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April 2017 Bekanntgabe der Stadt Ludwigshafen am Rhein - gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus wird das Amtsblatt im Internet auf www.ludwigshafen.de veröffentlicht.

Herausgabe

Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich

Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 24/2017 ausgegeben am: 28. April 2017

Bekanntgabe der Stadt Ludwigshafen am Rhein

- gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -

Die Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass bei der folgenden, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragten Anlage, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antrag der Fa. BASF SE vom 12.12.2016 zur wesentlichen Änderung der TDI-Fabrik; Vorhaben:

Verwendung eines kleineren Phosgenreaktors

Standort der Anlage ist das Werksgelände der Antragstellerin, Ludwigshafen am Rhein, Carl-Bosch-Straße 38, Bau D 821, Anlage-Nr. 34.10.

Die gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgten Vorprüfungen gemäß § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG haben ergeben, dass die Änderungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben können.

Ludwigshafen am Rhein, 26.04.2017 Stadt Ludwigshafen am Rhein gez.

Dillinger Beigeordneter

Bebauungsplan wird rechtskräftig;

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 658 „Lebensmittelmarkt Edigheimer Straße“;

Stadtteil: Oppau

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 03.04.2017 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 658 „Lebensmittelmarkt Edigheimer Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan und umfasst die Flurstücke 1593/10, 722/13, 722/23, 722/24, 1371/34 und 1371/35 (teilweise) der Gemarkung Edigheim.

Das Plangebiet mit ca. 4.200 m² wird begrenzt:

Im Nordosten: durch die direkt angrenzende Bahnlinie (Güterverkehr zur BASF SE) und den Ostring

Im Nordwesten: durch die direkt angrenzende Bahnlinie (Güterverkehr zur BASF SE)

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Im Südosten: durch die Wohnbebauung

Im Südwesten: durch die Edigheimer Straße und die Bahnlinie

Der Bebauungsplan wird durch diese amtliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung rechtsverbindlich. Er kann zusammen mit der Begründung während der Dienststunden bei der Stadtplanung, Rathaus, Rathausplatz 20, 3.OG, Raum 301, von jedem eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch sind

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und

3. Mängel des Abwägungsprozesses nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie 4. Mängel nach § 214 Abs. 2a BauGB

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen) geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.

Die Gemeinde hat von der Möglichkeit des § 13a BauGB Gebrauch gemacht und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Ludwigshafen am Rhein, den 24.04.2017 Stadtverwaltung

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Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen) geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.

Die Gemeinde hat von der Möglichkeit des § 13a BauGB Gebrauch gemacht und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Ludwigshafen am Rhein, den 24.04.2017 Stadtverwaltung

gez.

Klaus Dillinger Beigeordneter Geltungsbereich:

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Bebauungsplan wird rechtskräftig;

Bebauungsplan Nr. 556h „Gebiet zwischen Industriestraße und Schwedlerstraße, 1. Änderung“;

Stadtteil: Friesenheim

Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein hat in seiner Sitzung am 03.04.2017 den Bebauungsplan Nr.

556h „Gebiet zwischen Industriestraße und Schwedlerstraße, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes deckt sich mit dem des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.

556b und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Er wird begrenzt

im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Schwedlerstraße (in verlängerter Linie bis zur Burbacher Straße)

im Osten durch die östliche Grenze des Flurstücks Nr. 3274

im Süden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Industriestraße im Westen durch die östliche Straßenbegrenzungslinie der Burbacher Straße

Der Bebauungsplan wird durch diese amtliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung rechtsverbindlich. Er kann zusammen mit der Begründung während der Dienststunden bei der Stadtplanung, Rathaus, Rathausplatz 20, 3.OG, Raum 301, von jedem eingesehen werden.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch sind

1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und

3. Mängel des Abwägungsprozesses nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie 4. Mängel nach § 214 Abs. 2a BauGB

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Die Fälligkeit des Anspruchs ist dadurch herbeizuführen, dass die Leistung der Entschädigung bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20 in 67059 Ludwigshafen am Rhein) schriftlich beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) ist nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung (Bereich Stadtplanung, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen) geltend gemacht wird. Hat jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 24 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jeder diese Verletzung geltend machen.

Die Gemeinde hat von der Möglichkeit des § 13a BauGB Gebrauch gemacht und den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

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II.

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 07. Mai 2017 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 12. Mai 2017 Einwendungen erheben.

III.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

V.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.ludwigshafen.de

zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

briefwahl@ludwigshafen.de

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte

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vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform aus- schließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des

§ 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Mit den Briefwahlunterlagen erhalten die Wahl- berechtigten ein Merkblatt für die Briefwahl.

VI.

Öffnungszeiten Briefwahlbüro:

Montag – Mittwoch 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Freitag, 26.05.2017 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Ludwigshafen am Rhein, den 28.04.2017 Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein

Ausschreibungen der Stadt Ludwigshafen

Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Ludwigshafen finden Sie ab sofort unter www.auftragsboerse.de.

Dort können Sie alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos abrufen!

Es ist Ziel der Stadt Ludwigshafen die Umsetzung der elektronischen Vergabe weiter zu stärken.

Um die Vergabevorgänge zwischen Auftraggeber und Bietern möglichst einfach und effizient zu gestalten, hat sich die Stadt Ludwigshafen der neuen und optimierten E-Vergabeplattform der Metropolregion Rhein-Neckar angeschlossen.

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