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Teilrevision des Sozialhilfegesetzes

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Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat

Vorlage an den Landrat

Vom Vernehmlassungs-Entwurf (28.10.2014)

Teilrevision des Sozialhilfegesetzes

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Zusammenfassung….………. 3

2. Ausgangslage 2.1. Einleitung………3

2.2. Arbeitsgruppe Teilrevision Sozialhilfegesetz……….. 4

2.3. Konsultativkommission Sozialhilfe……… 4

3. Vernehmlassung ………. 5

3.1. Ergebnisse der Vernehmlassung………. 5

4. Motion der SVP-Fraktion: Anpassung des Sozialhilfegesetzes zur Vermeidung von Missbrauchsfällen, Verpflichten zur Auskunftserteilung……… 5

5. Informations- und Datenaustausch 5.1. Ausgangslage ………. 6

5.2. § 38 Schweigepflicht……….. 7

5.3. § 38a Informationsbeschaffung………. 7

5.4. § 38b Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden………… 8

5.5. § 38c Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht……… 8

6. Postulat von Andi Trüssel, SVP: Abzüge von geldwerten Leistungen bei Sozialhilfe- empfängern……….. 10

7. Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges ……….. 10

8. Einstellung, Ausschluss und Herabsetzung der Unterstützung 8.1. § 4b Unklare Bedürftigkeit ……… 11

8.2. § 4c Nothilfe ……… 11

8.3. § 11 Pflichten der unterstützten Person ………. 13

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9. Missbrauchsbekämpfung, § 42a ……….. 15

10. Strafbestimmung, § 40a………. 16

11. Rückerstattung 11.1. § 13 Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse ……… 17

11.2. § 13a Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen……… 17

11.3. § 14 Rückerstattungsschuld ………. 18

11.4. § 14a Befreiung von der Rückerstattungspflicht ………... 18

11.5. § 33 Im Bereich der Rückerstattung……… 18

12. Weitere Gesetzesänderungen 12.1. § 4a Zuständigkeit……….. 21

12.2. § 7a Gefestigtes Konkubinat ……… 22

12.3. § 6 Umfang.………. 22

13. Redaktionelle und terminologische Änderungen 13.1. § 3a Definitionen ……… 23

13.2. § 4 Anspruch auf Hilfe ……….. 23

13.3. § 5 Subsidiarität ………. 23

13.4. § 8 Nicht-gefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft ………. 23

13.5. § 31 Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen………... 23

13.6. § 34 Im Bereich der Eingliederung bedürftiger Personen ………... 24

13.7. § 40 Rückzahlung ……….. 24

13.8. § 42 Aufsicht und Fortbildung ……….. 24

14. Regulierungsfolgenabschätzung ……….. 24

15. Kostenfolge ……….. 24

16. Anträge ………. 25

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1. Zusammenfassung

Das Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, SGS 850; nachfolgend SHG) wurde schon mehrmals punktuell revidiert. Aufgrund verschiedener Anlie- gen aus den Gemeinden, der neusten Entwicklungen und Fragestellungen in der Sozialhilfe, der zunehmenden Komplexität in der Rechtsanwendung sowie neuster Gerichtsentscheide drängt sich eine grössere Teilrevision auf. Dabei werden neu auch nicht vorhandene gesetzliche Grundlagen geschaffen oder präzisiert. Nichtzuletzt werden zwei politische Vorstösse umgesetzt.

Die wichtigsten Punkte sind:

• Die am 20. September 2012 eingereichte Motion der SVP-Fraktion (2010-280, überwiesen als Postulat am 7. Februar 2013) verlangt eine Anpassung betreffend die Vermeidung von Missbrauchsfällen und Verpflichtungen zur Auskunftserteilung. Diese Motion wird umgesetzt, indem Paragrafen zur Informationsbeschaffung, zur Weitergabe von Informationen sowie zur Auskunftspflicht geschaffen werden.

• Dem Postulat von Andi Trüssel, SVP, (2013-166) vom 16. Mai 2013 betreffend Abzüge von geldwerten Leistungen bei Sozialhilfeempfängern wird insbesondere mit der Einführung einer Bestimmung betreffend Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges Rechnung ge- tragen.

• Weitere Änderungen betreffen Anliegen aus den Gemeinden, insbesondere die Fragestel- lung, wann bei einer Pflichtverletzung eine Person auf Nothilfe gesetzt werden kann. Dies ist die einzige neue Sanktion, die eingeführt wird.

• Auch wird die Gesetzesgrundlage geschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Gemein- den die Unterstützung verweigern respektive einstellen können.

• Es wird geklärt, wer von der Sozialhilfe ausgeschlossen wird und allenfalls Anspruch auf Nothilfe geltend machen kann.

• Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinden für den Vollzug der Sozialhilfe zuständig sind und diese aus ihren eigenen Mitteln finanzieren, sollen sie neu auch für die Rückerstattungen zu- ständig sein.

• Zudem werden Normen rund um die externen Leistungsabklärungen aufgenommen.

• Die Gesetzesänderung führt beim Kanton zu einer (bescheidenen) Kostenersparnis (Freistel- lung von Stellenprozenten) und ist für die Gemeinden aufgrund einer Zuständigkeitsände- rung finanziell von Interesse.

2. Ausgangslage 2.1. Einleitung

Mit der Teilrevision werden folgende Ziele verfolgt: In erster Linie werden Bedürfnisse der Ge- meinden umgesetzt, Themen aus der Praxis verarbeitet und wichtige Instrumente für die Ge- meinden (bspw. im Bereich Nothilfe, Einstellung der Unterstützung) geschaffen. Diese fehlten bis dato. Zudem werden, wo notwendig, die gesetzlichen Grundlagen geschaffen (Datenaus- tausch unter den Gemeinden) oder konkretisiert (externe Leistungsabklärer). Nichtzuletzt wer- den die aktuellen Rechtsprechungen des Regierungsrates sowie neue Bundesgerichtsent- scheide berücksichtigt und verarbeitet. Zudem wird die Gemeindeautonomie gestärkt (neue Zuständigkeit bei der Rückforderung der Sozialhilfe); dabei wird den Gemeinden die grösst-

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möglichste Vollzugsfreiheit eingeräumt. Gleichzeitig werden diejenigen hängigen politischen Vorstösse umgesetzt, die überwiesen wurden oder zu denen der Regierungsrat bereits positiv Stellung genommen hat.

2.2. Arbeitsgruppe Teilrevision Sozialhilfegesetz

Der Regierungsrat hat am 21. Januar 2014 eine Arbeitsgruppe zur Revision des SHG einge- setzt und sie aufgrund der Nominationen aus den Verbänden - dem Verband Basel- landschaftlicher Gemeinden (VBLG), dem Verband für Sozialhilfe des Kantons Basel- Landschaft (VSO BL) sowie der Koordination Sozialarbeit politischer Gemeinden Baselland (KOSA) - wie folgt zusammengesetzt:

Sebastian Helmy, Amtsleiter Kantonales Sozialamt (Vorsitz, Gesetzesausarbeitung) Therese Cantaluppi, VSO, Sozialhilfebehörde Binningen

Madeleine Häni, VSO, Präsidentin Sozialhilfebehörde Bottmingen

Rita Schaffter, VBLG, Gemeinderätin und Präsidentin Sozialhilfebehörde Oberwil Cécile Jenzer, VBLG, Gemeinderätin Brislach, Mitglied der Sozialhilfebehörde GSHB 3 Philippe Matter, KOSA, Leiter Sozialberatung Sissach

Susanne Beck, KOSA, Leiterin Sozialberatung Reinach

Daniel Schwörer, Stabstelle Gemeinden (ad hoc, konsultativ und Prüfungsfunktion) Katja Furrer Kissling, Abteilungsleiterin Sozialhilfe KSA

Nathalie Aebischer und Elisabeth Carneiro, Juristinnen Kantonales Sozialamt

Die Arbeitsgruppe ist zu sechs Sitzungen zusammengetreten. Daniel Schwörer, FKD, wurde punktuell konsultativ beigezogen und hat an dem Gesetzestext mitgearbeitet.

Im Weiteren hat das Kantonale Sozialamt zwei Mal die Sozialhilfebehörden direkt aufgefordert, allfällige Revisionswünsche unkompliziert und ohne weitere bürokratische Hürden direkt dem Amtsleiter des Kantonales Soziamtes zuzustellen. Von dieser Möglichkeit wurde indes kaum Gebrauch gemacht.

2.3. Konsultativkommission Sozialhilfe

Der Vorschlag der vorerwähnten Arbeitsgruppe ist der mit RRB Nr. 1370 vom 29. Juni 2004 re- gierungsrätlich eingesetzten, ständigen Konsultativkommission Sozialhilfe (nachfolgend:

KKSH) unterbreitet worden. Der Auftrag der KKSH besteht in der Beratung und Unterstützung des Kantonalen Sozialamtes, in der Ausarbeitung der notwendigen Änderungen der Sozialhil- feverordnung sowie der Änderungen und Ergänzungen des Handbuches Sozialhilferecht als Arbeitsinstrument der gesetzesanwendenden Organe.

Der KKSH gehören folgende Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung, des VBLG, des VSO BL sowie der KOSA an:

Daniel Schwörer, Stabstelle Gemeinden (Vorsitz) Sebastian Helmy, Amtsleiter Kantonales Sozialamt Elisabeth Carneiro, Kantonales Sozialamt (Aktuariat) Daniel Kaiser, VSO; Sozialhilfebehörde Waldenburgertal

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Werner Spinnler, VSO, Präsident VSO und Sozialhilfebehörde Liestal Susanne Beck, KOSA, Leiterin Sozialberatung Reinach

Philippe Matter, KOSA; Leiter Sozialberatung Sissach

Rita Schaffter, VBLG, Gemeinderätin und Präsidentin der Sozialhilfebehörde Oberwil Cécile Jenzer, VBLG, Gemeinderätin Brislach, Mitglied der Sozialhilfebehörde GSHB 3

Die KKSH hat den Vorschlag der Arbeitsgruppe gutgeheissen, an einer Sitzung beraten und zu Handen des Mitberichtverfahrens verabschiedet.

