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Wortlautdokument Dienstag (Nachmittag), 29. Januar 2013

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Januarsession 2013 2012.1479 1

CONVERT_6527d5b6013b4a7eb43a8aae18f5403b 09.02.2013

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil

du canton de Berne

Wortlautdokument

Dienstag (Nachmittag), 29. Januar 2013 Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Vorstoss-Nr: 255-2012

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 19.11.2012

Eingereicht von: Sollberger (Bern, glp) (Sprecher/ -in)

Martinelli-Messerli (Matten b.I., BDP) Schwarz (Adelboden, EDU)

Imboden (Bern, Grüne)

Beutler-Hohenberger (Mühlethurnen, EVP) Messerli (Interlaken, SVP)

Weitere Unterschriften: 1

Dringlichkeit: Ja 22.11.2012

Datum Beantwortung: 19.12.2012

RRB-Nr: 1843/2012

Direktion: GEF

Weiterbildung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten finanziell sichern

Der Regierungsrat wird aufgefordert, via Verordnung die ärztliche Weiterbildung finanziell zu sichern.

1. Alle in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer beteiligen sich anteilmässig an der durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) anerkannten Weiterbildung, wenn sie ärztliches und pharmazeutisches Personal beschäftigen und wenn die gemäss MedBG zuständige Organisation sie als Weiterbildungsstätte anerkannt hat.

2. Die Weiterbildungsleistung wird gemäss erbrachtem Leistungsvolumen ermittelt.

3. Falls die entsprechend dem Leistungsvolumen ermittelte Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Weiterbildungsleistung liegt oder nicht angeboten wird, soll eine Ausgleichszahlung erfolgen.

4. Spitäler, die Weiterbildungsstellen anbieten, sollen von diesen Ausgleichszahlungen profitieren.

Begründung:

Die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten nach dem Staatsexamen ist eine wichtige Voraussetzung für die Beibehaltung des hohen Standards unserer Gesundheitsversorgung. Da sie seit der Einführung des revidierten Krankenversicherungsgesetzes (KVG) seit 1. Januar 2012 nicht mehr im Leistungsfinanzierungssystem von Swiss DRG enthalten ist und separat abgegolten wird, müssen sich alle Listenspitäler entsprechend ihrem Leistungsvolumen pro Jahr an der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten beteiligen. Bis heute ist die Hauptlast der Weiterbildung vor allem von den ehemals öffentlichen Spitälern getragen worden. Mit den geplanten Einsparungen im Bereich der ärztlichen Weiterbildung wird sich aber nun für die betreffenden Spitäler der finanzielle Spielraum dahingehend verändern, dass es finanziell unattraktiv sein wird, Assistentenstellen anzubieten.

(2)

Geschäfts-Nr.: 2012.1479 Seite 2/4

Ein Szenario, das für die Weiterbildung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten und damit für die Gesundheitsversorgung der Berner Bevölkerung fatal sein wird.

Da nun aber mit der Einführung des revidierten KVG in Bezug auf die Abgeltung der erbrachten Leistungen gleich lange Spiesse zwischen allen Listenspitälern herrschen, sollten auch allen dieselben Pflichten auferlegt werden. Dies heisst, dass sich alle Listenspitäler anteilsmässig an der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten verpflichten.

Es geht nicht an, dass die Hauptlast der Weiterbildung, die wegen der künftig nicht kostendeckenden Abgeltung auch einen finanziellen Mehraufwand beinhaltet, nur von einigen Spitälern getragen wird. Diejenigen Spitäler, die sich nicht an der Weiterbildung beteiligen, können gut ausgebildete Fachärztinnen und Fachärzte, die effizient und daher gewinnbringend arbeiten, in ihren Betrieben einstellen. Falls gewisse Spitäler noch nicht für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten von der FMH akkreditiert sind, aber ihr erbrachtes Leistungsvolumen entsprechend genügend gross in einer Spezialität ist, müssen sie entsprechende finanzielle Ausgleichsleistungen erbringen. Damit kann die ärztliche Weiterbildung auch finanziell sichergestellt werden.

Da im Budget 2013 bereits Weiterbildungsbeiträge gestrichen wurden, werden in den Spitälern Überlegungen erfolgen, wie die Zusatzkosten im Bereich der Weiterbildung gedeckt werden sollen.

Antwort des Regierungsrates

Allgemeine Bemerkungen

Seit einiger Zeit wird von verschiedener Seite die Befürchtung geäussert, mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung im Krankenversicherungsgesetz im Jahr 2012 könnten den Spitälern ungedeckte Kosten für die Weiterbildung verbleiben, was das Angebot von Weiterbildungsstellen und die Qualität der Weiterbildung gefährden könnte.

