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Amtsblatt für den
Landkreis HaYelland
Jahrgang 5 Ratheno% den 17 . 03. 1998 Nr. 4
Genehmigung der Verbandssatzung des Pla- nungsverbandes,,Seefeld"
Satzung des Planungsverbandes,,Seefeld"
Genehmigung der Verbandssatzung des Pla- nungsverbandes,,Randgebiet Havelländi sches Luch"
Satzung des Planungsverbandes,,Randgebiet Havelländisches Luch"
Genehmigung der Verbandssatzung des Pla- nungsverbandes,,Teufe I sbruch"
Satzung des Planungsverbandes,,Teufels- bruch"
Genehmigung nach g 10 Abs. 1 GKG hier: VerbandssatzungdesPlanungsverbandes
..Seefeldt'
Die Gemeinden Groß Behnitz, Klein Behnitz, Markee und Wachow im Amt Nauen-Land haben durch entsprechende Be- schlüsse ihrer Gemeindevertretungen die Gründung des Planungsverbandes,,Seefeld" und dessen Verbandssatzung be- schlossen sowie durch Unterzeichnung der Verbandssatzung durch die ehrenamtlichen Bürgermeister und den Amtsdirektor des Amtes Nauen-Land diese wirksam vereinbarl.
Die Verbandssatzung des Planungsverbandes,,seefeld" wird hiennit gemäß $ l0 Abs. I des Gesetzes über kommunale Gerneinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.1991 (GVBI. S. 682,68 5) zuletzt geändert durch Artikel 2 d e s G e s e t z e s v o m 1 1 . 1 1 . 1 9 9 6 ( G V B I . I S . 3 0 6 ) a u f s i c h t s - behördlich genehmigt.
Marquardt
Kommunalaufsicht
Satzung
des Planungsverbandes rrseefeld"'
Präambel
Auf der Grundlage des g I und des $ 4 ff. sowie des g 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran- denburg (GKG) vom 19.l2.l99l (GVBI. S. 685 ff.) sowie des g 3 Absatz 2 und des $ 35 Absatz 2 Nr. 29 der Gemeindeordnung ( G O ) v o m 1 5 " 1 0 . 1 9 9 3 ( c v B l . s . 3 9 8 f f . ) i . v . m i t g 2 0 4 r T . Baugesetzbuch (BauGB) vom 8.12.1986 (BGBI. I S. 2253 ff.) und der öff'entlich-rechtlichen Vereinbarung zur übertragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Flä- chennutzungsplanes auf einen Planungsverband vom 2. April 1997 in denjeweils gültigen Fassungen haben die Mirglieds- g e m e i n d e n d e s P l a n u n g s v e r b a n d e s , , s e e f e l d " f o l g e n d e Verbandssatzung beschlossen:
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Name/Sitz
Der Planungsverband führt den Namen ,,Seefeld" . Er ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Ge- rneinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19.12.l9gl und eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem Sitz in Nauen.
s 2
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet des Planungsverbandes umfaßt die Gerr-reinden Groß Behnitz, Klein Behnitz. Markee und Wachow im Landkreis Havelland.
s 3
Mitglieder
Durch Beschluß der Gemeindeveftretung sind die in $ 2 aufge- führten Gemeinden Mitelieder des Verbandes.
$ 4 Aufgaben
Der Planungsverband hat die Aufgabe, einen gemeinsamen Flä- chennutzungsplan fiir das in $ 2 bezeichnete Verbandsgebiet auf2ustellen.
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Organe
Der Verband hat eine Verbandsversammlung. einen Verbands- vorsteher und einen Verbandsvorstand.
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Verbandsversammlung/Stimmenverhältnis
l. Die Verbandsversammlung setzt sich aus je zwei Beauftrag- ten der Verbandsmitglieder zusammen. Für jeden Beauftragten ist ein Stellveftt'eter zu benennen. Zur Ausübung des Stimm- rechts werden die Beauftragten und ihre Stellverlreter flir die Wahlzeit der entsendenden Veftretungskörperschaft des Mit- gliedes ermächtigt.