Im Rahmen der Vernehmlassung hat sie sich zur Vorlage des Regierungsrates wie folgt ge- äussert.

XXXX

3. Vernehmlassung

Am 28. Oktober 2014 hat der Regierungsrat die Finanz- und Kirchendirektion beauftragt, die Entwürfe zur Gesetzesänderung und zur Landratsvorlage bis zum 31. Januar 2015 in die Ver- nehmlassung bei den Parteien, den Verbänden und den Einwohnergemeinden zu geben.

Zudem hat der Regierungsrat beschlossen, bis zum 31. Januar 2015 die Anhörung zur Sozial- hilfeverordnung sowie zur Asylverordnung durchzuführen.

3.1. Ergebnisse der Vernehmlassung

An der Vernehmlassung haben .. Gemeinden direkt teilgenommen, .. Gemeinderäte und .. So- zialhilfebehörden. Teilgenommen haben des Weiteren die Verbände VBLG, VSO BL und KO- SA, die KKSH, die Aufsichtsstelle Datenschutz, die Parteien CVP, EVP, FDP, Grüne Basel- land, SVP und SP sowie ……..

Die Vernehmlassung hat Folgendes ergeben:

……..

4. Motion der SVP-Fraktion: Anpassung des Sozialhilfegesetzes zur Vermeidung von Missbrauchsfällen, Verpflichten zur Auskunftserteilung

Der am 20. September 2012 als Motion eingereichte und am 7. Februar 2013 als Postulat überwiesene Vorstoss lautet wie folgt:

„Es ist eine wichtige Aufgabe des Staates, dafür besorgt zu sein, dass die Ausrichtung von So- zialhilfe gesetzeskonform an anspruchsberechtigte Personen ausbezahlt wird und Miss- brauchsfälle zu vermeiden sind. Eines der dafür wichtigen Instrumente ist die Möglichkeit, um-

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fassende Informationen einzuholen oder zu beschaffen. Der Kanton Bern hat Anfangs 2011 hierzu eine Erweiterung seines Sozialhilfegesetzes beschlossen. Diese neuen Bestimmungen wurden mit einem neuen Urteil des Bundesgerichtes (8C_949/2011 vom 4.9.2012) als verfas- sungskonform und zulässig bestätigt.

Die nachfolgenden Ergänzungen des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Landschaft sind im Sinne der Berner Regelung zu verstehen. Kernpunkt ist die Verpflichtung der Anspruchstel- lenden Auskünfte zu geben bzw. die Einholung dieser Auskünfte mittels Blankovollmacht an die Behörden zu ermöglichen.“

Vgl. zum weiteren Inhalt http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/parl- lk/vorstoesse/2012/2012-280.pdf.

Nachfolgend wird auf die Motion eingegangen (vgl. Ziff. 5 hiernach).

5. Informations- und Datenaustausch 5.1. Ausgangslage

Aufgrund der heute fehlenden gesetzlichen Grundlagen betreffend Informations- und Daten- austausch führt dies in der Praxis dazu, dass der Austausch unter den Sozialhilfebehörden eingeschränkt ist, sodass bei einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes, die neue Sozial- hilfebehörde wieder bei „Null“ anfangen muss. Es wäre sinnvoll und ist auch im Interesse der Gemeinden, wenn bei einem Wechsel in eine andere Gemeinde die neue Sozialhilfebehörde bereits bestehende Informationen von der zuvor zuständigen Gemeinde erhält. Im Weiteren ergibt sich aus der Praxis, dass Informationen für die Sozialhilfebehörden einfacher zu erhalten sind, sofern sich die Behörde auf eine bestehende Vollmacht der unterstützten Person abstüt- zen kann. Indes fehlten bis anhin die hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlagen, wie sie die Bundesverfassung und die Kantonsverfassung verlangen.

Das sogenannte Erfordernis der gesetzlichen Grundlage wird durch das kantonale Informa- tions- und Datenschutzgesetz (IDG, SGS 162) konkretisiert, das für das Bearbeiten von Perso- nendaten eine gesetzliche Grundlage verlangt (§ 18 ff. IDG). Durch Aufnahme in das SHG werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Dabei gilt es einerseits die Inte- ressen der gesuchstellenden und unterstützten Personen zu schützen und ihren Anspruch auf Schutz ihrer persönlichen Daten zu wahren. Andererseits sind die Interessen der Sozialhilfebe- hörden, der Sozialarbeitenden und weiterer Behörden, die auf die notwendigen Informationen angewiesen sind, zu berücksichtigen.

Da es sich bei den Daten der Sozialhilfe um sensitive Daten, um Daten aus der Intimsphäre und somit um besondere Personendaten im Sinne des IDG handelt, dürfen diese nach § 19 IDG nur dann bekanntgegeben werden, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich verpflichtet oder ermächtigt oder dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erfor- derlich ist oder wenn im Einzelfall die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Motionär (vgl. hiervor ad Ziff. 4) weist in seiner Motion auf die sogenannte Berner Rege- lung und Berner Vollmacht hin. Richtigerweise fügt er an, dass diese Bestimmungen vom Bun- desgericht als verfassungskonform bestätigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2011 vom 4.9.2012).

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Die gesetzlichen Regelungen des Kantons Bern werden teilweise übernommen. Ebenfalls ist vorgesehen, die Vollmacht des Kantons Bern (die das Bundesgericht als verfassungskonform klassiert hat) im Kanton Basel-Landschaft aufzunehmen und als Muster im Handbuch Sozialhil- ferecht (das Regelwerk für die Sozialhilfebehörden) aufzuschalten.

5.2. § 38 Schweigepflicht

Die Schweigepflicht der Behördenmitglieder findet sich in § 21 des Gemeindegesetzes (SGS 180). In § 38 SHG ist einzig die Schweigepflicht der Privaten, die mit dem Vollzug des SHG be- traut sind geregelt.

Neu wird die Schweigepflicht auf alle Personen die mit dem Vollzug des SHG betraut sind, er- weitert (§ 38 Abs. 1). Abs. 2 wird neu hinzugefügt und es wird ergänzt, unter welchen Voraus- setzungen die Schweigepflicht entfallen kann. Die Schweigepflicht entfällt insbesondere, wenn die gesuchstellenden oder unterstützten Personen die entsprechende Ermächtigung zum Ein- holen oder Erteilen einer Auskunft geben, wenn eine Straftat zur Anzeige gebracht wird sowie wenn sich das Auskunftsrecht und die Auskunftspflicht auf eine gesetzliche Bestimmung ab- stützen können.

5.3. § 38a Informationsbeschaffung

Im geltenden SHG geregelt ist einzig die Informationspflicht der unterstützten Person (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a). Die konkrete Informationsbeschaffung der ausführenden Organe ist bis anhin nicht explizit aufgeführt und bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Die Sozialhilfebehörden und Sozialarbeitenden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall darauf angewiesen, zusätzlich zu den Angaben der gesuchstellenden oder unterstützten Per- son bei verschiedenen Stellen Informationen einholen zu dürfen.

Zweckdienliche Informationen müssen im Einzelfall etwa bei verschiedenen Ämtern wie Steu- erbehörden, Amt für Migration, KIGA, Regionale Arbeitsvermittlungszentren, Sozialversiche- rungsanstalt, Motorfahrzeugkontrolle etc. oder aber bei Privatpersonen wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Vermieterinnen und Vermieter, Mitbewohnerinnen und Mitbewohner etc. ein- geholt werden.

Es dürfen nur Informationen beschafft werden, die für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes be- nötigt werden (allgemeine Zweckgebundenheit). Dieser Grundsatz wird in § 38a Abs. 1 erster Halbsatz festgelegt. Damit wird auch dem allgemeinen Anspruch auf Datenschutz genüge ge- tan.

Die notwendigen Informationen sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht in erster Linie bei der gesuchstellenden oder bereits unterstützten Person direkt einzuholen. Dazu werden die beste- henden Pflichten der unterstützten Person konkretisiert, indem neu das Unterzeichnen der notwendigen Vollmacht als explizite Pflicht aufgenommen wird (vgl. bezüglich hiernach ad Ziff.

8.3).

Abs. 2 hält fest, dass neu diejenigen notwendigen Informationen, die nicht bei der gesuchstel- lenden oder bereits unterstützten Person direkt eingeholt werden können oder dies nicht sinn- voll ist, diese direkt bei Dritten beschafft werden können. In manchen Fällen ist es nicht mög-

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lich, dass die betroffene Person die notwendigen Unterlagen oder Informationen liefert, weil sie dazu einfach nicht in der Lage ist (psychisch krank, im Spital, unbeholfen, in Haft etc.). In ande- ren Fällen ist es nicht sinnvoll, dass die Information bei ihr eingefordert wird, bspw. wenn ein Verdacht besteht, dass die gelieferten Informationen nicht zutreffen oder allenfalls nicht voll- ständig wären.

Für diejenigen notwendigen Informationen, die weder bei der gesuchstellenden oder unter- stützten Person noch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei Dritten beschafft werden können, ist vorgesehen, dass die gesuchstellenden oder bereits unterstützen Personen eine Vollmacht zu unterzeichnen haben. Diese Vollmacht kann die Sozialhilfebehörde gemäss Abs.

