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Telemedizin: Rechtlicher Rahmen, Einsatzgebiete und Limitationen

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Academic year: 2022

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© sam thomas / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)

Kay Klinge Facharzt für Allgemeinmedizin Selbstständige Abtei­

lung für Allgemein­

medizin, Medizi­

nische Fakultät der Universität Leipzig

Durch die Corona-Pandemie ist die Nutzung der Videosprechstunde zuletzt deutlich angestiegen.

Der entscheidende Vorteil: Ein Arzt-Patienten-Kontakt ohne Infektionsrisiko. Doch auch ohne die Effekte der Pandemie nimmt die Nutzung der Telemedizin in Deutschland und international stetig zu. Dieser Beitrag bietet für den Einstieg in die Telemedizin mit dem Fokus auf die Videosprech- stunde eine erste Orientierung. Welche Vorteile bietet die Video sprechstunde? Was sind die Limi- tationen und welche Anforderungen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen?

Telemedizin ist ein Sammelbegriff für verschieden­

artige ärztliche Versorgungskonzepte, bei denen me­

dizinische Leistungen über räumliche Entfernungen (oder zeitlichen Versatz) hinweg erbracht werden.

Berufsrechtliche Regelungen der Fernbehandlung durch die Telemedizin Bisher galt in der ärztlichen Behandlung der Spruch:

„Keine Diagnose durch die Hose (oder durch das Te­

lefon)“. Dieser Spruch hat Generationen von Ärzten geprägt. Das Verbot der ausschließlichen Fernbe­

handlung von 1937 [1] stammt jedoch aus Zeiten, in denen überhaupt nicht vorstellbar war, welche tech­

nischen Möglichkeiten sich im nächsten Jahrhundert ergeben sollten. Es war bisher auch nur die ausschließ­

liche Fernbehandlung untersagt, somit konnten Teile der Behandlung auch ohne die physische Präsenz des Arztes durchgeführt werden. Klassisch wäre dies der Erstkontakt mit dem Patienten in Präsenz und der Folgekontakt über Telefon oder Videosprechstunde.

Durch die Digitalisierung der Medizin nahm der Wunsch bei Patienten und Ärzten zu, an diesem Ver­

bot der Fernbehandlung etwas zu verändern. Im Mai 2018 wurde schließlich die (Muster­)Berufsordnung­

Ärzte (MBO­Ä) dahingehend geändert, dass eine aus­

schließliche Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt ist,

Telemedizin: Rechtlicher Rahmen, Einsatzgebiete und Limitationen

Nur Systeme zertifizierter Videodienstanbieter dürfen verwendet werden -- Autoren: K. Klinge, M. Bleckwenn

Zertifizierte Fortbildung

Folge: 637 Teilnahme unter

www.springermedizin.de/kurse-mmw Hier können Sie zwei CME-Punkte erwerben

(2)

Prof. Dr. med.

Markus Bleckwenn Selbstständige Abtei­

lung für Allgemein­

medizin, Medizi­

nische Fakultät der Universität Leipzig

„wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforder­

liche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behand­

lung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patienten oder der Patient auch über die Besonder­

heiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“ [2].

Somit bleibt der Goldstandard der persönliche phy­

sische Arzt­Patienten­Kontakt und die Fernbehand­

lung die begründete Ausnahme. In der Fernbehand­

lung kann der Arzt seine fünf Sinne nicht wie ge­

wohnt einsetzen und auch seine gewohnte Diagnostik ist über die Ferne nicht einsetzbar. Über die Beson­

derheiten der Fernbehandlung muss der Arzt den Patienten vor Beginn einer Fernbehandlung wie die Videosprechstunde aufklären und auf die alternativen Behandlungsformen in Präsenz aufmerksam machen.

Die mündliche Aufklärung ist dabei ausreichend, dies sollte aber in der Patientenakte dokumentiert werden [3].

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,

Heilmittel, Arzneimittel und Überweisungen, Aufklärung sowie Weiterbehandlung

Im August 2019 ist das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in Kraft getreten.

