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VA-120813-WIS-Nutzenbewertung-2Q12

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 13. August 2012

Foto: iStockphoto.com

Nutzenbewertung nach § 35a SGB V: Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses im 2. Quartal 2012

Hier haben wir Ihnen eine Übersicht der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Nutzenbewertung zusammengestellt.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen G-BA-Beschlüssen finden Sie jeweils in einem separaten Verordnung Aktuell. Sie finden die einzelnen Verordnung Aktuell unter der Wirkstoffbezeichnung in www.kvb.de > Praxis > Verordnungen > Arzneimittel A – Z.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 57 09 34 00 – 30.

Wirkstoff /

Fertigarzneimittel Vergleichstherapie Bewertung

Aliskiren/Amlodipin / Rasilamlo®

(seit 1. September 2011 nicht mehr auf dem Markt)

Kombinationstherapie aus einem Angiotensin-Conversions-Enzym- Hemmer (Lisinopril oder Ramipril oder Enalapril) und einem Kalziumkanalantagonisten des Dihydropyridintyps (Amlodipin oder Nitrendipin).

Kein Zusatznutzen

Apixaban / Eliquis®

Niedermolekularen Heparine die für die Indikation „Prophylaxe venöser Thromboembolien (VTE) bei erwachsenen Patienten nach elektiven Hüft- oder Kniegelenksersatzoperationen“ zugelassenen sind.

Kein Zusatznutzen

(2)

Verordnung Aktuell – Sonstiges 13. August 2012

Seite 2

Wirkstoff /

Fertigarzneimittel Vergleichstherapie Bewertung

Cannabis-sativa-Extrakt / Sativex®

(Der Beschluss ist bis zum 21.06.2015 befristet.)

Optimierte Standardtherapie mit Baclofen oder Tizanidin oder Wirkstoffen, die zur Behandlung von Spastik bei neurologischer Grunderkrankung zugelassen sind, unter Berücksichtigung der zugelassenen Dosierungen. Es sollen mindestens zwei

vorangegangene Therapieversuche erfolgt sein, in denen jeweils verschiedene orale Spasmolytika, davon mindestens ein

Arzneimittel mit Baclofen oder Tizanidin, optimiert eingesetzt sind.

Zusatznutzen gering

Für Patientinnen, die nicht mehr mit Taxanen oder Anthrazyklinen behandelt werden können: patientenindividuell bestimmte

Chemotherapie unter Verwendung der Wirkstoffe als Monotherapie mit Capecitabin, Vinorelbin

Zusatznutzen gering Eribulin / Halaven®

(Der Beschluss ist bis zum

19.04.2014 befristet.) Für Patientinnen, die für eine erneute Anthrazyklin- oder Taxan- haltige Behandlung infrage kommen: patientenindividuell bestimmte Chemotherapie mit einer erneuten Anthrazyklin- oder Taxan-haltigen Therapie

Zusatznutzen gering

Bei Dupuytren’sche Kontraktur, Stadium N nach Tubiana (tastbare

Knoten oder Stränge, keine Kontraktur): keine Therapie Kein Zusatznutzen Bei Dupuytren’sche Kontraktur, Stadien N/I, I und II nach Tubiana

(Kontraktur ≤ 90°): Perkutane Nadelfasziotomie (PNF) Kein Zusatznutzen Dupuytren’sche Kontraktur, Stadien III und IV nach Tubiana

(Kontraktur > 90°): Partielle Fasziektomie

Kein Zusatznutzen mikrobieller Collagenase aus

Clostridium histolyticum / Xiapex®

Dupuytren’sche Kontraktur, Stadien III und IV nach Tubiana

(Kontraktur > 90°) mit Kontraindikationen für parti elle Fasziektomie:

Perkutane Nadelfasziotomie

Kein Zusatznutzen

(3)

Verordnung Aktuell – Sonstiges 13. August 2012

Seite 3

Wirkstoff /

Fertigarzneimittel Vergleichstherapie Bewertung

Retigabin / Trobalt® Lamotrigin. In den Fällen, in denen Lamotrigin als Monotherapie angewandt wird, stellt Topiramat als Zusatztherapie die

zweckmäßige Vergleichstherapie dar.

Kein Zusatznutzen

Tafamidis Meglumin / Vyndaqel®

Tafamidis Meglumin ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt

Zusatznutzen gering

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