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Für diesen Aufwand werden die Städte und Gemeinden (Ausnahme Kripo, Stadt Bern) nicht entschädigt

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M 190/2001 POM 6. Februar 2002 46C

Motion

0479 Baumgartner, Ostermundigen (EVP)

Weitere Unterschriften: 11 Eingereicht am: 12.09.2001

Entschädigung von Städten und Gemeinden für die Erfüllung von gerichtspolizeilichen Tätigkeiten

Der Regierungsrat wird vom Grossen Rat beauftragt:

Anspruchsberechtigte Städte und Gemeinden in Anwendung des Polizeigesetzes Artikel 8 Absatz 3, für die Erfüllung von gerichtspolizeilichen Aufgaben zu entschädigen.

Begründung:

Die kantonalen Richterämter haben im Jahr 2000, 17 Mio. Franken an Bussengeldern eingenommen. Ein wesentlicher Anteil resultiert aus eingereichten Anzeigen der Polizeiorgane der Städte und Gemeinden.

Die Übernahme der gerichtspolizeilichen Tätigkeiten erfolgt durch die Städte und Gemeinden ohne gesetzliche Verpflichtung, auf Vertragsbasis.

Der damit verbundene Aufwand der Polizistinnen und Polizisten der Städte und Gemeinden, für Anhaltungen und Zuführungen der Delinquenten, Abklärungen, Recherchen und Einvernahmen als Grundlage der Anzeigen, ist sehr umfangreich und aufwändig. Für diesen Aufwand werden die Städte und Gemeinden (Ausnahme Kripo, Stadt Bern) nicht entschädigt.

Die Bemühungen der Stadt- und GemeindepolizistInnen liegen zweifellos auch im Interesse des Kantons.

Ohne Personalaufstockung wäre die Kantonspolizei nicht in der Lage, diese von mehreren hundert Polizistinnen und Polizisten der Städte und Gemeinden erbrachten Leistungen, zu erfüllen. Der Kanton erzielt somit effektive Einsparungen, die gemäss Polizeigesetz Artikel 8 Absatz 3 abgegolten werden können, sofern bei der Kantonspolizei effektive Einsparungen erzielt werden.

Es liegt somit auf der Hand, dass auf diesem Gebiet zu ungunsten der Städte und Gemeinden nicht mit gleich langen Spiessen gemessen wird.

Im Sinne der Zuständigkeitsfinanzierung, soll wer Aufwand hat, entsprechend entschädigt werden.

Antwort des Regierungsrates

Die Gemeinde ist für die Sicherheits- und Verkehrspolizei sowie die Amtshilfe bis Stufe Amtsbezirk selbst verantwortlich. Die Gerichtspolizei, d.h. die Verfolgung von Kapitalverbrechen bis zum Erteilen von Ordnungsbussen, ist Aufgabe der Kantonspolizei.

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Verschiedene grössere Gemeinden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Gemeindepolizeikorps geschaffen. Diese Gemeindepolizeikorps wurden auf Antrag der Gemeinden durch die Polizei- und Militärdirektion mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet (Art. 8 Abs. 2 PolG). Die Gründe für das Interesse der Gemeinden, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen sind vielfältig. Im Vordergrund stehen etwa die Anliegen, der Gemeindepolizei die Arbeit zu erleichtern, eine grosse Bürgernähe zu garantieren und nicht zuletzt das mit Einnahmen verbundene Ordnungsbussenwesen selbst wahrnehmen zu können und damit die Gemeindepolizei bis zu einem gewissen Grad durch Einnahmen selbst zu finanzieren. Die Übernahme solcher gerichtspolizeilicher Kompetenzen durch die Gemeinden ist freiwillig.

Die Übertragung von gerichtspolizeilichen Kompetenzen an die Gemeinden geht verschieden weit. Eine grosse Zahl von kleinen und mittleren Gemeinden hat auf Gesuch hin die Kompetenz erhalten, im ruhenden Verkehr Ordnungsbussen zu erteilen.

Verschiedene dieser Gemeinden haben ein privates Sicherheitsunternehmen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut. Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei können darüber hinaus sowohl im ruhenden als auch im rollenden Verkehr Ordnungsbussen aussprechen. In bestimmten Fällen kann die Gemeindepolizei auch Anzeigen entgegennehmen bzw. selbst erstellen, sofern sich das Delikt auf das Gemeindegebiet beschränkt und Straftaten des kantonalen Strafrechts oder der eidgenössischen Nebenstrafgesetzgebung ohne Betäubungsmitteldelikte betrifft. Diesen Grundsätzen entsprechend werden heute mit den Gemeinden auf deren Antrag hin standardisierte Verträge abgeschlossen.