3 verlangen. Es handelt sich dabei nicht um eine Generalvollmacht, sondern um eine durch ih- re Zweckgebundenheit eingeschränkte Vollmacht. Das Einholen von Informationen bei ande- ren Behörden oder Personen muss somit immer subsidiär erfolgen.

Insgesamt besteht folgende Stufenfolge: In erster Linie sind Informationen im Rahmen der Mit- wirkungspflicht bei der betroffenen Person zu beschaffen (Abs. 1), in zweiter Linie gestützt auf gesetzliche Befugnisse (Abs. 2) und erst zuletzt - wenn sich die Informationen auf beiden We- gen nicht beschaffen lassen - kann sich die Sozialhilfebehörde auf die Vollmacht stützen (Abs.

3).

Im Übrigen ist die Behörde gemäss § 14 Abs. 3 IDG verpflichtet, bei besonderen Personenda- ten (vgl. § 4 Abs. 4 IDG) die betroffene Person darüber zu informieren, sofern die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist.

5.4. § 38b Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden

§ 38b regelt die Weitergabe von Informationen unter den Sozialhilfebehörden. Abs. 1 legt den allgemeinen Grundsatz fest, dass die Sozialhilfebehörden untereinander die für das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben zwingend erforderlichen Informationen austauschen können, die für eine effiziente und sachliche Bearbeitung der Unterstützung angezeigt sind.

Abs. 2 regelt die Weitergabe dieser Informationen unter den Sozialhilfebehörden bei einem Wechsel des Unterstützungswohnsitzes (Wohnort). Abs. 3 schränkt aber die zweckdienlichen Auskünfte ein, indem die Informationen abschliessend aufgezählt werden. Die zweckdienlichen Auskünfte umfassen die erfolgten Abklärungen bezüglich Subsidiaritäten, die ergangenen Ver- fügungen sowie weitere Auskünfte bei Verdacht auf Missbrauch. Es ist für die Behörden von Relevanz und erleichtert ihre Arbeit, wenn sie gewisse Kenntnisse, etwa über Abklärungen be- züglich Subsidiaritäten haben. Indem auch die ergangenen Verfügungen weitergeben werden, zeigt sich für die neue Behörde, beispielsweise welche Integrationsmassnahmen bereits um- gesetzt wurden oder ob bereits eine vertrauensärztliche Untersuchung stattgefunden hat. So wird auch vermieden, dass die unterstütze Person unnötig befragt und belastet wird.

5.5. § 38c Auskunftspflicht und Mitteilungsrecht

§ 38c Abs. 1 zählt auf, wer verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen. Dies sind beispielsweise die kommunalen und kantonalen Behörden (bspw. Amt für Migration, MFK) und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts (bspw. Sozialversicherungsanstalt resp. SUVA) sowie

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Privatpersonen, die mit der unterstützten Person zusammenleben oder Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Vermieterinnen und Vermieter.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass es sich dabei um Auskünfte handeln muss, die zur Abklärung verschiedener Fragestellungen notwendig sind. So etwa Auskünfte über finanzielle und per- sönliche Verhältnisse (bspw. Konkubinat) oder über allfällige Ansprüche (Forderungen), die ei- ne unterstützte Person gegenüber Dritten haben könnten (IV, PK, EL, Unterhaltsansprüche etc.)

Dabei ist festzuhalten, dass diese Auskunftspflichten in aller Regel nur dann zum Zuge kom- men, wenn die Sozialhilfebehörde Anlass hat, die Angaben der unterstützten Person in Frage zu stellen oder wenn diese die Angaben beharrlich verweigert.

Insbesondere bei der Anfrage bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern handelt es sich nach dem Erfahrungsstand des Kantonalen Sozialamtes um ca. 10 Fälle / Jahr, wo ein Unternehmen direkt angefragt werden müsste. Dabei stehen zwei Fragen im Vordergrund: Höhe des Lohnes und Arbeitspensum. Entsprechend kommt es bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu keinem erhöhten administrativen Aufwand (vgl. hiernach auch ad Ziff. 14); das Gleiche gilt bei Anfragen bei Vermieterinnen und Vermieter. Dort interessieren die Höhe des Mietzinses und ob allenfalls andere Personen in der Wohnung leben. Diese Auskünfte können ohne grossen Aufwand erteilt werden.

Das Bundesgericht hat im Übrigen festgehalten, dass die Auskunftspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgrund des öffentlichen Interesses zu bejahen ist und keinen unzulässigen Grundrechtseingriff darstellt; das Gleiche gilt für Vermieterinnen und Vermieter. Denn ganz all- gemein sind die Informationen von Behörden, Organen des Kantons oder von Personen, die mit einer unterstützten Person zusammenleben, notwendig, um sicherzustellen, dass die Sozi- alhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Informationen zu Unrecht ausge- richtet wird. Diesbezüglich besteht unzweifelhaft und auch unbestrittenermassen ein erhebli- ches öffentliches Interesse. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung der fi- nanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidungsgrundlagen ausgerichtet wird. Im Hin- blick auf dieses Interesse ist es gerechtfertigt, entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht auch die Aus- kunftspflicht von Personen bejaht hat, die mit der unterstützten Person zusammen leben.

Im Übrigen wird darauf verzichtet, in Bezug auf die Auskunftspflichten von § 38c SHG eine Sanktionsmöglichkeit im SHG zu verankern. Dass eine Privatperson oder ein Unternehmen, die Auskunftspflicht beharrlich verweigert, kann nicht ausgeschlossen werden. Indes werden die Sozialhilfebehörden kaum eine Strafanzeige in Erwägung ziehen, zumal in solchen Situati- onen (die, wie gesagt, sehr selten sind) aufgrund unklarer Bedürftigkeit die Unterstützung ver- weigert oder eingestellt werden könnte.

Schliesslich regelt Abs. 3, dass Personen und Behörden von sich aus aktiv werden können und den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden Informationen weiterleiten dürfen.

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6. Postulat von Andi Trüssel, SVP: Abzüge von geldwerten Leistungen bei Sozialhilfe- empfängern

Das am 16. Mai 2013 eingereichte Postulat lautet wie folgt:

„Die Sozialhilfebehörden (SHB) stehen bei jeder Bewertung und Beurteilung immer vor grossen Herausforderungen um eine „gerechte“ Unterstützung festzulegen. Dabei fällt immer wieder auf, dass Sozialhilfeempfänger von Dritten ein Auto oder andere Geldwerte Leistungen erhal- ten. Beim Arbeitnehmer werden solche Leistungen des Arbeitsgebers am Einkommen aufge- rechnet, bei Sozialhilfeempfängern findet diese Aufrechnung nicht statt. Eine Grundvorausset- zung unseres Rechtsstaates ist, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung.

Die Regierung wird in diesem Zusammenhang ersucht, folgende Fragen zu prüfen und zu be- richten:

- Das Sozialhilfegesetz (SHG) soll dahingehend angepasst werden, dass der Art. 7 um den Abs. 4 erweitert wird, Abs. 4: Von Dritten zur Verfügung gestellte Geldwerte Leis- tungen sind aufzurechnen.

- Die Sozialhilfeverordnung (SHV) soll dahingehend angepasst werden, dass Art. 16.

Abs. 2 um den Punkt 6 erweitert wird.

- 6. Es soll ein Berechnungsbeispiel als Vorlage für die SHB erstellt werden.

Ich ersuche den Regierungsrat um kurzfristige Behandlung, damit diese offensichtliche Lücke im SHG möglichst rasch geschlossen werden kann.“

Vgl. auch http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/parl-lk/vorstoesse/2013/2013- 166.pdf.

Das Postulat ist zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieser Landratsvorlage noch nicht überwiesen, jedoch hält der Regierungsrat in seiner seit dem 6. Juni 2013 hängigen Stellungnahme fest, dass sie mit einer Überweisung des Postulats einverstanden ist und die Anliegen des Postulats in die anstehende Teilrevision des Gesetzes mit einbezieht. Nachfolgend wird auf das Postulat eingegangen (vgl. Ziff. 7 hiernach).

7. Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges

Vorab ist festzuhalten, dass für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte von Dritten bereits mit der gesetzlichen Bestimmung gemäss § 7 SHG berücksichtigt sind. § 7 SHG regelt, dass bei der Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen oder dass bewegliche Vermö- genswerte zu veräussern sind. Damit zeigt sich, dass bereits mit der gesetzlichen Bestimmung eigene Einkünfte wie auch Einkünfte (Zuwendungen) von Dritten berücksichtigt werden.

In der Praxis zeigt sich indes, dass es betreffend die Zurverfügungstellung von Motorfahrzeu- gen zu Problemstellungen kommt. Dies soll deshalb neu geregelt werden.

§ 6a Abs. 1 regelt vorweg den bis anhin in § 6 Abs. 2 festgehaltenen Grundsatz, dass keine Unterstützung gewährt wird für den Besitz, Unterhalt und Betrieb eines Motorfahrzeuges, so- fern dieses nicht aus medizinischen oder beruflichen Gründen benötigt wird. Neu wird nicht

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mehr von Personenwagen sondern von Motorfahrzeugen gesprochen; damit werden auch Mo- torfahrräder eingeschlossen.

§ 6a Abs. 2 stellt fest, dass für die Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges, das nicht beruf- lich oder aus gesundheitlichen Gründen benötigt wird, die Besitz-, Unterhalts- und Betriebskos- ten in Abzug gebracht werden. Besitzkosten sind etwa die Motorfahrzeugsteuer, Haftpflichtver- sicherung oder Leasingkosten, Unterhaltskosten sind Reparatur- und Wartungskosten, Be- triebskosten sind etwa Benzin, Vignette etc.

