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Vorkaufsortsgesetz von 2017

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Vorkaufsortsgesetz

Zum 20.03.2019 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für die in der Anlage dargestellten und benannten Grundstücke in den Stadtteilen Lehe, Mitte und Geestemünde.

Es handelt sich um die nachfolgend aufgeführten, bebauten Grundstücke:

1. Klopstockstr. 17/Schillerstr. 84

2. Moltkestraße 26

3. Moltkestr. 28

4. Eupener Str. 30/Goethestr. 54

(2)

5. Goethestr. 30

6. Goethestr. 32

7. Körnerstr. 7

8. Potsdamer Str. 6

9. Uhlandstr. 8

10. Hafenstr. 199

(3)

11. Hafenstr. 42

12. Dionysiusstr. 71

13. Wasserweg 1

14. Schleusenstr. 32 - 36/Bürgermeister - Martin - Donandt - Platz 32- 32c

15. Klopstockstr. 2

16. Georgstr. 71/Max - Dietrich - Str. 20

Die Anlage ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.

§ 2

(4)

Vorkaufsrecht

(1) Der Stadt Bremerhaven steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Vorkaufsortsgesetz vom 5. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 387) außer Kraft.

Bremerhaven, den 30. März 2017

Magistrat

der Stadt Bremerhaven

Grantz

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 3 Brem. Verkündungsgesetz:

Das dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. März 2017 zugrunde liegende Exemplar dieses Ortsgesetzes einschließlich der Anlage kann während der üblichen

Dienststunden kostenfrei eingesehen werden beim

Magistrat der Stadt Bremerhaven Technisches Rathaus

Stadtplanungsamt, Zimmer 109 Fährstraße 20

27568 Bremerhaven

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