Die von der Gemeindepolizei selbständig verfolgten Delikte, liegen zum grössten Teil im Bereich des Strassenverkehrsrechts und können in den allermeisten Fällen mit einer Ordnungsbusse geahndet und an Ort und Stelle erledigt werden. Es sind dazu weder formelle Einvernahmen noch zusätzliche Abklärungen nötig. Die Erträge der Ordnungsbusseneinnahmen der Gemeindepolizeikorps kommen dabei direkt und vollumfänglich der Gemeinde zugute. Dies allerdings nur dann, wenn die Ordnungsbusse innert der gesetzlichen Frist bezahlt wird. Wird sie dies nicht und muss die Anzeige dem zuständigen Untersuchungsrichteramt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens überwiesen werden, fallen sämtliche Einnahmen aus dem ordentlichen Verfahren dem Kanton zu (Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über die Ordnungsbussen; BSG 324.111). Die Gemeinde erhält in diesen Fällen für Ihre Aufwendung nichts. Wo Bedarf zur kriminalistischen Aufklärung besteht, fallen die notwendigen Arbeiten von vornherein nicht in den Kompetenzbereich der Gemeinden. Erwähnt seien hier lediglich etwa die Vermögensdelikte (Einbruchdiebstahl, Ladendiebstahl etc.). Der Gemeinde wird damit ihre gerichtspolizeiliche Tätigkeit bereits heute zum grössten Teil direkt durch Bussengelder abgegolten. Der Aufwand einer Gemeinde pro eingenommenem Franken Bussengeld ist im Übrigen alles in allem geringer als bei der Kantonspolizei, wo komplexere Delikte zur Diskussion stehen.

Weil die Kantonspolizei auch in Zukunft für die ortsübergreifenden und komplexeren Delikte zuständig sein wird, kann sie zudem nicht davon absehen, für das ganze Gebiet des Kantons Bern ein vollständiges Angebot an Leistungen der gerichtlichen Polizei zur Verfügung zu stellen. Auch nach der Übertragung von Kompetenzen im Bereich der gerichtlichen Polizei an eine Gemeindepolizei verbleibt die aufwändige und durch Bussengelder nur in sehr untergeordnetem Mass abgegoltene Arbeit im Aufgabenbereich der Kantonspolizei. Effektive Einsparungen bei der Kantonspolizei sind deshalb nicht möglich.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Anhaltung, Vorführung und auch die Einvernahme im Rahmen des Erstellens polizeilicher Informationsberichte (Art. 55 PolG) zugunsten von Behörden des Amtsbezirks, seien es Regierungsstatthalter oder Gerichtsbehörden, als Amtshilfeaufgaben von vornherein Sache der Gemeinden sind (Art.

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9 PolG). Es handelt sich um originäre (nicht-gerichtspolizeiliche) Aufgaben der Gemeinden, welche diese auch ohne Übertragung von zusätzlichen Kompetenzen selbst wahrnehmen müssen. Damit ist eine Entschädigung hierfür von vornherein nicht möglich.

Gleiches gilt auch etwa für die Massnahmen bei Nachtruhestörung. Hier handelt es sich um eine sicherheitspolizeiliche Angelegenheit, welche auf jeden Fall durch die Gemeindepolizei zu lösen ist. Die Möglichkeit der Gemeindepolizei, selbst die allenfalls erforderliche Strafanzeige gestützt auf das kantonale Strafrecht (EGStGB) oder die eidgenössische Nebenstrafgesetzgebung bei der zuständigen Untersuchungsbehörde einzureichen, erleichtert dieser die Arbeit. Um die gemeindeübergreifende Deliktsbekämpfung zu gewährleisten, ist aber auch in solchen Fällen die Kantonspolizei mit Kopien von Anzeigen und Berichten zu bedienen.

Zu beachten bleibt im Weiteren, dass die Kantonspolizei auch zugunsten von Gemeinden, die ein eigenes Polizeikorps haben, unentgeltlich tätig wird. So interveniert etwa die Kantonspolizei im sicherheitspolizeilichen Bereich, wie etwa bei Hausstreitigkeiten, aufgrund des grossen Gefährdungspotentials oder der nicht sofortigen Erreichbarkeit der Gemeindepolizei (z.B. kein Nacht- oder Wochenenddienst) direkt selbst, obwohl hier die Gemeinde handeln müsste, bzw. der Kanton zu entschädigen wäre.

Zusammengefasst ergibt sich, dass den Gemeinden keine entschädigungsfähigen Nachteile entstehen bzw. bei der Kantonspolizei durch den Abschluss entsprechender Verträge keine relevanten Einsparungen erfolgt sind. Viel mehr generiert der grösste Teil gerichtspolizeilicher Arbeit der Gemeindepolizei – anders als bei der Kantonspolizei - direkt Einnahmen in der Form von Ordnungsbussen, welche vollumfänglich der Gemeinde zufallen. Gleichzeitig erbringt die Kantonspolizei im Rahmen von Erstinterventionen auch in Gemeinden mit Gemeindepolizeikorps unentgeltliche gemeindepolizeiliche Leistungen.

Es ist deshalb der heute eingeschlagene Weg der Übertragung eng beschränkter gerichtspolizeilicher Aufgabenfelder weiterzuverfolgen.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

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