§ 6a Abs. 3 regelt das Zurverfügungstellen von Motorfahrzeugen von Dritten. Immer wieder kommt es vor, dass Drittpersonen einer sozialhilfebeziehenden Person ein Motorfahrzeug zur Verfügung stellen. In diesem Fall ist dies als „sonstige Leistung Dritter“ einzustufen; entspre- chend werden auch hier die oben erwähnten Kosten angerechnet.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kosten als Einnahmen klassiert und angerechnet werden, was zu einer Reduktion der Unterstützung führt.

Mit dieser speziellen Regelung wird die Thematik rund um Motorfahrzeuge geklärt und in die- sem Sinn wird auch das Postulat erfüllt. Weitergehende Erläuterungen, insbesondere Berech- nungsbeispiele über die Höhe der erwähnten Kosten werden im Handbuch Sozialhilferecht aufgenommen.

8. Verweigerung, Einstellung, Ausschluss und Herabsetzung der Unterstützung 8.1. § 4b Unklare Bedürftigkeit

Die Einstellung der Unterstützung ist bis anhin im SHG nicht geregelt. Dieser Umstand führt in vielen Sozialhilfebehörden zu Fragestellungen und Unsicherheiten und „eigenen“ Anwendun- gen. Es ist deshalb zwingend erforderlich, dies im Gesetz zu regeln.

Neu wird bei unklarer Bedürftigkeit die Unterstützungsleistung verweigert (von Beginn an) oder eingestellt (bei einer laufenden Unterstützung).

Die Bedürftigkeit ist Grundvoraussetzung, dass eine Leistung erbracht wird. Ist die Bedürftig- keit nicht gegeben, wird keine Sozialhilfe gewährt (vgl. auch § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 SHG).

Ist die Bedürftigkeit unklar, so kann keine Sozialhilfe geleistet werden. Sofern die Bedürftigkeit nicht mehr eruiert werden kann, wird die laufende Unterstützung mit dem Grund der unklaren Bedürftigkeit eingestellt. Sofern diese Umstände zu Beginn einer Unterstützungsleistung vor- liegen, wird die Unterstützungsleistung verweigert.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei diesen Fallkonstellationen gar keine Unterstützung geleis- tet wird, auch keine Nothilfe (vgl. hiernach ad Ziff. 8.2 ff.).

8.2. § 4c Nothilfe

In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass nicht klar geregelt ist, welche Personen- gruppen von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind und allenfalls Anspruch auf Nothilfe geltend machen können. Dies wird neu in § 4c geregelt.

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Mit der gesetzlichen Bestimmung wird klar, dass Personen, ohne ausländerrechtliche Anwe- senheitsbewilligung (bspw. Personen, die rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurden und deshalb keinen gültigen Aufenthaltstitel haben) keine Sozialhilfe erhalten (Abs. 1 lit. a [in der Schweiz]). Dasselbe gilt für Personen, die den Antrag auf einen Kantonswechsel gestellt haben und sich bereits im neuen Wohnkanton aufhalten, obschon der Kantonswechsel (bei B- Bewilligungen) noch nicht bewilligt wurde (Abs. 1 lit. a [im Kanton]). Ebenso gilt dies für Per- sonen mit Kurzaufenthaltsbewilligung L mit Aufenthaltszweck ‘Stellensuche‘ (Abs. 1 lit. b).

Nicht zuletzt wird klar festgehalten, dass auch Touristinnen und Touristen von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind (Abs. 1 lit. c). In Abs. 1 lit. d - e werden weitere Personengruppen defi- niert.

Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönli- che Selbständigkeit und gewährleistet die soziale und berufliche Integration. Das soziale (im Gegensatz zum absoluten) Existenzminimum umfasst nicht nur die Existenz und das Überle- ben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben. Es fördert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe.

Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten (bspw. rechtskräftig weggewiesene Aus- länder), müssen und sollen sich in der Schweiz nicht integrieren, weshalb es gerechtfertigt ist, diese Personengruppe von der Regelunterstützung auszuschliessen (§ 4c Abs. 1 Buchstabe a).

Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sieht ausdrücklich vor (Artikel 2 Abs. 1), dass Stellensuchende von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden können. Dieser Ausschluss von der Sozialhilfe wird in § 4c nun umgesetzt.

Touristen sind Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz und haben eben- falls kein längeres Bleiberecht, sodass sie nicht im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt werden können (§ 4c Abs. 1 Buchstabe c).

Diesen Personengruppen muss aber dennoch im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) Nothilfe geleistet werden.

Artikel 12 BV normiert, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Es handelt sich dabei um ein Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“ (BGE 131 I 166, E. 3.1.). Jeder Mensch muss Nahrung, Kleidung und ein Obdach haben. Sodann muss er die Möglichkeit ha- ben, bei Bedarf ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Artikel 12 BV gewährleistet ei- nen Mindeststandard der Sozialhilfe, der nicht nur im Lichte des gesamtgesellschaftlichen Kontexts, sondern auch nach Massgabe der individuellen Umstände der Notlage zu konkreti- sieren ist. Es ist in erster Linie Sache des zuständigen Gemeinwesens auf Grundlage seiner Gesetzgebung über Art und Umfang der im konkreten Fall gebotenen Leistung zu bestimmen.

Allgemeinverbindliche Regelungen zur Feststellung der Nothilfe dienen der demokratischen und rechtsstaatlichen Legitimierung derselben sowie ihrer rechtsgleichen und willkürfreien Handhabung.

Diese Nothilfe wird nur auf Antrag ausgerichtet (Abs. 2).

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Abs. 3 regelt, dass der Regierungsrat das Mass der Nothilfe festlegt. Bei diesen Personen- gruppen ist vorgesehen, dass diese Nothilfe im Umfang von CHF 8 pro Tag erhalten, dies analog zu den jetzigen Bestimmungen (Kantonale Asylverordnung, kAV, SGS 850.19, § 10), wonach rechtskräftig weggewiesene Personen aus dem Asylbereich und Personen, deren Asylverfahren mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden ist, ebenfalls CHF 8 pro Tag erhalten. Dies wurde im Übrigen vom Kantonsgericht am 30. Juli 2014 (Verfahrensnummer 810 13 368) ausdrücklich gestützt. Insbesondere hat das Kantons- gericht auch die Höhe der Nothilfe geschützt.

8.3. § 11 Pflichten der unterstützten Person

Die Gemeinden beschäftigt stark, dass es unterstützte Personen gibt, die nicht kooperativ sind, nicht aktiv mitwirken, Auflagen oder Weisungen nicht befolgen; sich renitent verhalten. In solchen Fällen kann der Grundbedarf gekürzt werden. Dabei zeigt sich, dass es Personen gibt, die das in Kauf nehmen und den gekürzten Grundbedarf (ohne weiteres) akzeptieren. In- des führt das nicht dazu, dass sie ihre Einstellung ändern oder sich an die auferlegten Pflich- ten halten, mithin akzeptieren sie die Kürzung. Dem ist entgegenzuwirken, weshalb mit der Teilrevision eine (und nur eine) neue Sanktion geschaffen wird- die Herabsetzung auf Nothilfe.

Abs. 2 regelt neu den Grundsatz, dass die unterstützte Person generell verpflichtet ist, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und insbesondere bei der Abklärung des An- spruchs auf Unterstützungsleistungen mitzuwirken. Neu wird auch klar gesagt, dass die Be- hörde mit Auflagen und Weisungen arbeiten kann (Abs. 2).

Der bisherige Abs. 2, nämlich die Auflistung der verschiedenen möglichen Pflichtverletzungen, wird in die Verordnung übernommen, zumal es sich dabei um typische Ausführungsbestim- mungen handelt.

Diese Auflistung wird in der Verordnung ergänzt durch die Pflicht, die notwendige Vollmacht zu unterzeichnen und durch die weitere Pflicht, unaufgefordert Veränderungen der unterstüt- zungsrelevanten Sachverhalte umgehend zu melden (§ 17a lit. a. und b SHV).

§ 11 Abs. 3 SHG regelt, dass der Grundbedarf einer unterstützten Person aufgrund und nach Massgabe ihrer Schuldhaftigkeit (damit Berücksichtigung des Einzelfalls und die Schwere der Pflichtverletzung) bis maximal zur Nothilfe herabgesetzt werden kann.

Wie bis anhin, werden in der Verordnung (§ 18 SHV) die Voraussetzungen für die Herabset- zung dargelegt. Die Unterstützung kann höchstens um 30% reduziert werden. Dabei ist die Herabsetzung zu befristen (Verhältnismässigkeitsprinzip; § 18 Abs. 2 SHV).

Auf Nothilfe kann erst dann herabgesetzt werden, wenn bereits um 30% gekürzt wurde, die Pflichtverletzung andauert oder erneut begangen wird und die Herabsetzung auf Nothilfe an- gedroht wurde (§ 18 Abs. 3 SHV).

Indes kann auch bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen direkt eine Herabsetzung auf Nothilfe möglich sein (§ 18 Abs. 4 SHV). Als solche werden eingestuft: Die Nichtgeltendma- chung von Ansprüchen, das Nichtbemühen um den Erhalt der Arbeitsstelle, die Nichtannahme einer Erwerbstätigkeit oder der (am häufigsten auftretende Fall) die Nichtteilnahme an ange- ordneten Förderungs- oder Beschäftigungsprogrammen.

