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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 22 Senftenberg, 24.06.2015 Nr. 7/2015

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Korrektur der Veröffentlichung im Amtsblatt 6/2015 vom 20.05.2015 - Bekanntmachungen des Landrates

Genehmigung des Haushaltsicherungskonzeptes 2015 bis 2019 zur 4 Haushaltssatzung 2015 und 2016 des Landkreises Oberspreewald-

Lausitz durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 28.05.2015

Verfahren der Bezuschussung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Kinder- 5 tagesstättengesetz

Beschluss-Nr. 0089/2015

Antrag der LÜBBENAUBRÜCKE auf Projektförderung der Bild- 5 hauerschule für Kinder und Jugendliche im Jahr 2015

Beschluss-Nr. 0101/2015

Nichtöffentliche Sitzung des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11.06.2015

Vergabeentscheidung 6

Beschluss-Nr. 0107/2015

(2)

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 18.06.2015

Konzeption zur INTEGRATION von Migranten im Landkreis 6 Oberspreewald-Lausitz

Beschluss-Nr. 0091/2015

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von 7 Plätzen in Kindertagespflege im Landkreis Oberspreewald-Lausitz gem.

§ 17 i. V. m. § 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg

Beschluss-Nr. 0094/2015

Weiterführung der "Vereinbarung zur Förderung des Frauen- und 16 Kinderschutzhauses Lauchhammer" ab 1.1.2016

Beschluss-Nr. 0096/2015

Beschluss des Jahresabschlusses 2011 und Entlastung des 16 Landrates für das Haushaltsjahr 2011

Beschluss-Nr. 0097/2015

Berufung von vier weiteren Mitgliedern für den Kreisseniorenrat 17 durch den Kreistag gemäß § 17a der Hauptsatzung für den Landkreis

Oberspreewald-Lausitz Beschluss-Nr. 0100/2015

Änderung des § 3 der Anlage des Beschlusses-Nr. 0014/2013 - 17 Finanzierungsbeteiligung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

am Betrieb eines Innovations-zentrums an der BTU Cottbus-Senftenberg in Senftenberg

Beschluss-Nr. 0104/2015

Überplanmäßige Mittelbereitstellung für die Unterbringung von 18 Asylbewerbern einschließlich der Leistungen nach dem Asylbewerber

leistungsgesetz

Beschluss-Nr. 0106/2015

Teilweise Aufhebung der Haushaltssperre 19 Beschluss-Nr. 0111/2015

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz vom 18.06.2015

Kostenerstattungsforderung 19 Beschluss-Nr. 0108/2015

(3)

Seite Bekanntmachungen des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes

„Niederlausitz“ KAEV

Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 15 der 30. BImSchV über die 20 Beurteilung der Emissionen beim Betrieb der MBV/EBS Anlage Lübben/

Ratsvorwerk im Jahr 2014

Einladung zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen 22 Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“

Bekanntmachungen des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes 23 Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“ in der Stadt Senftenberg, nach

§ 3 Abs. 2 BauGB

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes 29 Nr. 10 „Erholungszentrum Südsee“ in der Stadt Senftenberg, nach

§ 3 Abs. 2 BauGB

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden.

Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gott- schalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(4)

Bekanntmachungen des Landrates Bekanntmachung des Landrates

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11.12.2014

Beschluss Nr. 0041/2014

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11.12.2014

Der Kreistag beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2015 - 2019 zur Haushalts- satzung 2015/2016 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass das vom Kreistag am 11. Dezember 2014 beschlossene Haushaltssicherungskonzept durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg unter Gesch.Z.: 32-353-32 mit Auflagen am 23. April 2015 genehmigt wurde.

Das Haushaltssicherungskonzept liegt mit der Haushaltssatzung 2015/2016 und seinen Anlagen für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dienststelle Senftenberg, Dubinaweg 1, Bürger- büro, Haus 5 aus.

Senftenberg, 19.05.2015 Siegurd Heinze

Landrat

(5)

Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Land- kreises Oberspreewald-Lausitz vom 28.05.2015

Beschluss-Nr. 0089/2015

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 28.05.2015

Die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Jugendhilfeausschuss gemäß § 3 Abs. 3 KitaBKNV wie folgt festgestellt:

Der Vergütungsdurchschnitt wird anhand der Personalkosten des tatsächlich be- schäftigten pädagogischen Personals pro Jahr und Einrichtung ermittelt. Von diesem Wert ausgehend, werden die prozentualen Zuschüsse gebildet und für das jeweilige Quartal des Jahres 2015 festgesetzt.

Senftenberg, 28.05.2015

Ulrich Thorhauer Vorsitzender

des Jugendhilfeausschusses

___________________________________________________________________________

Beschluss-Nr. 0101/2015

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 28.05.2015

Das Projekt „Bildhauerschule für Kinder und Jugendliche“ des Trägers LÜBBENAU- BRÜCKE wird antragsgemäß in Höhe von 2.500,00 EUR gefördert.

