• Keine Ergebnisse gefunden

Satzung der Stadt Wittlich über das besondere Vorkaufsrecht für Bereiche des Stadtteils Neuerburg in Wittlich

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Satzung der Stadt Wittlich über das besondere Vorkaufsrecht für Bereiche des Stadtteils Neuerburg in Wittlich"

Copied!
7
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Satzung der Stadt Wittlich über das besondere Vorkaufsrecht für Bereiche des Stadtteils Neuerburg in Wittlich

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 24 der Gemeinde- ordnung Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wittlich in seiner Sitzung am 12.11.2020 folgende Vorkaufsrechtsatzung beschlossen:

§1 Geltungsbereich

Die Vorkaufsrechtsatzung wird zur Sicherung der in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Nähere Ausführungen hierzu sind aus Anlage 1 ersichtlich. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich auf einzelne Grundstücke in Wittlich, Stadtteil Neuerburg. Auf den beigefügten Plänen ist der jeweilige Geltungsbereich gekennzeichnet. Die betreffenden Flurstücke sind in einer Aufstellung erfasst. Die Pläne sind als Anlagen 2a, 2b und 2c sowie die Aufstellung als Anlage 3 dieser Satzung beigefügt und Bestandteile der Satzung.

§3 Vorkaufsrecht

An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtsatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Stadt Wittlich ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Wittlich den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister

Satzung der Stadt Wittlich über das besondere Vorkaufsrecht für Bereiche des Stadtteils Neuerburg in Wittlich

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 24 der Gemeinde- ordnung Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wittlich in seiner Sitzung am 12.11.2020 folgende Vorkaufsrechtsatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorkaufsrechtsatzung wird zur Sicherung der in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Nähere Ausführungen hierzu sind aus Anlage 1 ersichtlich. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich auf einzelne Grundstücke in Wittlich, Stadtteil Neuerburg. Auf den beigefügten Plänen ist der jeweilige Geltungsbereich gekennzeichnet. Die betreffenden Flurstücke sind in einer Aufstellung erfasst. Die Pläne sind als Anlagen 2a, 2b und 2c sowie die Aufstellung als Anlage 3 dieser Satzung beigefügt und Bestandteile der Satzung.

§ 3 Vorkaufsrecht

An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtsatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Stadt Wittlich ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Wittlich den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister

(2)

Hinweise:

1. Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gern. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittlich geltend gemacht worden ist.

2. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister

Anlagen:

Anlage 1: Begründung

Anlage 2a: Lageplan Eichenstraße 34 Anlage 2b: Lageplan Eichenstraße 35 Anlage 2c: Lageplan Akazienstraße 21-31 Anlage 3: Aufstellung

Hinweise:

1. Es wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wittlich geltend gemacht worden ist.

2. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss

beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 12.11.2020 Stadtverwaltung Wittlich Joachim Rodenkirch Bürgermeister

Anlagen:

Anlage 1: Begründung

Anlage 2a: Lageplan Eichenstraße 34 Anlage 2b: Lageplan Eichenstraße 35 Anlage 2c: Lageplan Akazienstraße 21-31 Anlage 3: Aufstellung

(3)

Anlage 1

Begründung

Die Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird erlassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortskern des Stadtteils Neuerung sicherzustellen.

Das Ziel der Vorkaufsrechtssatzung besteht darin, mittels gemeindlichen Grunderwerbs die Realisierung der städtebaulichen Ziele zu sichern, zu erleichtern und zu beschleunigen.

Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Vorkaufsrechtssatzung verfolgt:

• Instandsetzung der vorhandenen sanierungsbedürftigen Bausubstanz; Schaffung von modernem Wohnraum im Ortskern durch Modernisierung

• Vermeidung von Wohnungsleerständen und dem damit verbundenen Verlust an Wohnqualität

• Erhöhung der Freiflächenqualität der einzelnen Grundstücke z.B. durch Rückbau von ungenutzten Nebengebäuden

• Aufwertung der angrenzenden Grundstücke/Gebäude

• Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung.

• Erhaltung und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Siedlungsstrukturen und des kleingliedrigen Ortsbildes

• Förderung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung

• Verhinderung von Bodenspekulationen

Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Stadt Wittlich über ein Vorkaufsrecht würde das Erreichen der angestrebten städtebaulichen Ziele sehr erschweren bzw. verhindern. Mit einem Vorkaufsrecht kann gewährleistet werden, dass die Stadtentwicklung auch in der Hand der Stadt liegt und nicht ausschließlich vom Immobilienmarkt bestimmt wird. Es besteht daher ein öffentliches Interesse der Stadt Wittlich in dem Plangebiet Eigentum zu erwerben.

