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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Nr. 18/2018

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 25 Senftenberg, 18. Oktober 2018 Nr. 18/2018

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz1 Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages

des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Abschluss einer Ausbauvereinbarung mit der Gemeinde Großkmehlen, 4 vertreten durch das Amt Ortrand, zum grundhaften Ausbau der Orts-

durchfahrt Kleinkmehlen im Zuge der Kreisstraße K6635 Beschluss Nr. 0435/2018

Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Finanzangelegenheit 4

Beschluss Nr. 0431/2018

Vergabeentscheidung 4

Beschluss Nr. 0432/2018

Vergabeentscheidung 5

Beschluss Nr. 0443/2018

(2)

Seite Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz vom 11. Oktober 2018

1. Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen 5 Jahresabschlusses der Sparkasse Niederlausitz einschl. Lagebericht nach

§ 26 Abs. 3 Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)

2. Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse Niederlausitz gemäß

§ 26 Abs. 4 BbgSpkG Beschluss Nr. 0414/2018

Zweite Änderung der Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule 6 Beschluss Nr. 0420/2018

6. Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung 7 Beschluss Nr. 0421/2018

Petition: Veröffentlichung von XBRL-Datensätzen zu Steuererklärungen 8 öffentlicher Unternehmen sowie Haushalt und Jahresabschluss des

Landkreises Oberspreewald-Lausitz Beschluss Nr. 0426/2018

Petition an den Kreistag zur Inbetriebnahme eines OParl-Endpunktes 8 Beschluss Nr. 0427/2018

Berufung der Kreiswahlleiterin und ihrer Stellvertreterin zur 9 Kommunalwahl 2019

Beschluss Nr. 0440/2018

Bildung der Wahlkreise gem. § 21 BbgKWahlG für den Landkreis 9 Oberspreewald-

Lausitz zu den Kommunalwahlen im Jahr 2019 Beschluss Nr. 0441/2018

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018

Vergabeentscheidung 10

Beschluss Nr. 0442/2018

Personalangelegenheit 10

Beschluss Nr. 0450/2018

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin zur Wahl der Vertretung 11 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (OSL) am 26. Mai 2019

(3)

Seite Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin zur Wahl

der Vertretung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und zur Wahl des Europäischen Parlamentes am 26.05.2019

I. Bildung des Kreiswahlausschusses zur Wahl des Kreistages 20 am 26.05.2019

II. Bildung des Kreiswahlausschusses zur Europawahl 20 am 26.05.2019

Bekanntmachung des Landrates

Zehnte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abfallent- 22 sorgungsverbandes "Schwarze Elster" vom 28. Juni 2018

Bekanntmachungen des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungs- 23 verbandes Schwarze Elster (Abfallentsorgungssatzung)

Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2017 46 und die Ergebnisverwendung

Beschluss zur Entlastung des Verbandsvorstehers 46

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

"Niederlausitz"

Erste Änderung der Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungs- 47 verbandes „Niederlausitz“(KAEV) für Abfälle aus dem Verbandsgebiet bei

Übergabe an das Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk (MBV/EBS- Anlage, Deponieabschnitt II, Abfallannahmestelle und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz (Vetschau/Spreewald) und

Luckau-Wittmannsdorf (Abfallannahmestelle, Kompostieranlage)

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden.

Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt wer- den.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gott- schalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(4)

Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Beschluss Nr. 0435/2018

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Der Kreisausschuss beschließt die als Anlage beigefügte Vereinbarung mit der Ge- meinde Großkmehlen, vertreten durch das Amt Ortrand, zur gemeinsamen Realisie- rung der Baumaßnahme für den grundhaften Ausbau der K 6635 in der Ortsdurchfahrt Kleinkmehlen.

Senftenberg, 04.10.2018 Siegurd Heinze

Vorsitzender

des Kreisausschusses

Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Beschluss Nr. 0431/2018

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Der Keisausschuss beschließt eine Finanzangelegenheit.

Senftenberg, 04.10.2018 Siegurd Heinze

Vorsitzender

des Kreisausschusses

Beschluss Nr. 0432/2018

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Der Keisausschuss beschließt eine Vergabeentscheidung.

Senftenberg, 04.10.2018 Siegurd Heinze

Vorsitzender

des Kreisausschusses

(5)

Beschluss Nr. 0443/2018

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 04. Oktober 2018

Der Keisausschuss beschließt eine Vergabeentscheidung.

Senftenberg, 04.10.2018 Siegurd Heinze

Vorsitzender

des Kreisausschusses

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018

Beschluss Nr. 0414/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018

1. Die Vertretung des Trägers der Sparkasse nimmt die dokumentierten Ergebnisse der Sparkasse Niederlausitz für das Geschäftsjahr 2017 zur Kenntnis.

2. Der Verwaltungsrat der Sparkasse Niederlausitz wird für das Geschäftsjahr 2017 nach § 26 Abs. 4 BbgSpkG entlastet.

Verwaltungsrat:

Name Funktion

Siegurd Heinze

Landrat Vorsitzender

Michael Herz 1. Stellvertreter

Rolf-Peter Rössiger 2. Stellvertreter Klaus-Jürgen Graßhoff Mitglied

Axel Rudo Mitglied

Peter Winzer Mitglied

Matthias Mnich Mitglied

Eberhard Perschk Mitglied

Daniela Koroll Mitglied

Manuela Lachmann Mitglied

Ilona Kanter Mitglied

Eva Franke Mitglied

Kerstin Weide Stellvertretendes Mitglied

Peter Kurth Stellvertretendes Mitglied

Ina Bürgelt Stellvertretendes Mitglied

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(6)

Beschluss Nr. 0420/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Der Kreistag beschließt die Zweite Änderung der Entgeltordnung der Kreisvolkshoch- schule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

Zweite Änderung der Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit § 5 der Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz hat der Kreistag des

Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 11. Oktober 2018 folgende Zweite Änderung der Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 5. Dezember 2005 zuletzt geändert am 17. März 2015 beschlossen:

I.