Senftenberg, 28.05.2015

Ulrich Thorhauer Vorsitzender

des Jugendhilfeausschusses

(6)

Oberspreewald-Lausitz vom 11.06.2015 Beschluss-Nr. 0107/2015

des Kreisausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 11.06.2015

Der Kreisausschuss des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz be- schließt eine Vergabeentscheidung.

Senftenberg, 11.06.2015

Siegurd Heinze Vorsitzender

des Kreisausschusses

_________________________________________________________________

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

Beschluss-Nr. 0091/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Konzeption zur Integration von Migranten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz.

(Die Konzeption zur Integration von Migranten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz liegt für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, Dienststelle Senftenberg, Dubinaweg 1, Bürgerbüro, Haus 5 aus.)

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(7)

Beschluss-Nr. 0094/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertagespflege im Landkreis Oberspree- wald-Lausitz gem. § 17 i. V. m. § 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg ab dem 01.07.2015.

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages Anlage

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertagespflege im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Rechtsgrundlagen:

 § 131 i. V. m. §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32)

 § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I Nr. 32)

 § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464)

 §§ 1, 17, 18 Abs. 2 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozial- gesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kindertagesstättenan- passungsgesetzes vom 28.04.2014 (GVBl. I Nr. 19)

(8)

Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Für die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertagespflege im Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden Elternbeiträge in Form von Gebühren erhoben.

(2) Der Anspruch der Betreuung in Kindertagespflege ergibt sich aus § 1 KitaG Bbg.

(3) Die Satzung gilt für die Erziehung und Betreuung von Kindern, deren Anspruch gemäß § 1 KitaG Bbg festgestellt wurde und durch die Vermittlung in Kinder- tagespflege erfüllt wird.

§ 2

Gebührenpflicht/Gebührenschuldner

(1) Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz erhebt für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege Elternbeiträge in Form von Gebühren.

(2) Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten (§ 17 Abs. 1 KitaG).

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht.

(3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzungen, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem im Kindertagespflegevertrag vereinbarten Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Kindertagespflege nach abge- schlossener Eingewöhnungsphase.

(2) Für die Zeit der Eingewöhnungsphase, bis 10 Tage mit einem maximalen Be- treuungsumfang von täglich 4 Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Die Gebühr wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben. Die monatliche Gebühr ist je- weils zum Ersten des Monats im Voraus fällig.

(4) Die Gebührenpflicht bleibt bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes (bis zu vier zusammenhängenden Wochen) bestehen.

(5) Erfolgt die Aufnahme bzw. die Beendigung der Kindertagespflege innerhalb eines Kalendermonats, so wird die Gebühr anteilig erhoben.

(6) Bei Änderung des Betreuungsumfanges im laufenden Monat, werden die bisherige Gebühr und die sich aus der Änderung der maßgeblichen Umstände ergebende Gebühr jeweils anteilig erhoben.

(9)

Erfolgt ein Wechsel der in § 4 Abs. 5 bestimmten Altersgruppen, erfolgt die Einstufung nach Anlage 2 ab dem Monat der auf die Vollendung des 3.

Lebensjahres folgt.

Ändert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, so erfolgt die Berück- sichtigung der Ermäßigung gem. § 4 Abs. 3 ab dem Monat, der auf die Erbringung des Nachweises folgt.

§ 4

Bemessungsgrundlagen und Festsetzung für die Gebühr

(1) Die Gebühren bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, dem Betreuungsumfang und der Altersgruppe des Kindes.

(2) Auf der Grundlage der Einkommensnachweise der Eltern ergibt sich die Gebühr nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 der Satzung. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.

Die Gebühr wird für ein Kalenderjahr durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Bis zum 28.02. eines jeden Jahres haben die Eltern unaufgefordert die Einkommens- nachweise des Vorjahres vorzulegen.

Soweit das Einkommen nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird, wird die Höchstgebühr festgesetzt. Eine Einstufung entsprechend den Anlagen 1 und 2 der Satzung erfolgt erst ab dem Monat der Erbringung der Einkommensnachweise.

(3) Der auf die erste Einkommensstufe entfallende Gebührenbetrag (Anlagen 1 und 2) entspricht der häuslichen Ersparnis und ist Mindestgebühr.

Gebührenermäßigungen richten sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und gelten ab der zweiten Einkommensstufe. Die Gebühr ermäßigt sich ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind jeweils um 15 %.

(4) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt jedes im Haushalt lebende Kind als unterhaltsberechtigt. Bei Kindern über 18 Jahren ist die Unterhaltsverpflichtung nachzuweisen.

