Kommunen erhalten fertig- gestellte Wege
Ausbau zweier Wege im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens abgeschlossen
Seit dem 1. September 2020 ist Annegret von Lindeman in der Verwaltung des Landkreises Zwickau als Dezernentin für Bau, Kreisentwicklung und Vermes- sung tätig.
In dem ihr zugeordneten Amt für Ländliche Entwicklung und Ver- messung sind die Sachgebiete Bodenordnung, Dorf- und Regi- onalentwicklung integriert, zu deren Aufgaben auch die Bearbei- tung von Flurbereinigungsverfah- ren zählt.
Hierbei handelt es sich um sehr komplexe und zeitaufwendige Vorhaben.
In einem von ihnen wurde Mitte des Jahres mit einem neuen Bear- beitungsschwerpunkt begonnen:
die Herstellung investiver Maß- nahmen im Rahmen des Flurbe- reinigungsverfahrens „S 289 Ver- legung Neukirchen“.
Ausgebaut werden vor allem ländliche Wege, konkret im 1. Bauabschnitt des Jahresinves- titionsprogramms 2020 der Spa- niertalweg in Neukirchen und der Wiesenweg in Langenreinsdorf.
Annegret von Lindeman nahm diesen Termin zum Anlass, die fertigen Wege gemeinsam mit den Vertretern der Teilnehmergemein- schaft „Flurbereinigung S 289 Verlegung Neukirchen“ öffentlich an die jeweiligen Gebietskörper- schaften - die Große Kreisstadt Crimmitschau und die Gemeinde Neukirchen – zu übergeben.
Die Unterzeichnung der jewei- ligen Übertragungsurkunden nahmen vor Ort für die Große Kreisstadt Crimmitschau die 1. Stellvertreterin des Oberbürger- meisters Andrea Beres und für die Gemeinde Neukirchen die Bau- amtsleiterin Katrin Hildebrand vor.
Der Ausbau der beiden Wege bil- dete den Startschuss der schritt- weisen Ertüchtigung des länd- lichen Wegenetzes rund um die neu entstandene Staatsstraße S 289. Durch den Bau der West- trasse wurden viele Grundstücke zerschnitten. Der Wegebau sowie bodenordnerische Maßnahmen mildern die Folgen des „Zer- schneidens“ für den ländlichen Grundbesitz, informiert von Lin- deman. Sie erläutert, dass dieses Flurbereinigungsverfahren der Landbeschaffung für die Ver- legung der Staatsstraße S 289, Abschnitt Neukirchen, einem Vorhaben des Freistaates Sach- sen auf einer Länge von rund fünf Kilometern einschließlich fünf Talbrückenbauwerken, diente.
Gesetzliche Grundlage für ein sol- ches Flurbereinigungsverfahren ist das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG).
Konkret wurden mit Hilfe dieses Vorgangs ganze oder teilweise Ent- eignungen von den in der Trasse der S 289 befindlichen Grundstü- cken vermieden und der Landver- lust auf ein großes Gebiet verteilt.
Der einzelne Besitzstand wird so durch einen gesetzlichen Land- abzug mit maximal fünf Prozent Flächenverlust belastet. Da der Vorhabenträger im gesamten Ver- fahrensgebiet Optionen für einen freiwilligen Landerwerb hatte und diese nutzte, konnte auch dieser Landabzug unterlassen werden.
Letztendlich musste im Bereich der Flurbereinigung S 289 Verle- gung Neukirchen kein Eigentümer unfreiwillig Land hergeben.
Im Rahmen des Verfahrens wer- den zusätzlich die Grundstücke um die Trasse der S 289 neu geordnet, zersplitterter Besitz zusammengelegt und eine Zuwe- gung zu allen neuen Grundstü-
cken, auch durch den Neu- oder Ausbau des ländlichen Wegenet- zes, gesichert.
„Die neuen Wege sind von hohem betriebswirtschaftlichem Nutzen für die Bewirtschafter. Sie werten das Landschaftsbild und sind nicht zuletzt eine Maßnahme für den Naturschutz“, fasst die Dezer- nentin zusammen.
Ein großer Dank ging anlässlich der offiziellen Wege-Übergabe an die bauausführende Firma, die die Baumaßnahme eher als geplant abschließen konnte.
Die Kosten für diese Maß- nahme beliefen sich auf über 200.000 EUR und werden in Höhe von 82 Prozent mit Fördermit- teln von Bund und Freistaat unterstützt. Den Eigenanteil übernimmt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
1 v. r. n. l. : Andrea Beres , 1. Stellver- treterin des Oberbürgermeisters der Großen Kreisstadt Crimmitschau;
Katrin Hildebrand, Bauamtsleiterin der Gemeinde Neukirchen und Kathrin Leberecht, zuständige Sach- gebietsleiterin im Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung 2 Annegret von Lindeman ist seit dem
1. September 2020 als neue Dezer- nentin für Bau, Kreisentwicklung und Vermessung im Landratsamt tätig.
Fotos: Pressestelle Landratsamt 1
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13. Jahrgang · 23. Oktober 2020 10 / 2020
A M T L I C H E M I T T E I L U N G E N U N D L A N D K R E I S N A C H R I C H T E N
Allgemeinverfügung
Seite 9 Seiten 19/20
Veranstaltungstipps
Seite 18
Kursangebot der
Volkshochschule
Oktober | 2020
2 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
IMPRESSUM
Amtsblatt Landkreis Zwickau 13. Jahrgang / 10. Ausgabe Herausgeber:
Landkreis Zwickau, Landratsamt Robert-Müller-Straße 4 – 8 · 08056 Zwickau Der Landkreis Zwickau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Landrat Dr. Christoph Scheurer.
Amtlicher und redaktioneller Teil:
Verantwortlich: Ilona Schilk, Pressesprecherin Robert-Müller-Straße 4 – 8 · 08056 Zwickau Telefon: 0375 4402-21040 Telefax: 0375 4402-21049 Redaktion:
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Landratsamt Zwickau · Pressestelle Robert-Müller-Straße 4 - 8 · 08056 Zwickau Verlag:
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Geschäftsführer: Olaf Haubold Druck:
DDV Druck GmbH Meinholdstraße 2 · 01129 Dresden Vertrieb:
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Heinrich-Lorenz-Straße 2 - 4 · 09120 Chemnitz Zustellreklamationen:
Telefon: 0371 33200112 E-Mail: amtsblatt@vbs-logistik.net
Das Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich und wird an Haushalte des Landkreises Zwickau kostenlos verteilt. Zusätzlich ist es in den Bürgerservicestellen des Landrats amtes und in den Stadt- und Gemeinde- verwaltungen kostenlos erhältlich. Das Amtsblatt und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt.
Die nächste Ausgabe erscheint am 20. November 2020.
Redaktionsschluss ist am 3. November 2020.
AMT FÜR SERVICE UND INFORMATIONSTECHNIK
Information zum Bürgerservice
Allgemeine Öffnungszeiten Montag 8 bis 16 Uhr Dienstag 8 bis 18 Uhr Mittwoch 8 bis 12 Uhr Donnerstag 8 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 12 Uhr Sonnabend* 9 bis 12 Uhr
*im Wechsel zwischen den Bürgerservicestellen
SAMSTAGSÖFFNUNGSZEITEN FÜR NOVEMBER 2020
7. November 2020
Glauchau, Gerhart-Hauptmann-Weg 2 14. November 2020
Werdau, Königswalder Straße 18 21. November 2020
Limbach-Oberfrohna, Jägerstraße 2a 28. November 2020
Zwickau, Werdauer Straße 62
Vorsprachen der Bürger sind nur nach vorhe- riger telefonischer Terminabsprache möglich.
Auf die Einhaltung der Hygieneregelungen ist zu achten.
ANSCHRIFT UND KONTAKT:
Landkreis Zwickau, Landratsamt Bürgerservice
PF 10 01 76 08067 Zwickau
Telefon: 0375 4402-21900 Fax: 0375 4402-31920 E-Mail: buergerservice@
landkreis-zwickau.de
BÜRO LANDRAT
Ortsübliche Bekanntgabe der Sitzung des Kreistages
Die öffentliche Sitzung des Kreistages fin- det am Dienstag, dem 27. Oktober 2020 um 16:00 Uhr im Saal der Sachsenland- halle Glauchau in 08371 Glauchau, An der Sachsenlandhalle 3, statt.
TAGESORDNUNG:
1. Besetzung der Stelle als Amtsleiter/
Amtsleiterin Straßenverkehrsamt BV/184/2020
2. Entwurf Haushaltssatzung und Haus- haltsplan des Landkreises Zwickau für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 BV/185/2020
3. Bürgerfragestunde 4. Informationen Zwickau, 21. Oktober 2020
Dr. C. Scheurer Landrat
Ortsübliche Bekanntgabe der Sitzung des Jugend- hilfeausschusses
Die Sitzung des Jugendhilfeausschusses findet am Donnerstag, dem 5. November 2020 um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des Verwaltungszentrums in 08412 Werdau, Königswalder Straße 18, statt.
