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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz : Jahrgang 22 Senftenberg, 18.03.2015 Nr. 3/2015

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 22 Senftenberg, 18.03.2015 Nr. 3/2015

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.03.2015

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises 3 Oberspreewald-Lausitz für die Schülerbeförderung vom

14. Dezember 2004 BV-Nr. 0076/2015

Erste Änderung der Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule 4 BV-Nr. 0079/2015

Dritte Änderung des Beschlusses-Nr. 0006/2014 - Beschluss zur 6 Besetzung der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Ober-

spreewald-Lausitz BV-Nr. 0083/2015

Zweite Änderung des Beschlusses Nr. 0028/2014 - Beschluss zur 6 Bildung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises

Oberspreewald-Lausitz, zur Sitzverteilung, zur Wahl der stimmbe- rechtigten Mitglieder sowie zur weiteren Zusammensetzung des Ausschusses

BV-Nr. 0084/2015

Vierte Änderung des Beschlusses-Nr. 0006/2014 - Beschluss zur 7 Besetzung der Ausschüsse des Kreistages des Landkreises Ober-

spreewald-Lausitz BV-Nr. 0090/2015

(2)

Bekanntmachungen des Landrates

Verlust des Dienstausweises Nr. 385 (Kraftfahrer) 7 Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung gemäß § 60 Abs. 7 des Brandenburgischen 8 Kommunalwahlgesetzes

Bekanntmachung des Wasserverbandes Lausitz (WAL)

1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasserverbandes Lausitz zur 8 mobilen Entsorgung

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“

Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen 13 Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“

Bekanntmachung des Leiters des Wahlausschusses für die Wahlen zum Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden vom 17. 02.2015

Wahlausschuss für die Wahlen zum Rat für Angelegenheiten der 14 Sorben/Wenden im Land Brandenburg

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden.

Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt wer- den.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gott- schalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(3)

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.03.2015

Beschluss Nr. 0076/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.03.2015

Der Kreistag beschließt die in Anlage 1 angefügte Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für die Schülerbeförderung.

Calau, 12.03.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages Anlage

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Oberspreewald- Lausitz für die Schülerbeförderung vom 14. Dezember 2004

Auf der Grundlage des § 131 i. v. m. §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2013 (GVBl. I Nr. 18) i. v. m. § 112 Brandenburgisches Schulgesetz vom 02.08.2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32) hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 12.03.2015 folgende Satzung beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für die Schülerbeförderung vom 14. Dezember 2004 wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

Satz 5 wird zu Satz 4 und wie folgt neu gefasst:

„Bei Schulen mit besonderer Prägung, sowie Bildungsgängen des OSZ ist zuständige Schule auch die besuchte Schule außerhalb des Landkreisge- bietes bzw., soweit ein Schulbezirk festgelegt ist, die besuchte Schule außer- halb des Gebietes desselben Schulträgers, soweit gleichartige Angebote im Gebiet des Landkreises bzw. desselben Schulträgers nicht vorhanden sind.“

In Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Zahl „70“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

(4)

2. § 8 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

Es wird folgender Absatz 5 zugefügt:

„Für Anspruchsberechtigte, welche bereits vor dem 01.08.2015 eine in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 genannte Schule besuchen, gelten die Regelungen des § 1 Abs.

3 Satz 3 und des § 8 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung fort.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 3 wird nach den Worten „bis zum letzten“ das Wort „Tag“

eingefügt.

b) In Abs. 5 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Ausgeschlossen ist auch eine Fahrtkostenerstattung für Zeiten unentschuldig- ten Fehlens.“

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.

Senftenberg, 17.03.2015

Siegurd Heinze

Landrat (Siegel)

___________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0079/2015

Des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.03.2015

Der Kreistag beschließt, die Erste Änderung der Entgeltordnung Kreisvolkshoch- schule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Calau, 12.03.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(5)

Anlage

Erste Änderung der Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkrei- ses Oberspreewald-Lausitz

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 5 der Satzung für die Kreis- volkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz hat der Kreistag des Land- kreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 12. März 2015 folgende Erste Änderung der Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Ober- spreewald-Lausitz vom 5. Dezember 2005 beschlossen:

I.

Die Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 5. Dezember 2005 wird wie folgt geändert:

1.) In Ziff. 2. „Höhe der Entgelte“, Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt geändert: Das Entgelt für eine Unterrichtseinheit beträgt 3,11 Euro.

2.) In Ziff. 2. „Höhe der Entgelte“, Absatz 1 wird im Satz 2 das Wort „Unterrichtsstunde“

gestrichen und das Wort „Unterrichtseinheit“ eingefügt.