Soweit die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder nicht nachgewiesen ist, bleibt diese bei der Festsetzung der Gebühr unberücksichtigt. Eine Ermäßigung nach Abs. 3 erfolgt dann erst ab dem Monat der auf die Erbringung des Nachweises folgt.

(5) Die Differenzierung der Betreuungsform erfolgt nach folgenden Altersgruppen:

1. Altersgruppe Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

2. Altersgruppe Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis Ende Grundschulalter

Änderungen der familiären Situation, die zu einer Veränderung der Gebühr führen, sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Sie werden mit ihrem Eintritt bei der Gebührenbemessung berücksichtigt. Bei schuldhafter Verzögerung besteht der Anspruch auf Verringerung der Gebühr erst ab dem Monat, der auf die nachge- wiesene Veränderung folgt.

(10)

Gebührenbefreiung

(1) Für die Tagesbetreuung von Kindern, deren Personensorgeberechtigten Hilfen gemäß § 33 Vollzeitpflege oder § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Zur Vermeidung sozialer Härten kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise bei weiterer Abwesenheit für die Zeit, die auf die vier Wochen folgt, erlassen werden. Der Antrag hat den Grund für die Nichtinanspruchnahme und den entsprechenden Nachweis zu enthalten.

(3) Wird bei Verhinderung der Tagespflegeperson die Erziehung und Betreuung des Kindes durch eine andere Form der Kindertagesbetreuung gewährleistet, erfolgt auf Nachweis der Personensorgeberechtigten über den Zeitraum der Betreuung eine anteilige Befreiung von der in diesem Zeitraum für die Kindertagespflege zu entrichtende Gebühr.

(4) Ist die Belastung den Gebührenpflichtigen und deren Familie nicht zuzumuten, so kann die Gebühr ab der zweiten Einkommensstufe auf schriftlichen Antrag gemäß

§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.

§ 6

Jahreseinkommen

(1) Grundlage der Bemessung der Gebühr ist das Bruttoeinkommen der Eltern des Jahres, das dem laufenden Jahr der Kindertagespflegebetreuung vorgeht.

(2) Änderungen des Einkommens im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr um mehr als 500,00 € monatlich führen zu einer Neuberechnung für das gesamte Kalenderjahr.

(3) Zum Jahreseinkommen im Sinne dieser Satzung gehören:

a) bei nichtselbständiger Tätigkeit, die Bruttoeinnahmen abzüglich der durch Bescheid nachgewiesenen Werbungskosten, mindestens jedoch in Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Pauschalbetrages

b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, sowie aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben (Gewinn) zuzüglich privater Entnahmen

c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten

d) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG e) sonstige Einnahmen

(11)

(4) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit er- höhen, zum Beispiel:

a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II, Grund- sicherung für Arbeitssuchende

b) Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII, Sozialhilfe c) Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III, Arbeits-

förderung, z. B. Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld d) Nebenverdienst, geringfügiges Einkommen

e) Unterhaltsleistungen

f) Bundeselterngeld abzüglich des Mindestbetrages in Höhe von 300,00 € g) Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III h) Wohngeld

i) Renten

j) Leistungen nach dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz

k) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen so zum Beispiel: Kranken- geld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld

l) Steuererstattungen

(5) Nicht zu den Einnahmen gehören:

a) Kindergeld

b) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeld)

c) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

d) Bundeselterngeld im Umfang des Mindestbetrages in Höhe von 300,00 € (BEEG)

e) Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsver- pflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte der Gebühren- pflichtigen werden vom Einkommen abgesetzt.

(6) Negative Einkünfte werden nicht mit positiven Einkünften anderer Einkommens- arten und nicht mit Einkünften des Partners verrechnet. Sie werden bei der Berechnung vernachlässigt.

(7) Bei Einkommen nach SGB II, III und XII wie z. B. Arbeitslosengeld, wird von diesem ausgehend ein Pauschalbetrag von 20 % hinzugerechnet und so das Bruttoeinkommen ermittelt.

(8) Soweit beide Eltern eine Lebensgemeinschaft bilden, wird auch dann das Ein- kommen beider Elternteile zu Grunde gelegt, wenn nicht beide personen- sorgeberechtigt sind. Bei nachweislich getrennt lebenden Eltern bleibt das Ein- kommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt.

Bei Lebensgemeinschaften, in denen ein Partner nicht Elternteil des Kindes ist, ist der Unterhaltsanspruch des Elternteils gegenüber dem Ehepartner/Lebens- partner im Sinne des LPartG zu ermitteln und als Einkommen zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches haben sie entsprechende Einkommens- nachweise zu erbringen.

(12)

Geeignete Einkommensnachweise

(1) Die Eltern und Unterhaltsverpflichteten nach § 6 Abs. 8 haben geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens aus dem Vorjahr vorzulegen.

