Satzung der Stadt Wittlich über das besondere Vorkaufsrecht für Bereiche des Stadtteils Neuerburg in Wittlich
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 24 der Gemeinde- ordnung Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wittlich in seiner Sitzung am 12.11.2020 folgende Vorkaufsrechtsatzung beschlossen:
§1 Geltungsbereich
Die Vorkaufsrechtsatzung wird zur Sicherung der in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Nähere Ausführungen hierzu sind aus Anlage 1 ersichtlich. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich auf einzelne Grundstücke in Wittlich, Stadtteil Neuerburg. Auf den beigefügten Plänen ist der jeweilige Geltungsbereich gekennzeichnet. Die betreffenden Flurstücke sind in einer Aufstellung erfasst. Die Pläne sind als Anlagen 2a, 2b und 2c sowie die Aufstellung als Anlage 3 dieser Satzung beigefügt und Bestandteile der Satzung.
§3 Vorkaufsrecht
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtsatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Stadt Wittlich ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Wittlich den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister
Satzung der Stadt Wittlich über das besondere Vorkaufsrecht für Bereiche des Stadtteils Neuerburg in Wittlich
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 24 der Gemeinde- ordnung Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wittlich in seiner Sitzung am 12.11.2020 folgende Vorkaufsrechtsatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorkaufsrechtsatzung wird zur Sicherung der in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Nähere Ausführungen hierzu sind aus Anlage 1 ersichtlich. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich auf einzelne Grundstücke in Wittlich, Stadtteil Neuerburg. Auf den beigefügten Plänen ist der jeweilige Geltungsbereich gekennzeichnet. Die betreffenden Flurstücke sind in einer Aufstellung erfasst. Die Pläne sind als Anlagen 2a, 2b und 2c sowie die Aufstellung als Anlage 3 dieser Satzung beigefügt und Bestandteile der Satzung.
§ 3 Vorkaufsrecht
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtsatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Stadt Wittlich ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Wittlich den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister
Hinweise:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gern. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittlich geltend gemacht worden ist.
2. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Begründung
Anlage 2a: Lageplan Eichenstraße 34 Anlage 2b: Lageplan Eichenstraße 35 Anlage 2c: Lageplan Akazienstraße 21-31 Anlage 3: Aufstellung
Hinweise:
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittlich geltend gemacht worden ist.
2. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Begründung
Anlage 2a: Lageplan Eichenstraße 34 Anlage 2b: Lageplan Eichenstraße 35 Anlage 2c: Lageplan Akazienstraße 21-31 Anlage 3: Aufstellung
Anlage 1
Begründung
Die Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird erlassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortskern des Stadtteils Neuerung sicherzustellen.
Das Ziel der Vorkaufsrechtssatzung besteht darin, mittels gemeindlichen Grunderwerbs die Realisierung der städtebaulichen Ziele zu sichern, zu erleichtern und zu beschleunigen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Vorkaufsrechtssatzung verfolgt:
• Instandsetzung der vorhandenen sanierungsbedürftigen Bausubstanz; Schaffung von modernem Wohnraum im Ortskern durch Modernisierung
• Vermeidung von Wohnungsleerständen und dem damit verbundenen Verlust an Wohnqualität
• Erhöhung der Freiflächenqualität der einzelnen Grundstücke z.B. durch Rückbau von ungenutzten Nebengebäuden
• Aufwertung der angrenzenden Grundstücke/Gebäude
• Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung.
• Erhaltung und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Siedlungsstrukturen und des kleingliedrigen Ortsbildes
• Förderung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung
• Verhinderung von Bodenspekulationen
Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Stadt Wittlich über ein Vorkaufsrecht würde das Erreichen der angestrebten städtebaulichen Ziele sehr erschweren bzw. verhindern. Mit einem Vorkaufsrecht kann gewährleistet werden, dass die Stadtentwicklung auch in der Hand der Stadt liegt und nicht ausschließlich vom Immobilienmarkt bestimmt wird. Es besteht daher ein öffentliches Interesse der Stadt Wittlich in dem Plangebiet Eigentum zu erwerben.
Anlage 1
Begründung
Die Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird erlassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortskern des Stadtteils Neuerung sicherzustellen.
Das Ziel der Vorkaufsrechtssatzung besteht darin, mittels gemeindlichen Grunderwerbs die Realisierung der städtebaulichen Ziele zu sichern, zu erleichtern und zu beschleunigen.
Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Vorkaufsrechtssatzung verfolgt:
• Instandsetzung der vorhandenen sanierungsbedürftigen Bausubstanz;
Schaffung von modernem Wohnraum im Ortskern durch Modernisierung
• Vermeidung von Wohnungsleerständen und dem damit verbundenen Verlust an
Wohnqualität
• Erhöhung der Freiflächenqualität der einzelnen Grundstücke z.B. durch Rückbau
von ungenutzten Nebengebäuden
• Aufwertung der angrenzenden Grundstücke/Gebäude
• Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung.
• Erhaltung
und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Siedlungsstrukturen und des kleingliedrigen Ortsbildes
• Förderung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung
• Verhinderung von Bodenspekulationen
Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Stadt
Wittlich über ein Vorkaufsrecht würde das Erreichen der angestrebten städtebaulichen
Ziele sehr erschweren bzw. verhindern. Mit einem Vorkaufsrecht kann gewährleistet
werden, dass die Stadtentwicklung auch in der Hand der Stadt liegt und nicht
ausschließlich vom Immobilienmarkt bestimmt wird. Es besteht daher ein öffentliches
Interesse der Stadt Wittlich in dem Plangebiet Eigentum zu erwerben.
s
72/2
5/45
30/1
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30
77/3
A,1
45/20 32
90/1
63
--- 45/1-9- —
BPL
34
89/4
93/14
55
83/2
45/11
45/46
317/88
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40 51
45/41 42
93/15
93/12
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AA
403/87
45/30
A
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45/15
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86/4
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Eichenstraße
22
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263/1
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259/5
258/5 9/6 260/11
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793124T -
250/3
gpL
247/4
250/2
14
232/4
Anlage 3
Aufstellung der Flurstücke
1. Wittlich, Eichenstraße 34: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 89/4, 45/19 2. Wittlich, Eichenstraße 35: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 69/5, 393/69, 69/4 3. Wittlich, Akazienstraße 21: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/10, 260/11,
260/12, 247/8,
4. Wittlich, Akazienstraße 25: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 1007/247, 774/247, 775/247,
5. Wittlich, Akazienstraße 27: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/2, 247/1 6. Wittlich, Akazienstraße 29: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 247/5
7. Wittlich, Akazienstraße 31: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 793/247 Anlage 3
Aufstellung der Flurstücke
1. Wittlich, Eichenstraße 34: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 89/4, 45/19 2. Wittlich, Eichenstraße 35: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 69/5, 393/69, 69/4 3. Wittlich, Akazienstraße 21: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/10, 260/11,
260/12, 247/8,
4. Wittlich, Akazienstraße 25: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 1007/247, 774/247, 775/247,
5. Wittlich, Akazienstraße 27: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/2, 247/1 6. Wittlich, Akazienstraße 29: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 247/5
7. Wittlich, Akazienstraße 31: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 793/247