Damit wurde zum einen das elektronische Rezept auf den Weg gebracht. Zum anderen schaffte der Ge­

setzgeber das Fernverordnungsverbot (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 AMG a. F.) ab. Seitdem ist eine Verord­

nung von Arzneimitteln auch ohne direkten Arzt­

Patienten­Kontakt möglich (AMG 2019) [4]. Jedoch muss der Arzt bei jeder Verordnung im Einzelfall prüfen, ob diese durch eine ausschließliche Fernbe­

handlung ärztlich vertretbar ist. Auch bei der Ver­

ordnung von Arzneimitteln bleibt der vorherige phy­

sische Arzt­Patienten­Kontakt der Goldstandard.

Zum 1. Januar 2022 wird das E­Rezept für alle Ver­

ordnungen von verschreibungspflichtigen Arznei­

mitteln für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend eingeführt. Für eine Arzneimittelverordnung wird dann nur noch ein Rezeptcode durch das Patienten­

verwaltungssystem generiert und an den Patienten elektronisch oder per Ausdruck abgegeben. Gerade der elektronische Weg auf eine Patienten­App würde die Fernbehandlung deutlich erleichtern.

In der Fernbehandlung sind analog zur Arzneimittel ­ ebenfalls Heilmittelverordnungen unter Beachtung der ärztlichen Sorgfalt und Einzelfallprüfung mög­

lich. Auch Überweisungen können ausgestellt werden (§ 24 BMV­Ä befolgen). Allerdings sollten Privatver­

sicherte darauf hingewiesen werden, dass sich even­

tuell aufgrund ihrer Tarifbedingungen Einschrän­

kungen in der Weiterbehandlung ergeben können.

Seit Oktober 2020 ist nach einem Beschluss des Ge­

meinsamen Bundesausschuss eine Arbeitsunfähig­

keitsbescheinigung über eine Fernbehandlung mög­

lich. Dafür muss der Patient dem Arzt bekannt sein.

Die Krankschreibung ist auf sieben Kalendertage be­

grenzt. Eine erneute Krankschreibung ist nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Krankschreibung aufgrund von einer unmittelbaren persönlichen Un­

tersuchung erfolgte. Einen Anspruch auf eine Arbeits­

unfähigkeitsbescheinigung haben Patienten nicht.

Videosprechstunde in der ambulanten Versorgung – was sind Vor- und Nachteile?

Neben der Telefonsprechstunde wird die Video­

sprechstunde zunehmend zur Fernbehandlung ein­

gesetzt. Im Jahr 2020 gaben 39% der vertragsärzt­

lichen und ­psychotherapeutischen Praxen in einer bundesweiten Befragung an, Videosprechstunden anzubieten [5]. Diese Entwicklung ist neu, so hatten von den befragten Praxen nur 6% eine Videosprech­

stunde vor dem März 2020 angeboten. Damit war COVID­19 und das Infektionsrisiko in der Pande­

mie der treibende Faktor für die Einrichtung der Videosprechstunde und für die Zunahme der Fern­

behandlung von Patienten. Die Vertragsärzte, die eine Videosprechstunde anboten, bewerteten diese überwiegend positiv. Dies galt insbesondere für grö­

ßere Arztpraxen.

Organisation

Überprüfung technischer Voraussetzungen

Durchführung der Video- sprechstunde

• Praxisteam informieren

• Einbindung der MFA in delegierbare Prozesse

• Entscheidung für einen zertifizierten Videodienstanbieter

• Überprüfung, ob aktuelle Haftpflicht Videosprechstunde abdeckt

• Antrag bei KV

• Schaffung ungestörter räumlicher Situation (Vertraulichkeit)

• Authentifizierung der Patienten

• Aufklärung über Fernbehandlung (eingeschränkte Befunderhebung)

• Gespräch

• Ggf. Ausstellung AU-Bescheinigung und Rezept

• Dokumentation in Patientenakte (derzeitige und künftige Weiterbehandlung)

• Breitbandinternetanschluss überprüfen (Verbindung stabil?)