Geeignete Nachweise sind insbesondere:

1. Einkommenssteuerbescheid, solange dieser nicht vorliegt, die elektronische Lohnsteuerkarte

2. Bescheide für den Leistungsbezug nach SGB II, SGB III, SGB XII

3. Verdienstbescheinigungen über den Nebenverdienst, geringfügiges Ein- kommen

4. Verdienstnachweise der Ausbildungsvergütung 5. Bundeselterngeldbescheid

6. Urkunde, Beschluss, Titel oder Urteil über Unterhaltsverpflichtungen 7. Wohngeldbescheid

8. Rentenbescheid jeglicher Art

(2) Bei Selbständigen wird der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres zur Berechnung herangezogen. Liegt den selbstständig Tätigen der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht vor, so ist dieser zur Erteilung einer Selbstauskunft, die durch den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer bestätigt wurde, verpflichtet.

Aufgrund dieser wird die Gebühr vorläufig für das laufende Jahr festgesetzt. Die endgültige Einstufung und Gebührenfestsetzung erfolgt nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides.

§ 8

Zahlungsverkehr (1) Der Zahlungsverkehr erfolgt bargeldlos.

Die Zahlung kann durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren (Einzugser- mächtigung) vorgenommen werden.

(2) Geraten Gebührenpflichtige in Zahlungsverzug, so wird ein Mahn- und Voll- streckungsverfahren eingeleitet.

(3) Ungeachtet des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens, ist die Kündigung des Kindertagespflegevertrages gem. § 10 Abs. 2 Nr. 7 möglich.

§ 9 Essengeld

(1) Neben der Gebühr für die Kindertagespflegebetreuung haben die Gebühren- pflichtigen einen Kostenbeitrag für das Mittagessen zu entrichten.

Festsetzung und Erhebung des Essengeldes werden in den Tagespflegever- trägen geregelt.

(13)

§ 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inan- spruchnahme von Plätzen in Kindertagespflege im Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 03.12.2009 außer Kraft.

Senftenberg, 22.06.2015

Siegurd Heinze

Landrat (Siegel)

(14)
(15)
(16)

Des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

1. Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt die Weiter- führung der Vereinbarung zur Förderung des Frauen- und Kinderschutzhauses Lauchhammer ab 01.01.2016 für drei Jahre bis zum 31.12.2018.

2. Der Förderbetrag wird um den Betrag von 1.000 Euro erhöht und jährlich auf 43.000 Euro festgelegt.

3. Die Kreisverwaltung wird beauftragt, die Vereinbarung mit dem Frauenhausträger für den neuen Förderzeitraum vorzubereiten und abzuschließen.

Die Vereinbarung hat inhaltlich den Vorgaben der allgemeinen Förderrichtlinie des Landkreises OSL zu entsprechen.

4. Der Kreistag ist über den Abschluss der Vereinbarung zu unterrichten.

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

_________________________________________________________________

Beschluss-Nr. 0097/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

1. Der Kreistag beschließt den geprüften und vom Landrat festgestellten Jahresab- schluss 2011.

2. Der Kreistag erteilt dem Landrat aufgrund des festgestellten und geprüften Er- gebnisses des Jahresabschlusses die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011.

(Der Jahresabschluss 2011 und seine Anlagen liegen für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im Bürger- büro, Haus 5, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg aus.)

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(17)

Beschluss-Nr. 0100/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

Der Kreistag beschließt die Berufung folgender Bürger des Landkreises Oberspree- wald-Lausitz in den Kreisseniorenrat als beratendes Gremium zur Unterstützung der Tätigkeit des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten gemäß § 17a der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Frau Doris Simke (Senftenberg) Frau Ulrike Use (Großräschen)

Herrn Gerhard Schmidt (Senftenberg) Herrn Christoph Eigenwillig (Lübbenau) Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

___________________________________________________________________

Beschluss-Nr. 0104/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015 Der Kreistag beschließt:

1. § 3 der Anlage 1 des Beschlusses 0014/2013 „Vereinbarung zur Finanzierungs- beteiligung am Betrieb eines Innovationszentrums in der Stadt Senftenberg“

zwischen der Stadt Senftenberg und dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz wie folgt abzuändern:

§ 3 Betrieb des Innovationszentrums

(1) Die Stadt Senftenberg betreibt das Innovationszentrum. Mit Zustimmung des Landkreises kann sich die Stadt bei der Betreibung eines Dritten bedienen.

(2) Etwaige aus der Betreibung entstehende finanzielle Fehlbeträge gem. § 2 Abs. 1 werden jährlich, im Rahmen des durch die Stadt zu erstellenden Wirtschafts- und Finanzplanes ermittelt und nach vorliegendem Jahresab- schluss der Stadt für das zurückliegende Kalenderjahr abgerechnet.