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Sofern auf Nothilfe herabgesetzt wird, werden selbstverständlich die laufenden Kosten für die Wohnung und die Gesundheitskosten (Krankenkassenprämien) weiterhin übernommen (§ 18 Abs. 5 SHV). Zu dieser Thematik liegt im Übrigen ein Kantonsgerichtsurteil vor, dass die Her- absetzung auf Nothilfe ausdrücklich geschützt hat (Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Sep- tember 2014 i. S. C. H.). Zudem haben bereits verschiedene Kantone (ZH, BE, TG, LU, NW, ZG, GL, SZ) eine ähnliche Regelung eingeführt oder planen eine solche, wobei die vorliegen- de Regelung mit der dargelegten Kaskade sehr verhältnismässig ist und den Betroffenen Per- sonen die Möglichkeit erhalten, vor der Herabsetzung auf Nothilfe ihr Verhalten zu überden- ken.

Insgesamt geht es um unterstützte Personen, die sich durch ihr Verhalten weigern, jegliche Selbsthilfe wahrzunehmen und dadurch verhindern, mögliche Einnahmen zu erzielen und so ihre Notlage beheben könnten. Im Ergebnis haben sie es selbst in der Hand, ihr Verhalten zu ändern und sich von der Nothilfe zu „befreien“. Durch diese Massnahme wird gegen aussen auch deklariert, dass es nicht möglich ist, Sozialhilfe zu beziehen, ohne aktiv mitzuwirken.

Auch wird gezeigt, dass es auf Dauer nicht attraktiv sein soll, Sozialhilfe zu beziehen: Sozial- hilfe soll keine Alternative zur Erwerbstätigkeit sein. Zudem kann es nicht sein, dass die, die sich engagieren, sich bemühen und aktiv mitwirken und an ihrer Situation etwas ändern wol- len, schlechter gestellt werden, als die, die sich nicht an das Gesetz halten. Im Vergleich zu jener Personengruppe ist es richtig, dass die, die sich nicht an gesetzliche Parameter halten, sanktioniert werden können. Ansonsten wäre für diejenigen, die sich an Gesetze, Auflagen und Weisungen etc. halten, nicht einsehbar, weshalb sie dies noch tun sollten, wenn es auch anders geht. Im Ergebnis geht es um die Durchsetzung des materiellen Rechts.

Die allfällige Befürchtung, psychisch kranke Menschen oder Personen mit Suchtproblemen würden durch diese Regelung gegenüber „gesunden“ Personen benachteiligt, da sie gerade aufgrund ihres Krankheitsbildes keine Pflichten wahrnehmen können, ist unbegründet. Ein wichtiger Grundsatz in der Sozialhilfe ist der Individualisierungsgrundsatz. Dieser besagt, dass die Sozialhilfe dem Einzelfall angepasst und gerecht sein muss. Dies gilt insbesondere auch bei der Auferlegung von Pflichten und bei einer allfälligen Sanktionierung. Bei einer psychisch erkrankten Person oder bei einer Abhängigkeitserkrankung gestalten sich die Pflichten (sofern solche überhaupt festgelegt werden) entsprechend anders als bei einer „gesunden“ Person.

Es werden erst gar keine Pflichten definiert, die weder erfüllbar, zumutbar noch verhältnis- mässig sind. Im Übrigen haben die Sozialhilfebehörden oder die Sozialdienste oft bereits Kenntnis über allfällige psychische Vorbelastungen, geht dies doch oft aufgrund eingereichter Arztzeugnisse oder anderen Unterlagen hervor. Damit sind sie hinreichend sensibilisiert. Zeigt sich bei der Fallführung, dass allenfalls psychische Probleme vorhanden sein könnten, so be- steht die Möglichkeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung.

Hinzu kommt, dass eine Herabsetzung des Grundbedarfs bei einer Pflichtverletzung ebenfalls verhältnismässig sein muss, das heisst in einem vernünftigen Verhältnis zur begangenen Pflichtverletzung stehen. Durch die neue Regelung ändert sich zur heutigen Praxis diesbezüg- lich nichts. Denn auch bereits unter dem heute geltenden Sozialhilfegesetz sind - wie erwähnt - den speziellen Bedürfnissen von beispielsweise psychisch Kranken sowohl bei der Auferle- gung von Pflichten wie auch bei der Sanktionierung entsprechend Rechnung zu tragen.

Dass es bei der Herabsetzung auf Nothilfe oder bei der ordentlichen Kürzung im Einzelfall zu Problemen kommen kann, liegt auf der Hand. Heute wird diesem Umstand damit Rechnung getragen, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht die volle Kürzung verfügt wird und

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diese auch zeitlich befristet wird. Der letzte Punkt ist nun in der Verordnung explizit aufge- nommen, was eine Verbesserung zur jetzigen Regelung darstellt (§ 18 Abs. 2 SHV).

Die SHV führt sodann in § 18 Abs. 6 neu aus, dass auf besondere Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Absatz ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Individuali- sierungsgrundsatzes. Da es eine Vielzahl von möglichen Konstellationen gibt, muss diese Re- gelung bewusst sehr offen formuliert sein, da bei der Herabsetzung sämtliche besondere Situ- ationen berücksichtigt werden müssen (Stellung von Minderjährigen, Kranke, betagte Perso- nen, spezielle Familienkonstellationen, Unfall etc.). Auf die besonderen Bedürfnisse muss so- wohl bei der Auferlegung der Plichten als auch bei der Bemessung der Nothilfe Rücksicht ge- nommen werden. Auch diese neue Regelung stellt eine Verbesserung zu geltenden Norm dar.

9. § 42a Missbrauchsbekämpfung

Im Sozialhilfegesetz ist der Grundsatz der Missbrauchsbekämpfung im Sozialhilfebereich be- reits heute festgelegt. Die Missbrauchsbekämpfung soll neu in einer eigenen Bestimmung fest- gehalten werden. Gemäss dem neuen § 42a Abs. 1, der dem geltenden § 42 Abs. 3 SHG ent- spricht, bekämpfen Kanton und Gemeinden den Missbrauch von Sozialhilfe. Es ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden, allfällige Missbräuche aufzudecken und zu bekämpfen.

Bereits heute beauftragen einige Gemeinden externe Leistungsabklärer; dabei berufen sie sich auf das Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL, SGS 175). Dieses befasst sich mit der Feststellung des Sachverhaltes, der Rechtsanwendung und der Mitwirkung der Parteien (vgl. §§ 9, 11 und 16 VwVG BL).

Von zentraler Bedeutung ist § 9 VwVG BL, der die Feststellung des Sachverhalts regelt. § 9 VwVG hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt und sich insbe- sondere folgender Beweismittel bedienen kann: Urkunden, Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen, Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, Augenschein sowie Gutachten.

Die bereits heute gelebte Praxis bezüglich Delegation von Leistungsabklärungen an externe Personen wird neu explizit ins SHG in die Bestimmung bezüglich Missbrauchsbekämpfung aufgenommen. Die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung bezüglich des Einsetzens von ex- ternen Personen zur Leistungsabklärung bringt den gesetzesvollziehenden Organen und den unterstützten Personen Klarheit und schränkt gleichzeitig die Leistungsabklärung ein. Entspre- chend handelt es sich für den Bereich der Sozialhilfe um eine Konkretisierung der Bestimmung aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

In § 42a Abs. 2 werden die Voraussetzungen festgehalten, die notwendig sind, damit die Sozi- alhilfebehörden externe Personen mit Leistungsabklärungen zur Missbrauchsbekämpfung oh- ne Ermächtigung der hilfesuchenden Person betrauen können. Es sind dies insbesondere der begründete Verdacht auf Missbrauch und die Notwendigkeit der Abklärungen zur Feststellung oder Überprüfung des Anspruches auf sozialhilferechtliche Unterstützung.

Abs. 3 legt fest, dass Leistungsabklärungen nur von fachlich qualifizierten Personen durchge- führt werden dürfen. Hier wurde bewusst keine hohe Hürde gesetzt, damit es den Sozialhilfe- behörden möglich ist, im Einzelfall gezielt zu entscheiden, welche Person am besten für welche Abklärung geeignet ist (etwa ehemaliger Gemeindeverwalter, einen Treuhänder, ehemaliger

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Polizist etc.). Die heutige Praxis zeigt aber, dass die Gemeinden, die heute schon Leistungs- abklärer einsetzen, ohnehin Firmen beauftragen, die im Sozialbereich tätig sind und über Er- fahrung auch im Umgang mit Leistungsabklärungen verfügen. Es ist den Gemeinden überlas- sen, wen sie für welche Abklärung beauftragen. Sie tragen die Verantwortung und die damit einhergehenden Kosten. Eine allfällige kantonale Bewilligung für externe Leistungsabklärer einzuführen, wäre weder sinnvoll noch verhältnismässig, zumal der Kanton nicht für den Voll- zug der Sozialhilfe zuständig ist. Im Übrigen hat der Kanton Bern eine ähnliche Regelung im 2011 eingeführt, die sich bewährt hat. Aufgrund der anderen Aufgabenteilung, Organisation und Finanzierung in der Sozialhilfe ist es aber dort der Kanton, der Leistungsabklärer anstellt.

Eine exemplarische Aufzählung, welche Sachverhalte durch externe Personen überprüft wer- den können, ist in Abs. 4 festgehalten. Dies betrifft insbesondere die Erwerbstätigkeit, die Wohnsituation, die Arbeitsfähigkeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Abs. 5 verweist explizit auf das VwVG BL, indem im Rahmen von Leistungsabklärungen die Beweismittel nach § 9 Abs. 3 VwVG BL erhoben werden können.

Weitere mögliche Beweismittel werden im Sinne einer ultima ratio in Abs. 6 aufgelistet: Über- wachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen oder unangemeldeter Besuch am Wohnort.

Indes dürfen Personen, die mit der Leistungsabklärung beauftragt sind, gemäss Abs. 7 die Wohnung allerdings nur betreten, wenn die Berechtigten vor Ort zustimmen.