• Externe Geräte anschließen oder installieren (Mikrofon, Kamera)

• Betriebssystem und Software updaten

• Festlegen verbindlicher Sprechstundenzeiten (oder nur für ausgewählte Patienten)

• Veröffentlichung auf der Website

• Informationen an Patienten in eigener Praxis

Abb. 1 Integration der Videosprechstunde in die Praxis (modifiziert nach Greenhalgh et al. [11])

(3)

In Fokusgruppeninterviews wurden neben der Ver­

meidung eines Infektionsrisikos als weitere Vorteile von Ärzten u. a. ein gutes Angebot für Patienten mit Problemen bei der Erreichbarkeit, attraktive Arbeits­

bedingungen für angestellte Ärzte in Teilzeittätigkeit (Arbeitszeitflexibilität), Entlastung des Praxis­

empfangs und Wartezimmers sowie des Praxispark­

platzes aufgeführt [5]. Als Nachteile wurden die ein­

geschränkten Diagnosemöglichkeiten, der organisa­

torische Aufwand, eine unzureichende Internetver­

bindung sowie ein begrenztes Spektrum geeigneter Indika tionen genannt.

Die Patienten wiederum gaben als Vorteile der Video­

sprechstunde den schnellen ärztlichen Kontakt sowie die Möglichkeit, einen Spezialisten vermittelt zu be­

kommen und dabei einen ersten Therapievorschlag

zu erhalten, an [6]. Dabei war es den Befragten wich­

tig, dass der behandelnde Arzt in den Möglichkeiten der Telemedizin geschult ist. Als begrenzende Fak­

toren wurden die fehlende Möglichkeit der körper­

lichen Untersuchung und die begrenzten Dia­

gnostikmöglichkeiten angegeben. Insgesamt sank die Nutzungsbereitschaft mit zunehmendem Alter und abnehmender digitaler Affinität.

Für welche Beratungsanlässe eignen sich Videosprechstunden?

Eine Videosprechstunde eignet sich zunächst für alle Beratungsanlässe, bei denen keine umfangreiche körperliche Untersuchung bzw. eine weitere Diagnos­

tik notwendig sind. Dies sind z. B. Besprechungen von Untersuchungsergebnissen, Anamnesegespräche oder Beratungsgespräche. Bisher gibt es noch wenige wissenschaftliche Untersuchungen zum Nutzen und Risiken in der Telemedizin. Ein wichtiger Ansatz für den zukünftigen Einsatz der Videosprechstunde ist daher die Erstellung von Leitlinien.

Für den Bereich Teledermatologie wurde 2020 eine S2k­Leitlinie veröffentlicht [7]. Im Wesentlichen wird in dieser Leitlinie dargestellt, bei welchen Krankheitsbildern eine Fernbehandlung zur Erst­

diagnostik angewendet werden kann. Eine teleder­

matologische Untersuchung kann zur Erstbeurtei­

lung von akuten und chronischen Wunden und zur Primärdiagnostik melanozytärer Läsionen erwogen

Hintergrund

Verwendung eines einfarbigen Hintergrunds

Vermeidung von störenden Bildern (Wand)

Andere Mitarbeiter sollten nicht störend durch das Bild laufen

Vermeidung störender Hinter- grundgeräusche

Bildausschnitt

Der Oberkörper des Arztes sollte zusehen sein

Der Arzt sollte erkennbar sein, z. B. durch Kleidung oder Namensschild Die Kleidung sollte angemessen sein, bevorzugt dunklere Farben, da helle stören können Distanz zur Kamera – nicht zu nah (Gesicht verzerrt), nicht zu weit weg (Gesicht nicht erkennbar)

Mimik und Gestik

Bewegungen mit dem Kopf sollten langsam sein

Hastige Bewegungen mit der Hand wirken ablenkend Durch offene Körperhaltung den Patienten zum Reden einladen

Auch ein einladender Gesichtsausdruck trägt zur gelungenen Kommunikation bei

Kommunikation

Bereithalten der Patientenakte

Aktives Zuhören – Patienten nicht unterbrechen

Nachfragen bei allen Unklarheiten

Wiedergeben der wichtigsten Fakten um andere Details nicht zu verpassen Abb. 2 Praxistipps für die Videosprechstunde (modifiziert nach Onor et al. [12])

Tab. 1 Technische Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung einer Videosprechstunde (nach Anlage 31b BMV-Ä)

Monitor Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll

Auflösung: mindestens 640 × 480 Pixel Bandbreite Internetanschluss Mindestens 2000 kBit/s im Upload Bereich

Mikrofon Keine spezifische Mindestanforderung

Tonwiedergabeeinheit Keine spezifische Mindestanforderung

Kamera Keine spezifische Mindestanforderung

Für das Format

der Videosprech-

stunde eignen

sich Bespre-

chungen der

Untersuchungs-

ergebnisse,

Anamnese-

gespräche und

Beratungs-

gespräche.