(3) Die Stadt verpflichtet sich, den Landkreis über alle für die Betreibung wesent- lichen Belange zu informieren und ihn bei allen wesentlichen Entscheidungen angemessen zu beteiligen.

(18)

einbarung im Übrigen unberührt.

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

___________________________________________________________________

Beschluss-Nr. 0106/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

1. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Mittelbereitstellung zum Haushalts- plan 2015 für die Unterbringung von Asylbewerbern einschließlich der Aufwen- dungen für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für:

a) das Budget des Sozialamtes in Höhe von 2.939.800 €

b) das Budget des Bau- u. Hauptamtes in Höhe von 1.035.800 €

2. Die Deckung der Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen erfolgt aus Mehrer- trägen/Mehreinzahlungen, die sich aus

a) höheren Erstattungsbeträgen in Höhe von 2.044.000 €, nach der Verordnung über die Kostenerstattung für die Aufnahme der Spätaussiedler und auslän- dischen Flüchtlinge in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg (Erstattungsverordnung - ErstV)

b) zusätzlichen Erträgen/Einzahlungen aus dem fünften Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichgesetzes in Höhe von 517.500 €

c) einer überplanmäßigen Beteiligung am Bilanzgewinn der Sparkasse in Höhe von 355.000 € und

d) Mehrerträgen der Sonderbedarfs - Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 1.041.500 €

e) Mehrerträge Wohngeldeinsparungen in Höhe von 17.600 € ergeben.

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

(19)

Beschluss-Nr. 0111/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

Die Haushaltssperre zum Haushalt 2015 (Stichtag 21.05.2015) ist gemäß § 71 (1) BbgKVerf in dem Produkt 42.10.01.00 - Förderung des Sports - aufzuheben.

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

___________________________________________________________________

Nichtöffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald- Lausitz vom 18.06.2015

Beschluss-Nr. 0108/2015

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 18.06.2015

Der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt eine Kostener- stattungsforderung.

Schwarzheide, 18.06.2015

Martina Gregor-Ness Vorsitzende

des Kreistages

___________________________________________________________________

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 24.06.2015

Siegurd Heinze Landrat

(20)

Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 15 der 30. BImSchV über die Beurteilung der Emissionen beim Betrieb der MBV/EBS

Anlage Lübben/Ratsvorwerk Im Jahr 2014

Standort: Kommunaler Abfallentsorgungsverband “Niederlau-

sitz“ (KAEV) MBV/EBS- Anlage Lübben Ratsvorwerk Ratsvorwerk 20 , 15907 Lübben (Spreewald)

Art der Anlage: Anlage zur mechanisch-biologischen Abfallbehandlung Emissionsquelle: Kamin der Regenerativ-thermische Oxidationsanlage

(RTO)

Anlagenbetrieb und

Betrachtungszeitraum: 01.01.2014 - 31.12.2014

Diskontinuierliche Emissionsmessungen

Messkomponente n* Mittelwert Konz.

Maximum Konz.**

Grenzwert

Konz. Messdatum

Geruchsstoffe 4 357 GE/m³ 499 GE/m³ 500 GE/m³ 25.09.2014

PCDD/F 3 0,0012 ng/m³ 0,0024 ng/m³ 0,1 ng/m³ 23.-25.09.2014

Messwerte aus 3-Jahresmessreihe

Kohlenmonoxid CO 5 0,021 g/m³ 0,029 g/m³ 0,10g /m³ 24.09.2014 Chlorwasserstoff

HCL 3 0,6 mg/m³ 1,6 mg/m³ 30,0 mg/m³ 23.09.2014

Fluorwasserstoff HF 3 < 0.2 mg/m³ 0,7 mg/m³ 3,0 mg/m³ 23.09.2014 Schwefelwasserstoff

H2S 3 2,6 mg/m³ 3,6 mg/m³ 3,0 mg/m³ 23.09.2014

Schwefeldioxid SOx 3 0,001 g/m³ 0,004 g/m³ 0,35 g/m³ 23.09.2014 Stickstoffdioxid NOx 5 0,015 g/m³ 0,021 g/m³ 0,10 g/m³ 24.09.2014 n* - Anzahl der Messungen; Max. Konz.** -Konzentration (Maximalwert mit entspr. Messunsicherheit)

(21)

Kontinuierliche Emissionsmessungen

Parameter Einheit

Messwerte als Jahresmittelwert

2014 Grenzwert

Anzahl nicht eingehaltener

Grenzwert

Halbstundenmittelwerte HMW

Gesamtstaub [mg/Nm3] 1,24 30 12*

Gesamtkohlenstoff (Cges.) [mg/Nm3] 5,60 40 0

Tagesmittelwerte TMW

Gesamtstaub [mg/Nm3] 0,99 10 0

Gesamtkohlenstoff (Cges.) [mg/Nm3] 5,42 20 0

Monatsmittelwerte

Gesamtkohlenstoff (Cges.) g/Mg 17,88 55 0

Distickstoffoxid (N2O) g/Mg 12,22 100 0

* Die Grenzwertüberschreitung für den Halbstundenmittelwert HMW beim Emissionsparameter Staub resultiert aus einem spontanem Ablösen von Anhaftungen aus dem Rohrkanalsystem.