3.) In Ziff. 2. „Höhe der Entgelte“, Absatz 2, Satz 1 werden die Worte „…in Höhe von bis zu 4,00 € je Unterrichtsstunde…“ gestrichen.

4.) In Ziff. 3. „Ermäßigungen“, wird der nachfolgende Absatz - als Absatz 4 - angefügt:

Der Leiter der Kreisvolkshochschule kann in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereichsleiter in begründeten Einzelfällen weitere Nachlässe gewähren.

II.

Diese Änderung tritt am 01. August 2015 in Kraft.

Senftenberg, 17. März 2015

Siegurd Heinze Landrat

(6)

Beschluss Nr. 0083/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.03.2015 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt:

1. das Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss Herrn Thomas Fron durch Frau Barbara Stern

2. das Mitglied im Ausschuss für Kreisentwicklung Herrn Thomas Fron durch Frau Barbara Stern

3. den Stellvertreter im Ausschuss für Gesundheit und Soziales Herrn Thomas Fron durch Frau Barbara Stern

zu ersetzen.

Calau, 12.03.2014

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

___________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0084/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.03.2015 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wählt

1. Herrn Tino Winkelmann als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeaus- schuss.

2. Frau Bärbel Schreier als stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss.

Calau, 12.03.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(7)

Beschluss Nr. 0090/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.03.2015 Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt:

1. das Mitglied im Ausschuss für Gesundheit und Soziales Herrn Christopher Frahnow durch Fred Frahnow

2. den Stellvertreter im Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport Herrn Christopher Frahnow durch Fred Frahnow

zu ersetzen.

Calau, 12.03.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 18.03.2015 Siegurd Heinze

Landrat

___________________________________________________________________

Bekanntmachung des Landrates

Hiermit wird der Verlust des Dienstausweises Nr. 385 (Kraftfahrer) bekannt gegeben.

Dieser Ausweis wird damit für ungültig erklärt.

(8)

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG

Das Mitglied des Kreistages, Herr Thomas Fron (DIE LINKE), hat auf seinen Sitz ver- zichtet. Der Sitz geht auf Herrn Sebastian Liedtke über. Herr Liedtke hat auf den Sitz verzichtet. Der Sitz geht auf Frau Barbara Stern über.

Das Mitglied des Kreistages, Herr Steffen Schulze (NPD), hat auf seinen Sitz ver-zich- tet. Der Sitz geht auf Herrn Oliver Schierak über. Herr Schierak hat auf den Sitz ver- zichtet. Der Sitz geht auf Herrn Mario Hanke über. Herr Hanke hat auf den Sitz ver- zichtet. Der Sitz geht auf Herrn Andreas Müller über.

Das Mitglied des Kreistages, Herr Christopher Frahnow (SFB), hat auf seinen Sitz ver- zichtet. Der Sitz geht auf Herrn Fred Frahnow über.

Borchel

Kreiswahlleiterin

___________________________________________________________________

Bekanntmachung des Wasserverbandes Lausitz (WAL) 1. Änderungssatzung zur

Satzung

des Wasserverbandes Lausitz zur mobilen Entsorgung

Auf Grund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgK- Verf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]; der §§ 64 ff des Bran- denburgischen Wassergesetzes (BbgWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 20]), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10.

Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]; des § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 76 G v. 07.08.2013 I 3154; der §§ 1, 2 und 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]; der §§ 1, 2, 4, 5, 6, 12, 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32], ist diese Änderungs-satzung am 27.11.2014 durch die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Lausitz beschlossen worden.

(9)

Artikel 1:

Der § 1 (1) wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Allgemeines

(1) Dem Wasserverband Lausitz, nachfolgend WAL bzw. Verband genannt, obliegt die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben sowie des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen und sonstigen Abwasserbehandlungs-an- lagen auf den nicht schmutzwasserseitig erschlossenen Grundstücken, alle im Folgenden „Grundstücksentsorgungsanlagen“ genannt.

Artikel 2:

Der § 2 (5) wird wie folgt neu gefasst, (12) wird ergänzt:

§ 2 Begriffe

(5) Klärschlamm Ist separierter bzw. nichtseparierter Fäkalschlamm aus der Abwasserbehandlung auf dem Grundstück. Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Schmutzwassers, der in der Kleinkläranlage zu-

rückgehalten wird. Der Fäkalschlamm aus der biologischen Behandlung unterliegt der Andienungspflicht an den WAL, sofern dies in der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis so geregelt ist. Die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläran-

lagen mit biologischer Reinigungsstufe unterliegt nicht der

Grundgebührenpflicht.