TAGESORDNUNG:
Öffentlicher Teil:
1. Verteilung der Fördermittel im Jahr 2020 im Bereich Projektförderung InfoV/198/2020
2. Jugendfragestunde 3. Informationen
Es folgt ein nicht öffentlicher Teil.
Zwickau, 21. Oktober 2020
Dr. C. Scheurer Landrat
Ortsübliche Bekanntgabe der Sitzung des Wirtschafts-, Bau- und Umweltausschusses
Die Sitzung des Wirtschafts-, Bau- und Umweltausschusses findet am Mittwoch, dem 11. November 2020 im Sitzungssaal des Verwaltungszentrums in 08412 Wer- dau, Königswalder Straße 18, statt.
Nach einem nicht öffentlichen Teil folgt um ca. 17:15 Uhr folgender öffentlicher Teil:
TAGESORDNUNG:
Öffentlicher Teil:
2. Erneute Vergabe von Leistungen für die hydraulische Abstromsicherung am Altstandort „chemische Reini- gung und Wäscherei Firma Bernhard Dalichow GmbH i. L.“ im Rahmen der Ersatzvornahme
BV/201/2020
3. Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A für den Neubau der Straßen- meisterei Werdau - Los 501 Erstellung Außenanlagen
BV/187/2020
4. Abschlussbericht zum FR-Regio-Pro- jekt Einwohnerorientiertes Freizeit- kartensystem
InfoV/200/2020
5. Aktuelle Informationen zur Arbeit der Kreisnaturschutzstation
InfoV/196/2020 6. Informationen
Es folgt ein weiterer nicht öffentlicher Teil.
Zwickau, 21. Oktober 2020
Dr. C. Scheurer Landrat
Ortsübliche Bekanntgabe der Sitzung des Hauptausschusses
Die Sitzung des Hauptausschusses findet am Donnerstag, dem 19. November 2020 um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des Verwal- tungszentrums in 08412 Werdau, Königs- walder Straße 18, statt.
TAGESORDNUNG:
Öffentlicher Teil:
1. Änderung der „Richtlinie des Land- kreises Zwickau zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Pro- jekten gegen Diskriminierung, Frem- denfeindlichkeit, Extremismus und für Demokratie und Toleranz“ vom 25. November 2015
BV/197/2020
2. Verkauf der Liegenschaft in 08393 Schönberg, Waldenburger Straße 44 BV/189/2020
3. Verkauf der Liegenschaft in 08371 Glauchau, Ringstraße 36a
BV/190/2020 4. Informationen
Es folgt ein nicht öffentlicher Teil.
Zwickau, 21. Oktober 2020
Dr. C. Scheurer Landrat
Hinweis:
Für die Sitzungen der Ausschüsse des Landkreises Zwickau stehen aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nur eine begrenzte Anzahl an Gästeplätzen zur Verfügung.
Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages vom 23. September 2020
Beschluss 069.1/20/KT:
Der Kreistag beschließt folgende Ände- rung zur Vorlage „Änderung der Termine der Sitzungen des Kreistages Zwickau und seiner Ausschüsse für das Jahr 2020“:
Zusätzliche Sitzung des Hauptausschusses am 14. Oktober 2020.
Beschluss 069.2/20/KT:
Der Kreistag beschließt, die Vorlage BV/178/2020 wie folgt zu ändern:
Die zusätzliche Sitzung des Kreistages am 28. Oktober 2020 wird auf Dienstag, den 27. Oktober 2020 terminiert.
Beschluss 069.3/20/KT:
Der Kreistag beschließt die Änderung der Termine der Sitzungen des Kreistages Zwickau und seiner Ausschüsse für das Jahr 2020.
Beschluss 070/20/KT:
1. Der Kreistag stellt das Ausscheiden des Herrn Wilfried Christer aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen des Landkreises Zwickau fest.
2. Der Kreistag wählt auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtsverbände im Landkreis Zwickau Herrn Dr. Lars Kretzschmar (DRK KV Zwickauer Land e. V.) als Mitglied des Beirates für Men- schen mit Behinderungen im Land- kreis Zwickau.
Beschluss 071/20/KT:
1. Der Kreistag widerruft mit sofortiger Wirkung die Entsendung von Herrn Marko Ansorge als Mitglied in den Aufsichtsrat der Pleißental-Klinik GmbH Werdau.
2. Der Kreistag bestimmt mit sofortiger Wirkung folgendes Mitglied in den Auf- sichtsrat der Pleißental-Klinik GmbH Werdau: Herrn Heiko Schütze Beschluss 072/20/KT:
Der Kreistag beschließt, die bestehende Optionserklärung vom 7. Dezember 2016 nicht zu widerrufen.
Die Optionserklärung verlängert sich somit automatisch bis zum 31. Dezem- ber 2022.
DEZERNAT JUGEND, SOZIALES UND BILDUNG
Öffentliche Zustellung
gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Für Herrn Michael Trost, zuletzt wohn- haft in 10785 Berlin Tempelhof-Schöne- berg, Kurfürstenstraße 148, Vorderhaus, 1. Etage links, liegt im Verwaltungszentrum des Landratsamtes Zwickau, Jugendamt, Sachgebiet UVG, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau, Haus 7, Zimmer 306a, fol- gendes Schriftstück:
Bescheid vom vom 3. Juli 2020
Aktenzeichen: 1245/Leh/469/ 100220/DrL zur Einsicht bereit.
Für Herrn Enrico Fazekas, zuletzt wohn- haft in 08058 Zwickau, Niederhohndorfer Straße 64 A, liegt im Verwaltungszentrum des Landratsamtes Zwickau, Jugendamt, Sachgebiet UVG, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau, Haus 7, Zimmer 306b, fol- gendes Schriftstück:
Bescheid vom 6. August 2020
Aktenzeichen: 1245/Sc3/469/ 020915/WeL zur Einsicht bereit.
Diese Schriftstücke können in der vorge- nannten Dienststelle während der Öff- nungszeiten des Jugendamtes, Sachgebiet UVG des Landratsamtes Zwickau (dienstags 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr, donnerstags 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr) eingesehen werden.
Ab dem 23. Oktober 2020 hängen für die Dauer von zwei Wochen diesbezügliche Nachrichten gemäß § 10 Verwaltungszu- stellungsgesetz an der jeweiligen Bekannt- machungstafel bzw. in den Schaukästen im Eingangsbereich der nachfolgend auf- geführten Dienstgebäude des Landrats- amtes Zwickau aus:
• in 08371 Glauchau, Gerhart- Hauptmann-Weg 1 (Haus 2)
• in 08412 Werdau, Königswalder Straße 18
• in 08056 Zwickau, Robert-Müller-Straße 4 – 8 (Gebäude C)
• in 08056 Zwickau, Werdauer Straße 62 (Haus 1 und Haus 7)
Es wird darauf hingewiesen, dass die vor- gehend näher bezeichneten Schriftstücke an dem Tag als zugestellt gelten, an dem seit dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind.
Zwickau, 5. Oktober 2020
Frank Schubert Dezernent
UMWELTAMT
Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau, Umweltamt, Sachgebiet untere Wasserbehörde, zur Durchführung von Gewässerschauen im Landkreis Zwickau
Auf der Grundlage des Sächsischen Was- sergesetzes (SächsWG) wird im Monat November 2020 nachfolgende Gewässer- schau am Gewässer 2. Ordnung durchge- führt.
Mittwoch, den 4. November 2020 Gewässer:
Crinitzer Wasser - Gewässer II. Ordnung - in Crinitzberg, Ortsteil Obercrinitz
Treffpunkt:
09:30 Uhr Parkplatz Gärtnerei Kämpf, Cri- nitztalstraße 141 in 08147 Crinitzberg, Orts- teil Obercrinitz
Eigentümern und Anliegern im Bereich der Gewässer, den zur Benutzung des Gewäs- sers Berechtigten, den Fischereiberech- tigten, der Katastrophenschutzbehörde sowie den nach BNatSchG anerkannten Verbänden wird Gelegenheit gegeben, an der Schau teilzunehmen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitglieder der Schaukommission zur Durchführung ihrer Aufgaben befugt sind, Grundstücke und Anlagen zu betreten.
Nähere Auskünfte werden durch die untere Wasserbehörde, Telefon: 0375 4402-26212, erteilt.
SPARKASSE ZWICKAU
Bekanntgabe
Die öffentliche Sitzung der Trägerver- sammlung der Sparkasse Zwickau ist einberufen auf Mittwoch, 25. November 2020,13 Uhr im Saal, Haus der Sparkasse Zwickau in 08056 Zwickau, Crimmit- schauer Straße 2.