Zudem wird zu bedenken gegeben, dass bei Wirtschaftlichkeitsvergleichen weiterbildende Spitäler gegenüber anderen im Nachteil stehen werden. Gleichzeitig gilt, dass die Höhe der Kosten der ärztlichen Weiterbildung aus verschiedenen Gründen sehr schwierig zu bestimmen ist.

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat am 22. November 2012 an ihrer Plenarversammlung beschlossen den Kantonen zu empfehlen, an die Kosten der erteilten strukturierten ärztlichen Weiterbildung einen Beitrag in Form einer Pauschale pro Weiterbildungsstelle im Umfang von CHF 24‘000 für Universitätsspitäler, CHF 18‘000 für grosse Zentrumsspitäler und CHF 15‘000 für die übrigen Spitäler zu leisten und die unterschiedliche Belastung der Kantone aufgrund der unterschiedlichen Anzahl betriebener Weiterbildungsstellen in den Spitälern durch einen interkantonalen Lastenausgleich auszugleichen.

Der Regierungsrat strebt zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen im Vergleich mit anderen Kantonen eine schweizweit einheitliche Regelung der Steuerung und Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung an. Weiter ist der Regierungsrat der Auffassung, dass die Kosten der ärztlichen Weiterbildung ausgeglichen werden müssen, wie das von der GDK anvisiert wird. Der Regierungsrat verspricht sich davon eine gewisse finanzielle Entlastung der fünf Universitätsspitalkantone und damit auch des Kantons Bern. Er ist deshalb bereit, die von der Plenarversammlung der GDK beim Zentralsekretariat in Auftrag gegebene interkantonale Vereinbarung zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (Konkordat) nach Vorliegen eingehend zu prüfen. Die Unterzeichnung des Konkordats liegt jedoch in der Zuständigkeit des Grossen Rates.

Zu Punkt 1

(3)

Geschäfts-Nr.: 2012.1479 Seite 3/4

Dieses Anliegen wurde in die Revision des Spitalversorgungsgesetzes aufgenommen. Zur Sicherung der Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung ist eine gesetzliche Grundlage nötig. Diese soll sich wenn immer möglich an dem auf Bundesebene in Arbeit befindlichen Konzept zur künftigen Steuerung und Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung orientieren. Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass sich im Grundsatz alle in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen sollten, welche ärztliches Personal beschäftigen und von der zuständigen Organisation als Weiterbildungsstelle anerkannt sind. Diese Regelung soll auch für jene Leistungserbringer gelten, welche nicht auf der Spitalliste aufgeführt sind. Der Grund liegt darin, dass alle Leistungserbringer ärztliches Personal benötigen und sich daher auch an der Weiterbildung beteiligen sollen. Mit einer solchen Regelung würden gleich lange Spiesse für sämtliche in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer geschaffen und Wettbewerbsvorteile von Leistungserbringern verhindert, die sich nicht an der Weiterbildung beteiligen.

Allerdings bestehen zurzeit noch keine konsolidierten Vorstellungen, wie die Verpflichtung im Einzelnen bestimmt und durchgesetzt werden soll. Als Folge davon liegen konkretisierende Normen etwa zur Bestimmung des Umfangs der Weiterbildungsverpflichtung oder zu möglichen Sanktionen noch nicht vor. Diese Bestimmungen müssten ebenfalls auf Gesetzesstufe statuiert werden. Eine Statuierung auf Verordnungsstufe, wie es die Motion verlangt, erscheint dagegen nicht stufengerecht.

Zu Punkt 2

Das Modell der GDK für die künftige Steuerung und Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung sieht vor, dass alle auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken im Grundsatz verpflichtet werden sollen, die ihrem Potenzial entsprechende Anzahl Assistenzärztinnen und -ärzte weiterzubilden. Die Anzahl Weiterbildungs- bzw.

Assistenzstellen pro Spital bestimmt sich nach entsprechenden Statistiken des Bundesamtes für Statistik. Mit der geplanten Einführung des elektronischen Logbuchs des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) werden in Zukunft die effektiven Zahlen zur Verfügung stehen. Das heisst, es sollen auch nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgegolten werden.

Zu den Punkten 3 und 4

Die vorgeschlagenen Ausgleichszahlungen entsprechen ungefähr dem Modell, das bei der praktischen Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesundheitsberufe zur Anwendung kommt und in der Einführungsverordnung zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EV KVG) geregelt ist. Diese Bestimmungen sollen mit der Gesetzesrevision ins Spitalversorgungsgesetz übertragen werden. Der Unterschied zur ärztlichen Weiterbildung besteht primär darin, dass hier auch Bundesvorgaben bestehen, sodass nur ein gemeinsames Vorgehen via GDK sinnvoll ist.

Fazit

Der Regierungsrat vertritt die Auffassung der Motionärinnnen und Motionäre. Er erachtet aber einen kantonalen Alleingang nicht als sinnvoll und empfiehlt eine Annahme als Postulat.

