BEKANNTGABEN
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Zwischen der Arbeitsgemein- schaft zur Regelung der Arbeits- bedingungen der Arzthelferin- nen, Herbert-Lewin-Straße 1, 5000 Köln 41, und dem Berufs- verband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen e. V., Hoher Wall 21, 4600 Dortmund 1, der Deutschen Angestellten- Gewerkschaft, Karl-Muck-Platz 1, 2000 Hamburg 1, und dem Verband der weiblichen Ange- stellten, Rheinweg 31, 5300 Bonn 1, wird folgender Gehalts- tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung (1) Arzthelferinnen im Sinne des Tarifvertrages sind die Ange- stellten, deren Tätigkeit dem Be- rufsbild der Arzthelferin ent- spricht und die die entsprechen- de Prüfung vor der Ärztekam- mer bestanden haben.
Staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern sind den Arzthelferinnen im Sin- ne dieses Tarifvertrages gleich- gestellt, sofern sie eine Tätigkeit als Arzthelferin ausüben.
Angestellte ohne Lehrab- schlußprüfung in der Tätigkeit von Arzthelferinnen, die am 1.
April 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an die- sem Stichtag mindestens fünf Jahre als Arzthelferin tätig wa- ren, werden den Arzthelferinnen gleichgestellt.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubil- dende.
§ 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Gehaltstarifver- trag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Ar- beitsverträge zwischen einem Mitglied der Arbeitsgemein- schaft zur Regelung der Arbeits- bedingungen der Arzthelferin- nen und einem Mitglied der tarif- vertragsabschließenden Arbeit- nehmerorganisationen.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der Tarifvertragspartner, so gel- ten die tariflichen Bestimmun- gen, wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung aus- drücklich oder stillschweigend Bezug genommen wird.
§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte Arzthelferinnen
(1) Für die Zeit ab 1. No- vember 1988 gilt folgende Ge-
haltstabelle für vollzeitbeschäf- tigte Arzthelferinnen:
Monatsgehälter in DM 1. Berufsjahr 1790 2. Berufsjahr 1860 3. Berufsjahr 1921 4. Berufsjahr 1993 5. Berufsjahr 2066 6. Berufsjahr 2131 7. und
8. Berufsjahr 2272 9. und
10. Berufsjahr 2328 11. und
12. Berufsjahr 2385 13. und
14. Berufsjahr 2442 15. und
16. Berufsjahr 2499 17. und
18. Berufsjahr 2555 19. und
20. Berufsjahr 2612 21. und
22. Berufsjahr 2669 23. und
24. Berufsjahr 2726 25. und
26. Berufsjahr 2783 (2) Für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 31. Oktober 1988 gelten die im Tarifvertrag vom 24. Juni 1987 festgelegten Gehälter wei- ter. Alle Arzthelferinnen im 1.
bis 6. Berufsjahr erhalten dazu eine einmalige Zahlung in Höhe von 195,- DM, alle Arzthelferin- nen im 7. bis 26. Berufsjahr er- halten eine einmalige Zahlung in Höhe von 250,- DM; sie ist spä- testens mit dem Gehalt für den Monat Dezember 1988 zu zah- len.
(3) Nicht voll berufstätige Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbar- ten Arbeitszeit 1/173 des jeweili- gen Monatsgehaltes für vollbe- rufstätige Arzthelferinnen.
§ 4 Ausbildungsvergütung (1) Die Ausbildungsvergü- tung beträgt für die Zeit ab 1.
November 1988
im 1. Jahr monatlich DM 560,- im 2. Jahr monatlich DM 700 ,- im 3. Jahr monatlich DM 800,- (2) In besonderen Fällen kann auf Antrag auf Spitzenbe- träge verzichtet werden.
§ 5 Abrechnung
Die Arzthelferin hat An- spruch auf eine schriftliche Ab- rechnung ihrer Bezüge.
§ 6 Zuschläge
(1) Für Überstunden, Sonn- tags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet werden. Dabei wird ein Stunden- satz von
1/173
des Monatsgehaltes zugrunde ge- legt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde
a) für Über-
stunden 25 Prozent b) für Sonn-
und Feier-
tagsarbeit 50 Prozent c) für Arbei-
ten am Neu- jahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weih- nachtsfeier-
tagen 100 Prozent d) für Nacht-
arbeit 50 Prozent (3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlag- sätze, so ist nur der höchste Zu- schlag zu zahlen.
ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT
Durchsicht
des Ärztemusterbestandes
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker infor- mierte die Arzneimittelkommis- sion der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderun- gen von Fertigarzneimitteln be- treffen. Der Bestand an Ärzte- mustern ist entsprechend durch- zusehen und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähi- gen Fertigarzneimittel bzw. de- ren genannte Chargen auszuson- dern und zu vernichten.
Rückruf von Diutrix 20 Retard-Kapseln
Ch.-B.: 108 077 1
Die Firma Medice, Chem.- pharm. Fabrik Putter GmbH &
Co. KG teilt mit: „In einigen Packungen der Diutrix 20 Re- tard-Kapseln von der Charge 108 077 1 ist es möglicherweise zu einer Untermischung mit Hy- drotrix Retard-Kapseln gekom- men. Deshalb bittet der Herstel- ler die Packungen der genannten Charge zu überprüfen."
§ 7 Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Gehaltstarifver- trag ersetzt den Gehaltstarifver- trag vom 24. Juni 1987.
(2) Dieser Gehaltstarifver- trag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 30. Juni 1989.
Köln, den 4. November 1988 Protokollnotiz
zu § 3 Berufsjahre
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die Prüfung zur Arzthelferin be- standen wurde. Unterbricht die Arzthelferin ihre berufliche Tä- tigkeit, so ist die dazwischenlie- gende Zeit zur Hälfte auf die Be- rufsjahre anzurechnen. Hat die Arzthelferin vor ihrer Ausbil- dung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzu- rechnen. Werden Angestellte ohne Lehrabschlußprüfung Arzt- helferinnen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufs- tätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurech-
nen. ❑
Rückruf von Solamin Zäpfchen Die Firma Ardeypharm, Heilmittelgesellschaft mbH teilt mit: „Das o. g. Präparat wird ab 1. 11. 1988 ohne den Wirkstoff Secobarbital ausgeliefert. Das Präparat soll auch in Zukunft mit dem herkömmlichen Namen im Verkehr bleiben. Deshalb muß aus arzneimittelrechtlichen Gründen das Präparat mit der bisherigen Zusammensetzung zurückgerufen werden."
Rückruf von Cordarex Ampullen
Ch.-B.: 73 602, 74 004 und 84 121
Die Firma Labaz GmbH, Pharmazeutische Präparate, teilt mit: „Bei den Chargen 73 602, 74 004 und 84 121 wurde in Ein- zelfällen die Bildung von Kristal- len beobachtet. Die Abnehmer der Charge 84 121 wurden be- reits direkt informiert, da sie uns im einzelnen bekannt waren."
Rückruf von Uralyt Dragees Dr. Madaus GmbH & Co.
teilt mit: „Da gelegentlich bei der Lagerung von Uralyt Dra- gees Rißbildungen in der Dra- gee-Oberfläche beobachtet wur- den, erfolgt eine Änderung der Zusammensetzung. Aus diesem Grund rufen wir alle im Handel befindlichen Chargen von Uralyt Dragees zurück." AkdÄ
Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Arzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen
BUNDESÄRZTEKAMMER
Dt.