Für Fragen zum Betrieb der MBV/EBS Lübben Ratsvorwerk steht Ihnen unser ingenieurtechnisches Personal gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an den Leiter der MBV/EBS-Anlage,

Herrn Frank Lehnert, Tel.: 03546-229111, E-mail: lehnert@kaev.de

(22)

„Niederlausitz“ (KAEV)

E I N L A D U N G

Zur Sitzung der Verbandsversammlung des Kommunalen Abfallentsorgungsver- bandes „Niederlausitz“ lade ich Sie recht herzlich am

Donnerstag, dem 02.07.2015, um 16:00 Uhr, in das Hotel & Restaurant Spreeblick, Gubener Str. 53,

in 15907 Lübben (Spreewald) mit folgender Tagesordnung ein:

1. Begrüßung

2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Anwesenheit 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit

4. Bericht des Verbandsvorstehers

5. Bestätigung der Niederschrift der Verbandsversammlung vom 26.03.2015 6. Anfragen

7. Einwohnerfragestunde

8. Bestätigung der Tagesordnung 9. Sonstiges

10. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 04/15

Beschluss über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2014 des KAEV „Niederlausitz“

11. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 05/15

Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstehers des KAEV

„Niederlausitz“ für das Wirtschaftsjahr 2014

12. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 06/15 Beschluss über die Benennung eines unabhängigen

Wirtschaftsprüfungsbüros für die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 des KAEV „Niederlausitz“

13. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 07/15

Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ (KAEV) 14. Beratung und Bestätigung der Beschlussempfehlung 08/15

Beschluss über die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Grundlage für eine Strukturanlayse der Abfallzweckverbände in Südbrandenburg

15. Berichterstattung zur Hausmüllanalyse des Kommunalen Abfallent- sorgungsverbandes „Niederlausitz“ im Zeitraum 2013/2014

16. Sonstiges

gez.

Ernst Mittermaier

Vorsitzender der Verbandsversammlung

(23)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“ in der Stadt Senftenberg, nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2015 mit Beschluss Nr. 07/01/2015 dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“ in der Stadt Senftenberg sowie der zugehörigen Begründung in der Fassung vom 30.03.2015 zugestimmt.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Stadt Senftenberg am nördlichen Ufer des Senftenberger Sees. Der gesamte Geltungsbereich umfasst nachfolgende Flurstücke bzw. Teile davon: Flurstücke 5, 8, 9, 134, 150 und 162, Flur 23 der Gemarkung Senftenberg mit einer Gesamtgröße von ca. 1,91 ha.

Auf der nachfolgenden Plandarstellung ist die Lage des Plangebietes in Bezug zur Ortslage Senftenberg dargestellt.

(24)

Der Stadthafen ist ein Schlüsselprojekt des Touristischen Rahmenplanes des Zweck- verbandes und damit von höchster Priorität für das Lausitzer Seenland. Die Lage des Stadthafens im Übergang zum urbanen Siedlungsbereich von Senftenberg, wie auch den westlich angrenzenden landschaftsräumlich geprägten Grünzonen, stellen für die Tourismusentwicklung im Lausitzer Seenland eine unabdingbar zu vervollständi- gende, stadträumliche Situation dar. Hier soll eine sehr individuelle und mit Blick auf das Gesamtstadtimage unverwechselbare Stadthafensituation mit Beherbergungs- nutzungen, einschließlich der sie flankierenden Gastronomie- und Handels- bzw.

Dienstleistungseinrichtungen, baulich abgerundet und so als wichtige Destination, mit Blick auf die Erholungsnutzung im Lausitzer Seenland, planungsrechtlich abgesichert werden.

(25)

Der Planentwurf mit Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“

wird in der Zeit vom

06. Juli 2015 bis einschließlich 07. August 2015

im Verwaltungsgebäude (Flur, 1. Etage) des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den allge- meinen Dienstzeiten

Montag bis Freitag von 09:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 16:00 Uhr für Jedermann zur Einsicht und zur allgemeinen Information öffentlich ausgelegt.

Bestandteil der Begründung ist der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB.