Wichtig ist, dass die Personen nach Abschluss der Leistungsabklärungen über die Beweismit- telerhebung informiert werden (vgl. § 31a Abs. 6 SHV). Aus diesem Grundsatz heraus, erhalten sie Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen zu äussern und diese allenfalls zu berichtigen. Die Beweismittel werden alsdann von der Sozialhilfebehörde gewürdigt und finden allenfalls Ein- gang in einer Verfügung, die angefochten werden kann.

10. § 40a Strafbestimmungen

Gestützt auf das heute geltende Gesetz führt die Aufdeckung eines Missbrauchstatbestandes in der Regel lediglich - aber immerhin - zur Rückzahlungspflicht (§ 40).

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) regelt zwar in Artikel 146 die Vorausset- zungen für den Betrugsstraftatbestand. Die Anforderungen sind allerding hoch, was dazu füh- ren kann, dass Betrugsfälle mangels Nachweis der Arglist nicht zu einer Verurteilung führen oder gar nicht angezeigt werden. Mit einer Strafbestimmung im SHG (Verwaltungsstrafrecht) könnten Missbrauchsfälle mit weniger hohen Anforderungen geahndet werden, da insbesonde- re das Erfordernis der Arglist wegfällt. Eine solche Bestimmung fehlt bis dato.

Eine Strafnorm im Gesetz ist auch aus präventiver Sicht sinnvoll, da eine abschreckende Wir- kung erzeugt wird. Gleichzeitig wird gegenüber der Öffentlichkeit im weitesten Sinn ein positi- ves Zeichen gesetzt, dass mit Steuergeldern im Sozialhilfebereich sorgfältig umgegangen wird.

Sind die Voraussetzungen des Betrugs nach StGB erfüllt, erfolgt eine strafrechtliche Verfol- gung weiterhin nach StGB. Lediglich in Fällen, in denen der Nachweis des Betruges im Sinne des StGB nicht gelingt, besteht die Möglichkeit, über eine mildere Bestimmung trotzdem eine strafrechtliche Sanktion verhängen zu können.

Aufgrund dieser Überlegungen ist in Ergänzung der verwaltungsrechtlichen Massnahmen die Möglichkeit zur strafrechtlichen Verfolgung auch verhältnismässig, zumal gemäss Artikel 335

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Abs. 2 StGB die Kantone auch befugt sind, Widerhandlungen gegen das kantonale Verwal- tungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu belegen. Das Verfahren richtet sich nach der Eid- genössischen Strafprozessordnung, womit die Strafverfolgungsbehörden für die Ahndung und Ausfällung der Sanktionen zuständig sind (das Höchstmass der Busse beträgt, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, CHF 10‘000.00, vgl. Artikel 106 StGB).

Aus den dargelegten Gründen wird deshalb neu in § 40a eine Strafbestimmung aufgenommen, die festlegt, dass, wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach dem SHG unrechtmässig erwirkt, mit Busse bestraft wird. Auch Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.

11. Rückerstattung

11.1. § 13 Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse

Sozialhilfeleistungen sind rückerstattungspflichtig (§ 12 ff. SHG).

§12 SHG regelt die Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter (bspw. Leistungen von Sozial- versicherungen). Dieser Paragraf wird nicht geändert.

§13 SHG regelt die Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse. Im jetzigen § 13 wird aufgezählt, wann wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen können, die eine Rückerstattung be- gründen: Erbschaft, Schenkung oder erhebliche Einkünfte (nicht abschliessend). Diese Formu- lierung führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen, beispielsweise dann, wenn jemand darlegt, dass keine Schenkung erfolgt sei.

Mit der neuen allgemeinen Formulierung ‚soweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbes- sert haben‘, wird nicht mehr dargelegt, was für Gründe hierzu geführt haben. Dies wird der Klarheit dienen. Die Formulierung bezüglich der Unbilligkeit wird ersetzt mit der (auch in ande- ren Gesetzen häufig zu findenden Formulierung) der Zumutbarkeit.

Mit dem neuen Abs. 2 wird der Personenkreis umschrieben, der zur Rückerstattung verpflichtet ist. Es wird explizit festgehalten, dass die Rückerstattung sich auf diejenige materielle Unter- stützung erstreckt, welche die unterstützte Person für sich, für die mit ihr verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person und ihre minderjährigen Kinder erhalten hat. Die Norm, wonach Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr rückerstattungspflichtig sind, wird neu in § 14a geregelt und angepasst.

11.2. § 13a Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen

Der neue § 13a ersetzt den § 40 Rückzahlung, der gesetzestechnisch und thematisch neu zum Themenkreis der Rückerstattungen einfliesst. Der Grundsatz der Rückerstattung unrechtmäs- sig bezogener Leistungen wird beibehalten, ebenso die Möglichkeit, in Fällen grosser Härte und auf Gesuch hin, die Rückerstattungsforderung zu erlassen (Abs. 1).

Neu wird in Abs. 1 der Zins (dieser beträgt 5% p.a.) als weitere Leistungspflicht eingeführt. Un- rechtmässig bezogene Leistungen sind somit neu samt Zins zurückzuerstatten.

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§ 13a Abs. 2 regelt, dass bei einer laufenden Unterstützung unrechtmässig bezogene Leistun- gen bis zu max. 30% des Grundbedarfs in Abzug gebracht werden.

Neu wird zudem in Abs. 3 die Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre erhöht. § 13a Abs. 4 regelt die jetzige Bestimmung der Rückerstattungsforderungen aufgrund strafbarer Handlungen.

11.3. § 14 Rückerstattungsschuld

Entsprechend der Anpassung der Verjährungsfrist (§ 13a) wird auch hier die Verjährung von 5 auf 10 Jahre erhöht (Abs. 3). Diese neue Verjährungsfrist gilt neu auch für Rückerstattungen aufgrund Leistungen Dritter (§12); damit werden diese gleichgestellt.

Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen gemäss Art. 807 ZGB keiner Verjährung. Dies wird neu auch in das Sozialhilfegesetz aufgenommen (Abs. 4).

11.4. § 14a Befreiung von der Rückerstattungspflicht

Leistungen an junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die aufgrund eigenen Rechts (ab 18 Jahren) Unterstützungsleistungen erhalten haben, sind dann nicht rückerstattungspflichtig, wenn sie eine abgeschlossene Erstausbildung absolviert haben. Aufgrund der heutigen Dauer der verschiedenen Ausbildungen ist die Grenze von 25 angemessen, zumal so auf allfällige Lebensbrüche Rücksicht genommen werden kann. Des Weiteren ist die Grenze des vollende- ten 25. Lebensjahres auch in anderen Rechtsgebieten statuiert, so insbesondere im Bereich der Unterhalts- und Ausbildungsbeiträge oder bei der Regelung des Kindesunterhaltes. Zudem sollen diese jungen Erwachsenen nicht mit der Belastung einer möglichen Rückerstattung in die Erwerbstätigkeit starten.

Abs. 2 regelt die Kosten über die Förderungsprogramme, die nicht rückerstattungspflichtig sind, was bis anhin in § 26 SHV geregelt war. Damit wird diese bestehende Norm lediglich in das Gesetz überführt, da es dort thematisch richtig ist.

11.5. § 33 Im Bereich der Rückerstattung

Nach der jetzigen Systematik (§ 33 Abs. 1) vollzieht die Niederlassungsgemeinde respektive Unterstützungsgemeinde die Bestimmungen über die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund Leistungen Dritter. Dies ist so auch richtig, zumal diese gesetzlichen und vertragli- chen Leistungen Dritter - in den überwiegenden Fällen Leistungen der Sozialversicherungen (IV, EL, ALV, etc.) - den Gemeinden nachträglich zufliessen, überdies in aller Regel eine Abtre- tung vorliegt und deshalb die Unterstützungsgemeinde die von ihr geleistete Unterstützung di- rekt erhält. Dies wird sich nicht ändern, da die Gemeinden wie bis anhin ihrer Verpflichtung nachkommen müssen. Die allfällige Befürchtung, durch die Neuverteilung (vgl. hiernach) wür- den dem Kanton Gelder verlustig gehen, ist daher unbegründet.

Nach der jetzigen Systematik vollzieht der Kanton die Bestimmungen über die Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 33 Abs. 2). Der Vollzug durch den Kanton, konkret durch das Kantonale Sozialamt (KSA), wurde bei Erlass des SHG im Jahre 2001 damit be- gründet, dass es für die Rückerstattung Fachwissen benötigt, das die Gemeinden nicht hätten.

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Dies ist heute für die Gemeinden nicht mehr zutreffend. Doch auch aus anderen Gründen drängt sich eine Anpassung auf.

Vorab ist aber darzulegen, wie bis anhin die Rückerstattungen durch den Kanton vorgenom- men werden. Das KSA verfügt rund über 20 Stellenprozente für diese Aufgabe. Mit diesem Pensum werden jährlich rund 1‘500 Fälle auf eine mögliche Rückerstattungspflicht überprüft.

Die „aufgelaufenen“ Fälle der Vorjahre, der Vor-Vorjahre etc. kumulieren sich laufend und kön- nen nicht überprüft werden.

Es bleibt nichts anderes übrig, als die Fälle in einem bestimmten Intervall zu überprüfen. Dieser beträgt in einem ersten Schritt fünf Jahre (danach drei Jahre). Ein abgeschlossener Fall vom Jahr 2008 wird erstmals im 2013 (dann im 2016) überprüft, der vom Jahr 2009 erstmals im Jahr 2014 (dann im 2017), der vom Jahr 2014 erstmals im 2019 (dann im 2022) usw. Damit zeigt sich, dass ein Vielzahl von Fällen unterjährig gar nicht geprüft werden können.