(4)

werden. Bei anderen Krankheitsbildern wie die Pso­

riasis oder die atopische Dermatitis wird die Erstun­

tersuchung in physischer Präsenz empfohlen. Jedoch können wiederum Verlaufskontrollen unter Therapie teledermatologisch durchgeführt werden.

Auch in der Augenheilkunde wurde die Video­

sprechstunde während der Pandemie gut angenom­

men [8]. Dabei konnten insbesondere nicht dringende Konsultationen und gut einsehbare Erkrankungen des vorderen Augenabschnitts für den Patienten zufriedenstellend über die Videosprechstunde be­

handelt werden. Bei vielen dieser Patienten war im Anschluss an die Videosprechstunde kein Präsenz­

termin aufgrund des Beratungsanlasses mehr not­

wendig. Somit kann die Videosprechstunde mög­

licherweise gerade in den Fachgebieten eine Entlas­

tung schaffen, bei denen die Patienten lange auf einen Facharzttermin warten müssten.

International wird die Videosprechstunde zuneh­

mend auch in der Palliativversorgung eingesetzt [9].

Anders als bei der telefonischen Betreuung können dabei die körperlichen Veränderungen wie Ge­

wichtsverlust oder anämisches Hautkolorit oder der psychische Zustand des Patienten (z. B. Delir, Angst, Depression) besser eingeschätzt werden. Zudem be­

richteten die Palliativteams, dass sie durch den Ein­

satz der Videosprechstunde Krankenhauseinwei­

sungen reduzieren und den Sterbeort beeinflussen konnten [9]. Die Akzeptanz der Videokonsultation war bei Patienten und Angehörigen hoch. Auch in Deutschland wird die Versorgungsqualität durch den Einsatz der Telemedizin in der Palliativversor­

gung nun wissenschaftlich untersucht [10].

Einrichten und Durchführung einer Videosprechstunde

Zunächst sollte im Praxis­Team besprochen werden, wie die Videosprechstunde in den Praxisalltag inte­

griert werden kann (Abb. 1). Hierzu kann es eine ei­

gene Sprechzeit geben und/oder einzelne Patienten­

termine werden auf Wunsch als Videosprechstunde angeboten. Die Termine können je nach Praxisver­

waltungssystem direkt als Videosprechstunde mar­

kiert in den Terminkalender eingetragen werden oder sie werden extern in der Plattform des Video­

dienstanbieters eingetragen. Bei der Terminvergabe erhält der Patient einen Link, mit dem er sich mög­

lichst einige Minuten vor dem vereinbarten Termin einloggt. Dafür benötigt der Patient in der Regel eine E­Mail­Adresse. Wenn der Patient sich eingeloggt hat, betritt er einen virtuellen Warteraum. Dazu be­

nötigt der Patient einen Internetbrowser und ein De­

vice wie Laptop, Tablet oder Mobil telefon mit einer Kamera und einem Mikrofon (Tab. 1).

Neben der webbasierten Anwendung werden von den Anbietern von Videosprechstunden auch Apps

zur Nutzung der Fernsprechstunde angeboten. Hier können dann während des Anrufs Textnachrichten, Bilder und andere Dokumente zwischen Arzt und Patient ausgetauscht werden. Der Arzt loggt sich mit seinen Zugangsdaten auf der Internetplattform oder der App seines Anbieters ein und betritt sein virtu­

elles Sprechzimmer. Mit einem speziellen Zugang für Medizinische Fachangestellte (MFA), welcher nur für administrative Zwecke benutzt wird, kann die MFA oder eben auch direkt der Arzt prüfen, ob sein Patient bereits das virtuelle Sprechzimmer be­

treten hat. Wenn der Arzt die Videosprechstunde starten möchte, holt er den Patienten durch einen Klick aus dem Sprechzimmer in sein Behandlungs­

zimmer. Ist die Konsultation beendet, führt der Arzt wie in Präsenz seine Dokumentation in der Patienten­

akte durch. In der Abb. 2 sind Praxistipps für die Ge­

staltung der Videosprechstunde zusammengefasst.

Für die Videosprechstunde darf nur die Software von zertifizierten Videodienstanbieter eingesetzt werden, die auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gelistet sind. Die dort aufgeführten Videodienstanbieter sind für die Ein­

haltung der IT­Sicherheit und zum Datenschutz zer­

tifiziert und gewährleisten eine Ende­zu­Ende Ver­

schlüsselung für die Datenübertragung.