TAGESORDNUNG:
1. Begrüßung
2. Wahl des Stellvertreters des Vorsitzen- den der Trägerversammlung
3. Wahl des Vorsitzenden des Verwal- tungsrates der Sparkasse Zwickau
4. Wahl des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse Zwickau
5. Sonstiges
Zwickau, 2. Oktober 2020
Dr. C. Scheurer Vorsitzender
der Trägerversammlung
SPARKASSE ZWICKAU
Jahresabschluss 2019 der Sparkasse Zwickau
Der mit dem uneingeschränkten Bestä- tigungsvermerk versehene Jahresab- schluss der Sparkasse Zwickau zum 31. Dezember 2019 wurde durch den Ver- waltungsrat der Sparkasse Zwickau am 30. Juni 2020 festgestellt.
Die vollständige Fassung des Jahresab- schlusses wurde am 5. Oktober 2020 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Der Vorstand
LANDRAT
Ortsübliche Bekanntmachung
Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung des
Landkreises Zwickau für die Haushaltsjahre 2021 und 2022
Der Landkreis Zwickau teilt mit, dass gemäß § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 76 Absatz 1 der Gemein- deordnung für den Freistaat Sachsen in der derzeit gültigen Fassung der Entwurf der Haushaltssatzung einschließlich Haus- haltsplan für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 in der Zeit vom 28. Oktober bis 5. November 2020 in den Bürgerservice- stellen in
- 08371 Glauchau, Gerhart-Haupt- mann-Weg 2,
- 09337 Hohenstein-Ernstthal, Dr.-Wilhelm-Külz-Platz 5, - 09212 Limbach-Oberfrohna, Jägerstraße 2a ,
- 08412 Werdau, Königswalder Straße 18, - 08056 Zwickau,
Werdauer Straße 62, Haus 1
zu den allgemeinen Öffnungszeiten öffent- lich ausliegt. Eine vorherige Terminabspra- che per Telefon oder E-Mail unter Schil- derung des Anliegens ist dabei zwingend nötig. Ohne Termin erfolgt kein Einlass in das Gebäude.
Einwendungen gegen diesen Entwurf können Einwohner und Abgabepflich- tige des Landkreises Zwickau bis zum 16.
November 2020 schriftlich oder mündlich im Landratsamt erheben. Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.
Zwickau, 8. Oktober 2020
Dr. C. Scheurer Landrat
SPARKASSE CHEMNITZ
Die Sparkasse Chemnitz informiert
Der mit einem uneingeschränkten Bestä- tigungsvermerk versehene Jahresab- schluss der Sparkasse Chemnitz zum 31. Dezember 2019 wurde durch den Ver- waltungsrat der Sparkasse Chemnitz am 29. Juni 2020 festgestellt.
Weiterhin wurde der mit einem unein- geschränkten Bestätigungsvermerk versehene Konzernabschluss der Spar- kasse Chemnitz zum 31. Dezember 2019 durch den Verwaltungsrat der Sparkasse
Chemnitz am 29. Juni 2020 gebilligt.
Die vollständigen Fassungen des Jahres- sowie Konzernabschlusses wurden am 15. bzw. 10. September 2020 im elektroni- schen Bundesanzeiger bekannt gemacht und können im Vorstandsstab der Spar- kasse Chemnitz, Bahnhofstraße 51, 09111 Chemnitz, eingesehen werden.
Der Vorstand
ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFT SÜDWESTSACHSEN
Information des Zweck- verbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen
Die Verbandsversammlung des Zweckver- bandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen hat in ihrer Sitzung am 16. September 2020 den Jahresabschluss 2019 festgestellt.
Der Jahresabschluss wird im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes öffentlich bekannt gemacht.
Stollberg, 25. September 2020
Dr. C. Scheurer Verbandsvorsitzender
Oktober | 2020
4 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
LANDRAT
Richtlinie zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen nach § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII für Jugendhilfeleistungen in stationärer Form
Teil I
Grundsätzliches Teil II
§ 34 SGB VIII (Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen)
§ 35 SGB VIII (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung)
§ 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend- liche in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen)
§ 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige) Teil III
§ 34 SGB VIII (Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen) für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Fünf-Tage-Gruppe
Teil IV
§ 33 SGB VIII (Vollzeitpflege)
§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend- liche durch geeignete Pflegepersonen)
§ 41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige) Teil V
Sonderregelungen zu § 19 SGB VIII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) Teil VI
Sonderregelungen zu § 42 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen in einer geeigneten Einrichtung)
RICHTLINIE ZUR GEWÄHRUNG VON EINMALIGEN BEIHILFEN ODER ZUSCHÜSSEN NACH § 39 SGB VIII FÜR JUGENDHILFELEISTUNGEN IN STATIONÄRER FORM GEMÄSS §§ 33, 34, 35 UND 35A ABS. 2 NR. 3, 4 SGB VIII SOWIE NACH §§ 19 ABS. 3 UND 42 ABS. 2 SATZ 3 SGB VIII
TEIL I
GRUNDSÄTZLICHES
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Neben den laufenden Leistun- gen für den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, können gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalige Beihilfen oder Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Ebenso ist in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/
Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII sowie während der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII der notwendige Unterhalt der untergebrachten Personen gemäß § 19 Abs. 3 bzw. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sicherzustellen.
Die vom Gesetzgeber in § 39 Abs. 3 SGB VIII verwendeten Begriffe „Beihilfen oder Zuschüsse“ machen deutlich, dass nicht nur die volle Übernahme der Kosten (Beihilfen), sondern auch Teilleistungen (Zuschüsse) in Betracht kommen.
Über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen ist durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das behörd- liche Ermessen ist nicht darauf beschränkt, ob die einmaligen Leistungen in Form von Beihilfen oder Zuschüssen gewährt werden, sondern umfasst auch die Entscheidung, ob überhaupt geleistet wird.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einmaliger Leistungen in Form von Beihilfen oder Zuschüssen besteht nicht.
TEIL II
§ 34 SGB VIII (HEIMERZIEHUNG UND SONSTIGE BETREUTE WOHNFORMEN),
§ 35 SGB VIII (INTENSIVE SOZIALPÄDAGOGISCHE EINZELBETREUUNG),
§ 35A ABS. 2 NR. 4 SGB VIII (EINGLIEDERUNGSHILFE FÜR SEELISCH BEHINDERTE KINDER UND JUGENDLICHE IN EINRICHTUNGEN ÜBER TAG UND NACHT SOWIE SONSTIGEN WOHNFORMEN) SOWIE
§ 41 SGB VIII (HILFEN FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE)
Für die Beihilfen oder Zuschüsse ist vor Beginn der Maßnahme ein Antrag im Sachge- biet (SG) Wirtschaftliche Leistungen entsprechend der Hilfeplanung zu stellen. Dies gilt nicht für den Barbetrag und die Beihilfen für die Ergänzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhwerk, Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten sowie Urlaubs- und Feriengestaltung. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch das SG Wirtschaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Hilfe zur Erziehung (ASD). Die hier ausgewiesenen Beihilfen oder Zuschüsse stellen Maximalsummen dar:
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
1 angemessener Barbetrag zur
persönlichen Verfügung Festsetzung
gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII durch das Lan- desjugendamt 2 Erstausstattung für Bekleidung bei Bedarf und nach
Bestätigung durch ASD bis 200,00 EUR 3 Ergänzung von Bekleidung,
Wäsche und Schuhwerk 39,00 EUR
pauschal pro Monat, Vorlage von Nachweisen auf Verlangen 4 einmalige persönliche Anlässe:
Taufe, Schulanfang
Erstkommunion, Konfirmation, Jugendweihe
einschließlich Geschenk einschließlich Geschenk, zzgl. anfallender Teilneh- merbeträge (Rabatte sind auszuschöpfen)
bis 180,00 EUR bis 200,00 EUR
5 Geschenke zum Geburtstag und zu
Weihnachten gesamt
70,00 EUR bzw.
für Geburts- tags- und Weihnachtsge- schenk je 35,00 EUR
6 Urlaubs- und Feriengestaltung 200,00 EUR
pauschal pro Jahr 7 Schulausflüge und Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Übernahme der tatsäch- lichen Kosten 8 besondere Lernmittel (einmaliges
Schulzubehör) bis 100,00 EUR
pro Schuljahr 9 Schulgeld bei Ausbildung nach
Schulabschluss, wenn der Nach- weis erbracht wird, dass keine vergleichbare schulgeldfreie Aus- bildung möglich war
Einzelfallentscheidung ent- sprechend Hilfeplan nach Bestätigung durch ASD
10 Berufsbekleidung und notwen- dige kostenintensive Arbeitsma- terialien
Einzelfallentscheidung, einmalig für Erstbeschaf- fung
bis 100,00 EUR
11 Eigenanteil an den Schülerbeför-
derungskosten entsprechend
der gültigen Schülerbeför- derungssatzung
12 Schulranzen bis 40,00 EUR
in angemesse- nen Zeitabstän- den (nicht zusätz- lich zum Schul- anfang)
13 Personalausweis entsprechend
der Personal- ausweisgebüh- renverordnung, zzgl. bis 10,00 EUR für Passbilder 14 Fahrten zu Eltern und
Bezugspersonen entsprechend Hilfeplan 15 Besuchsfahrten in der Anbah-
nungsphase bei Wechsel zu Pflegeeltern
entsprechend Hilfeplan
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe 16 Erstausstattung für die Wohnung
bei Verselbstständigung Einzelfallentscheidung entsprechend Hilfeplan nach Vorlage einer Kostenaufstellung und Bestätigung durch ASD, zu beantragen vor dem Ende der vollstationären Jugendhilfe
bis 1.000,00 EUR
Weitere Beihilfen oder Zuschüsse können im Einzelfall bei nachgewiesener Notwendig- keit auf Antrag und als Bestandteil des Hilfeplanes gewährt werden. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch das SG Wirtschaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Hilfe zur Erziehung.