Zeigt sich bei der terminierten Überprüfung, dass jemand in den Jahren zuvor ein Einkommen oder etwa eine Erbschaft erzielt hat, die aber aufgrund der verspäteten Überprüfung nicht mehr vorhanden sind, kommt es zu keiner Rückerstattung. Dadurch fallen hunderte von Fällen

„durch die Maschen“, was einen finanziellen Verlust zur Folge hat. Interessanterweise wurde dies von den Gemeinden bis dato kaum realisiert oder in Frage gestellt. Insgesamt kommt es unweigerlich dazu, dass den Gemeinden so indirekt Geldmittel verloren gehen.

Die Gemeinden geben pro Jahr für die Sozialhilfe rund CHF 56 Mio. aus (Nettoaufwand 2013).

Die Rückerstattung zu Gunsten der Gemeinden schwankt jährlich stark, zumal dies abhängig ist, wie viele Personen zur Rückerstattung verpflichtet werden können oder ob, etwa aufgrund einer Erbschaft, gleich ein hoher Rückerstattungssumme auf einmal bezahlt wird (etwa im 2013 eine einzige Zahlung von einer Person im Betrag von CHF 160‘000).

Dennoch, der ausbezahlte Ertrag für die Gemeinden ist äusserst bescheiden:

Jahr 2010 CHF 216‘138

Jahr 2011 CHF 392‘657

Jahr 2012 CHF 368‘110

Jahr 2013 CHF 577‘488

Über diese Jahre sind es im Durchschnitt CHF 388‘599 / Jahr. Gemessen am Nettoaufwand von Sozialhilfeleistungen von CHF 56 Mio. (Stand 2013) sind dies lediglich 0,69%.

Das KSA erhielt für seinen Aufwand für die gleiche Zeitperiode im Schnitt CHF 30‘000 / Jahr, wobei zu beachten ist, dass das KSA nur dann den Aufwand in Rechnung stellen kann, wenn tatsächlich eine Rückerstattung erfolgt. Zeigt sich im Zuge der Überprüfung, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Rückerstattung erfolgen kann, kann für diesen Zeitaufwand keine Rechnung gestellt werden. Immerhin würde der Ertrag bei der Neuorganisation wegfal- len, gleichzeitig aber auch die benötigten Stellenprozente.

Ein Vergleich mit anderen Kantonen ist nahezu unmöglich, da viele Kantone die Rückerstat- tung sehr unterschiedlich anwenden und auch andere gesetzliche Bestimmungen haben. Je nach Struktur übernehmen der Kanton oder die Gemeinden die Aufgabe. Im Kanton SO ist es

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der Kanton; dies hängt mit der Organisation in der Sozialhilfe und des damit einhergehenden speziellen Lasten- und Finanzausgleichs zusammen.

Im Kanton AG (wie bspw. auch in den Kantonen SG, ZG, LU, ZH, TG, FR, SH etc.) sind die Gemeinden dafür zuständig. Einige Gemeinden vereinbaren direkt bei der Ablösung von der Sozialhilfe eine Rückzahlungsvereinbarung und haben keinen Aufwand mehr. Andere überprü- fen die Situation nach bereits sechs Monaten und übermitteln ein Formular zum Ausfüllen. Dies zeigt, dass jede Gemeinde nach Massgabe ihrer eigenen Ressourcen aktiv werden kann.

Für die Gemeinden müsste es deshalb im eigenen Interesse liegen, die Rückerstattungen selbst vorzunehmen. Dabei können sie selbst entscheiden, wie sie vorgehen und wie viele Ressourcen sie dafür einsetzen wollen. Vermutlich werden sie darüber definitiv erst dann be- finden können, wenn sie zunächst eigene Erfahrungswerte haben. Insgesamt kann sich dies für die Gemeinden positiv entwickeln und auch als Chance angesehen werden.

Nebst den finanziellen Gründen sind noch andere Punkte zu berücksichtigen:

a) Es ist daran zu erinnern, dass die Gemeinden die Sozialhilfe aus ihren kommunalen Mitteln finanzieren. Sie sind es auch, welche die Leistungen im Einzelfall definieren.

Damit bestimmen sie über die Höhe und Umfang der Leistungen. Entsprechend sind sie für diese Aufgabe zuständig und tragen die Verantwortung für die sachgerechte Einset- zung ihrer Steuermittel. Damit ist es folgerichtig, dass sie auch für die Rückzahlung ih- rer (Steuer-)Gelder zuständig sein sollen, weshalb der Vollzug der Rückerstattung in ih- re Hände gelegt wird. Dies entspricht auch der fiskalischen Äquivalenz.

b) Mit der Neuregelung wird auch die Gemeindeautonomie gestärkt. Dies ist im Sinne der Gemeinden (Charta von Muttenz) und auch im Sinne des Gemeindestrukturgesetzes.

c) Die Gemeinden sind sehr wohl in der Lage, solche Rückerstattungen selbst vorzuneh- men. Die Gemeinden müssen auch anderen Ausständen oder Forderungen (Steuerfor- derungen, Wasserzinsrechnungen, Berechnung und Rechnungstellung im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege etc.) nachgehen. In der Regel stehen ihnen dafür ge- schulte Mitarbeiter mit einer kaufmännischen Ausbildung zur Verfügung. Diese sind vor- liegend durchaus fähig, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Rückerstattungen vorlie- gen und können diese alsdann angehen. Hinzu kommt, dass Rückerstattungen auf- grund wirtschaftlicher Verhältnisse nicht komplex sind, sodass kein spezielles Fachwis- sen gefragt ist.

d) Grössere Gemeinden verfügen ohne weiteres über die notwendigen Strukturen, um solchen Fragen nachzugehen. Kleine bzw. mittlere Gemeinden könne diese Aufgabe gemeinsam lösen, so wie dies bereits in der Sozialhilfe gemacht wird (bspw. Zusam- menschluss im Laufental mit drei Sozialhilfebehörden und einem regionalen Sozial- dienst).

e) Jede Gemeinde kann frei entscheiden, wie sie diese Aufgabe umsetzen will. Sie kann diese selbst ausführen, gemeinsam mit anderen oder Dritte beauftragen. Dieser Um- stand entspricht dem Anliegen der Gemeinden betreffend die grösstmöglichste Voll- zugsfreiheit.

f) Die Gemeinden haben es selbst in der Hand, in welchem Umfang sie die Überprüfun- gen durchführen. Dadurch, dass sie die Fälle geführt haben, sind sie wohl auch „näher“

bei den Klientinnen und Klienten, sofern diese noch in der Gemeinde wohnen, was in

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der überwiegenden Anzahl der Fälle zutrifft. Zudem erfahren sie mit der Ablösung direkt und unmittelbar, was der Grund derselben ist. In der Regel ist dies die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Damit haben sie die notwendigen Informationen und können den Fall bewirtschaften und für weitere Überprüfungen terminieren. Entsprechend können sie so schneller reagieren. Zudem können sie ihre Fälle einer höheren Überprüfungskadenz unterwerfen und diese ja nach Situation aktiv bearbeiten, zurückstellen oder systema- tisch bewirtschaften. Im Ergebnis können die Gemeinden „ihre“ Fälle engmaschiger und öfters überprüfen, als dies bis anhin das KSA macht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Bereitschaft, Sozialhilfe zurückzuzahlen sehr wohl vorhanden ist, da die unterstütz- ten Personen dankbar für die Hilfe sind.

g) Im Ergebnis machen die Gemeinden bei der Überprüfung (materiell) nichts anderes als das KSA. Die potentiellen Personen werden angeschrieben und sie haben ein Formular zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen sowie die notwen- digen Unterlagen einzureichen (aktuelle Lohnabrechnungen, Bankauszüge, letzte Steuerveranlagungen etc.). Alsdann erfolgt eine Beurteilung und im positiven Fall wird eine Abzahlungsvereinbarung vereinbart, ansonsten ist eine Rückzahlungsverfügung auszustellen. Ist die Voraussetzungen der Rückerstattungen nicht resp. noch nicht ge- geben, ist der Fall neu zu terminieren.

Aus diesen Überlegungen erscheint es richtig, dass neu die Gemeinden die Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse übernehmen. Dies regelt Abs. § 33 Abs. 1.

In § 33 Abs. 2 SHG wird festgehalten, dass für diese Aufgabe die Gemeinden die Zusammen- arbeit anstreben; auch dies entspricht dem regierungsrätlichen Entscheid betreffend das Ge- meindestrukturgesetz.

12. Weitere Gesetzesänderungen 12.1. § 4a Zuständigkeit

In der Praxis zeigt sich vermehrt, dass der Verweis auf das Registerharmonisierungsgesetz be- treffend die Frage der Zuständigkeit wenig hilft. Das Registerharmonisierungsgesetz regelt ins- besondere die verschiedenen Merkmale, die in den Einwohnerregistern Schweiz weit geführt werden müssen. Die Niederlassung respektive der im Gesetz vorhandene Niederlassungsbe- griff ist nur ein Teil davon.

Vielmehr wird im Bereich der Sozialhilfe sowohl in Lehre und Praxis als auch von den Behör- den und den Sozialarbeitenden regelmässig vom Unterstützungswohnsitz geredet. Dieser Be- griff findet sich im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zu- ständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1). Das ZUG regelt die örtliche Zuständigkeit für sozialhilfe- rechtliche Unterstützungen und deren Verrechnung zwischen den Kantonen.