Die Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz vom 5. Dezember 2005 zuletzt geändert am 17. März 2015 wird wie folgt geändert:

In Ziff. 2. „Höhe der Entgelte“, Absatz 3 wird dem Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

Bei Veranstaltungen, welche aus Mitteln der Grundversorgung nach dem Branden- burger Weiterbildungsgesetz gefördert werden, wird die Fördersumme je Unterrichts- einheit dem Gesamtentgeltbetrag aller Teilnehmer hinzugerechnet.

II.

Diese Änderung tritt am 01. November 2018 in Kraft.

Senftenberg, 15. Oktober 2018 (Siegel) Siegurd Heinze

Landrat

(7)

Beschluss Nr. 0421/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Der Kreistag beschließt die 6. Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung ge- mäß der Anlage 1.

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

(Taxentarifverordnung)

Auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 PBefG, neugefasst durch Bek. v. 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690); zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.7.2017 (BGBl. I S.

2808), in Verbindung mit § 6 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbe- förderungsgesetz (PBefGZV) vom 11. Mai 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 32], S.218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 94]), hat der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung vom 11.10.2018 folgende sechste Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung beschlossen:

Artikel I

Die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz (Taxentarifver- ordnung) vom 06.03.2001, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung vom 11.12.2014 wird in der Tariftabelle, Anlage zur Taxen- tarifverordnung, wie folgt gefasst:

Grundpreis 3,50 €

Anfahrt (lt. § 3 Abs. 3 der Taxentarifverordnung - ohne Grundgebühr) 7,00 €

Tarifstufe 1: Rundfahrten je km 1,00 €

Tarifstufe 2: Zielfahrten an Werktagen in der Zeit 1,85 € von 06.00 – 22.00 Uhr je Besetztkilometer

Tarifstufe 3: Zielfahrten an Werktagen in der Zeit 2,00 € von 22.00 – 06.00 Uhr sowie an Sonn- und

gesetzlichen Feiertagen je Besetztkilometer

(8)

Zuschläge: für Gepäck (ausgenommen Handgepäck)

und Tiere (ausgenommen Blindenhunde) 1,00 € Großraumtaxen (ab 5 Personen je Fahrt

außerhalb der Betriebssitzgemeinde) + 7,00 €

Wartezeit/min 0,40 €

Artikel II Diese Verordnung tritt am 01.12.2018 in Kraft.

Senftenberg, 15. Oktober 2018 (Siegel) Siegurd Heinze

Landrat

Beschluss Nr. 0426/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Der Kreistag nimmt die Petition von Glitzerkollektiv.de zur Veröffentlichung von XBRL- Datensätzen zu Steuererklärungen öffentlicher Unternehmen sowie zu Haushalt und Jahresabschluss des Landkreises zur Kenntnis. Der Anregung von Glitzerkollektiv.de wird nicht entsprochen. Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, Glitzerkollek- tiv.de entsprechend gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 16 Satz 2 BbgKVerf zu unterrichten.

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

Beschluss Nr. 0427/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Der Kreistag beschließt:

1. Die Petition wird abgelehnt.

2. Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Petentin in geeigneter Form von der Entscheidung des Kreistages zu unterrichten.

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(9)

Beschluss Nr. 0440/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Zur Wahl des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im Jahr 2019 beru- fen die Mitglieder des Kreistages zur

Kreiswahlleiterin Frau Petra Borchel, Dienstsitz Landkreis Oberspreewald-Lausitz Stellvertreterin Frau Cornelia Tursch, Dienstsitz Landkreis Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide, 11.10.2018

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

Beschluss Nr. 0441/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Zur Wahl des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im Jahr 2019 be- schließt der Kreistag folgende Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise:

I Lübbenau/Vetschau

II Altdöbern/Calau/Großräschen III Schwarzheide/Ruhland/Schipkau IV Lauchhammer/Ortrand

V Senftenberg

Die Abgrenzung der Wahlkreise entspricht den Grenzen der durch sie bezeichneten Ämter und amtsfreien Gemeinden.

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(10)

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 11. Oktober 2018

Beschluss Nr. 0442/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Der Kreistag beschließt eine Vergabeentscheidung.

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

Beschluss Nr. 0450/2018

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11. Oktober 2018 Der Kreistag beschließt eine Personalangelegenheit.

Schwarzheide, 11.10.2018 Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 18. Oktober 2018

Siegurd Heinze Landrat

Die Beschlüsse des öffentlichen Teils können beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Zimmer 110, Dubinaweg 01 in 01968 Senftenberg oder im Kreistagsinformationssystem auf der Homepage des Landkreises (www.osl- online.de) eingesehen werden.

(11)

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin zur Wahl der Vertretung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (OSL) am 26. Mai 2019

Soweit diese Bekanntmachung geschlechtsspezifische Formulierungen enthält, gelten diese auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Na- tur der Sache nicht etwas anderes ergibt.

Gemäß § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermin und Wahlzeit

Aufgrund des § 1 der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landes- weiten Kommunalwahlen 2019 v. 17.08.2018 findet die Wahl zur Vertretung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Kreistag) am Sonntag, den 26. Mai 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales den Wahltermin für die landesweiten Kommunalwahlen bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für die Wahl möglichst frühzeitig ein- zureichen. Ergänzend hierzu weise auch auf Folgendes hin:

Wahl zur Vertretung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 1. Wahlgebiet

Wahlgebiet ist für die Wahl zur Vertretung des Landkreises OSL der Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

2. Anzahl der zu wählenden Vertreter Es sind insgesamt 50 Vertreter zu wählen.

3. Wahlkreise

Das Wahlgebiet Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird in folgende 5 Wahlkreise eingeteilt.

Wahlkreis I Lübbenau/Vetschau

Wahlkreis II Altdöbern/Calau/Großräschen Wahlkreis III Schwarzheide/Ruhland/Schipkau Wahlkreis IV Lauchhammer/Ortrand

Wahlkreis V Senftenberg

Die Abgrenzung der Wahlkreise entspricht den Grenzen der durch sie bezeich- neten Ämter und amtsfreien Gemeinden.

4. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

4.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wähler- gruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvor- schlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereini- gung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

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4.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 21. März 2019, 12.00 Uhr

bei der Kreiswahlleiterin, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg (Haus I, Zimmer 313) schriftlich eingereicht werden.

5. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Kreis- wahlleiterin durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusam- menschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 21. März 2019, 12.00 Uhr schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsbe- rechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

6. Einreichung von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann zur Wahl der Vertretung des Landkreises OSL nur wahlkreisbezogene Wahlvor- schläge einreichen, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag. Ein- zelbewerber können nur einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag einreichen.

7. Inhalt der Wahlvorschläge

7.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5a) zur BbgKWahlV eingereicht werden.

Sie müssen enthalten

1. Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staats- angehörigkeit und Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge, 2. als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollstän- digen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstim- men, den diese im Lande führt,

3. als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wäh- lergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt.

Name und die Kurzbezeichnung müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Ver- einigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

4. als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereini- gung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.

5. den Namen des Wahlgebietes und die Bezeichnung des Wahlkreises.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Nummer 1 und 5 bezeichneten Angaben enthalten.

7.2 Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf höchstens 15 Bewerber enthalten.

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7.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Te- lekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Ver- trauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauens- person und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, ver- bindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Fehlt diese Angabe, gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Ver- trauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensper- son.

Bei Listenvereinigungen gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson und der erste Unterzeichner des zweiten Beteiligten als stellvertretende Vertrauens- person.

7.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstan- des, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, persönlich und handschrift- lich unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählgruppe muss in jedem Fall von dem Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindes- tens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, darunter jeweils der Vorsit- zende oder sein Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr be- teiligten Wählergruppen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein.

7.5. Wichtige Beschränkungen

Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Vertretung des Landkreises benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvor- schlag an dieser Wahl teilnimmt.

8. Voraussetzung für die Benennung als Bewerber

8.1. Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Vorausset- zungen geknüpft:

a) Der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.

c) Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zu- stimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a gemäß § 93 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaft anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Ein- zelbewerber.

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8.2 Zur Wählbarkeit

8.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Arti- kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BbgK- WahlG gelten entsprechend.

Ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er - infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- licher Ämter nicht besitzt.

8.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BbgK- WahlG gelten entsprechend.

Ein Unionsbürger ist nach § 11 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er - infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- licher Ämter nicht besitzt,

- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmit- gliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

8.3 Mit dem Wahlvorschlag ist der Kreiswahlleiterin für jeden Bewerber eine Beschei- nigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 93 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müs- sen mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zur BbgKWahlV über ihre Staatsangehörig- keit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

9. Zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

9.1 Die Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im ge- samten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Ver- einigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversamm- lung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (De- legiertenversammlung).

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9.2 Die Bewerber einer Wählergruppe und ihre Reihenfolge müssen in einer Ver- sammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versamm- lung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlbe- rechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Ab- stimmung bestimmt worden sein.

Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhä- ngern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

9.3. Die Bewerber einer Listenvereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer ge- meinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgK- WahlG sinngemäß.

9.4. Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertre- tungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist ent- weder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

9.5. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlags- berechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

9.6. Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Nieder- schrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 93 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mit- glieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl her- vorgehen.

Die Niederschrift ist mindestens von dem Versammlungsleiter sowie zwei weite- ren von der Versammlung bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen. Die drei Unterzeichner haben gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Bestimmungen des § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

10. Unterstützungsunterschriften

10.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

10.1.1. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 17. Au- gust 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Land- kreises Oberspreewald-Lausitz durch mindestens einen Vertreter oder im Land- tag durch mindestens einen Abgeordneten oder im Deutschen Bundestag seit deren letzten Wahl durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Ab- geordneten vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunter- schriften befreit.

10.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Oberspreewald- Lausitz durch mindestens einen Vertreter seit deren letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

(16)

10.1.3 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am 17. August 2018 aufgrund eines Einzelwahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

10.1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenver- einigungen, wenn mindestens eine der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 10.1.1 oder 10.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

10.2 Wichtige Hinweise

10.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wähler- gruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die/der nicht nach der vorstehenden Nummer 10.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunter- schriften befreit ist, sind dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den jeweili- gen Wahlkreis mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlkreis wahlberechtigten Personen beizufügen.

Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bis zum 20. März 2019, 16.00 Uhr bei der Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch ggf. bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermäch- tigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Die Unterschriftsliste muss der Wahlbehörde bis 20. März 2019, 16.00 Uhr vorliegen. Die Unterstüt- zungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 gemäß § 93 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

10.2.2 Die Formblätter werden von der Kreiswahlleiterin auf Anforderung des Wahl- vorschlagträgers sofort bei der/den zum jeweiligen Wahlkreis gehörenden Wahl- behörde(n) aufgelegt. (sh. Anschriften unter IV.)

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvor- schlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereini- gung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerber und ihre Reihen- folge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind.

Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr Beteiligten anzugeben.

Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvor- schlag“ anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagträgers wird die Kreiswahlleiterin unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich- nung des Wahlvorschlages ggf. bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern, vor ei- nem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausge- ben.

10.2.3 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschrif- ten sind ungültig.

(17)

10.2.4 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Vertretung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämt- liche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

10.2.5 Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person ei- nen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.

10.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist unzuläs- sig.

10.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt, die An- schrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.

10.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 18.

März 2019, 16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

10.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner auf der Unter- schriftsliste zu vermerken, dass sie im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind.

11. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. März 2019, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerber beziehen, nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden.

Das gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Person nicht feststeht.

Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvor- schläge entschieden wird, beseitigt werden. Über die Zulassung der Wahlvor- schläge hat der Wahlausschuss bis spätestens 29. März 2019 zu entscheiden.

Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung werden gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 83 Abs.