Anlage 1

Begründung

Die Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird erlassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortskern des Stadtteils Neuerung sicherzustellen.

Das Ziel der Vorkaufsrechtssatzung besteht darin, mittels gemeindlichen Grunderwerbs die Realisierung der städtebaulichen Ziele zu sichern, zu erleichtern und zu beschleunigen.

Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Vorkaufsrechtssatzung verfolgt:

• Instandsetzung der vorhandenen sanierungsbedürftigen Bausubstanz;

Schaffung von modernem Wohnraum im Ortskern durch Modernisierung

• Vermeidung von Wohnungsleerständen und dem damit verbundenen Verlust an

Wohnqualität

• Erhöhung der Freiflächenqualität der einzelnen Grundstücke z.B. durch Rückbau

von ungenutzten Nebengebäuden

• Aufwertung der angrenzenden Grundstücke/Gebäude

• Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung.

• Erhaltung

und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Siedlungsstrukturen und des kleingliedrigen Ortsbildes

• Förderung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung

• Verhinderung von Bodenspekulationen

Eine Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte ohne den Zugriff der Stadt

Wittlich über ein Vorkaufsrecht würde das Erreichen der angestrebten städtebaulichen

Ziele sehr erschweren bzw. verhindern. Mit einem Vorkaufsrecht kann gewährleistet

werden, dass die Stadtentwicklung auch in der Hand der Stadt liegt und nicht

ausschließlich vom Immobilienmarkt bestimmt wird. Es besteht daher ein öffentliches

Interesse der Stadt Wittlich in dem Plangebiet Eigentum zu erwerben.

(4)

s

72/2

5/45

30/1

3/9

30

77/3

A,1

45/20 32

90/1

63

--- 45/1-9- —

BPL

34

89/4

93/14

55

83/2

45/11

45/46

317/88

45/43

40 51

45/41 42

93/15

93/12

45/31

AA

403/87

45/30

A

86/6

45/15

A

86/5

93/13

86/4

593/1

93/9

86/3

9 Q/z/ . 93/6

(5)

70/10

273/74

55/7

65/5

etb

55/10 65/6

16/8

25

65/9

65/8

16/9

16/7

29

65/4

16/15

70/8

393/69

--- 36-

45/6

355/45 22/8

arme

411/70

69/4

45/23

38/3

70/7

39

70/9

60/5

Eichenstraße

22

CP

38/7

26

45 43

72/2

B 49

45/45

32/2

30/1

23/9

30

77/3

1:500

(6)

263/1

w o

s

60/17

259/5

258/5 9/6 260/11

257/4 47170- -

47/6

- -247/9

005/24 1-00-7/24 - -

260/1

249/4

260/14

4/2

247/2

260/12 24718-

775/247

247/1

24/75

-- 247/7 - -

793124T -

250/3

gpL

247/4

250/2

14

232/4

(7)

Anlage 3

Aufstellung der Flurstücke

1. Wittlich, Eichenstraße 34: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 89/4, 45/19 2. Wittlich, Eichenstraße 35: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 69/5, 393/69, 69/4 3. Wittlich, Akazienstraße 21: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/10, 260/11,

260/12, 247/8,

4. Wittlich, Akazienstraße 25: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 1007/247, 774/247, 775/247,

5. Wittlich, Akazienstraße 27: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/2, 247/1 6. Wittlich, Akazienstraße 29: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 247/5

7. Wittlich, Akazienstraße 31: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 793/247 Anlage 3

Aufstellung der Flurstücke

1. Wittlich, Eichenstraße 34: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 89/4, 45/19 2. Wittlich, Eichenstraße 35: Gemarkung Neuerburg, Flur 10, Parzellen 69/5, 393/69, 69/4 3. Wittlich, Akazienstraße 21: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/10, 260/11,

260/12, 247/8,

4. Wittlich, Akazienstraße 25: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 1007/247, 774/247, 775/247,

5. Wittlich, Akazienstraße 27: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzellen 247/2, 247/1 6. Wittlich, Akazienstraße 29: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 247/5

7. Wittlich, Akazienstraße 31: Gemarkung Neuerburg, Flur 14, Parzelle 793/247

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Abstimmungen 1 Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht die geheime Abstimmung verlangt wird oder das kantonale Recht oder ein Reglement der Gemeinde

(3) In der Form der Steuer nach dem Eintrittsgeld wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften

Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung

a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürgermeister. Er kann einen seiner Stellvertreter, oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des