TEIL III
§ 34 SGB VIII (HEIMERZIEHUNG UND SONSTIGE BETREUTE WOHNFORMEN) FÜR DIE UNTERBRINGUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
IN EINER 5-TAGE-GRUPPE
Sind Kinder und Jugendliche in einer Fünf-Tage-Gruppe, das heißt an fünf Tagen pro Woche, stationär untergebracht, so werden für diese die Beihilfen oder Zuschüsse nach
§ 39 Abs. 3 SGB VIII zu einem Anteil von 5/7 gewährt. Die ermittelten Beträge werden auf glatte Beträge (ohne Cent) gerundet.
Der Barbetrag wird anteilig mit 5/7 centgenau errechnet.
Für die Beihilfen oder Zuschüsse ist vor Beginn der Maßnahme ein Antrag im SG Wirt- schaftliche Leistungen entsprechend der Hilfeplanung zu stellen. Dies gilt nicht für den Barbetrag und die Beihilfen für die Ergänzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhwerk, das Geschenk zum Geburtstag sowie Urlaubs- und Feriengestaltung. Die hier ausgewie- senen Beihilfen oder Zuschüsse stellen Maximalsummen dar:
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
1 angemessener Barbetrag zur
persönlichen Verfügung der durch
das Landes- jugendamt festgesetzte Barbetrag wird anteilig angepasst und in einer separa- ten Übersicht aufgelistet 2 Erstausstattung für Bekleidung bei Bedarf und nach Bestä-
tigung durch ASD bis 143,00 EUR 3 Ergänzung von Bekleidung,
Wäsche und Schuhwerk 28,00 EUR
pauschal pro Monat, Vorlage von Nachweisen auf Verlangen 4 einmalige persönliche Anlässe:
Taufe, Schulanfang
Erstkommunion, Konfirmation, Jugendweihe
sofern das Ereignis in der Einrichtung stattfindet, Einzelfallentscheidung einschließlich Geschenk einschließlich Geschenk, zzgl. anfallender Teilneh- merbeträge (Rabatte sind auszuschöpfen)
bis 129,00 EUR bis 143,00 EUR
5 Geschenke zum Geburtstag bis 25,00 EUR
6 Urlaubs- und Feriengestaltung 143,00 EUR
pauschal pro Jahr 7 Schulausflüge und Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Übernahme von 5/7 der tatsächlichen Kosten 8 besondere Lernmittel
(einmaliges Schulzubehör) bis 71,00 EUR
pro Schuljahr
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
9 notwendige Fahrtkosten Übernahme
der Kosten für eine Monats- karte in voller Höhe, da Ein- zelfahrscheine in der Summe kosteninten- siver sind
10 Schulranzen bis 29,00 EUR
in angemesse- nen Zeitab- ständen (nicht zusätz- lich zum Schul- anfang)
Weitere Beihilfen oder Zuschüsse können im Einzelfall bei nachgewiesener Notwendig- keit auf Antrag und als Bestandteil des Hilfeplanes gewährt werden. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch das SG Wirtschaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Hilfe zur Erziehung.
TEIL IV
§ 33 SGB VIII (VOLLZEITPFLEGE),
§ 35A ABS. 2 NR. 3 SGB VIII (EINGLIEDERUNGSHILFE FÜR SEELISCH BEHINDERTE KINDER UND JUGENDLICHE DURCH GEEIGNETE PFLEGEPERSONEN) SOWIE
§ 41 SGB VIII (HILFEN FÜR JUNGE VOLLJÄHRIGE)
Für die Beihilfen oder Zuschüsse ist vor Beginn der Maßnahme ein Antrag im SG Wirt- schaftliche Leistungen entsprechend der Hilfeplanung zu stellen. Dies gilt nicht für die Beihilfen für Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten sowie Urlaubs- und Feri- engestaltung. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch das SG Wirtschaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Sonstige Hilfen (ASD). Die hier ausgewiesenen Beihilfen oder Zuschüsse stellen Maxi- malsummen dar:
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
1 Erstausstattung einer Pflegestelle bei Bedarf und nach
Bestätigung durch ASD bis 500,00 EUR für Mobiliar, bis 200,00 EUR für Bekleidung 2 einmalige persönliche Anlässe:
Taufe, Schulanfang
Erstkommunion, Konfirmation, Jugendweihe
einschließlich Geschenk
einschließlich Geschenk, zzgl. anfallender Teilneh- merbeträge (Rabatte sind auszuschöpfen)
bis 180,00 EUR
bis 200,00 EUR
3 Geschenke zum Geburtstag und
zu Weihnachten gesamt
70,00 EUR bzw. für Geburts- tags- und Weihnachts- geschenk je 35,00 EUR
4 Urlaubs- und Feriengestaltung 200,00 EUR
pauschal zum 1. Juli eines Jahres 5 Schulausflüge und Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Übernahme der tatsächli- chen Kosten 6 besondere Lernmittel
(einmaliges Schulzubehör) bis
100,00 EUR pro Schuljahr 7 Berufsbekleidung und notwen-
dige kostenintensive Arbeitsma- terialien
Einzelfallentscheidung, einmalig für Erstbeschaf- fung
bis 100,00 EUR
Oktober | 2020
6 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
8 Schulgeld bei Ausbildung nach Schulabschluss, wenn der Nach- weis erbracht wird, dass keine vergleichbare schulgeldfreie Aus- bildung möglich war
Einzelfallentscheidung entsprechend Hilfeplan nach Bestätigung durch ASD
9 Erstattung nachgewiesener Auf- wendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegeel- tern
Antragstellung mit Nach- weis nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 28. Februar des Folgejahres
gemäß Empfehlung des Landesju- gendamtes
10 hälftige Erstattung nachgewiese- ner Aufwendungen zu einer ange- messenen Alterssicherung der Pflegeperson
Antragstellung mit Nach- weis nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 28. Februar des Folgejahres
gemäß Empfehlung des Landesju- gendamtes
11 Übernahme des Elternbeitrags
für Kindertageseinrichtungen entsprechend
Beitragssat- zung 12 Übernahme des Elternbeitrags
für Kindertageseinrichtungen bei Kurzzeitpflege
bei Begründung der Not- wendigkeit im Hilfeplan und Angemessenheit der Entfernung zur Kita
entsprechend Beitragssat- zung
13 Fahrten zu Eltern und Bezugs-
personen entsprechend Hilfeplan
14 Erstausstattung für die Wohnung
bei Verselbstständigung Einzelfallentscheidung entsprechend Hilfeplan nach Vorlage einer Kos- tenaufstellung und Bestä- tigung durch ASD,
zu beantragen vor dem Ende der vollstationären Jugendhilfe
bis 1.000,00 EUR
Weitere Beihilfen oder Zuschüsse können im Einzelfall bei nachgewiesener Notwendig- keit auf Antrag und als Bestandteil des Hilfeplanes gewährt werden. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch das SG Wirtschaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Sonstige Hilfen.
TEIL V
SONDERREGELUNGEN ZU § 19 SGB VIII (GEMEINSAME WOHNFORMEN FÜR MÜTTER/
VÄTER UND KINDER) FÜR DEN ELTERNTEIL, DER MIT DEM KIND/DEN KINDERN IN DER EINRICHTUNG LEBT
Für die Beihilfen oder Zuschüsse ist vor Beginn der Maßnahme ein Antrag im SG Wirt- schaftliche Leistungen entsprechend der Hilfeplanung zu stellen. Dies gilt nicht für den Barbetrag und die Beihilfen für die Ergänzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhwerk, Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten sowie Urlaubs- und Feriengestaltung.
Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch das SG Wirtschaftli- che Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Hilfe zur Erziehung (ASD). Die hier ausgewiesenen Beihilfen oder Zuschüsse stellen Maximal- summen dar:
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
angemessener Barbetrag zur
persönlichen Verfügung jeweils für Mutter oder
Vater und für jedes Kind Festsetzung gemäß
§ 39 Abs. 2 SGB VIII durch das Landesju- gendamt 2 Schwangerenbekleidung bei Bedarf und nach
Bestätigung durch ASD bis 80,00 EUR 3 Ergänzung von Bekleidung, Wäsche
und Schuhwerk jeweils für Mutter oder
Vater und für jedes Kind 39,00 EUR pauschal pro Monat, Vorlage von Nach- weisen auf Verlangen
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
4 Geschenke zum Geburtstag und zu
Weihnachten jeweils für Mutter oder
Vater und für jedes Kind 70,00 EUR bzw.
für Geburts- tags- und Weihnachts- geschenk je 35,00 EUR 5 Urlaubs- und Feriengestaltung jeweils für Mutter oder
Vater und für jedes Kind 190,00 EUR pauschal pro Jahr 6 besondere Lernmittel
(einmaliges Schulzubehör) bis 100,00 EUR
pro Schuljahr 7 Schulgeld bei Ausbildung nach
Schulabschluss, wenn der Nach- weis erbracht wird, dass keine vergleichbare schulgeldfreie Aus- bildung möglich war
Einzelfallentscheidung entsprechend Hilfeplan nach Bestätigung durch ASD
8 Berufsbekleidung und notwendige
kostenintensive Arbeitsmaterialien Einzelfallentscheidung, einmalig für Erstbeschaf- fung
bis 100,00 EUR
Weitere Beihilfen oder Zuschüsse können im Einzelfall bei nachgewiesener Notwendig- keit auf Antrag und als Bestandteil des Hilfeplanes gewährt werden. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch das SG Wirtschaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Hilfe zur Erziehung.
TEIL VI
SONDERREGELUNGEN ZU § 42 SGB VIII (INOBHUTNAHME VON KINDERN UND JUGENDLICHEN IN EINER GEEIGNETEN EINRICHTUNG)
Für die Beihilfen oder Zuschüsse ist vor Beginn der Maßnahme ein Antrag im SG Wirt- schaftliche Leistungen zu stellen. Dies gilt nicht für den Barbetrag und die Beihilfen für Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten. Die Entscheidung erfolgt nach pflicht- gemäßem Ermessen durch das SG Wirtschaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Hilfe zur Erziehung (ASD). Die hier ausgewiesenen Beihilfen oder Zuschüsse stellen Maximalsummen dar:
Nr. Art der Leistung Bemerkungen Höhe
1 angemessener Barbetrag zur
persönlichen Verfügung ab dem 15. Tag der Inob- hutnahme (einschließlich
§ 42a SGB VIII)
analog Festset- zung gemäß
§ 39 Abs. 2 SGB VIII durch das Landesju- gendamt 2 Erstausstattung für Bekleidung bei Bedarf und nach
Bestätigung durch ASD bis 150,00 EUR 3 Geschenke zum Geburtstag und
zu Weihnachten für Geburts-
tags- und Weihnachtsge- schenk je 20,00 EUR 4 Besuchsfahrten in der Anbah-
nungsphase bei Wechsel zu Pfle- geeltern
nach Bestätigung durch ASD
Weitere Beihilfen oder Zuschüsse können im Einzelfall bei nachgewiesener Notwendigkeit auf Antrag gewährt werden. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch das SG Wirt- schaftliche Leistungen in Zusammenarbeit mit dem SG Allgemeiner Sozialdienst – Hilfe zur Erziehung.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie Vorlagen-Nr. JHA 003/14 vom 19. November 2014 des Landkreises Zwickau außer Kraft.
Zwickau, 1. Oktober 2020
Dr. C. Scheurer Landrat
AMT FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG UND VERMESSUNG
Offenlegung der Änderung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 6 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes – SächsVermKatG
1Der Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, hat Bestandsdaten des Lie- genschaftskatasters geändert:
Erhebung aus Orthophotos, Aktualität 2019 Betroffene Flurstücke:
Gemarkung Dänkritz (8514): 1/5, 1/6, 2/1, 3/3, 18/1, 27/9, 27/10, 27/11, 27/12, 28, 29, 30, 31/2, 31/4, 33/7, 34/12, 34/13, 35, 36/4, 37, 39/1, 40/4, 40/5, 40/6, 40/10, 42/10, 42/11, 43/3, 43/4, 43/6, 44/8, 45, 46, 49, 51/1, 52/1, 54/2, 54/3, 55/3, 55/6, 55/7, 55/8, 56/5, 56/6, 56/10, 56/12, 56/16, 56/24, 56/56, 56/57, 56/60, 56/63, 58/2, 62/7, 64/1, 65/8, 65/10, 69/1, 70/1, 71/26, 76/17, 76/18, 76/21, 78, 79/1, 93/4, 94/3, 98/2, 99/1, 100/1, 100/2, 101/7, 106/1, 107/3, 108/4, 108/5, 139, 145, 146, 148, 149, 150
Art der Änderung:
Gebäude- bzw. Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen
Allen Betroffenen wird die Änderung der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt.
Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG1.
Der Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, ist nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des SächsVermKatG1 für die Fortführung des Liegen- schaftskatasters des Gebietes des Landkreises Zwickau zuständig. Der Änderung der Bestandsdaten des Liegen- schaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 Sächs- VermKatG1 zugrunde.
Die Unterlagen liegen ab dem 23. Oktober 2020 bis zum 24. November 2020 in der Geschäftsstelle des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung, Gerhart-Haupt- mann-Weg 1, 08371 Glauchau in der Zeit
Dienstag 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr Donnerstag 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr zur Einsichtnahme bereit.
Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 des SächsVermKatG1 gilt die Ände- rung der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage
nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wäh- rend der Öffnungszeiten zur Verfügung.
Eine vorherige Terminabsprache per Telefon oder E-Mail unter Schilderung des Anliegens ist dabei zwingend nötig.
Ohne Termin erfolgt kein Einlass in das Gebäude.
Kontaktdaten:
Telefon: 0375 4402-25733 oder 0375 4402-25744 E-Mail: vermessung@landkreis-zwickau.de Zudem wird auf das Einhalten der allgemeinen Hygi- ene-Empfehlungen, z. B. das Tragen eines Mund-Na- sen-Schutzes, hingewiesen.
Glauchau, 1. Oktober 2020
Stark Amtsleiterin
Offenlegung der Änderung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 6 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes – SächsVermKatG
1Der Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, hat Bestandsdaten des Lie- genschaftskatasters geändert:
Erhebung aus Orthophotos, Aktualität 2019 Betroffene Flurstücke:
Gemarkung Mülsen St. Micheln (8924): 1/1, 1/a, 1/b, 1/d, 2/1, 2/3, 2/4, 3, 5, 6, 7, 8, 12/2, 13/6, 13/12, 13/13, 13/18, 14/a, 14, 15/1, 16, 17/2, 18/2, 19/1, 20, 21/1, 22, 23/4, 25/2, 25/8, 25/9, 26, 30/1, 30/2, 31, 33, 39/2, 41/5, 41/7, 42, 43, 45/a, 45/1, 47, 48/a, 48/1, 50/3, 50/4, 51, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 62, , 65/1, 65/2, 66/1, 66/3, 66/a, 66/b, 66/c, 66/d, 66/e, 69/a, 76, 77/a, 77, 78, 80, 82, 84, 86/3, 86/4, 86/5, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 96, 98/3, 99, 100/13, 101, 102, 103/3, 103/4, 103/6, 103/7, 104/b, 104, 105/a, 105, 106/2, 107/1, 108/1, 110, 111/2, 111/3, 111/4, 113/5, 113/6, 114/3, 114/4, 114/5, 114/b, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 122, 124, 125/1, 126/a, 126/1, 126/2, 127/3, 128/1, 133, 134/a, 134/b, 134/d, 134/e, 134/2, 134/5, 136, 137, 142, 143, 144/1, 145/3, 145/6, 146/11, 148, 149, 150/1, 152, 153, 154, 155/a, 155/b, 155/d, 155/e, 155/f, 155/g, 155/2, 156, 157, 159, 160/1, 161/1, 161/5, 163, 164, 166, 167, 168, 170, 171, 172/1, 173, 174/1, 175/1, 178, 179/2, 180/2, 181/1, 181/3, 183, 184/5, 184/6, 189, 190, 191, 192, 193/1, 193/2, 194/a, 194/c, 194, 194/3, 195/1, 195/2, 196, 197, 198, 199, 201, 202/9, 202/10, 202/11, 204, 205, 207/1, 208/1, 209/1, 210, 211/a, 211, 212/2, 212/3, 214/4, 215, 216, 217, 219, 221, 222/3, 257/2, 257/6, 257/14, 257/15, 257/16, 257/17, 257/18, 266/1, 267/4, 267/6, 268, 268/a, 268/b, 268/c, 268/d, 268/e, 268/f, 273/8, 273/14, 273/15, 273/16, 273/17, 273/18, 273/19, 273/23, 273/b, 273/d, 274/2, 274/3, 274/4, 274/5, 275/1, 275/a, 275/b, 282/1, 282/a, 283/2, 283/5, 283/9, 283/12, 283/a, 291/2, 291/a, 301/3, 358/2, 358/4, 358/5, 358/6, 358/7, 378/1, 378/2,
378/a, 378/b, 383/5, 395/1, 395/6, 398/a, 398/b, 398/c, 400/5, 400/12, 403/1, 403/2, 403/a, 403/b, 404/6, 404/7, 404/b, 404/c, 404/d, 404/e, 405/1, 405/6, 405/7, 405/8, 405/9, 405/10, 405/11, 405/12, 405/13, 405/14, 405/b, 405/c, 405/d, 405/e, 405/f, 405/g, 405/h, 405/i, 405/k, 405/l, 405/m, 405/n, 405/o, 405/p, 406/2, 406/3, 406/5, 406/6, 406/8, 406/13, 406/15, 406/18, 406/19, 406/b, 406/c, 406/d, 406/e, 406/f, 406/g, 406/h, 406/l, 406/m, 406/n, 406/o, 406/p, 406/q, 406/r, 411/2, 418/1, 418/2, 418/6, 418/7, 418/8, 418/10, 418/12, 418/13, 418/21, 418/23, 418/25, 423/16, 423/20, 423/5, 423/6, 427/15, 427/23, 438/2, 438/3, 438/4, 438/5, 438/7, 439/a, 444/a, 444, 457/5, 525, 529/2
Gemarkung Stangendorf (8942): 148/1 Art der Änderung:
Gebäude- bzw. Nutzungserfassung aus Luftbilderzeug- nissen
Allen Betroffenen wird die Änderung der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt.
Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG1.
Der Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, ist nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 des SächsVermKatG1 für die Fortführung des Liegen- schaftskatasters des Gebietes des Landkreises Zwickau zuständig. Der Änderung der Bestandsdaten des Liegen- schaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVer- mKatG1 zugrunde.
Die Unterlagen liegen ab dem 23. Oktober 2020 bis zum 24. November 2020 in der Geschäftsstelle des Amtes für
Ländliche Entwicklung und Vermessung, Gerhart-Haupt- mann-Weg 1, 08371 Glauchau in der Zeit
Dienstag 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr Donnerstag 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr zur Einsichtnahme bereit.
Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 des SächsVermKatG1 gilt die Ände- rung der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wäh- rend der Öffnungszeiten zur Verfügung.
Eine vorherige Terminabsprache per Telefon oder E-Mail unter Schilderung des Anliegens ist dabei zwingend nötig.
Ohne Termin erfolgt kein Einlass in das Gebäude.
Kontaktdaten:
Telefon: 0375 4402-25733 oder 0375 4402-25744 E-Mail: vermessung@landkreis-zwickau.de Zudem wird auf das Einhalten der allgemeinen Hygi- ene-Empfehlungen, z. B. das Tragen eines Mund-Na- sen-Schutzes, hingewiesen.
Glauchau, 1. Oktober 2020
Stark Amtsleiterin
1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist
1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist
Oktober | 2020
8 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
AMT FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG UND VERMESSUNG
Offenlegung der Änderung von Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 6 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes – SächsVermKatG
1Der Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, hat Bestandsdaten des Lie- genschaftskatasters geändert:
Betroffene Flurstücke:
Gemarkung Limbach (2121): 121, 122a, 122b, 123, 124, 819 Art der Änderung:
1. Veränderung der tatsächlichen Nutzung mit Änderung der Wirtschaftsart
2. Veränderung von Gebäudedaten
Allen Betroffenen wird die Änderung der Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt.
Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG1.
Der Landkreis Zwickau, Landratsamt, Amt für Ländliche Entwicklung und Vermessung, ist nach § 2 Abs. 3 und
§ 4 Abs. 4 des SächsVermKatG1 für die Fortführung des
Liegenschaftskatasters des Gebietes des Landkreises Zwickau zuständig.
Der Änderung der Bestandsdaten des Liegen- schaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG1 zugrunde.
Die Unterlagen liegen ab dem 23. Oktober 2020 bis zum 24. November 2020 in der Geschäftsstelle des Amtes für Ländliche Entwicklung und Vermessung, Gerhart-Haupt- mann-Weg 1, 08371 Glauchau in der Zeit
Dienstag 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr Donnerstag 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr zur Einsichtnahme bereit.
Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 des SächsVermKatG1 gilt die Ände- rung der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wäh- rend der Öffnungszeiten zur Verfügung.
Eine vorherige Terminabsprache per Telefon oder E-Mail unter Schilderung des Anliegens ist dabei zwingend nötig.
Ohne Termin erfolgt kein Einlass in das Gebäude.
Kontaktdaten:
Telefon: 0375 4402-25733 oder 0375 4402-25744 E-Mail: vermessung@landkreis-zwickau.de Zudem wird auf das Einhalten der allgemeinen Hygi- ene-Empfehlungen, z. B. das Tragen eines Mund-Na- sen-Schutzes, hingewiesen.
Glauchau, 1. Oktober 2020 Stark
Amtsleiterin
1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist
AMT FÜR PERSONAL UND ORGANISATION
Stellenausschreibungen
Sie suchen einen beruflichen Neustart in der Verwaltung, dann sind Sie bei uns im Landratsamt des Landkreises Zwickau richtig! Bewerben Sie sich auf eines unserer fol- genden Stellenangebote:
AMTLICHE FACHASSISTENTIN/AMTLICHER FACHASSISTENT AMTLICHE TIERÄRZTIN/AMTLICHER TIERARZT
unter der Kennziffer 205/2020/DIII
im Dezernat Ordnung, Umwelt, Verbrau-
cherschutz
für das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Stellenbewertung überwiegend Stückvergü- tung entsprechend dem
TV-Fleischuntersuchung
Beschäftigungsdauer unbefristet in Teilzeit nach Arbeitsanfall (Umfang einer
Nebentätigkeit)
Beschäftigungsbeginn sofort
Bewerbungsschluss 25. Oktober 2020
SACHBEARBEITERIN/SACHBEARBEITER FACH WASSERHAUSHALTSGESETZ unter der Kennziffer 197/2020/DIII im Dezernat Ordnung, Umwelt,
Verbraucherschutz
für das Umweltamt/Sachgebiet Wasser
in Vollzeit
Stellenbewertung Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA Beschäftigungsdauer unbefristet
Beschäftigungsbeginn sofort
Bewerbungsschluss 31. Oktober 2020
SACHBEARBEITERIN/SACHBEARBEITER
INFORMATIONSSICHERHEIT/NOTFALLMANAGEMENT unter der Kennziffer 207/2020/DI
im Dezernat Finanzen und Service
in Vollzeit
Stellenbewertung Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA Beschäftigungsdauer unbefristet
Beschäftigungsbeginn sofort
Bewerbungsschluss 1. November 2020
HYGIENEINSPEKTORINNEN/HYGIENEINSPEKTOREN unter der Kennziffer 185/2020/DII-C-27
im Dezernat Jugend, Soziales und Bildung
für das Gesundheitsamt/
Sachgebiet Hygiene
in Vollzeit
Stellenbewertung Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA Beschäftigungsdauer unbefristet und befristet zur
Vertretung
Beschäftigungsbeginn ab sofort
Bewerbungsschluss 31. Oktober 2020 SACHBEARBEITERIN/SACHBEARBEITER UNTERHALTSVORSCHUSSGESETZ unter der Kennziffer 199/2020/DII
im Dezernat Jugend, Soziales und Bildung
für das Jugendamt/Sachgebiet
Unterhaltsvorschuss
in Vollzeit
Stellenbewertung Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA Beschäftigungsdauer unbefristet
Beschäftigungsbeginn 1. Januar 2021 Bewerbungsschluss 1. November 2020 AMTSLEITERIN/AMTSLEITER ORDNUNGSAMT unter der Kennziffer 209/2020/DIII im Dezernat Ordnung, Umwelt,
Verbraucherschutz
für das Ordnungsamt
in Vollzeit
Stellenbewertung Entgeltgruppe 14 TVöD-VKA bzw. A 14 SächsBesG Beschäftigungsdauer unbefristet
Beschäftigungsbeginn 1. April 2021 Bewerbungsschluss 30. November 2020 TECHNISCHE MITARBEITERIN/TECHNISCHER MITARBEITER unter der Kennziffer 195/2020/DII
im Dezernat Jugend, Soziales und Bildung für das Deutsche Landwirtschafts-
museum
in Teilzeit mit 26,8 Wochenstunden Stellenbewertung Entgeltgruppe 3 TVöD-VKA
Beschäftigungsdauer unbefristet Beschäftigungsbeginn 1. März 2021 Bewerbungsschluss 30. November 2020 AUSZUBILDENDE FÜR DEN BERUF VERWALTUNGS- FACHANGESTELLTE/VERWALTUNGSFACHANGESTELLTER, FACHRICHTUNG KOMMUNALVERWALTUNG
unter der Kennziffer 169/2020/DI Ausbildungsbeginn 1. September 2021 Bewerbungsschluss 29. November 2020 STUDENTINNEN/STUDENTEN
IM STUDIENGANG BACHELOR OF ARTS SOZIALE ARBEIT,
STUDIENRICHTUNG SOZIALE DIENSTE unter der Kennziffer 171/2020/DII Ausbildungsbeginn 1. Oktober 2021 Bewerbungsschluss 3. Januar 2021
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www.landkreis-zwickau.de/stellenangebote.LANDRAT
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau Vom 14. Oktober 2020
Das Landratsamt Zwickau erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgeset- zes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI.
