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Das Inkasso der Alkoholabgaben hat jährlich zu erfolgen und ist für die Gemeinden mit grossem administrativem Aufwand verbunden

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M 137/2002 VOL 19. Februar 2003 43C Motion

0494 Baumgartner, Ostermundigen (EVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 29.08.2002

Einforderung der Alkoholabgaben durch die Gemeinden sind aufwandgerecht zu entschädigen

Der Regierungsrat wird beauftragt den Aufwand der Gemeinden für die Einforderung der Alkoholabgaben dem Aufwand entsprechend zu entschädigen.

Begründung:

Gemäss Gastgewerbegesetz ( GGG) Artikel 44, beauftragt die Regierung die Standortge- meinden mit dem Inkasso der Alkoholabgaben.

Das Inkasso der Alkoholabgaben hat jährlich zu erfolgen und ist für die Gemeinden mit grossem administrativem Aufwand verbunden. Die zu erfüllenden Arbeiten umfassen Rechnungsstellung, Inkasso, Mahnungen, Portospesen und die Überweisung an das Regierungsstatthalteramt.

Gemäss GGG, Artikel 41.3, wird der umfangreiche Aufwand der Gemeinden mit max. fünf Prozent der bezogenen Abgaben entschädigt und wurde für das Rechnungsjahr 2002 erstmals von drei Prozent auf fünf Prozent angehoben.

Die ausgerichteten Entschädigungen stehen in keiner Relation zum Aufwand und sind entsprechend anzupassen.

Antwort des Regierungsrates

Der Bezug der Alkoholabgabe ist in Artikel 44 des Gastgewerbegesetzes vom 11.

November 1993 (GGG; BSG 935.11) geregelt. Der Regierungsstatthalter beauftragt die Gemeinde mit dem Bezug der Alkoholabgabe. Dadurch können Synergien genutzt werden, weil die Gemeinden auch in anderen Sachgebieten den Gastgewerbebetrieben Rechnung stellen müssen. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass der heute geltende Satz von fünf Prozent der bezogenen Abgaben für die Entschädigung des administrativen Aufwandes, der den Gemeinden für die zu erfüllenden Aufgaben entsteht, angemessen ist.

Fällt der administrative Aufwand für die Einforderung der Alkoholabgabe höher aus (z.B.

aufwändiges Inkasso bei säumigen Zahlern), können Gebühren erhoben werden, so dass das Verfahren kostendeckend ist. Säumigen Zahlern wird der zusätzliche Aufwand gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung in Rechnung gestellt. Aus diesen Überlegungen

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lehnt der Regierungsrat eine Änderung des Gastgewerbegesetzes ab, die zur Erhöhung der Bezugsentschädigung nötig wäre.

Antrag des Regierungsrates: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

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