2. Jedes Verbandsmitglied hat unabhängig von seiner Einwoh- nerzahl2 Stimmen.
$ 7
Vorsitzender der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsit- zenden und einen Stellvertreter.
Die Wahlzeit richtet sich nach I 6.
$ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für - den Beschluß der Flaushaltssatzung
- denAufstellungsbeschlußzumFlächennutzungspian - den Entwurfs- und Auslegungsbeschluß zum Flächen-
nutzungsplan
- die abschließendeBeschlußfassungzum Flächennutzunss- plan
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Sitzungen der Verbandsversammlung
1. Die Vcrbandsversammlung tritt bei Bedar{. mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zusammen. Die Sitzungen sind öf- fentlich.
2. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage abgekürzt werden. Der (iruncl ist in der Einladung gesondert anzugeben.
s 1 0
Beschlußfassung in der Verbandsversammlung und Beschtußfähigkeit
l. Beschlüsse des Planungsverbancres werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültige' Stimme' gefaßt. sor,veit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der Berechnung cler Mehrheit werden Stimmenthaltungen unberücksichtigt gelassen. Die Mehrheit bestimmt sich somit allein anhand des überwiegens der Ja- über die Nein-stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Die verbandsversammlung ist beschlußfühig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten sind. Sie ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfü- hig. wenn sie zum zweiten Mal wege'derselben Angelegenheit einberufen und in der schriftlichen Einladung auf diesen Tatbe- stand hingewiesen wurde.
$ 1 1
Verbandsvorsteher
Die verbandsve'rsammlung wählt einen verbandsvorsteher nnd einen Stellveftreter.
$ 1 2
Aufgaben des Verbandsvorstehers
Der verbandsvorsteher fiihrt de' vorsitz im vorstand. Ihm obiiegen alle Geschäfte des verbancres. zu denen nicht der vorstand oder die Verbandsversammlung durch Gesetz oder Satzun-e berufen sind. insbesondere die Geschäfte der laufen- den verwaitung. f]ierzu bedient er sich der Verwaltuns des Amtes Nauen-[,and.
$ 1 3 Vorstand
Es rvird ein verbandsvorstand gebilcret. Der vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzenden und zu,ei rveite- ren Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt rverden.
$ 1 4
Amtsdauer des Vorstandes
Die wahlzcit richtet sich nach \ 6. Bis zur Neuwahl nach Ablauf der wahlzeit bleiben die gewährten Mitglieder des vor- standes rveiter im Amt.
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Aufgaben des Vorstandes
I)er vorstand bereitet die Beschltisse cler verbanclsversammlung 'or und trifft alle lrntscheidungen - außer die in $ g aufgefiihr- te' -. die ihrn von der Verbands'ersammlung per Beschluß iiber-tragen r.l urden.
$ 1 6
Einberufung des Vorstandes
Der verbands''rsteher beruft den v'rstand nach Re<iarf. min- destirns .redoch einmal im Flalb.jahr, zLtt Sitzung ein. Für die
Ladungsfrist gilt g 9 Abs. 2.
$ 1 7
Beschlußfassung im Vorstand
Beschlüsse sollen einvernehmlich gefaßt werden; etwaige ge- genteilige Auffassungen sind vom Verbandsvorsteher in der Verbandsversammlung vorzutragen. Die verbandsversammluns entscheidet endgültig.
s 1 8
Deckung des Finanzbedarfs
Der verband erhebt von seinen Mitgliedern eine umlage, so- weit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. um sernen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird nach dem verhältnis des .ieweiligen Eigenanteils der Mitgliedsgemeinden zu den Landeszuweisungen bemessen.
$ l e
Wirtschaftsführung und Röchnungswesen 1. Die Kassengeschäfte zur Durchführung des Verbands_
haushaltes werden dern Amt Nauen-Land übertragen.
2. Die Einnahmen und Ausgaben des planungsverbandes werden nach den Grundsätzen der wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in einer gesonderlen Haushaltsstelle des Vermögenshaushaltes des Amtes Nauen_Land veran_
schlagt und im Jahresabschluß ausgewiesen. Die Rech_
nungslegung und der Nachweis der Verwenduns der ein_
gesetzten Mittel erfolgt nach der Landeshaushaltiordnuns und deren Verwaltungsvorschriften, soweit nicht die Förder:richtlinien zur städtebaulichen pla'ung und Vor- bereitung von stadtentwicklungsvorhaben und die Allge- meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro.i ektörderung an c emeinden ( ANB est-G ) Abweichun- g e n z u l a s s e n .