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:

 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" (Stand 30.03.2015)

 Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg"

(Stand 30.03.2015)

 Umweltbericht als Bestandteil des Entwurfes der Begründung des Bebauungs- planes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" (Stand 30.03.2015). Im Umweltbericht, einschließlich der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, wurden die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter einer Beurteilung unterzogen:

 Naturraum; u. a. mit Aussagen zum Landschaftsverbrauch

 Mensch; u. a. mit Aussagen zum Immissionsschutz

 Pflanzen und Tiere / Arten und Lebensgemeinschaften; u. a. mit Aussagen zur Biotopausstattung und zur heimischen Tierwelt

 Boden; u. a. mit Aussagen zur Bodengeschichte

 Wasser; u. a. mit Aussagen zum Bodenwasserhaushalt

 Klima/Luft; u. a. mit Aussagen zur Durchlüftung

 Landschaft; u. a. mit Aussagen zur Landschaftsbildentwicklung

 Schutzgebiete und -objekte; u. a. mit Aussagen zu Auswirkungen auf LSG, NSG, FFH-Gebiete

 Kultur- und Sachgüter; u. a. mit Aussagen zu Auswirkungen auf selbige

 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Satz 1 und 2 sowie Anlage 1 UVPG (als Zusammenfassung) als Bestandteil des Umweltberichtes

 Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg"

in der Stadt Senftenberg (Stand 24.03.2015)

 UVP Vorprüfung gem. § 3c UVPG für Bauvorhaben in Sondergebieten für Beherbergung (Stand 02.03.2015)

 Baumkataster der Stadt Senftenberg (Stand 30.03.2015)

 Karte der Biotop- und Nutzungstypen (Stand 30.03.2015)

 Nutzungsbeispiel zum Bebauungsplan Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" (Stand 30.03.2015)

 Leitbildauszug aus Workshop "Nachnutzung WAL-Gelände"

(26)

keits- und Behördenbeteiligung werden ebenfalls mit ausgelegt:

 Stellungnahme MUGV vom 29.10.2014 mit Hinweisen zum Hochwasserschutz

 Stellungnahme Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 04.11.2014 mit Hinweisen zum Altbergbau

 Stellungnahme Landkreis Oberspreewald-Lausitz vom 29.10.2014 mit Hin- weisen der unteren Naturschutzbehörde zur Berücksichtigung der naturschutz- rechtlichen Eingriffsregelung, zum Gehölzschutz und Bauverboten an Gewäs- sern sowie Hinweisen der unteren Wasserbehörde zum Bauverbot an Ge- wässerrandstreifen und zum Hochwasserschutz

 Stellungnahme der LMBV mbH vom 20.10.2014 mit Hinweisen zu untertägigen Grubenbauen

 Stellungnahme LUGV vom 14.11.2014 mit Hinweisen zum Natur- und Artenschutz, Immissionsschutz und Wasserwirtschaft

Auf der nachfolgenden Plandarstellung ist die Lage des Plangebietes auf Basis der Katastergrundlage dargestellt.

(27)

Parallel sind die vollständigen Planunterlagen auf der Internetseite des Zweck- verbandes Lausitzer Seenland Brandenburg (www.zweckverband-LSB.de) unter der Rubrik Bebauungspläne in der genannten Auslegungszeit einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können am Auslegungsort von Jedermann Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und ggf. auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Nicht fristgemäß abgegebene

Geltungsbereich des B-Planes Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“

(28)

Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Auf Folgendes wird entsprechend § 3 (2) Satz 2 BauGB hingewiesen: Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Senftenberg, den 29. Mai 2015

gez. Volker Mielchen Verbandsvorsteher (Siegel)

(29)

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Erholungszentrum Südsee“ in der Stadt Senftenberg, nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2015 mit Beschluss Nr. 08/01/2015 dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 10 „Erholungszentrum Südsee“ in der Stadt Senftenberg sowie der zugehörigen Begründung in der Fassung vom 25.03.2015 zugestimmt.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich liegt in der Stadt Senftenberg am südlichen Ufer des Senftenberger Sees. Der gesamte Geltungsbereich umfasst insgesamt mit ca. 13 ha einen Teil des Flurstücks 313 der Flur 3 Gemarkung Niemtsch.

Auf der nachfolgenden Plandarstellung ist die Lage des Plangebietes in Bezug zur Ortslage Senftenberg dargestellt.

(30)

Der Verein Erholungszentrum Südsee e. V. ist Eigentümer der Anlage und nutzt die Gebäude und Grundstücke zu Zwecken des Wochenendwohnens. Mit dem B-Plan soll ein städtebaulich geordneter, rechtskonformer Zustand sowie eine langfristige Weiterentwicklung der Anlage als wichtiger Standort am Senftenberger See erreicht werden. Dies umfasst insbesondere die bauplanungsrechtliche Sicherung der be- stehenden Wochenendhäuser, die Erweiterung der Kapazitäten im Bereich der Wochenendhäuser, die Stellplatzsicherung der Nutzer, den Ausbau eines Parkplatzes für Besucher und Badegäste sowie die Errichtung einer Unterstellmöglichkeit für Maschinen und Geräte des Vereins.

