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VA-140716-WIS-Nutzenbewertung-von-Ipilimumab-Yervoy

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 16. Juli 2014

Foto: iStockphoto.com

Frühe Nutzenbewertung von Ipilimumab (Yervoy®) – neues Anwendungsgebiet

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Anlage XII der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL) um den Wirkstoff Ipilimumab zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 5. Juni 2014 in Kraft.

Den Beschlusstext finden Sie unter www.g-ba.de.

Am 5. Oktober 2012 informierten wir Sie über den G-BA-Beschluss zum Nutzenbewertungs- verfahren von Ipilimumab. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde das Anwendungsgebiet „Be- handlung von fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastisierten) Melanomen bei Er- wachsenen, die bereits zuvor eine Therapie erhalten haben“ bewertet.

Das Verordnung Aktuell finden Sie unter www.kvb.de > Praxis > Verordnungen > Frühe Nut- zenbewertung.

Das erneute Nutzenbewertungsverfahren bezieht sich auf nicht-vorbehandelte erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem (nicht reserzierbarem oder metastisiertem) Melanom.

Die zweckmäßige Vergleichstherapie zur Behandlung von fortgeschrittenen (nicht rese- zierbaren oder metastasierten) Melanomen ist

für Patienten mit BRAF-V600-Mutation-negativem Melanom: Dacarbazin für Patienten mit BRAF-V600-Mutation-positivem Melanom: Vemurafenib.

Ein Zusatznutzen konnte für beide Patientengruppen nicht belegt werden.

Im Beschluss wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass diese Bewertung ausschließlich für die First-Line Behandlung gilt. Somit wird verdeutlicht, dass zumindest der Einsatz von Ipili- mumab in der Second-Line, für den im ersten Verfahren gute Daten vorgelegt wurden, wei- terhin mit einem einen „Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen“ bewertet wird.

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 16. Juli 2014

Seite 2

Hintergrund

Beide vom Hersteller im Dossier vorgelegten indirekten Vergleiche (sowohl gegen Dacarba- zin als auch gegen Vemurafenib) sind aus Sicht des G-BA methodisch nicht geeignet, einen Zusatznutzen abzuleiten; der Zusatznutzen wird folglich – auch unter Berücksichtigung der im Stellungnahmeverfahren nachgereichten Daten – als nicht belegt bewertet.

Wichtig!

Die Einleitung und Überwachung der Behandlung soll durch einen Facharzt für Innere Medi- zin und Hämatologie und Onkologie, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie weitere an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmenden Ärzten aus anderen Fachgruppen er- folgen.

Der aktuelle Beschluss zur First-Line Behandlung ist auf 3,5 Jahre befristet, bis weitere wis- senschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Bewertung ermöglichen. Da der erste Be- schluss zur Second-Line Behandlung ebenfalls bis 2017 befristet wurde, ist dann eine erneu- te Bewertung in beiden Anwendungsgebieten möglich.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB – von unseren Pharmakotherapie- Beratern. Sie finden unsere Berater unter

www.kvb.de > Praxis > Service und Beratung > Präsenzberatung > Verordnungen

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