4 BbgKWahlV durch Aushang in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 1, 01968 Senf- tenberg bekannt gemacht. Die im Wahlvorschlag benannten Vertrauenspersonen werden zu der Sitzung geladen.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei der Kreiswahlleiterin angefordert werden. Mustervordrucke sind auch auf der Internetseite www.wahlen.brandenburg.de unter dem Link „Kommunalwahlen“

eingestellt.

(18)

IV. Wahlbehörden zu Pkt. 10.2.2

Anschriften der Wahlbehörden zu Punkt 10.2.2. (Unterstützungsunterschriften) Stadt Lübbenau/Spreewald:

03222 Lübbenau/Spreewald, Kirchplatz 1, Eingangsbereich, Bürgerbüro Stadt Vetschau/Spreewald :

03226 Vetschau/Spreewald, Schlossstr. 10, Einwohnermeldestelle, Raum 120/121

Amt Altdöbern:

03229 Altdöbern, Marktstr. 1., Einwohnermeldeamt, Raum 103 Stadt Calau:

03205 Calau, Platz des Friedens 10, Einwohnermeldeamt, Zimmer 8a Stadt Großräschen:

01983 Großräschen, Seestr. 4, Einwohnermeldeamt Stadt Schwarzheide:

01987 Schwarzheide, Stadtverwaltung, Bürger- und Servicebüro, Ruhlander Str. 102

Gemeinde Schipkau:

01998 Schipkau/OT Klettwitz, Schulstr. 4, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1 Amt Ruhland:

01945 Ruhland, R.-Breitscheid-Str. 4, Einwohnermeldeamt Zimmer 3 und Standesamt Zimmer 4

Stadt Lauchhammer:

01979 Lauchhammer, Liebenwerdaer Str. 69, Einwohnermeldeamt Amt Ortrand:

01990 Ortrand, Altmarkt 1, Einwohnermeldeamt Stadt Senftenberg:

01968 Senftenberg, Rathausstraße 8, Sachgebiet Melde- und Personenstandswesen

V. Information zum Datenschutz

In Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Kreistages am 26.05.2019 werden gem. Art. 6 Buchst. c) i. V. m. dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgK- WahlG) und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) perso- nenbezogene Daten verarbeitet und zwar wie folgt:

Betroffene Datenkategorie Zweck Datenübermitt-

lung Wahlbewerber/innen Adress- und Ge-

burtsdaten, Beruf oder Tätigkeit

Aufstellung als Be- werber/in zur Wahl des Kreistages

Offenlegung gegenüber Jedermann durch Bekannt- machungs- pflicht;

Offenlegung gegenüber Wahlberechtig- ten durch Stimmzettel;

(19)

Vertrauenspersonen Adressdaten und/

oder Telefonnum- mer

Abgabe von Erklä- rungen zum Wahl- vorschlag

Kenntnisnahme durch Mitglieder des Kreiswahl- ausschusses möglich Unterzeichner eines

Wahlvorschlages

Parteizugehörigkeit, Zugehörigkeit zu ei- ner Partei, politi- schen Vereinigung oder Wählergruppe

Unterzeichnung des Wahlvorschla- ges

Mitglieder des Kreiswahlaus- schusses Leistung einer Unter-

stützungsunterschrift

Adress- und Ge- burtsdaten

Feststellung der Wahlberechtigung

Kenntnisnahme durch Mitglieder des Kreiswahl- ausschusses möglich

Wahlunterlagen werden gemäß § 90 Abs. 1 BbgKWahlV 60 Tage vor einer Neuwahl vernichtet. Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz bleibt auf der In- ternetseite des Landkreises einsehbar. Name, Parteizugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Vereinigung oder Wählergruppe sowie das erreichte Wahlergebnis bleiben auf der Internetseite des Landkreises einsehbar.

Die Rechte der Betroffenen im Hinblick auf ihre Daten ergeben sich aus der Daten- schutzgrundverordnung i. V. m. mit dem BbgKWahlG und der BbgKWahlV in der für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 maßgeblichen Fassung. Kontakt hierfür ist der unter Pkt. 4.2 genannte Dienstsitz der Kreiswahlleiterin.

Aufsichtsbehörde zu datenschutzrechtlichen Belangen ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht in 14532 Kleinmachnow, Stahns- dorfer Damm 77, E-Mail: postfach@lda.brandenburg.de.

Borchel

Kreiswahlleiterin

(20)

Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Bekanntmachung zur Wahl der Vertretung des Landkreises Oberspreewald- Lausitz und zur Wahl des Europäischen Parlamentes am 26.05.2019

I. Bildung des Kreiswahlausschusses zur Wahl des Kreistages am 26.05.2019

II. Bildung des Kreiswahlausschusses zur Europawahl am 26.05.2019

Die Kreiswahlleiterin fordert die im Landkreis Oberspreewald-Lausitz vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, bis zum 10. Dezember

2018 wahlberechtigte Personen

1. für den Kreiswahlausschusses zur Wahl des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als Beisitzer sowie

2. für den Kreiswahlausschuss zur Wahl des Europäischen Parlamentes als Beisitzer oder Stellvertreter des Beisitzers

vorzuschlagen. Eine wahlberechtigte Person darf Mitglied im Kreiswahlausschuss zur Wahl des Europäischen Parlamentes und Mitglied im Kreiswahlausschuss zur Wahl des Kreistages sein. Mitglieder des Kreiswahlausschusses zur Europawahl sollen ge- mäß § 4 Abs. 1 der Europawahlordnung möglichst am Sitz der Kreiswahlleiterin woh- nen. Der Sitz der Kreiswahlleiterin befindet sich in Senftenberg.

Vorschläge sind mit der Angabe der Person und deren Anschrift sowie des Wahlaus- schusses oder der Wahlausschüsse, in dem/denen die vorgeschlagene Person mit- arbeiten soll, zu richten an:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Kreiswahlleiterin

Dubinaweg 1

01968 Senftenberg oder E-Mail: wahlen@osl-online.de

Bei der Berufung der Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die im Wahlgebiet vertre- tenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen der letzten jeweiligen Wahl berücksichtigt werden.