3. Zuu'endungsempfänger für die Fördermitter des dem Mi- nisterium für Stadtentwicklung. rÄ/ohnen und Verkehr nachgeordneten Landesamtes für Bauen. Bautechnik und wohnen ist das Amt Nauen-Land, stellvertretend für den Planungsverband.
s 2 0
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der verbandsversammlung, des verbandsvor- standes und der verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätis:
Entschädigungen sind nicht vorgesehen"
$ 2 1
Bekanntmachungen
Soweit nach den gesetzlichen vorschriften, den Bestimmungen dieser satzung oder der Beschlüsse der verbandsversammlung öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Nauen_Land.
$ 2 2 Genehmigung
Die verba'dssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsauf- sichtsbehörde, f)er Landrat des Landkreises Havelland.
$ 2 3
Entstehung des Planungsvertlandes
Der Planungsverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Havelland. Die Mitglieds- gemeinden haben in der ftir ihre Bekanntmachungen vorge- schriebenen Form auf die Veröffentlichuns hinzuweisen.
GrolS Behnitz. den I I .02.1998
Jung Bürgermeister der
Gemeinde Groß Behnitz Klein Behnitz" den 1 I .02.1998
Müller Bürgermeister der
Gemeinde Klein Behnitz M a r k e e , d e n I 1 . 0 2 . 1 9 9 8
Meißner Bürgermeisterin der
Gemeinde Markee Wachow. den 1l .02.1998
Reinicke Bürgermeister der
Gemeinde Wachow
N a u e n . d e n l l . 0 2 . 1 9 9 8
Zolchow Amtsdirektor des
Amtes Nauen-Land
Genehmigung nach g 10 Abs. 1 GKG hier: Verbandssatzung des Planungsverbandes
,,Randgebiet Havelländisches Luch"
Die Gemeinden Berge, Lietzow, Retzow, Ribbeck und Selbe- lang im Amt Nauen-Land haben durch entsprechende Beschlüsse ihrer Gemeindevertretungen die Gründung des Planungs- verbandes ,.Randgebiet Havelländisches Luch" und dessen Verbandssatzung beschlossen sowie durch Unterzeichnung der Verbandssa tznng durch die ehrenamtlichen Bürgermeister und den Amtsdirektor des Amtes Nauen-Land diese wirksam ver- einbart.
Die Verbandssatzung des Planungsverbandes,,Randgebiet Ha- velländisches Luch" wird hiermit gemäß g 10 Abs. I des Geset- zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenurg (GKG) vom l9.l2.l99l (GVBI. S. 682,685) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom I 1.1 1.1996 (GVBI. I S. 306) aufsichtsbehördlich genehmigt.
Marquardt Kommunalaufsicht
Satzung
des Planungsverbandes ,,Randgebiet Havelländisches Luch'o
Präambel
Auf der Grundlage des g I und des $ 4 ff sowie des g 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran- denburg (GKG) vom 19.l2.l99l (GVBI. S. 685 ff.) sowie des S 3 Absatz 2 und des $ 35 Absatz 2Nr.29 der Gemeindeordnung ( G O ) v o m 1 5 . 1 0 . 1 9 9 3 ( c V B l . S . 3 9 8 f f . ) i . V . m i t $ 204 ff.
Baugesetzbuch (BauGB) vom 8.12.1986 (BGBI. I S.2253 ff.) und der öffentlich-rechtlichen Vereinbaru ng zut über-tragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Flä- chennutzungsplanes auf einen Planungsverband vom 2. April 1997 in den jeweils gültigen Fassungen haben die Mitglieds- gemeinden des Planungsverbandes,,Randgebiet Havelländisches Luch" folgende Verbandssatzung beschlossen:
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NameiSitz
Der Planungsverband führt den Namen ,,Randgebiet Havellän- disches Luch" . Er ist ein Zr.veckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) r'om 19.12.l99I und eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft mit dem Sitz in Nauen.