Mit der Übernahme des Begriffs des Unterstützungswohnsitzes, der inhaltlich dem Niederlas- sungsbegriff gleichkommt (Abstellen auf die Absicht des dauernden Verbleibs), wird für die Praxis vermehrt Klarheit geschaffen. Ebenso wird im ZUG der Begriff des Aufenthaltsortes klar umschrieben. Entsprechend wird neu in § 4a Abs. 1 der Begriff Unterstützungswohnsitz aufge- nommen und gemäss § 4a Abs. 2 werden die Vorschriften des ZUG sinngemäss angewendet.

Zudem wird auf das Abschiebungsverbot verwiesen: dieses besagt, dass hilfesuchende Perso-

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nen nicht veranlasst werden dürfen, den Unterstützungswohnsitz zu wechseln, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder anderen Begünstigungen (Art. 10 ZUG).

Dies bringt Klarheit für die verschiedenen Behörden und Gemeinden, zumal das ZUG auch die verschiedenen familiären Konstellationen regelt, die aufgrund des gesellschaftlichen Wandels entstanden sind. Nicht zuletzt werden auch Kollisionsnormen im ZUG abgehandelt, was die Arbeit für die zuständigen Behörden erleichtern wird.

Im Ergebnis wird § 3a SHG aufgehoben (vgl. hiernach ad Ziff. 13.1).

12.2. § 7a Gefestigtes Konkubinat

Die Beistandspflicht von Personen die in einer gefestigten Lebensgemeinschaft leben ist in § 5 Abs. 3 geregelt. Dieser Absatz wird aufgehoben und neu in veränderter Form in § 7a geregelt.

Terminologisch wird in Anlehnung an das Bundesgericht der Begriff des gefestigten Konkubi- nats aufgenommen. Liegt ein gefestigtes Konkubinat vor, sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin bei der Berechnung des Bedarfs zu berücksichtigen (§ 7a Abs. 1) In Abs. 2 wird festgehalten, wann ein gefestigtes Konkubinat vorliegt; diese Definition entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 3 und ist aus Entscheiden des Bundesgerichtes übernommen.

12.3. § 6 Umfang

Der jetzige § 6 Abs. 2 regelt die Frage rund um den Personenwagen. Diese Bestimmung wird aufgehoben und im neuen § 6a geregelt (vgl. Ziff. 7 hiervor), weshalb Abs. 2 anzupassen ist.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass jemand Sozialhilfe zu spät beantragt und etwa die Miete oder die Krankenkasse des letzten Monates nicht bezahlen konnte. Damit entstehen immer wieder Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Begleichung von solchen vorbestan- denen Schulden. Sofern es sich um einen Mietzinsausstand handelt, wäre es sinnvoll, die zu übernehmen, um eine allfällige Kündigung zu vermeiden. Einige Gemeinden übernehmen be- reits jetzt solche Schulden, indes ohne gesetzliche Grundlage.

§ 6 Abs. 2 wird dahingehend ergänzt, dass ausnahmsweise Unterstützungen zur Schuldentil- gung gewährt werden können, insbesondere für Wohnungs- oder Gesundheitskosten. Dies ist nicht abschliessend, da auch andere Kosten im Einzelfall übernommen werden können (bspw.

Kosten der Kindertagesstätte etc.). Voraussetzung dafür ist aber immer, dass damit einer be- stehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Es liegt im Ermes- sen der Sozialhilfebehörde im Einzelfall eine Unterstützung zu gewähren.

Auch kommt es vor, dass Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezüger die ihnen ausgerich- tete Unterstützung nicht bestimmungsgemäss verwenden oder keine Rückstellungen bilden.

Dies kann dazu führen, dass sie später Rechnungen nicht begleichen können, bspw. die Rechnung der BILLAG. In solchen Fällen haben gewisse Gemeinden die Rechnung bezahlt und gleichzeitig mit der laufenden Unterstützung verrechnet; dies ohne gesetzliche Regelung.

Neu wird in Abs. 2bis definiert, dass ausnahmsweise Unterstützungen zur Tilgung von Schulden gewährt werden können, sofern es sich um Fälle handelt, wo die Unterstützung nicht bestim- mungsgemäss verwendet wurde. Auch hier hat die Gemeinde ein Ermessen.

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Um geleistete Zahlungen in Anwendung von § 6 Abs. 2 und 2bis verrechnen zu können, sieht Abs. 2ter vor, dass jene in Abzug gebracht werden können. Die maximal mögliche Höhe der Verrechnung wird auf 30% des Grundbedarfes festsetzt. Bei gleichzeitigem Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ist zudem die Unterstützung angemessen herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Unterstützung soll als Sanktion der Verrechnung vorgehen. Entsprechende Erläuterungen werden in das Handbuch Sozialhilferecht aufgenommen.

Die Unterstützung stuft sich nach der Grösse des Haushalts ab (Abs. 3). In der Verordnung fin- det sich bis anhin auch eine Abstufung nach Alterskategorie (§ 9 Abs. 3 SHV). Dies muss im Gesetz ausdrücklich noch erwähnt werden, was eine Ergänzung von Abs. 3 zur Folge hat.

13. Redaktionelle und terminologische Änderungen 13.1. § 3a Definitionen

Mit der Regelung der Zuständigkeit in § 4a und dem Verweis auf das Zuständigkeitsgesetz wird

§ 3a (Verweis auf das Registerharmonisierungsgesetzes und Definition des Begriffes weilen) gegenstandslos und deshalb aufgehoben (vgl. oben Ziff. 12.1).

13.2. § 4 Anspruch auf Hilfe

Mit der Regelung der Zuständigkeit in § 4a wird auch § 4 Abs. 2 terminologisch angepasst, in- dem neu von der zuständigen Gemeinde gesprochen wird (vgl. oben Ziff. 12.1).

13.3. § 5 Subsidiarität

§ 5 Abs. 3 wird aufgehoben infolge der Neuregelung des gefestigten Konkubinats in § 7a (vgl.

oben Ziff. 12.2).

13.4. § 8 Nicht-gefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft

§ 8, bis anhin Entgelte bei Gemeinschaften, wird ausschliesslich redaktionell angepasst und trägt neu den Titel Nicht-gefestigtes Konkubinat und Wohngemeinschaft. In § 8 Abs. 1 und 2 wird dieselbe Terminologie wie in § 7a übernommen (vgl. oben Ziff. 12.2).

13.5. § 31 Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen

Mit der Regelung der Zuständigkeit in § 4a werden auch die Absätze 2 und 3 von § 31 termino- logisch angepasst (vgl. oben Ziff. 12.1) und somit neu unmissverständlich vom Unterstüt- zungswohnsitz gesprochen.

(24)

13.6. § 34 Im Bereich der Eingliederung bedürftiger Personen

Mit der Regelung der Zuständigkeit in § 4a werden auch die Absätze 2 und 3 von § 34 termino- logisch angepasst (vgl. oben Ziff. 12.1): der Begriff der Niederlassungsgemeinde wird ersetzt mit „die Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat“.

13.7. § 40 Rückzahlung

§ 40 wird aufgehoben. Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen wird neu in

§ 13a geregelt (vgl. oben Ziff. 11.2).

13.8. § 42 Aufsicht und Fortbildung

§ 42 Abs. 3 wird aufgehoben. Die Missbrauchsbekämpfung wird neu und ausführlich in § 42a geregelt (vgl. oben Ziff. 9). Diese Aufhebung macht auch eine rein terminologische Anpassung des Titels notwendig.

14. Regulierungsfolgenabschätzung

Mit der vorliegenden Teilrevision wird es möglich sein, dass insbesondere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Auskünfte erteilen müssen (vgl. hiervor ad Ziff. 5.5). Dies nur dann, wenn die unterstütze Person sich kategorisch weigert, von sich aus die notwendigen Auskünfte zu ertei- len. Da es sich dabei aber um Einzelfälle handelt (das Kantonale Sozialamt geht von ca. 10 Fällen / Jahr aus; vgl. hiervor ad Ziff. 5.5), bedeutet dies, dass für Klein- und Kleinstunterneh- men keine übermässige administrative Belastungen im Sinne von § 4 des Gesetzes vom 5. Ju- ni 2005 über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die Klein- und Kleinstunternehmen (KMU; KMU-Entlastungsgesetz, SGS 541) entstehen.

Dies umso mehr, als es sich bei den Auskünften im Zentralen um im Wesentlichen um zwei Punkte (Lohn und Arbeitspensum) handelt, die sehr schnell und unkompliziert abrufbar sind.

Das Gleiche gilt auch, wenn externe Leistungsabklärer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kon- taktieren, zumal sich auch dort der Fokus auch auf Fragen des Gehaltes oder des Arbeitspen- sum beziehen wird.

15. Kostenfolge

Da der Kanton nicht mehr für die Rückerstattungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse zu- ständig ist, führt dies im Ergebnis zur Reduktion eines 20%-Stellenpensums beim KSA (ca.

CHF 21‘000.00 pro Jahr) sowie zu einem Einnahmenausfall von durchschnittlich CHF 30‘000.00 pro Jahr.

(25)

Prüfergebnis Die Finanz- und Kirchendirektion hat die Vorlage gemäss § 36 Abs. 1 lit. c des Finanzhaushaltsgesetzes geprüft und stellt fest, dass die Grundsätze der Haushaltsführung und die Kompetenzordnung eingehalten sind.

16. Anträge

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat

1. die Änderung des Gesetzes vom 21. Juni 2001 über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe gemäss Entwurf zu beschliessen,

2. die Motion der SVP-Fraktion (2012/280) als erfüllt abzuschreiben und 3. das Postulat von Andi Trüssel, SVP, (2013/166) als erfüllt abzuschreiben.

Liestal, Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:

Der Landschreiber:

Beilagen:

Entwurf der Gesetzesänderung in klassischer und synoptischer Darstellung Entwurf Sozialhilfeverordnung

Entwurf Kantonale Asylverordnung

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