Hinweis zum Kreiswahlausschuss zur Wahl des Kreistages

Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen gemäß § 92 Abs. 4 BbgKWahlG nicht Beisitzer des Wahlaus- schusses sein.

Gemäß § 92 Abs. 5 BbgKWahlG dürfen die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Beisitzer des Wahlausschusses insbesondere ablehnen

1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, 3. wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

(21)

4. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderen Maße erschwert,

5. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Grün- den oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie

6. wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außer- halb ihres Wohnortes aufhalten.

Hinweis zum Kreiswahlausschuss zur Wahl des Europäischen Parlamentes

Gemäß § 9 der Europawahlordnung dürfen die Übernahme des Wahlehrenamtes ablehnen:

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist, 3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Grün- den oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.

Borchel

Kreiswahlleiterin

(22)

Bekanntmachung des Landrates

(23)

Bekanntmachungen des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“

Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster hat in ihrer Sitzung am 19. September 2018 die Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster (Abfallentsorgungssatzung) in Form einer Neufassung beschlossen.

Das Landesamt für Umwelt hat gemäß § 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutzzuständigkeitsverord- nung (AbfBodZV) mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 dem Ausschluss der in § 4 Abs.

1 Buchst. a) bis c) bestimmten Abfälle von der Entsorgung bzw. dem Ausschluss der in § 4 Abs. 2 Ziffern 1 bis 10 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster (Abfallentsorgungssatzung) bestimm- ten Abfälle von einzelnen Phasen der Entsorgung – hier vom Einsammeln und Beför- dern - zugestimmt.

Die nachstehende Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsor- gungsverbandes Schwarze Elster (Abfallentsorgungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den ist.

Lauchhammer, 11. Oktober 2018 gez

Dr. Bernd Dutschmann Verbandsvorsteher

(24)

Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster

(Abfallentsorgungssatzung)

Aufgrund von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 8 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster in ihrer Sitzung am 19. September 2018 folgende Satzung über die Abfallentsorgung im Ge- biet des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Der Abfallentsorgungsverband entsorgt die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass - Abfälle vermieden,

- nicht vermeidbare Abfälle verwertet,

- nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.

§ 2

Aufgaben der Abfallwirtschaft

(1) Der Abfallentsorgungsverband betreibt die Abfallentsorgung im Rahmen seiner Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 in der jeweils geltenden Fassung und dem Brandenburgischen Abfall- und Boden- schutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 in der jeweils geltenden Fassung als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Abfallentsorgung umfasst nach Maßgabe des Abfallwirtschaftskonzeptes ins- besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Einsammeln, Befördern, Be- handeln, Lagern und Ablagern von Abfällen. Der Abfallentsorgungsverband kann zuverlässige Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.

(3) Der Abfallentsorgungsverband berät und informiert über Möglichkeiten der Ver- meidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden auf die Nutzung von hochwertigen Verwertungsmöglichkeiten hingewiesen.

(25)

§ 3

Abfallvermeidung

Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Abfallentsor- gungsverbandes hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoff- gehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten.

§ 4

Ausgeschlossene Abfälle

(1) Von der Abfallentsorgung durch den Abfallentsorgungsverband sind ausgeschlos- sen:

a) gefährliche Abfälle i. S. d. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

(Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. l S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 3 Abs. 5 KrWG, soweit es

sich nicht um Abfälle aus privaten Haushaltungen oder eine Menge von mehr als insgesamt 2.000 kg/a und Erzeuger aus anderen Herkunftsbereichen han- delt, die gemäß § 15 entsorgt werden,

b) Abfälle, die der Rücknahmepflicht oder Entsorgungspflicht einer speziellen Verordnung oder eines Gesetzes unterliegen,

c) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen und Abfälle aus Forschung, Diagnose, Kranken- behandlung und Vorsorge bei Tieren.

Abfallschlüssel gemäß AVV

18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich, Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03

(2) Vom Einsammeln und Befördern durch den Abfallentsorgungsverband ausge- schlossen sind folgende Abfälle:

1. Die im Kapitel 17 der AVV genannten Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) mit Ausnahme geringer Mengen Bau- und Abbruchabfälle, die als Restabfall entsorgt werden;

2. Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, der nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 4 genügt;

Abfallschlüssel gemäß AVV 20 03 07 Sperrmüll

3. Aschen und Schlacken in mehr als haushaltsüblich anfallenden Mengen;

Abfallschlüssel gemäß AVV

10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

(26)

4. Altmetalle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 3 genügen;

Abfallschlüssel gemäß AVV 20 01 40 Metalle

5. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, soweit sie nicht nach Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossen bzw. keine haus- müllähnlichen Gewerbeabfälle sind;

6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus anderen Herkunftsbereichen in mehr als haushaltsüblich anfallenden Mengen sowie Kältegeräte mit einem Nutzvolu- men von mehr als 500 l;

Abfallschlüssel gemäß AVV

20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche

Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

7. Solarmodule entsprechend § 13 Abs. 7;

8. Nachtspeicherheizgeräte und -öfen entsprechend § 13 Abs. 7;

9. Schlämme aus der Reinigung / Behandlung kommunaler Abwässer;

Abfallschlüssel gemäß AVV

19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

10. Sperrige Bioabfälle entsprechend § 11 Abs. 5.

(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Abfallentsorgungsverband mit Zu- stimmung der zuständigen Behörde allgemein, durch amtliche Bekanntmachung oder im Einzelfall durch Anordnung, Abfälle von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wie- der aufheben. Der Abfallentsorgungsverband soll die Besitzer dieser Abfälle ver- pflichten, die Abfälle bis zur rechtswirksamen Entscheidung über den Ausschluss auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, so zu lagern, dass eine Beein- trächtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

(4) Soweit Abfälle durch den Abfallentsorgungsverband nach Abs. 1 vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen sie den Einrichtungen der öffentli- chen Abfallentsorgung nicht überlassen werden. Der Besitzer dieser Abfälle ist zu ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung nach dem KrWG verpflichtet.