(12) Entsorgung Ist die Abfuhr, d. h. Aufnahme und Transport der Inhalts- stoffe aus der Grundstücksentsorgungsanlage zur ord- nungsgemäßen Behandlung in den als öffentliche Ein- richtung betriebenen Verbandskläranlagen.

Artikel 3:

Der § 10 (3) wird wie folgt neu gefasst:

§ 10

Erhebungsgrundsatz und Entstehung der Gebührenschuld und Gebühren- pflicht

(3) Für die Abfuhr des Abwassers wird eine Transport- und Anfahrtgebühr erhoben, in der die mengenabhängigen Transport- und die Anfahrtkosten eines durch den Verband beauftragten Transportunternehmens enthalten sind. Die Transport- kosten als wesentlicher Bestandteil der Transportgebühr werden auf der Grund- lage einer europaweiten Ausschreibung als Solidarpreis ermittelt. Für die Ent- sorgung des Klärschlammes wird eine Entsorgungsgebühr erhoben, die die Ab- fuhr und die Behandlung des Klärschlammes beinhaltet.

(10)

Artikel 4:

Der § 11 (2) wird wie folgt neu gefasst, Absatz (4) ergänzt:

§ 11

Gebührenmaßstab

(2) Die Transportgebühr bemisst sich als mengenabhängige Gebühr nach der an der Messvorrichtung des Entsorgungsfahrzeuges festgestellten abgepumpten Menge zuzüglich einer Anfahrtgebühr je notwendiger Anfahrt. Die Berech- nungseinheit für die Transportgebühr ist ein halber Kubikmeter (m³).

(4) Gebührenmaßstab für die Entsorgung des Klärschlammes ist der Entsorgungs- vorgang bis zu einer Schlammmenge von 1,5 Kubikmetern. Anfallende Mehr- mengen werden als Transportgebühr nach Absatz (2) ohne Anfahrtgebühr zu- züglich einer Behandlungsgebühr für Klärschlamm abgerechnet. Der Maßstab für Mehrmengen ist ein halber Kubikmeter.

Artikel 5:

Der § 12 (3) wird wie folgt neu gefasst:

§ 12 Gebührensatz

(3) Die Höhe der Gebühren für den Transport von Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm sowie die weiteren Entsorgungsmodalitäten ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Artikel 6:

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.04.2015 in Kraft.

Senftenberg, den 27.11.2014

Dr. Roland Socher Verbandsvorsteher

- Siegel -

(11)

zur 1. Änderungssatzung der

„Satzung des Wasserverbandes Lausitz zur mobilen Entsorgung“

Transportgebühr für die Abwasserentsorgung, Entsorgungsgebühr Klärschlamm und

weitere Entsorgungsmodalitäten

A. Transportgebühr

1. Nach oben genannter Satzung erhebt der Wasserverband Lausitz für den Transport von Abwasser aus Sammelgruben eine mengenabhängige Transportgebühr in Höhe von

5,60 € je Kubikmeter entsorgtem Abwasser

(2,80 € je 0,5 Kubikmeter entsorgtem Abwasser) zuzüglich einer Anfahrtgebühr je Anfahrt in Höhe von

a. Grundstücke ohne Anschlussstutzen und Saugleitung nach § 7 Absatz (4) dieser Satzung

20,00 € bei Einzelentsorgung 18,00 € bei Dauerauftrag

b. Grundstücke mit Anschlussstutzen und Saugleitung nach § 7 Absatz (4) dieser Satzung

12,00 € bei Einzelentsorgung 10,00 € bei Dauerauftrag

2. Bei Überschreitung der Schlauchlängen von 25 m werden je 5 Meter Mehrlänge mit 10,56 € berechnet (bis max. 30 m möglich).

3. Für schwer zugängliche Zufahrten und erheblichen zeitlichen Mehraufwand wer- den zusätzlich zur Anfahrtgebühr nach Punkt 1 15,84 € je Anfahrt berechnet.

Diese zusätzliche Gebühr ist dann gegeben, wenn abweichend zu den üblichen Fahrzeugen ein kleineres Spezialfahrzeug zum Einsatz kommen muss oder die An- fahrt nur durch aufwendiges Manövrieren mit notwendiger Einweisung möglich ist.

(12)

1. Die Gebühr für die Schlammentsorgung beträgt bis zu einer Maximalmenge von 1,5 Kubikmetern je Entsorgungsvorgang 54,67 €.