(31)

Der Planentwurf mit Begründung zum Bebauungsplan Nr. 10 „Erholungszentrum Südsee“ wird in der Zeit vom

06. Juli 2015 bis einschließlich 07. August 2015

im Verwaltungsgebäude (Flur 1. Etage) des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den allge- meinen Dienstzeiten

Montag bis Freitag von 09:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 16:00 Uhr für Jedermann zur Einsicht und zur allgemeinen Information öffentlich ausgelegt.

Bestandteil der Begründung ist der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB.

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:

 Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 10 "Erholungszentrum Südsee" (Stand 25.03.2015)

 Entwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Erholungszentrum Südsee"

(Stand 25.03.2015)

 Umweltbericht als Bestandteil des Entwurfes der Begründung des Bebauungs- planes Nr. 10 "Erholungszentrum Südsee" (Stand 25.03.2015). Im Umweltbericht, einschließlich der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, wurden die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter einer Beurteilung unterzogen:

 Mensch; u. a. mit Aussagen zur Erholungsfunktion

 Tiere/Pflanzen/Biotope; u. a. mit Aussagen zum Bestand und den Auswirkungen auf den Wald, die Biotopausstattung im Wochenendhausgebiet und die aus Artenschutzgründen relevante Tierwelt,

 Boden; u. a. mit Aussagen zum Bestand und den Auswirkungen auf den Boden,

 Wasser; u. a. mit Aussagen zum Bodenwasserhaushalt und den Auswirkungen darauf,

 Klima/Luft; u. a. mit Aussagen zur klimatischen bzw. Lufthygienischen Vorbe- lastung und zu den Auswirkungen auf Klima und Luftqualität,

 Landschaft; u. a. mit Aussagen zur Landschaftsbildentwicklung,

 Schutzgebiete und -objekte; u. a. mit Aussagen zur Ausgangslage und zu den Auswirkungen auf das LSG,

 Kultur- und Sachgüter; u. a. mit Aussagen zu Auswirkungen auf selbige,

 Darüber hinaus liegen aus den Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange umweltrelevante Informationen aus der frühzeitigen sowie den bisher durchgeführten förmlichen Beteiligungen zu folgenden Belangen vor, die ebenfalls ausgelegt werden:

 Stellungnahme Landkreis OSL mit folgenden Hinweisen:

untere Naturschutzbehörde (uNB): Die uNB tätigt Aussagen zum Gehölzschutz.

Weiterhin werden Anmerkungen zu den geplanten Ausgleichsmaßnahmen, die zur Kompensation der Eingriffe in die Umwelt notwendig sind, getätigt. Ebenso sind naturschutzrechtliche Hinweise bezüglich des Artenschutzes gemacht worden.

(32)

Niederschlagswasser und wie mit diesem umgegangen werden kann, gemacht.

Weiterhin werden Anmerkungen zur Beseitigung des anfallenden Abwassers gegeben.

untere Denkmalschutzbehörde: Die Stellungnahme enthält Hinweise zum Umgang mit möglicherweise vorhandenen Bodendenkmalen und Fundstücken im Boden.

untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde: Es werden Hinweise zur bergbaulich bedingten Grundwasserabsenkung gemacht.

 Stellungnahme Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) mit folgenden Hinweisen:

zum Naturschutz (Eingriffsregelung, Artenschutz) und zur Lage im Landschafts- schutzgebiet.

Weiterhin sind Anmerkungen zum vorbeugenden Immissionsschutz sowie zu den Schutzgütern Mensch, Luft / Klima enthalten.

Aufgrund der Lage am Senftenberger Sees sind Hinweise zur Wasserwirtschaft (Gewässerschutz) gemacht worden.

 Stellungnahme Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbauverwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) mit Hinweisen zur bergbaulich bedingten Grundwasserbeein- flussung und zum vorhandenen Grundwasserstand.

 Stellungnahme Landesbetrieb Forst Brandenburg mit Aussagen zum Umgang mit den vorhandenen Waldflächen

 Stellungnahme Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände mit Vorschlägen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Auf der nachfolgenden Plandarstellung ist die Lage des Plangebietes auf Basis der Vermessungsgrundlage dargestellt.

(33)

Parallel sind die vollständigen Planunterlagen auf der Internetseite des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg (www.zweckverband-LSB.de) unter der Rubrik Bebauungspläne in der genannten Auslegungszeit einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können am Auslegungsort von Jedermann Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und ggf. auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können gemäß §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Auf Folgendes wird entsprechend § 3 (2) Satz 2 BauGB hingewiesen: Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Senftenberg, den 29. Mai 2015

gez. Volker Mielchen

Verbandsvorsteher (Siegel)

Geltungsbereich des B-Planes Nr. 10 „Erholungszentrum Südsee“

Senftenberger See

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