1 S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBI.
1 S. 1385) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeri- ums für Soziales und Gesellschaft- lichen Zusammenhalt zur Rege- lung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Imp- fungen und andere Maßnahmen vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI.
S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBI. S. 82), § 7 der Ver- ordnung des Sächsischen Staats- ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARSCoV-2 und COVID-19 (Säch- sische Corona Schutz-Verord- nung - SächsCoronaSchVO) vom 29. September 2020 folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG Über die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli- chen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 29. September 2020 getroffenen Maßnahmen hinaus werden
für den gesamten Landkreis Zwickau
folgende Maßnahmen getroffen:
1. Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben (ausgenommen Läden und Geschäfte), Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beher- bergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentli- chen Raum sind personen- bezogene Daten von Besu- chern und Teilnehmern, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse sowie Zeit- raum des Besuchs zur Nach- verfolgung von Infektionen zu erheben.
Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Zwickau vorzu- halten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln;
eine Verarbeitung zu ande- ren Zwecken ist unzulässig.
Die Daten sind unverzüg- lich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
2. Für private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit gem.
§ 2 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird die Personenzahl auf 25 beschränkt.
3. Zusammenkünfte und An- sammlungen im öffentli- chen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Coro- na-Schutz-Verordnung sind nur zulässig allein und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Part- ners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
a) mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes b) mit bis zu fünf weiteren oder
Personen.
4. Familienfeiern (unter ande- rem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfei- ern, familiäre Schulanfangs- feiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) nach § 2 Abs. 3 der Sächsi- schen Corona-Schutz-Ver- ordnung sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes-, und Bekannten- kreis zulässig.
5. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 25 Personen zulässig.
6. Zusammenkünfte und An- sammlungen im öffentli- chen Raum nach § 2 Abs. 9 der Sächsischen Coro- na-Schutz-Verordnung sind abweichend von § 2 Abs. 2 der Corona-Schutz-Verordnung bei Einhaltung des Mindest- abstandes mit einer Teilneh- merzahl bis zu 250 Personen zulässig. § 2 Abs. 9 Sätze 2 und 3 der Sächsischen Coro- na-Schutz-Verordnung blei- ben unberührt.
7. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen nach Nrn. 2 bis 6 sind die personenbezo- genen Daten der Teilnehmer, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Nachverfolgung von Infektio- nen zu dokumentieren. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Zwickau vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verar- beitung zu anderen Zwecken
ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu ver- nichten.
8. Für Einrichtungen und Ange- bote nach § 4 Abs. 4 der Sächsi- schen Corona-Schutz-Verord- nung wird die Besucherzahl auf maximal 500 Personen begrenzt. Dies gilt auch für Einrichtungen und Angebote, deren Hygienekonzepte vor dem 15. Oktober 2020 mit einer Besucherzahl von mehr als 500 Personen genehmigt wurden und für Veranstaltun- gen nach § 3 Abs. 1 der Sächsi- schen Corona-Schutz-Verord- nung.
9. Großveranstaltungen nach
§ 5 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 sind untersagt.
Ausgenommen davon sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungs- gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBI. S. 54), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI.
S. 358) geändert worden ist.
10. Der Besuch von Einrich- tungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Sächsischen Co- rona-Schutz-Verordnung aus privaten Gründen ist wie folgt eingeschränkt möglich:
Zugelassen ist der Besuch grundsätzlich einer Person pro Tag. Im Übrigen bleiben
§ 6 Abs. 2 und 3 der Sächsi- schen Corona-Schutz-Verord- nung unberührt.
Unabhängig davon sind Besuche von nahen Angehö- rigen auf Geburts-, Kinder-, und Palliativstationen sowie Hospizen zulässig.
Besuche zur Sterbebegleitung sind zulässig.
Bei Verdachtsfällen ist ent- sprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu ver- weigern.
§ 6 Abs. 4 bis 6 der Sächsi- schen Corona-Schutz-Ver- ordnung bleiben unberührt.
11. Die Anordnungen nach Nrn.
1 bis 10 sind nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 Infektions- schutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
12. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Allgemeinver- fügung Maßnahmen anläss- lich der Corona-Pandemie für den Landkreis Zwickau vom 12. Oktober 2020 außer Kraft.
BEGRÜNDUNG
Das Landratsamt Zwickau ist gemäß § 28 Abs. 1 IfSG in Ver- bindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Säch- sischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Infek- tionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Pro- phylaxe vom 9. Januar 2019 sach- lich und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG örtlich zuständig.
Die Maßnahmen nach Nrn. 1 bis 10 sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Ver- ordnung notwendig, weil im Bereich des Landkreises Zwickau innerhalb der vergangenen sieben Tage die Zahl der Neuinfektionen über 50 auf 100.000 Einwohner gelegen hat. Da der Schwerpunkt der Infektionen nicht auf einzelne Städte oder Gemeinden begrenzt werden kann, sind die Sonderre- gelungen für den gesamten Land- kreis erforderlich.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Sächsi- schen Corona-Schutz-Verordnung müssen die zuständigen Behör- den verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Da die Übertragung des Corona- virus durch den Kontakt mit Men- schen erfolgt, es wissenschaft- lich auch erwiesen ist, dass die Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden, ist die Redu- zierung der Anzahl der Personen, die an solchen Zusammenkünften und Ansammlungen teilnehmen dürfen, ein geeignetes Mittel, um weitere Ansteckungen zu verhin- dern bzw. den Kreis der möglicher- weise Infizierten zu beschränken.
Bei kleineren Gruppen ist die Nachverfolgung der Kontakte mit infizierten Personen eher mög- lich. Diesem Zweck dient auch die Verpflichtung der Veranstalter die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erfassen.
Die Möglichkeit zur umfassen- den, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsket- ten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesent- lich ab.
Angesichts der steigenden Zahlen der Infizierten sind die angeord- neten Beschränkungen auch not- wendig, um das Infektionsgesche- hen unter Kontrolle zu behalten und Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden. Es gibt derzeit keine Möglichkeit einer spezifischen Behandlung der Erkrankten.
Die ergriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
Grundsätzlich sind Zusammen- künfte in kleinerem Maße noch möglich. Das Dokumentieren
der Teilnehmer ist zur Nachver- folgung möglicher Infektionsket- ten notwendig und schränkt die Freiheit des Einzelnen angesichts der Gefährlichkeit des Virus für die Gesundheit insbesondere von besonders gefährdeten Personen nicht unverhältnismäßig ein.
In Anbetracht der Tatsache, dass Bewohner in Einrichtungen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Per- sonen, die sich in Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Ver- ordnung befinden, gesund- heitlich zu den Risikogruppen gehören, sich in solchen Ein- richtungen das Coronavirus besonders ausbreitet, ist die Besuchsbeschränkung unter Nr. 10 geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um Gefahren für die Gesundheit der in solchen Einrichtungen befindlichen Per- sonen abzuwehren.
Weniger einschränkende Maß- nahmen sind nicht geeignet, die Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken.
Die ergriffenen Maßnahmen wer- den hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung überprüft, ins- besondere sobald die Zahl der Neuinfektionen die maßgebliche Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Landratsamt Zwickau, Robert-Müller-Str. 4 – 8, 08056 Zwickau zu erheben.
Hinweis:
Die elektronische Form erfolgt durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmel- dung nach dem De-Mail-Gesetz.
Die De-Mail-Adresse des Landkrei- ses Zwickau lautet: verwaltung@
landkreis-zwickau.de-mail.de Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.
Zwickau, den 14. Oktober 2020
Dr. Christoph Scheurer Landrat
Die Allgemeinverfügung wurde gemäß der Bekanntmachungs- satzung des Landkreises Zwickau - § 5 Notbekanntmachung - vom 28. August 2008 in geeigneter Weise am 14. Oktober 2020 auf der Homepage des Landkreises Zwickau bekannt gemacht.