(27)

(5) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach Abs. 2 ausgeschlossen ist, sind die Abfälle einer vom Abfallentsorgungsverband zugewiesenen Abfallent- sorgungsanlage zu überlassen. Der Abfallentsorgungsverband kann allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall eine Über- lassung an anderen Abfallentsorgungsanlagen oder Annahmestellen bestimmen.

Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen bemisst sich nach den jeweiligen Benutzerordnungen. In den Benutzerordnungen können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgese- hen sowie eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Be- trieb der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage dies erfordert.

§ 5

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen können, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Im Rahmen des Anschlusszwangs ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Abfallentsorgungsverbandes zu verlan- gen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sonstige zur Nut- zung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht, Gebäudeeigentum i. S. d. Art. 233 § 4 Abs.

1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) oder ein Nut- zungsrecht i. S. d. Art. 233 § 4 Abs. 2 EGBGB, so ist der jeweils Berechtigte ab- weichend von Absatz 1 anschlusspflichtig. Soweit weder der Eigentümer noch der Berechtigte i. S. d. Satzes 1 im Grundbuch eingetragen oder die Eigentums- und Berechtigungslage ansonsten ungeklärt ist, ist derjenige anschlusspflichtig, der zum Zeitpunkt des Anschlusses Besitzer des betroffenen Grundstücks ist.

(3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt jeder zusammenhängende Grundbe- sitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung.

(4) Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, die Abfallentsorgung des Abfallentsorgungsverbandes zu benutzen und Abfälle zu überlassen soweit für die Abfälle die Überlassungspflicht gem. § 17 KrWG besteht, diese der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgungsverbandes un- terliegen und die Entsorgung nicht gemäß § 4 ausgeschlossen ist (Benutzungs- zwang). Im Rahmen der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgungsverbandes sind die Anschlusspflichtigen, die Abfallbesitzer und Erzeuger zur Benutzung der Ab- fallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Sind Abfälle lediglich vom Einsam- meln und Befördern durch den Abfallentsorgungsverband ausgeschlossen, be- steht das Recht und die Pflicht, die Abfälle zu einer vom Abfallentsorgungsverband bestimmten Entsorgungsanlage zu befördern, um diese zu behandeln, zu lagern oder ablagern zu lassen.

(28)

(5) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück nach Maßgabe von § 19 KrWG alle Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ord- nungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Insbesondere haben die Eigen- tümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, das Aufstellen der zur Erfassung notwendigen Behältnisse sowie das Be- treten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.

(6) Nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Verordnung über die Bewirtschaftung von ge- werblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Ge- wAbfV) haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem Abfallentsorgungsverband zu überlassen. Da- bei haben sie mindestens einen Abfallbehälter des Abfallentsorgungsverbandes oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang zu nutzen.

§ 6

Ausnahme vom Anschlusszwang

(1) Auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen kann der Abfallentsorgungsver- band eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gem. § 5 für solche Grundstücke erteilen, auf denen Abfälle, die nach § 17 Abs. 1 KrWG dem Ab- fallentsorgungsverband zur Einsammlung zu überlassen sind, nachweislich nicht anfallen können. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmi- gung jederzeit widerrufen werden. Eine teilweise Ausnahme vom Anschlusszwang bezüglich einzelner Abfallarten ist nur auszusprechen, wenn diese in gesonderten Abfallbehältnissen erfasst werden.

(2) Dem Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang wegen Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen in eigenen Anlagen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG ist die Genehmigung der jeweiligen Anlage beizufügen.

(3) Das Benutzungsrecht entfällt in dem Umfang, in dem eine Ausnahme vom An- schlusszwang besteht.

(4) Der Abfallentsorgungsverband kann Stichprobenkontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob auf dem Grundstück tatsächlich keine Abfälle, für die eine Aus- nahme vom Anschlusszwang zugelassen wurde, anfallen können.

§ 7

Abfalltrennung

(1) Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sind folgende Stoffe getrennt zu ent- sorgen:

1. Altpapier (§ 8),

2. Verkaufsverpackungen (§ 9)), 3. Alttextilien, Federbetten (§ 10), 4. biologisch abbaubare Abfälle (§ 11),

(29)

5. Schrott, Metalle (§ 12), 6. Elektroaltgeräte (§ 13),

7. Batterien, Akkumulatoren (§ 14), 8. gefährliche Abfälle (§ 15),

9. Sperrmüll (§ 16), 10. Restabfall (§ 17),

11. Abfälle aus medizinischen Einrichtungen (§ 18), 12. Bau- und Abbruchabfälle (§ 19)

(2) Diese Abfälle sind getrennt zu überlassen. Werden Abfälle überlassen, bei denen verwertbare Stoffe nach Abs. 1 mit nicht verwertbaren Bestandteilen vermischt wurden, so ist der Abfallentsorgungsverband berechtigt, eine Trennung der ver- wertbaren Bestandteile auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen.

II. Abschnitt

Art und Weise der Entsorgung

§ 8 Altpapier

(1) Abfälle, die ausschließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht verunreinigt sind (Abfallschlüssel 20 01 01 - Papier und Pappe/ Karton), sind in den dafür zu- gelassenen Abfallbehältern (Papiertonne) oder an den Wertstoffhöfen zu entsor- gen.

(2) Es ist verboten, in die Papierbehälter andere Abfälle als Papier und Pappe einzu- füllen. Befinden sich in den Papierbehältern andere Abfälle als Papier oder Pappe, wird der Behälter gesondert entleert. Für die Entleerung des Papierbehälters wird in diesem Fall eine Gebühr nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung berechnet.

(3) Die Ablagerung von Altpapier und sonstigen Abfällen neben den Abfallbehältern ist verboten.

§ 9

Verkaufsverpackungen

(1) Abfälle, die dem Verpackungsgesetz unterliegen, sind über die entsprechenden Sammelsysteme für Verpackungsabfälle zu entsorgen (gelbe Tonne, Container für Behälterglas). Bei Verpackungsabfällen handelt es sich um Abfälle, die typischer- weise der Endverbraucher beim Kauf von Waren in Verpackungen erhält. Die Ver- packungen können z.B. aus Kunststoff, Holz, Metall, Verbundstoffen, Glas oder Textilien bestehen.