Abrechnung und Vergütung

Die Videosprechstunde ist eine anzeigepflichtige Leistung. Vorab muss ein Antrag bei der KV gestellt

Tab. 2 Zuschläge bei der Abrechnung einer Videosprechstunde nach EBM

EBM Leistung Punkte / Euro

01 450 Technikzuschlag 40 Punkte / 4,39 €

01 451 Anschubförderung Videosprechstunde –Praxen erhalten den Zuschlag für bis zu

50  Videosprechstunden

–Voraussetzung ist, dass mindestens 15  Videosprechstunden abgehalten werden –zeitlich befristet bis 30. September 2021

92 Punkte / 10,11 €

01 444 Authentifizierung eines unbekannten Patienten –max. einmal im Behandlungsfall abrechnungs fähig –Patient darf im laufenden oder im Vorquartal nicht in

der Praxis behandelt worden sein –befristet bis 30. September 2021

10 Punkte / 1,10 €

01 442 Videofallkonferenz mit der/den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft/Pflege(fach)- kräften

–max. dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig –Voraussetzung ist, dass im aktuellen und/oder in den

vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat

64 Punkte / 7,03 €

für weitere abrechenbare EBM-Ziffern siehe MMW 9/2020, S. 32–33

Auf der Homepage der KBV kann eine aktuelle Liste von zertifizierten Videodienstanbieter eingesehen werden:

www.kbv.de/

html/videosprech- stunde.php

(5)

werden. Die Videosprechstunde wird über die ent­

sprechende Versicherten­, Grund­ oder Konsiliar­

pauschale vergütet. Der Fall ist zunächst mit der Pseudoziffer 88 220 zu kennzeichnen, und man muss im hausärztlichen Bereich einen Abschlag von 20%

hinnehmen. Erfolgt im selben Quartal aber noch ein persönlicher Arzt­Patienten­Kontakt, wird die Pau­

schale voll ausgezahlt. In jedem Fall gibt es für die Videosprechstunde einige Zuschläge (Tab. 2). Die Anzahl der ausschließlichen Videobehandlungsfälle ist auf 20% aller Behandlungsfälle eines Arztes be­

schränkt.

Aufgrund der Corona­Pandemie sind aktuell einige Beschränkungen ausgesetzt, zunächst bis zum 30.

September 2021. So braucht man zurzeit keine KV­

Genehmigung, und der Anteil der ausschließlichen Videobehandlungsfälle darf beliebig hoch sein.

Hausärzte, welche psychotherapeutisch arbeiten, können die verbale Intervention nach Nr. 35 110 EBM abrechnen. Hier gilt eigentlich die Einschrän­

kung, dass initial ein persönlicher Arzt­Patienten­

Kontakt mit Abrechnung der differenzialdiagnos­

tischen Klärung nach Nr. 35 100 stattgefunden haben muss. Auch diese Regel ist allerdings bis zum 30.

September ausgesetzt. Gruppentherapien sind im Videosprechstundenformat nicht zulässig.

Privatabrechnung nach GOÄ

Die privatärztliche Liquidation sieht ebenfalls einige Abrechnungspunkte für die Videosprechstunde vor.

Beratung (Nr. 1 bzw. Nr. 3 GOÄ), visuelle symptom­

bezogene Untersuchung (Nr. 5), das Ausstellen von Rezepten und Überweisungen (Nr. 2) und die Erstel­

lung eines Medikationsplans sind abrechnungsfähig.

Ähnlich wie bei gesetzlich Versicherten ist die tele­

konsiliarische Fallvorstellung und die interdiszipli­

näre Videofallkonferenz abrechnungsfähig (Nr. 60).

Grenzen der Fernbehandlung mittels Videosprechstunde

Wo immer zur Einschätzung des Gesundheitszu­

standes von Patienten eine körperliche Untersu­

chung oder weiterführende Diagnostik benötigt wird, ist der persönliche Arzt­Patienten­Kontakt un­

abdingbar. Patienten mit motorischen oder kogni­

tiven Einschränkungen, Verwirrtheitszuständen oder einer gesteigerten Angst vor Technik eigenen sich nicht für die Videosprechstunde. Patienten mit Presbyakusis oder Taubheit können Schwierigkeiten haben, es sei denn, sie können Lippenlesen oder die Chatfunktion benutzen.

