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Kommunales Vorkaufsrecht: Handlungsspielraum erhalten, Verdrängung verhindern!

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Nr. 37/2021 18. November 2021

DGB-Bundesvorstand, Abteilung Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik

Kommunales Vorkaufsrecht: Handlungsspielraum erhalten, Verdrängung verhindern!

Das Vorkaufsrecht der Kommunen ist ein wichtiges In- strument, um der Spekulation am Wohnungsmarkt und explodierenden Mieten entgegenzuwirken. Damit kann eine Kommune beim Verkauf eines Grundstücks bzw.

Hauses in den Kaufvertrag eintreten und das Grundstück z. B. für ein öffentliches Wohnungsunternehmen oder eine Genossenschaft „vorkaufen“.

In der Vergangenheit konnte damit immer wieder Wohn- raum in von Mietpreissteigerungen und Verdrängung be- troffenen Gebieten in öffentliches bzw. Gemein-Eigen- tum überführt werden.1857 Wohnungen hat das Land Berlin allein zwischen 2016 und 2020 vorgekauft, indem es 80 Mal das kommunale Vorkaufsrecht für bebaute Grundstücke wahrnahm (siehe Grafik). In München wurde seit 2018 in 42 Fällen von dem Vorkaufsrecht Ge- brauch gemacht.

Jetzt erschwert ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum „Gemeindlichen Vorkaufsrecht in Gebieten mit Er- haltungssatzung“ diese Praxis erheblich. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kommunen keinen Ge- brauch von ihrem Vorkaufsrecht machen können, sofern ein Grundstück entsprechend den „Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird“ und die betroffenen Immobilien nicht in einem ab- solut desolaten Zustand sind.

Ebenfalls betroffen von dem Urteil ist die kommunale Praxis, Käufer*innen von Immobilien in Milieuschutzge- bieten mit einer so genannten Abwendungsvereinbarung auf soziale und bauliche Ziele der Nutzung zu verpflich- ten. Verweigerten die Käufer*innen eine entsprechende Verpflichtung, drohte bislang der Vorkauf. Mit dem Weg- fall dieser „Drohkulisse“ büßen Kommunen bzw. Bezirke ein effektives Instrument ein, um Käufer*innen zu einer mieterfreundlichen und nachhaltigen Bestandsbewirt- schaftung zu bewegen.

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass ein „Weiter so“ nicht ausreicht, um Spekulation, Mietpreissteigerun- gen und Verdrängung zu verhindern. Vielmehr braucht es einen massiven Ausbau des öffentlichen und kommu- nalen Wohnungsbestands, um langfristig leistbare Mie- ten zu sichern und Wohnraum aus der Spekulations- und Preisspirale zu lösen. Auch um notwendige Investitionen in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge, wie z. B. Kitas oder Krankenhäuser, umsetzen zu können, brauchen Kommunen Zugriff auf bebaubare Flächen.

Die nächste Regierungskoalition muss hier dringend Maßnahmen ergreifen. Im bislang vorliegenden Sondie- rungspapier sind zwar wichtige Ankündigungen – wie die Einführung einer neuen Wohngemeinnützigkeit ent- halten, allerdings insgesamt nur wenige regulierende Eingriffe in den Wohnungsmarkt. Instrumente mit miet- preisbegrenzender Wirkung, wie Kappungsgrenzen, ge- hen zudem nicht weit genug.

Der DGB fordert daher, neben einer Investitionsoffensive in den öffentlichen und sozialen Wohnungsbau, die Ein- führung eines zeitlich befristeten Mietenstopps sowie eine Änderung des Paragraphen 26 BauGB. Eine solche Änderung muss Bezirke und Kommunen wieder in die Lage versetzen, das kommunale Vorkaufsrecht in sozia- len Erhaltungsgebieten anzuwenden und den Schutz der Mieter*innen in den Vordergrund zu stellen. Das ist die Lehre aus dem Bundesverwaltungsgerichts-Urteil.

Quelle: Senat Berlin

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