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Bayerisches Ärzteblatt 9/2015

Traditionell fand Ende Juli das Sommer- Gespräch 2015 der Bayerischen Landesärzte- kammer (BLÄK) statt. Gäste aus Politik, Selbst- verwaltung, Gesundheitswesen, Wirtschaft und den Medien kamen zu dem gesundheitspo- litischen Austausch, den die BLÄK bereits seit dem Jahr 1999 veranstaltet. BLÄK-Präsident Dr. Max Kaplan gab in seiner Begrüßung einen kurzen Abriss über die zahlreichen Gesetzes- vorhaben in Berlin: „Unser Gesundheitsmi- nister ist äußerst fleißig, ein Gesetz jagt das

Der Bundesgerichtshof (BGH – I ZR 14/14) hat am 18. Juni 2015 entschieden, dass von Praxis- inhabern doch keine GEMA-Gebühren zu ent- richten sind, wenn sie in ihren Praxisräumen im Hintergrund Radio abspielen.

Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass die GEMA, die von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahrnimmt, auch von Praxisinha- bern entsprechende Gebühren verlangt. Die GEMA ist zudem von der Verwertungsgesell- schaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenom- menen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen und ist auch in dem Zusammen- hang an die Nutzer, zum Beispiel Inhaber von Arztpraxen, herangetreten.

Dieser ständige Streit bezüglich der Zahlungs- pflicht – wir berichteten im Geschäftsbericht der Bayerischen Landesärztekammer hierüber schon im Jahr 2002 – endete vorläufig durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH – C-135/10), einen italienischen Zahnarzt betref- fend. Dazu ist ein ausführlicher Artikel im Deut- schen Ärzteblatt am 17. April 2015 (112(16): A- 738/B-622/C-602) erschienen.

Auch an diese Rechtsprechung fühlte sich die GEMA nicht gebunden, sodass in Deutschland die Frage der Zahlungspflicht von niedergelas- senen Ärzten bzw. niedergelassenen Zahnärz- ten endgültig geklärt werden musste.

Der BGH entschied in einer Auseinandersetzung zwischen einem Düsseldorfer Zahnarzt und der GEMA zugunsten des Zahnarztes. Er ließ als Hintergrundmusik in seinem Wartezimmer das Radio laufen. Seinen seit 2003 bestehenden Ver- trag mit der GEMA kündigte er 2012 und berief

sich dabei auf das Urteil des EuGH. Der EuGH stellte in diesem Urteil fest, dass eine öffentli- che Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 2006/115/EG voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten, recht hohen Zahl potenzieller Adressaten erfolge. Diese Vo- raussetzungen sind im Allgemeinen jedoch nicht gegeben, wenn in einer Praxis für die dort war- tenden Patienten Hörfunksendungen als Hinter- grundmusik wiedergegeben werden.

Es kann deshalb empfohlen werden, bestehen- de Verträge, die mit der GEMA geschlossen wurden, nunmehr unter Verweis auf das Urteil des BGH zu kündigen.

Das Urteil ist nach Zustellung der Gründe an die Parteien auf der Urteilsdatenbank des BGH unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar.

Peter Kalb (BLÄK) andere.“ Dabei sprach er insbesondere das

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das Präven- tionsgesetz und das E-Health-Gesetz an und ging noch kurz auf das Tarifeinheitsgesetz und die geplante Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) ein. Kaplan weiter: „Wir sind bereit, Verantwortung für die ärztliche Versorgung unserer Bevölkerung zu übernehmen, wir erwarten aber auch, dass wir den hierfür notwendigen Gestaltungs- spielraum erhalten und nicht weiter reguliert

und reglementiert werden, was gerade durch die jüngsten Gesetze, insbesondere das GKV- Versorgungsstärkungsgesetz mit Stärkung des GB-A wieder einmal erfolgte.“

Die 150 Anwesenden nutzten die Möglichkeit im Garten, im Zelt oder im Foyer des Ärztehau- ses Bayern, das eine oder andere Thema in ent- spannter Atmosphäre ansprechen zu können.

Dagmar Nedbal (BLÄK)

Sommer-Gespräch 2015

Ärzte müssen keine GEMA-Gebühren entrichten, wenn sie in ihren Praxisräumen im Hintergrund Radio abspielen

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