Aber auch die eingesetzte Technik zur Videosprech­

stunde muss noch weiter verbessert werden. Viele Patienten benutzen ihr Mobiltelefon oder Tablet für die Videosprechstunde [8]. Durch eine reduzierte Bandbreite bei der Datenübertragung kann es zu

Verbindungsabbrüchen oder Nichtzustandekom­

men von Videosprechstunden kommen. Zudem kann die Bildqualität zu schlecht werden, sodass eine Beurteilung durch den Arzt nur eingeschränkt mög­

lich ist. Gerade auf dem Land, wo die Fernbehand­

lung durch die größeren Distanzen zum nächsten Arzt eine echte Alternative für die Patienten wäre, ist die fehlende Bandbreite immer noch ein limitie­

render Faktor.

Literatur

1. Locher WG. Bayerisches Ärzteblatt. 2017;10:514–15 2. Bundesärztekammer. Dtsch Arztebl. 2019;116:A-230/B-194/C-194 3. Bundesärztekammer. Dtsch Arztebl. 2020;117:A-1882/B-1602

4. Deutsch E, Lippert AD. Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). Springer, Berlin, Heidelberg 2010.

5. KBV. PraxisBarometer Digitalisierung 2020. Stand und Perspektiven der Digitali- sierung in der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung;

https://www.kbv.de/media/sp/IGES_KBV_PraxisBarometer_2020.pdf; abge- rufen am 06.06.2021

6. von Solodkoff M, Strumann C, Steinhäuser J. Gesundheitswesen. 2021;83:186–94 7. Augustin M, Strömer K, et al. S2k-Leitlinie Teledermatologie. AWMF-Register-Nr.:

013-097; https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/013-097.htm; abgerufen am 06.06.2021

8. Gerbutavicius R, Brandlhuber U, Glück S et al. Ophthalmologe. 2020;117:659–67 9. Sutherland AE, Stickland J, Wee B. BMJ Support Palliat Care. 2020;10:271–75 10. Bückmann A, Krüger J, Bauer B et al. Zeitschrift für Palliativmedizin. 2020;21:e19 11. Greenhalgh et al. BJGP Life. Video consultations: a guide for practice. 18. März

2020. https://bjgplife.com/2020/03/18/video-consultations-guide-for-practice;

abgerufen am 06.06.2021

12. Onor ML, Misan S. Telemed J E Health. 2005;11:102–5

INTERESSENKONFLIKT

Die Autoren erklären, dass sie sich bei der Erstellung des Beitrages von keinen wirtschaftlichen Inte- ressen leiten ließen. Sie legen folgende potenzielle Interessenkonflikte offen: Keine.

Der Verlag erklärt, dass die inhaltliche Qualität des Beitrags von zwei unabhängigen Gutachtern ge- prüft wurde. Werbung in dieser Zeitschriftenausgabe hat keinen Bezug zur CME-Fortbildung. Der Verlag garantiert, dass die CME-Fortbildung sowie die CME-Fragen frei sind von werblichen Aus- sagen und keinerlei Produktempfehlungen enthalten. Dies gilt insbesondere für Präparate, die zur Therapie des dargestellten Krankheitsbildes geeignet sind.

FAZIT FÜR DIE PRAXIS

1. Die ausschließliche Fernbehandlung von Patienten ist zulässig, wenn dies ärztlich vertretbar ist. Der persönliche phy sische Arzt-Patienten-Kontakt bleibt jedoch weiterhin der Goldstandard.

2. In der ausschließlichen Fernbehandlung kann dem Patienten Rezepte und Heilmittel verordnet werden. Zudem sind Überweisungen und Krankschreibungen über maximal sieben Werktage zulässig.

3. Die Videosprechstunde ist insbesondere für Beratungs- anlässe geeignet, bei denen keine umfangreiche körperliche Untersuchung oder eine Diagnostik notwendig ist.

4. Die Videosprechstunde ist eine bei der KV anzeigepflichtige Leistung und darf nur über einen zertifizierten Video- dienstanbieter erfolgen.