Oktober | 2020
10 AMTLICHES
STABSSTELLE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG UND KLIMASCHUTZ
Box-Projekt jetzt auch mit Standort in Zwickau vertreten
Erste Mieterin eingezogen
Bei strahlendem Sonnenschein ist am 18. September 2020 in der Zwickauer Innenstadt eine wei- tere „Box“ eröffnet worden. In dem Kurzzeitladen in der Inneren Schneeberger Straße 14 können Gründer, Kreative und Unterneh- mer für zwei bis 12 Wochen ihre Geschäftsideen ausprobieren.
Carsten Michaelis, Beigeordneter des Landkreises Zwickau, eröff- nete das Ladengeschäft symbo- lisch mit Zwickaus Baubürger- meisterin Kathrin Köhler und Kathrin Stiller von der Industrie- und Handelskammer Zwickau.
Erste Mieterin ist seit dem 15. Oktober die Zwickauer Desi- gnerin Sara Linke.
Bereits einen Tag zuvor, am 14. Ok- tober, eröffnete in Crimmitschau die bereits vierte Box im Landkreis ihre Pforten. Alle Standorte und Mieter sind auch auf der Website www.die-box.net zu finden.
Die Box ist ein Projekt der AG Zwickau im Rahmen des Regional- budgets des Landkreises Zwickau.
Das Projekt wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes. Die Mitfinanzierung des Bundesminis- teriums für Wirtschaft und Energie erfolgt auf der Grundlage des vom Deutschen Bundestag beschlosse- nen Haushaltes.
v.l.n.r.: Stadtmanagerin Ariane Spiekermann, Beigeordneter Carsten Michaelis, Baubürgermeisterin Kathrin Köhler und Kathrin Stiller von der IHK Zwickau bei der Eröffnung der Zwickauer Box.
Foto: Stadt Zwickau
STABSSTELLE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG UND KLIMASCHUTZ
Sprechtage der Handwerkskammer Chemnitz
Anmeldung ist unbedingt erforderlich Die Handwerkskammer Chem-
nitz, Außenstelle Zwickau, führt im Landratsamt Zwickau, Dienst- sitz Glauchau, Gerhart-Haupt- mann-Weg 2, Raum 221, am Mitt- woch, dem 28. Oktober 2020 und am 25. November 2020 jeweils von 10 bis 14 Uhr kos- tenfreie Sprechzeiten für Inhaber eines Handwerksbetriebes oder Personen, die ein Handwerks- unternehmen gründen oder über- nehmen wollen, durch.
Das Angebot erstreckt sich unter anderem auf folgende Themen- gebiete und Leistungsangebote:
- betriebswirtschaftliche Fragen - Existenzgründungen - Schritte
in die Selbstständigkeit - Unternehmensübergabe und
-übernahme im Handwerk/
U n te r n e h m e n s n a c h fo l ge - Förderprogramme (EU, Bund,
Länder) und Finanzierungs- möglichkeiten für das Vorhaben
Eine Anmeldung ist unbedingt erforderlich.
Terminvereinbarung:
Handwerkskammer Chemnitz, Außenstelle Zwickau
Edisonstraße 1 08064 Zwickau Ansprechpartnerin:
Frau Gabi Hilbert Telefon: 0375 787056 E-Mail:
g.hilbert@hwk-chemnitz.de
Landratsamt Zwickau Ansprechpartnerin:
Frau Tina Grotz
Telefon: 0375 4402-25118 E-Mail:
wirtschaft@landkreis-zwickau.de
AMT FÜR ABFALLWIRTSCHAFT
Biotonnenreinigung verschiebt sich
Ersatztermine für das Entsorgungsgebiet Chemnitzer Land
Ort Termin
Bernsdorf * Montag, 16. November 2020
Callenberg * Freitag, 13. November 2020
Gersdorf Montag, 16. November 2020
Glauchau Sammelgebiete I, III, IV und OT Niederlungwitz Montag, 23. November 2020 Glauchau Sammelgebiete II, V, VI, Sachsenallee und
alle OT außer Niederlungwitz und Reinholdshain Montag, 9. November 2020
Glauchau OT Reinholdshain Dienstag, 10. November 2020
Hohenstein-Ernstthal ST Hüttengrund, Nord Mittwoch, 25. November 2020 Hohenstein-Ernstthal ST Ernstthal, Zentrum und
OT Wüstenbrand Mittwoch, 11. November 2020
Lichtenstein* Mittwoch, 4. November 2020
Limbach-Oberfrohna Stadtgebiete Mitte 1, Mitte 2 Donnerstag, 19. November 2020 Limbach-Oberfrohna Stadtgebiete West, Nord Donnerstag, 5. November 2020 Limbach-Oberfrohna OT Kändler, Pleißa Freitag, 20. November 2020 Limbach-Oberfrohna OT Bräunsdorf, Kaufungen, Wolkenburg Freitag, 6. November 2020 Meerane Sammelgebiete I, III und OT Dietrich, Seiferitz Donnerstag, 26. November 2020 Meerane Sammelgebiete II, IV, GG Südwest und OT Waldsachsen Donnerstag, 12. November 2020
Niederfrohna Freitag, 6. November 2020
Oberlungwitz Montag, 2. November 2020
Oberwiera * Dienstag, 10. November 2020
Remse * Dienstag, 10.November 2020
Schönberg * Dienstag, 10. November 2020
St. Egidien Gemeindegebiet Freitag, 27. November 2020
St. Egidien alle OT Freitag, 13. November 2020
Waldenburg * Dienstag, 24. November 2020
Aufgrund eines technisch beding- ten Ausfalls des Waschfahrzeuges kommt es im Entsorgungsgebiet Chemnitzer Land zu nachfol- genden Verschiebungen bei der Reinigung der Biotonne.
Alle Reinigungstermine in den Entsorgungsgebieten Chem- nitzer Land, Zwickauer Land und der Stadt Zwickau sind auf der Homepage des Landkreises veröffentlicht unter:
www.landkreis-zwickau.de/
abfall/biotonnen-werden- gereinigt
ORDNUNGSAMT
Waffenbehörde geschlossen
Mitarbeiter werden weitergebildet
Am Dienstag, dem 27. Okto- ber 2020 bleibt die untere Waf- fenbehörde im Landratsamt Zwickau aufgrund einer Weiter- bildungsmaßnahme geschlossen.
Legende: GG: Gewerbegebiet GWG: Großwohnbebauung
OT: Ortsteil ST: Stadtteil * : Ort mit allen Ortsteilen
GESUNDHEITSAMT
Belehrungen abgesagt
Amt bedauert Entscheidung Im Gesundheitsamt des Landkrei- ses Zwickau werden aktuell keine Belehrungen nach dem Infek- tionsschutzgesetz durchgeführt.
Begründet wird diese Maßnahme mit der Arbeitsbelastung im Amt, verursacht durch die Corona-Pan- demie.
Das Amt bedauert diese Entschei- dung und hofft, diese Dienstleis- tung bald wieder anbieten zu können.
LEBENSMITTELÜBERWACHUNGS- UND VETERINÄRAMT
Mithilfe gesucht
Die Afrikanische Schweinepest vermeiden Anfang September 2020 wurde
die Afrikanische Schweinepest (ASP) erstmals in Deutschland nachgewiesen. Bei einem toten Wildschwein in Brandenburg nahe der Grenze zu Polen hat sich die Tierseuche bestätigt.
Dadurch ist auch die Gefahr gestiegen, dass die Seuche nach Sachsen eingeschleppt wird.
Während die Krankheit für den Menschen ungefährlich ist, ist sie für Wild- und Hausschweine tödlich.
Die Sächsische Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftli- chen Zusammenhalt, Petra Köp- ping: „Es ist für den Freistaat Sachsen und besonders für die Landwirte enorm wichtig, dass wir jede Maßnahme ergreifen, um den Schutz vor der Afrikani- schen Schweinepest zu erhöhen.
Bitte helfen Sie uns dabei!“
- Wanderer, Pilze- oder Beeren- sammler, Urlauber oder Pendler sollten idealerweise die betrof- fenen Regionen jetzt meiden.
- An Rast- und Parkplätzen Spei-
sereste nur in wildschweinsi- cheren, verschließbaren Müllbe- hältern entsorgen oder bis zur nächsten sicheren Entsorgungs- möglichkeit mitnehmen - Wild- schweine kennen keine Grenzen.
- Wildschweinkadaver beim zuständigen Veterinäramt mel- den! Auch jede Polizeidienst- stelle, Gemeindeverwaltung, Straßen-Autobahnmeisterei, Forstdienststelle und der Jagd- ausübungsberechtigte neh- men Meldungen entgegen.
- Bei Kontakt zum Kadaver, müs- sen Kleidung und Schuhe gründ- lich gereinigt, ggf. auch desinfi- ziert werden. Da das Virus bei 56 Grad Celsius 70 Minuten und bei 60 Grad Celsius 20 Minuten überlebt, sollten entsprechende Waschprogramme gewählt wer- den. Weder Wald noch Schwei- nestall sollten mit ungereinig- ter Kleidung betreten werden.