$ 2
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet des Planungsverbandes umfaßt die Ge- meinden Berge, Lietzow, Retzow, Ribbeck und Selbelang im Landkreis Havelland.
s 3
Mitglieder
Durch Beschluß der Gemeindeveftretung sind die in g 2 aufge- führten Gemeinden Mitslieder des Verbandes.
$ 4 Aufgaben
Der Planungsverband hat die Aufgabe. einen gemeinsamen Flä- chennutzungsplan für das in $ 2 bezeichnete Verbandsgebiet aufzustellen.
s s
Organe
Der Verband hat eine Verbandsversammlung, einen Verbands- vorsteher und einen Verbandsvorstand.
$ 6
Verbandsversammlun g/Stimmenverhältnis
1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus je zu'ei Beauftrag- ten der Verbandsmitglieder zusammen. Für.jeden Beauftragten ist ein Stellvefireter zu benennen. Zur Ausübung des Stimm- rechts werden die Beauftragten und ihre Stellvertreter für die Wahlzeit der entsendenden Vertretungskörperschaft des Mit-
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gliedes ermächtigt.
2. Jedes Verbandsmitglied hat nerzahl2 Stimmen.
unabhängig von seiner Einwoh-
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Vorsitzender der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsit- zenden und einen Stellvefireter. Die Wahlzeit richtet sich nach
$ 6 .
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Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für - den Beschluß der Haushaltssatzung
- denAufstellungsbeschlußzumFlächennutzungsplan - den Entwurfs- und Auslegungsbeschluß zum Flächen-
nutzungsplan
- die abschließende Beschlußfassung zum Flächennutzungs- plan
$ e
Sitzungen der Verbandsversammlung
l. Die Verbandsversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zusammen.
Die Sitzungen sind öffentlich.
2. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. In dringenden Fäl- len kann die Frist auf 3 Tage abgekürzt werden.
Der (-irund ist in der Einladung gesondert anzugeben.
$ 1 0
Beschlußfassung in der Verbandsversammlung und tseschlußfähigkeit
l. Beschlüsse des Planungsverbandes werden mit der Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen unberücksichtigt gelassen. Die Mehrheit bestimmt sich somit allein an- hand des Überrviegens der Ja- über die Nein-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Die Verbandsversammlung ist beschlußfühig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder veftreten sind. Sie ist un- abhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mit- glieder beschlußfühig, wenn sie zum zweiten Mal wegen derselben Angelegenheit einberufen und in der schriftli- chen Einladung auf diesen Tatbestand hingewiesen wur- de.
s 1 1
Verbandsvorsteher
Die Verbandsversammlung wählt einen Verbandsvorsteher und einen Steliverfreter.
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Aulgaben des Verbandsvorstehers
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Vorstand oder die Verbandsversammlung durch Gesetz oder
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Satzung berufen sind, insbesondere die Geschäfte der laufen- den Verwaltung. Hierzu bedient er sich der Verwaltung des Amtes Nauen-Land.
$ 1 3 Vorstand
Es wird ein Verbandsvorstand gebildet. Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzenden und zwei weite- ren Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden.
$ 1 4
Amtsdauer des Vorstandes
Die Wahlzeit richtet sich nach g 6. Bis zur Neuwahl nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die gewählten Mitglieder des Vor- standes weiter im Amt.
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Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und trifft alle Entscheidungen - außer die in g 8 aufgeführ- ten -, die ihm von der Verbandsversammlung per Beschluß übertragen wurden.
s 1 6
Einberufung des Vorstandes
Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, min- destens jedoch einmal im Halbjahro zrrr Sitzung ein. Für die Ladungsfrist gilt g 9 Abs. 2.
$ 1 7
Beschlußfassung im Vorstand
Beschlüsse sollen einvemehmlich gefaßt werden; etwaige ge- genteilige Auffassungen sind vom Verbandsvorsteher in der Verbandsversammlun g v orzutragen. Die Verbandsversammlung entscheidet endgültig.
$ 1 8
Deckung des Finanzbedarfs
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, so- weit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird nach dem Verhältnis des jeweiligen Eigenanteils der Mitgliedsgemeinden zu den Landeszuweisungen bemessen.