(2) Verpackungsabfälle aus Papier oder Pappe werden nach Maßgabe von § 22 Abs.

4 VerpackG zusammen mit Altpapier nach § 8 gesammelt und verwertet.

(30)

§ 10

Alttextilien und Federbetten

Alttextilien, die noch als Bekleidung verwendet werden können, und Federbetten (Ab- fallschlüssel 20 01 11) werden auf den Wertstoffhöfen und in Annahmestellen, die vom Abfallentsorgungsverband benannt werden, angenommen. Die Alttextilien und Feder- betten werden einer Verwertung zugeführt.

§ 11

Biologisch abbaubare Abfälle

(1) Biologisch abbaubare Abfälle (Bioabfälle) sind i.S. des KrWG Abfälle, die aus pflanzlichen, tierischen Materialien oder aus Pilzmaterialien bestehen. Nach ihrer Herkunft werden sie auch in

1. Garten- und Parkabfälle, 2. Landschaftspflegeabfälle,

3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten eingeteilt.

(2) Bioabfälle sind auch Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Zif- fern 1-3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaf- ten vergleichbar sind.

(3) Bioabfälle, insbesondere Küchen- und Speiseabfälle aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungs- mittelverarbeitungsbetrieben, die der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sind von der Bioabfallsammlung ausgeschlossen.

(4) Bioabfälle sind in den zur Verfügung gestellten Biotonnen und Laubsäcken gemäß

§ 24 bereitzustellen.

(5) Sperrige Bioabfälle, die das Fassungsvermögen einer Biotonne oder eines Laubsackes übersteigen würden, werden auf den Wertstoffhöfen (§ 28) des Ab- fallentsorgungsverbandes angenommen.

(6) Für die Verpackung von Bioabfällen darf nur Papier, z. B. Küchenpapier oder Pa- piertüten, verwendet werden.

(7) Verunreinigte Bioabfälle sind von der Bioabfallsammlung und -entsorgung ausge- schlossen. Verunreinigungen sind z. B. Kunststoffe, Folienbeutel, Glas, Metall, Hy- gieneartikel, Keramik usw. Für die Entleerung der Biotonne wird in diesem Fall eine Gebühr nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung berechnet.

(8) Abgeschmückte Weihnachtsbäume (frei von Lametta und jeglicher Art von Baum- behang) können an den im Abfallkalender für den Monat Januar bekannt gegebe- nen Terminen der Entleerung der Biotonnen ab 6.30 Uhr verkehrssicher an der dem Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit der Sammelfahrzeuge bereit- gestellt werden. Weihnachtsbäume sind auf eine Länge von maximal 2 m zu teilen.

(31)

§ 12 Schrott, Metalle

(1) Die Entsorgung von Abfällen aus Metall (Abfallschlüssel 20 01 40) erfolgt getrennt von der Sperrmüllabfuhr nach § 16. Haushaltstypische Abfälle aus Metall sind z.B.

Fahrräder, Metallstühle, Grills, Ofenrohre, Werkzeuge u. ä. Die Abfälle werden auf Anforderung vom Abfallentsorgungsverband abgeholt und sind im Rahmen der Schrottsammlung zur Abfuhr bereitzustellen oder den Wertstoffhöfen zu überlas- sen.

Die Abfälle aus Metall dürfen je Teil eine maximale Länge von 2 m und ein maxi- males Gewicht von 25 kg nicht überschreiten.

(2) Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Schrott oder Metall sind, kann der Ab- fallentsorgungsverband am Bereitstellungsplatz stehen lassen. In diesem Fall hat der Abfallbesitzer diese unverzüglich und schadlos vom Bereitstellungsplatz zu entfernen.

(3) Im Rahmen der Altmetallsammlung werden auch die Altmetalle aus anderen Her- kunftsbereichen erfasst, soweit sie nicht schadstoffhaltig und kein Produktionsab- fall sind.

§ 13 Elektroaltgeräte

(1) Elektrogeräte i. S. dieser Satzung sind Altgeräte aus privaten Haushalten, die im Verbandsgebiet des Abfallentsorgungsverbandes anfallen. Als Altgeräte aus pri- vaten Haushalten gelten auch Elektroaltgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit mit Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden angeliefert werden, gelten als im Verbandsgebiet des Ab- fallentsorgungsverbandes angefallene Altgeräte aus privaten Haushalten, soweit der Gewerbetreibende oder Vertreiber seine Niederlassung im Verbandsgebiet des Abfallentsorgungsverbandes hat.

(2) Die Entsorgung von Elektroaltgeräten gem. ElektroG (Waschmaschinen, Wäsche- trockner, Schleudern, Geschirrspülmaschinen, Elektroherde, Kühlschränke, Ge- friertruhen und -schränke, Staubsauger, Küchengeräte, Fernsehgeräte, Radios, CD- und Videogeräte, Computer, Bildschirme, Laptops, Werkzeuge u.a.) erfolgt getrennt von der Sperrmüllabfuhr. Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von mehr als 25 cm werden nach § 23 gesammelt.

(3) Kühlgeräte (Abfallschlüssel 20 01 23*) sind entleert (insb. ohne Lebensmittelreste) und abgetaut bereitzustellen.

(4) Elektronische Kleingeräte (Abfallschlüssel 20 01 35* und 20 01 36) mit einer Kan- tenlänge von weniger als 25 cm wie Handys, Taschenrechner, Tablets, elektr.

Spielzeug etc. sind dem Wertstoffhof, den Sammelstellen für Sonderabfall (Schad- stoffmobil) oder jedem Elektro- und Elektronikfachgeschäft mit einer Verkaufsflä- che von mehr als 400 m² zu überlassen. Sie werden nur dann vom Grundstück nach § 23 eingesammelt, wenn sie gemeinsam mit Elektroaltgeräten bereitgestellt werden, die eine Kantenlänge von mehr als 25 cm aufweisen. Für die Kantenlänge im vorgenannten Sinne ist die größte äußere Abmessung des Elektroaltgerätes maßgebend.

