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Patientenverfügung BLÄK informiert

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368 Bayerisches Ärzteblatt 7/2003

BLÄK informiert

Um für Situationen vorsorgen zu können, in de- nen ein Patient seinen Willen bezüglich der ärzt- lichen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann, stehen eine Reihe von rechtlichen „Hilfs- mitteln“ zur Verfügung.

Diese sind in einer Veröffentlichung einer Ad-hoc-Expertengruppe der Bayerischen Landes- ärztekammer ausführlich in der Februar-Ausgabe 2000 des Bayerischen Ärzteblattes dargestellt worden. Sonderdrucke sind online abrufbar über www.blaek.de/index.cmf?id_seite=114 oder kön- nen über das Redaktionsbüro Bayerisches Ärzte- blatt, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Fax 089 4147-202, angefordert werden.

Ein Instrument ist die so genannte Patienten- verfügung. Darunter versteht man eine Wil- lensäußerung des Patienten an die Ärzte, ge- gebenenfalls auch Vertrauenspersonen, Be- vollmächtigte und Betreuer, die an die Stelle einer dann nicht mehr möglichen Entschei- dung des Patienten treten soll. Patientenver- fügungen bedürfen keiner bestimmten Form, wenngleich sie meistens schriftlich abgefasst sind. Wirksam ist sowohl die in vollkommen freien eigenen Worten formulierte Erklärung als auch die vorgedruckte Erklärung, die handschriftlich unterzeichnet wird.

Zur Frage der Verbindlichkeit von Patienten- verfügungen führen die Grundsätze der Bundesärztekammer zu ärztlichen Sterbebe- gleitung (DÄBI Nr. 39/1998 S. A-2365) Fol- gendes aus:

„Patientenverfügungen sind verbindlich, so- fern sie sich auf die konkrete Behandlungssi- tuation beziehen und keine Umstände erkenn- bar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. Es muss stets geprüft werden, ob die Verfügung, die eine Behandlungsbegren- zung erwägen lässt, auch für die aktuelle Si- tuation gelten soll.“

Dass der Arzt, dem eine Patientenverfügung vorgelegt wird, für die essenzielle Feststellung der Ernsthaftigkeit als auch für jede weitere Auslegung der Patientenverfügung sehr viel mehr Anhaltspunkte findet, wenn die Patien- tenverfügung aus einem eigenständig formu- lierten Text besteht als bei einem kommen- tarlos unterschriebenen Formblatt, liegt auf der Hand. Empfehlenswert ist auch die Kom- bination mit einer Vorsorgevollmacht (siehe Sonderdruck).

Für die eigenständige Abfassung einer Pa- tientenverfügung kann der Hausarzt dem Pa- tienten eine wertvolle Beratung geben.

Folgende Punkte kann/soll eine Patientenverfügung enthalten

1. Name und Anschrift des Patienten 2. Beschreibung des aktuellen Gesundheits-

zustandes (wesentliche Diagnosen), gege- benenfalls auch Prognosen)

3. Beschreibung der Situationen, für die die Verfügung gelten soll, zum Beispiel:

„Wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass ich mich unabwendbar im un- mittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde.“

Oder: „Wenn medizinisch eindeutig fest- gestellt ist, dass keinerlei Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins be- steht.“

Oder: „Wenn medizinisch eindeutig fest- gestellt ist, dass ein Herz-Kreislauf-Still- stand eingetreten ist.“

Oder: …

4. Beschreibung der Arten der Behandlungs- begrenzung (zum Beispiel: „Keine Organ- transplantation“, „keine Reanimation“,

„keine Dauerbeatmung“ und eine Aussage darüber, ob die Unterlassung lebensverlän- gernder Maßnahmen auch die Einstellung einer künstlichen Ernährung und/oder der Gabe von Flüssigkeit bedeuten kann.

5. Beschreibung der Art von Behandlung, die in dieser Situation wichtig ist (zum Bei- spiel Ausschöpfung aller pflegerischen und lindernden medizinischen Behandlungs- möglichkeiten).

6. Ablehnung aktiver Sterbehilfe (diese wäre dem Arzt nach dem Strafgesetzbuch oh- nehin verboten!).

7. Benennung von Vertrauenspersonen (eventuell auch eines vertrauten Arztes), mit denen der Inhalt der Patientenverfü- gung besprochen wurde. Auch eine gege- benenfalls vorgenommene Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht gegenüber der Vertrauensperson sollte an dieser Stelle erklärt werden.

8. Ein Hinweis auf die Widerrufsmöglich- keit dieser Erklärung.

9. Ort, Datum, Unterschrift des Patienten, gegebenenfalls auch der Vertrauensperso- nen und des Arztes.

Hinweise

1. Der Patient sollte bei seinen Ausweispa- pieren einen Hinweis bei sich tragen, dass eine derartige Patientenverfügung existiert sowie die Adresse der Vertrauenspersonen und des Arztes seines Vertrauens.

2. In Bayern besteht die Möglichkeit, ein Exemplar der Patientenverfügung beim Vormundschaftsgericht zu hinterlegen.

3. Um die Ernsthaftigkeit zu unterstreichen soll die Unterschrift alle ein bis zwei Jahre aktualisiert werden; gegebenenfalls können dann auch Textveränderungen vorgenom- men werden.

4. Je älter und kränker ein Patient, um so nä- her dürfte die Erstellung einer Patienten- verfügung liegen. Für junge gesunde Men- schen, vor denen potenziell noch Lebens- jahrzehnte liegen, ist die Abfassung einer Patientenverfügung wesentlich schwieri- ger. Bei ihnen ist eine besonders gründli- che Auseinandersetzung mit der Thematik notwendig. In diesem Zusammenhang wird die Erstellung einer Wertanamnese (siehe Sonderdruck) empfohlen.

Dr. Rudolf Burger/Peter Kalb (beide BLÄK)

Patientenverfügung

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