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VA-140416-WIS-Nutzenbewertung-von-Regorafenib

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 16. April 2014

Foto: iStockphoto.com

Frühe Nutzenbewertung von Regorafenib (Stivarga

®

)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Anlage XII der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL) um den Wirkstoff Regorafenib zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 20. März 2013 in Kraft; der Beschluss ist auf 18 Monate befristet.

Den Beschlusstext finden Sie hier.

Stivarga® ist angezeigt zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit metastasiertem Ko- lorektalkarzinom (KRK), die zuvor mit verfügbaren Therapien behandelt wurden oder die für diese nicht geeignet sind. Diese Therapien umfassen Fluoropyrimidin-basierte Chemothera- pie, eine Anti-VEGF-Therapie und eine Anti-EGFR-Therapie.

Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA aufgrund fehlender Standard- Therapiealternativen Best Supportive Care* festgelegt.

Es liegt ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen vor.

Hintergrund

Für die Bewertung des Zusatznutzens liegen die Ergebnisse der CORRECT-Studie vor, die auch der Zulassung von Regorafenib (Stivarga®) zugrunde liegt. Bei der CORRECT-Studie handelt es sich um eine randomisierte, kontrollierte, doppelblinde Phase-III-Studie, in der Regorafenib gegenüber Placebo verglichen worden ist. In der Studie war Best-Supportive- Care in beiden Behandlungsgruppen Bestandteil der Therapie. Somit liegt ein direkter Ver- gleich von Regorafenib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (Best-Supportive- Care) vor.

In die Studie wurden ausschließlich Patienten mit einem ECOG-Performance Status von 0 oder 1 eingeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, insbesondere unter Berücksichti- gung der hier vorliegenden fortgeschrittenen Therapiesituation, dass die Patienten in der kli- nischen Versorgung nicht selten einen ECOG-Performance Status von 2 oder höher aufwei-

* Als Best-Supportive-Care wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, Patienten-individuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbesserung der Le- bensqualität gewährleistet.

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 16. April 2014

Seite 2

sen. Das mittlere Alter der Studienpopulation liegt mit 61 Jahren deutlich unter dem mittleren Erkrankungsalter für das vorbehandelte metastasierte kolorektale Karzinom in Deutschland, weshalb davon auszugehen ist, dass die Patienten, die laut Anwendungsgebiet für eine Be- handlung mit Regorafenib infrage kommen, durchschnittlich älter sind als die Patienten in der Studie. Hieraus ergibt sich eine erhöhte Unsicherheit hinsichtlich der Übertragbarkeit der Studienergebnisse auf die Versorgungsrealität in Deutschland.

Die im Dossier des pharmazeutischen Unternehmers vorgelegten Daten zur Morbidität und gesundheitsbezogenen Lebensqualität konnten nicht berücksichtigt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der hier vorliegenden palliativen, fortgeschrittenen Therapiesituation, führen die fehlenden Aussagen zur Morbidität und zur Lebensqualität in der Beurteilung der dieser Bewertung zugrunde liegenden Endpunkte zu einer Unsicherheit bezüglich der Ge- samtaussage zum Zusatznutzen.

Aus diesen Gründen wird die Aussagesicherheit (Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens) für die Gesamtaussage zum Zusatznutzen als Anhaltspunkt eingestuft.

Achtung

Aufgrund der Krankheits- und Arzneimittelspezifischen Besonderheiten soll die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Regorafenib durch einen in der Therapie von Patien- ten mit metastasiertem kolorektalem Karzinom erfahrenen Facharzt erfolgen (Fachärz- tin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teil- nehmende Ärzte aus anderen Fachgruppen).

Der G-BA stellt alle Informationen zum Nutzenbewertungsverfahren hier zur Verfügung.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB – von unseren Pharmakotherapie- Beratern. Sie finden unsere Berater unter

www.kvb.de > Praxis > Service und Beratung > Präsenzberatung > Verordnungen

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