56 2012.1479 Motion 255-2012 Sollberger (Bern, glp)

Weiterbildung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten finanziell sichern

(4)

Geschäfts-Nr.: 2012.1479 Seite 4/4

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme als Postulat

Tanja Sollberger, Bern (glp). Um die Problematik dieser Motion nochmals kurz darzulegen, möchte ich skizzieren, wie die Ausbildung einer Ärztin zur Fachärztin abläuft. In einem Gespräch realisierte ich, dass da einige Unklarheiten bestehen. Wir studieren sechs Jahre Medizin, schliessen mit einem Arztdiplom ab und müssen danach nochmals eine sechs- bis siebenjährige Weiterbildung absolvieren. Während dieser Zeit werden wir als Assistenzärzte und -ärztinnen angestellt. Danach legen wir nochmals Prüfungen ab und schliessen erst im Alter von 32, 33 Jahren mit dem Facharzttitel ab. Das heisst, wir sind erst dann ausgebildete Chirurgen, Internisten, Psychiaterinnen oder was auch immer. Dann erhält man den Titel, der von der FMH vergeben wird.

Eine solche Assistenzstelle verursacht dem Spital unter dem Strich Kosten. Bisher waren diese in den Gesamtkosten versteckt gewesen. Mit der neuen Spitalfinanzierung dürfen aber die erbrachten Leistungen und die Ausbildung nicht mehr via Fallpauschalen abgerechnet werden. Es ist klar, dass die Assistentinnen und Assistenten viel leisten für ein Spital, woraus am Schluss eine Mischrechnung resultiert. Die Kosten in der Mischrechnung sind sehr schwierig zu ermitteln. Man versuchte es und kam auf Kosten im Bereich von ungefähr 20 000 bis 50 000 Franken pro AssistentIn jährlich.

Die Frage nach der Finanzierung der Assistenzstellen wurde auf nationaler Ebene bereits in zwei Motionen aufs Tapet gebracht, führte bisher aber nicht zu einer Präzisierung des Krankenversicherungsgesetzes. Wer diese Kosten übernehmen soll, ist bis jetzt unklar. Die neue Spitalfinanzierung darf nicht dazu führen, dass Spitäler, die sich in der Ausbildung von Ärzten und Ärztinnen engagieren, gegenüber jenen Spitälern, die von diesem Engagement vor allem profitieren, im Wettbewerb benachteiligt werden. Das würde dazu führen, dass Assistenzstellen gestrichen würden oder ganz einfach die Qualität der Ausbildung massiv abnähme. Als Folge davon nähme ebenfalls die Qualität der Patientenbetreuung ab, was im Vergleich mit den anderen Spitälern zu einem erneuten Nachteil führen würde.

Dass die neue Spitalfinanzierung gerade nicht dazu führen soll, dass diese Spitäler benachteiligt werden, sind sich alle einig. Doch haben wir bereits jetzt eine Benachteiligung. Im letzten Jahr sparte die Regierung in der Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen insgesamt 45 Mio. Franken ein.

In der Budgetdebatte diskutierten wir gar nicht mehr darüber, weil in Anbetracht der kantonalen Finanzlage schlicht keine Aussicht bestand, dafür noch Geld auftreiben zu können. Die Nachricht war für alle Spitäler, die sich in der Ausbildung der Ärzte und Ärztinnen engagieren, ein Schock. Sie müssen diese Kosten jetzt selber tragen und werden gegenüber jenen, die sich in diesem Bereich nicht engagieren, massiv benachteiligt.

Mit unserer Motion möchten wir einen Vorschlag zu einer kostenneutralen Finanzierung dieser Ausbildung einreichen, analog zum Modell im Bereich der nicht universitären Ausbildung, wie sie im Spitalversorgungsgesetz vorgeschlagen wird. Wir sind froh, dass die Regierung unsere Auffassung teilt, und wir sind auch froh, dass sich Herr Perrenoud in der Gesundheitsdirektorenkonferenz für eine Lösung einsetzen wird. Wichtig zu wissen ist für uns alle, dass es in den nächsten Jahren diesbezüglich keine Lösung geben wird und dass jene Spitäler, die sich in der Ausbildung engagieren, einen Wettbewerbsnachteil haben werden. Wir hoffen auf eine baldige Lösung. In diesem Sinn wandle ich die Motion in ein Postulat um.

Präsidentin. Sie haben gehört, dass die Motionärin ihren Vorstoss in ein Postulat umgewandelt hat.

Es besteht keine Differenz mehr zum Regierungsrat. Ist das Postulat aus dem Rat bestritten? – Das ist nicht der Fall. Wir befinden über den Vorstoss.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme als Postulat

Ja 128

Nein 0

Enthalten 1

Präsidentin. Sie haben das Postulat mit 128 Stimmen ohne Gegenstimmen bei 1 Enthaltung überwiesen.

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