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(5) Elektroaltgeräte können zusätzlich auf den Wertstoffhöfen des Abfallentsorgungs- verbandes selbst angeliefert werden.

(6) Werden Elektroaltgeräte von Gewerbetreibenden angeliefert, so ist eine Anliefe- rung von mehr als 10 Geräten hinsichtlich Anlieferort und -zeitpunkt mit dem Ver- band abzustimmen.

(7) Nachtspeicherheizgeräte und Photovoltaikmodule werden abweichend von den vorgenannten Bestimmungen ausschließlich im Bringsystem auf der MBA Freien- hufen nach vorheriger Anmeldung und zu den geltenden Annahmebedingungen angenommen.

(8) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG haben die Besitzer von Elektroaltgeräten die Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Gerät umschlossen sind, vor Be- ginn der Sammlung bzw. vor der Abgabe am Wertstoffhof von diesen zu trennen.

Die Entsorgung der Batterien erfolgt gemäß § 14.

(9) Leuchtstoffröhren (Abfallschlüssel 20 01 21*), Energiesparlampen und LEDs, die von der Leuchteinheit ohne Beschädigung getrennt werden können, werden bei der Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß § 15 angenommen.

(10) Elektroaltgeräte nach Abs. 1, die nicht der Abholung auf Abruf i. S. von Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 unterliegen, aber gleichwohl bereitgestellt werden, kann der Abfallentsorgungsverband bzw. dessen Beauftragter am Bereitstellungsplatz stehen lassen. In diesem Fall hat der Abfallbesitzer diese unverzüglich und schad- los vom Bereitstellungsplatz zu entfernen und nach Maßgabe von Abs. 2 bis 8 an den Annahmestellen des Abfallentsorgungsverbandes oder über Rücknahmesys- teme der Hersteller oder Vertreiber zu entsorgen.

(11) Es ist nicht gestattet, die vom Abfallentsorgungsverband zugelassenen Restab- fallbehälter zur Entsorgung von Elektroaltgeräten zu nutzen.

§ 14

Batterien und Akkumulatoren

(1) Batterien und Akkumulatoren (Abfallschlüssel 20 01 33* und 20 01 34) nach Maß- gabe des Batteriegesetzes (BattG) können von privaten Endverbrauchern und in haushaltsüblichen Mengen aus anderen Herkunftsbereichen am Schadstoffmobil oder auf den Wertstoffhöfen abgegeben werden.

(2) Bei lithiumhaltigen Batterien und Akkumulatoren sind vor der Abgabe an der Sam- melstelle die Pole mit Klebeband abzukleben.

(3) Eine Rückvergütung des Pfandgeldes für die Abgabe von Fahrzeugaltbatterien er- folgt nicht.

____________________________

* Die Abfallarten, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährli- che Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

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§ 15

Gefährliche Abfälle

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich i. S. d. § 3 Abs. 1 AVV i.V.m. § 48 KrWG gekennzeichnet sind, sind dem Abfallentsorgungsverband zu überlassen.

Die Abgabe hat an den mobilen Annahmestellen (Schadstoffmobil) des Abfallent- sorgungsverbandes zu erfolgen. Zu diesen Abfällen zählen u.a. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, teer- und öl- haltige Rückstände, Düngemittel, Leime, sonstige Chemikalien usw.

(2) Für die Abnahme der Abfälle können Beschränkungen nach Art, Menge, Verpa- ckung in der Benutzerordnung des Schadstoffmobils vorgesehen werden.

(3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen können ge- bührenpflichtig an den stationären Annahmestellen oder mengenbedingt nach Ab- sprache am Schadstoffmobil des Abfallentsorgungsverbandes entsorgt werden, soweit die Gesamtmenge von 2.000 kg/a nicht überschritten wird und die Entsor- gung der Abfälle nicht ausgeschlossen ist.

(4) Eine direkte Abholung gefährlicher Abfälle vom Grundstück kann kostenpflichtig bestellt werden. Dabei darf kein Behältnis ein Fassungsvermögen über 60 Liter bzw. über 60 kg besitzen.

§ 16 Sperrmüll

(1) Abfall aus Haushalten, der selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen seines Gewichtes, seiner Sperrigkeit oder Materialbeschaffenheit nicht in die zu- gelassenen Abfallbehälter passt, diese beschädigen oder ihre Entleerung er- schweren könnte (z. B. Möbel und Möbelteile, Matratzen, Teppiche) ist als Sperr- müll (Abfallschlüssel 20 03 07) zu entsorgen, soweit dieser Abfall nicht unter § 7 bis § 15 dieser Satzung fällt.

(2) Kleinteiliger Abfall, der in die Abfallbehälter passt und nur durch das Verpacken sperrig geworden ist, wird nicht über die Sperrmüllabfuhr entsorgt. Von der Sperr- müllabfuhr ausgeschlossen ist auch in Säcken, Kisten, Kartons oder andere Be- hälter verpackter Hausmüll.

(3) Aus Möbeln sind vor deren Bereitstellung zur Sperrmüllabholung elektrische Ein- baugeräte auszubauen und nach § 13 dem Abfallentsorgungsverband zur Entsor- gung zu überlassen. Ist ein Ausbau nicht möglich, ist dieser Abfall entsprechend § 13 zu entsorgen und als Elektroaltgerät anzumelden.

(4) Von der Sperrmüllabfuhr wird auch der Sperrmüll aus dem gewerblichen Bereich erfasst, wenn der Abfall nach seiner Art und Menge dem aus Haushaltungen nach Abs. 1 entspricht, nicht schadstoffhaltig und kein Produktionsabfall ist. Dafür ist eine gesonderte Gebühr nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung des Abfallent- sorgungsverbandes zu entrichten.

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