5. Die Patienten haben in der COVID-19-Pandemie die Video- sprechstunde gut angenommen. Jedoch sind technische Probleme wie eine geringe Bandbreite, immer noch ein Hin- dernis für die Durchführung der Fernbehandlung.

Title:

Telemedicine – legal frame- work, medical applications and limits

Keywords:

Primary care, telemedicine, teleconsultation, remote treatment, palliative treat- ment

Autoren:

Kay Klinge

Selbstständige Abteilung für Allgemeinmedizin Medizinische Fakultät der Universität Leipzig Ph.-Rosenthal-Straße 55 D-04103 Leipzig Prof. Dr. med.

Markus Bleckwenn Selbstständige Abteilung für Allgemeinmedizin Medizinische Fakultät der Universität Leipzig Ph.-Rosenthal-Straße 55 D-04103 Leipzig E-Mail: Markus.Bleckwenn@

medizin.uni-leipzig.de

(6)

Für eine erfolgreiche Teilnahme müssen 70 % der Fragen richtig beantwortet werden. Pro Frage ist jeweils nur eine Antwortmöglichkeit zutref- fend. Bitte beachten Sie, dass Fragen wie auch Antwortoptionen online abweichend vom Heft in zufälliger Reihenfolge ausgespielt werden.

Dieser CME-Kurs wurde von der Bayerischen Landesärztekammer mit zwei Punkten in der Kategorie I (tutoriell unterstützte Online- Maß nahme) zur zertifizierten Fortbildung frei gegeben und ist damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig.

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• zeitlich begrenzt unter Verwendung der abgedruckten FIN.

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Alternativ können Sie auch mit der Option „Kurse nach Zeitschriften“ zum Ziel navigieren oder den QR-Code links scannen.

?Über die Besonderheiten der Fern­

behandlung muss ein Arzt seinen Patienten aufklären. Welche der folgenden Aussagen trifft zu?

◯ Die Aufklärung ist nur bei älteren Patienten vorgeschrieben.

◯ Die Aufklärung darf nur schriftlich erfolgen.

◯ Die Aufklärung kann beim nächsten Praxistermin erfolgen.

◯ Die Aufklärung sollte in der Patienten­

akte dokumentiert werden.

◯ Die Aufklärung kann online durch Medizinische Fachangestellte (MFA) erfolgen.

?Wann kann es im Rahmen der aus­

schließlichen Fernbehandlung bei Privatpatienten zu Leistungs­

einschränkungen kommen?

◯ Bei der Abrechnung der Videosprech­

stunde.

◯ Bei der Verordnung von Medika­

menten.

◯ Bei der Überweisung an einen Fach­

arzt.

◯ Bei der Ausstellung eines Heilmittel­

rezepts.

◯ Bei der Verordnung eines Over­the­

counter­Präparats.

?Welche Aussage zur Arbeitsunfähig­

keitsbescheinigung während der Videosprechstunde trifft zu?

◯ Prinzipiell ist eine Krankschreibung nicht möglich.

◯ Patienten haben ein Anrecht auf eine Krankschreibung während der Video­

sprechstunde.

◯ Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können nur dem Arzt bereits bekannte Patienten erhalten.

◯ Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann für maximal zwei Werktage aus­

gestellt werden.

◯ Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann für maximal 14 Werktage ausge­

stellt werden.

?Welcher der folgenden Punkte ist ein wesentliches Hemmnis für die Video sprechstunden im ambulanten Bereich?

◯ Die aufwendige Anmeldung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

◯ Generelle Unzufriedenheit bei den Patienten.

◯ Die hohen technischen Anforderungen an die Praxis.

◯ Die Einschränkung diagnostischer Möglichkeiten.

◯ Die geringen Abrechnungsmöglich­

keiten.

?Die Berufsordnung für Ärzte wurde im Jahr 2018 verändert. Unter wel­

chen Umständen ist eine ausschließ­

liche Fernbehandlung möglich?

◯ Nur bei vorherigem direktem Arzt­Patienten­Kontakt.

◯ Nur bei nachfolgendem direkten Arzt­

Patienten­Kontakt.

◯ Nach Einzelfallentscheidung unter Wahrung der Sorgfaltspflicht.

◯ Eine ausschließliche Fernbehandlung kann nur mit Patienten durchgeführt werden, die dem Arzt seit mindestens zehn Jahren bekannt sind.

