mit der Durchführung des Fahrdienstes können Berechtigte ein Unternehmen ihrer Wahl beauftragen.

Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien gegen Vorlage der Originalrechnungen.

Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn

- zwischen dem Zeitpunkt des Antragseingangs und der Durchführung der Fahrt mehr als zwölf Monate liegen,

- der Gesamtbetrag der zur Erstattung eingereichten Rechnungen einen Betrag in Höhe von 15 Euro unterschreitet.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderrichtlinien zur Teilnahme am Fahrdienst für außergewöhnlich Gehbehinderte im Landkreis Karlsruhe vom 01.Januar 2005 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

Gez.

Dr. Christoph Schnaudigel Landrat

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