2. Mehrmengen werden mit 23,46 € je Kubikmeter Klärschlamm bzw. 11,73 € je halber Kubikmeter zusätzlich zur Entsorgungsgebühr nach Ziffer 1 berechnet.

C. Abfuhrmodalitäten

1. Kunden können mit dem Verband eine Vereinbarung über einen regelmäßigen Ab- fuhrzyklus (Dauerauftrag) abschließen.

2. Im übrigen melden Kunden ihren Bedarf telefonisch, per Fax oder E-Mail, min-des- tens 7 Werktage vorher beim Verband an, der den Abfuhrtermin bekannt gibt.

3. Zuschläge für

- Expressentsorgung (Abfuhr innerhalb eines Tages) - Einsatzzeit Notdienst

- Einsatzzeit Notdienst Sonn- und Feiertage

In den o. g. Eilfällen erfolgt die telefonische Terminvereinbarung und die Abrech- nung direkt mit dem Entsorgungsunternehmen zu den von diesem vorgegebenen Preisen.

D. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt am 01.04.2015 in Kraft.

(13)

E I N L A D U N G

Zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Abfallentsorgungsverban- des „Niederlausitz“ lade ich Sie recht herzlich am

Donnerstag, dem 26.03.2015,um 16:00 Uhr in den Beratungsraum des Verbandes, Frankfurter Str. 45,in 15907 Lübben (Spreewald)

mit folgender Tagesordnung ein:

Öffentlicher Teil 1. Begrüßung

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Anwesenheit 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit

4. Bericht des Verbandsvorstehers

5. Bestätigung der Niederschrift der Verbandsversammlung vom 26.11.2014 6. Anfragen

7. Einwohnerfragestunde

8. Bestätigung der Tagesordnung 9. Sonstiges

Nichtöffentlicher Teil

10. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 01/15

Abschluss eines Vertrages zur Versorgung der Abnahmestellen Verwal- tung des KAEV "Niederlausitz", Betriebsgebäude und MBV/EBS-Anlage im Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk sowie der Abfallannahme- stellen

Göritz (Vetschau/Spreewald) und Luckau-Wittmannsdorf mit Elektroener- gie

11. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 02/15

Zuschlagserteilung Bauvorhaben Optimierung Restgasverwertung Depo- nie Deponie Göritz - Errichtung einer Schwachgasfackelanlage sowie einer BHKW-Anlage mit Stirlingmotoren

12. Sonstiges gez.

Ernst Mittermaier

Vorsitzender der Verbandsversammlung

(14)

Angelegenheiten der Sorben/Wenden vom 17. 02.2015

Wahlausschuss für die Wahlen zum Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Land Brandenburg gibt bekannt:

Wahlen zum Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden am 31. Mai 2015 I. Wahltermin sowie Wahlzeit

Gemäß § 4 Absatz 2 der Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz wird als letzter Tag der Briefwahl und als Ende der Wahlzeit der 31. Mai 2015, 10 Uhr, bekannt gege- ben.

II. Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtig sind (§ 8 Wahlordnung).

III. Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis zum 24. Mai 2015 in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses zu stellen (§ 12 Absatz 1 Wahlordnung).

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht (§ 14 Wahlordnung), vom 11. Mai bis 13.

Mai 2015 und vom 26. Mai bis 27. Mai 2015 in der Zeit von 16 Uhr bis 18 Uhr die Richtigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen und gege- benenfalls schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen.

Wahlberechtigte Personen erhalten unverzüglich vom Wahlbüro, jedoch nicht vor Zu- lassung der Einzelwahlvorschläge, die Wahlbenachrichtigung und die Briefwahlunter- lagen übersandt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat jeweils fünf Stimmen. Sie oder er kann einem Einzelwahlvorschlag nur eine Stimme geben. Gewählt sind die fünf Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.

IV. Einreichung von Einzelwahlvorschlägen

Gemäß § 18 der Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz sind Einzelwahlvor- schläge bis zum 13. April 2015 bis 16.00 Uhr schriftlich in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen. Einzelwahlvorschläge können alle Vereine und Ver- einigungen einreichen, die eine eigene Satzung mit sorbischem/wendischem Bezug haben. Jede Vereinigung hat das Recht bis zu zehn Einzelwahlvorschläge einzu- reichen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein, sowie am letzten Tag der Briefwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und zur Wahl des Landtages Brandenburg berechtig sein.

Jörg Masnik

Vorsitzender des Wahlausschusses für die Wahlen zum Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Land Brandenburg

Sielower Straße 41 03044 Cottbus Fon: 0355/12162683

Mail: wolbnywuberk@gmx.de

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