◯ Eine ausschließliche Fernbehandlung ist nur für privatversicherte Patienten vorgesehen.

?Um die Videosprechstunde in den Praxisalltag zu integrieren, bedarf es einen technischen Mindeststandard.

Welche Anforderungen müssen un­

bedingt erfüllt sein?

◯ Es reicht, wenn eine externe Kamera vorhanden ist.

◯ Die Internetgeschwindigkeit muss über 1.000 MBit/s betragen.

◯ Der Bildschirm des Patienten muss mindestens 55 Zoll haben.

◯ Die Bandbreite des Internetanschlusses muss mindestens 2000 kBit/s im Up­

load Bereich betragen.

◯ Ein externes Mikrofon ist notwendig.

Telemedizin: Rechtlicher Rahmen,

Einsatzgebiete und Limitationen

FIN gültig bis 29.09.2021:

MM2115sU

(7)

?Nutzen und Risiken der Teleme dizin sind noch wenig untersucht. Welche der folgenden Aussagen zur Video­

sprechstunde trifft zu?

◯ Sie eignet sich generell für alle Bera­

tungsanlässe.

◯ Sie eignet sich besonders für körper­

liche Untersuchungen.

◯ Sie eignet sich besonders für die Durchführung erweiterter Diagnostik.

◯ Sie eignet sich für Blutentnahmen.

◯ Das Erstellen von Leitlinien zum Einsatz der Videosprechstunde ist wichtig für deren Sicherheit.

?Ärzte und Patienten können sich über verschiedene Videodienste verbin­

den. Welcher Dienst ist für die Durch­

führung der Videosprechstunde statt­

haft?

◯ Eine Messaging­App.

◯ Ein webbasierter Chat­Dienst.

◯ Ein Instant­Messaging­Dienst.

◯ Ein zertifizierter Videodienstanbieter.

◯ Ein internetbasierter Instant­Messa­

ging­Dienst.

?Die Abrechnung der Videosprech­

stunde ist reguliert. Welche Aus sage zu den Abrechnungsmodalitäten ist richtig?

◯ Videosprechstunden sind unbegrenzt abrechnungsfähig.

◯ Die Videosprechstunde ist nur einmal pro Patient je Quartal abrechnungsfähig.

◯ Die Videosprechstunde ist auf ein Kon­

tingent von 30% gedeckelt.

◯ Bei der Abrechnung der Videosprech­

stunde sind Abschläge möglich.

◯ Bei der Abrechnung der Videosprech­

stunde sind keine Zuschläge möglich.

?Welche der folgenden Aussagen über Patienten, die eine Video­

sprechstunde in Anspruch nehmen, trifft zu?

◯ Die Patienten sind häufig mit der Videosprechstunde unzufrieden.

◯ Die Patienten berichten bei der Nut­

zung ihres Mobilfunktelefons über keine Verbindungsprobleme bei der Videosprechstunde.

◯ Die Videosprechstunde wird eher von jüngeren und technikaffinen Patienten in Anspruch genommen.

◯ Die Patienten benutzen überwiegend den Computer mit einer Webcam zur Teilnahme an der Videosprechstunde.

◯ Die Patienten waren gerade bei der palliativen Versorgung dem Einsatz der Videosprechstunde sehr kritisch ge­

genüber.

7 Tourette-Syndrom: Wer tickt hier richtig?

aus: CME | Ausgabe 6/2021

von: Prof. Dr. med. Kirsten R. Müller-Vahl, Carolin Fremer, Anna Pisarenko

Zertifiziert bis: 09.06.2022 CME-Punkte: 2

7 Praktischer Leitfaden zum Einsatz telemedizinischer Anwendungen bei der Betreuung von Allergiepatienten aus: Allergo Journal | Ausgabe 4/2021

von: Stephanie Dramburg, Uso Walter, PD Dr. med. Sven Becker, Ingrid Casper, Dr. Stefani Röseler, Astrid Schareina, Holger Wrede, Prof. Dr. med. Ludger Klimek

zertifiziert bis: 21.06.2022 CME-Punkte: 4

7 COVID-19 und das Risiko für Schlaganfälle aus: CME | Ausgabe 7-8/2021

von: Prof. Dr. med. Götz Thomalla, Prof. Dr. med. Christian H. Nolte

zertifiziert bis: 09.08.2022 CME-Punkte: 2

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