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Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Kassengeschäfte zur Durchfiihrung des Verbands- haushaltes werden dem Amt Nauen-Land übertragen.
Die Einnahmen und Ausgaben des Planungsverbandes werden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in einer gesonderten Haushaltsstelle des Vermögenshaushaltes des Amtes Nauen-Land veranschlagt und im Jahresabschluß ausgewiesen. Die Rechnungsle- gung und der Nachweis der Verwendung der eingesetzten Mittel erfolgt nach der Landeshaushaltsordnung und deren Verwaltungsvorschriften, soweit nicht die Fördenicht- 2 .
linien zur städtebaulichen Planung und Vorbereitung von Stadtentwicklungsvorhaben und die Allgemeinen Neben- bestimmungen fiir Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) Abweichungen zulassen.
3. Zuwendungsempf,änger für die Fördermittel des dem Mi- nisterium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr nach geordneten Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Woh- nen ist das Amt Nauen-Land. stellvertretend für den Pla- nungsverband.
s 2 0
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvor- standes und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätis:
Entschädigungen sind nicht vorgesehen.
$ 2 1
Bekanntmachungen
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Beschlüsse der Verbandsversammlung öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Nauen-Land.
s22
Genehmigung
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsauf- sichtsbehörde. Der Landrat des Landkreises Havelland.
$ 2 3
Entstehung des Planungsverbandes
Der Planungsverl'rand entsteht am Tage nach der öff'entlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Havelland. Die Mitglieds- gemeinden haben in der für ihre Bekanntmachungen vorge- schriebenen For:rn auf die Veröffentlichuns hinzuweisen.
Berge, den 19.02. 1998 Rambow
Lietzow, den 19.02. 1998 Meyer
R e t z o w . d e n 1 9 . 0 2 . 1 9 9 8 Runge
Ribbeck, den I 9.02. I 998 Sommer
Selbelang. den 19.02. 1998 Ball
N a u e n , d e n 1 9 . 0 2 . 1 9 9 8 Zolchow
Bürgermeister der Gemeinde Berge
Bürgermeister der Gemeinde Lietzow
Bürgermeister der Gemeinde Retzow
Bürgermeister der Gemeinde Ribbeck
Bürgermeister der Gemeinde Selbelang
Amtsdirektor des Amtes Nauen-Land
Genehmigung nach $ 10 Abs. I GKG hier: Verbandssatzung des Planungsverbandes
..Teufelsbruch66
Die Gemeinden Bergerdamm, Börnicke, Grünefeld, Kienberg und Tietzow im Amt Nauen-Land haben durch entsprechende Beschlüsse ihrer Gemeindevertretungen die Gründung des Planungsverbandes,,Teufelsbruch" und dessen Verbandssa tzung beschlossen sowie durch Unterzeichnung der Verbandssatzung durch die ehrenamtlichen Bürgermeister und den Amtsdirektor des Amtes Nauen-Land diese wirksam vereinbart.
Die Verbandssatzung des Planungsverbandes,.TeufelsbrLlch"
wird hiermit gemäß $ 10 Abs. I des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 19 .12.1991 (GVBI. S. 682,68 5) zuletzt geändert durch Artikel 2 d e s G e s e t z e s v o m 1 1 . 1 1 . 1 9 9 6 ( G V B I . I S . 3 0 6 ) a u f s i c h t s - behördlich genehmigt.
Marquardt
Kommunalaufsicht
Satzung
des Planungsverbandes ,,,Teufelsbruch6'
Präambel
Auf der Grundlage des $ I und des $ ,+ ff. sowie des \ 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran- denburg (GKG) vom 19.l2.l99l (GVBI. S. 685 ff.) sowie des $ 3 Absatz 2 und des $ 35 Absatz 2 Nr. 29 der Gemeindeordnung ( G O ) v o m 1 5 " 1 0 . 1 9 9 3 ( G v t s l . S . 3 9 8 f f . ) i . V . m i t $ 204 ff.
B a u g e s e t z b u c h ( B a u G B ) v o m 8 . 1 2 . 1 9 8 6 ( B G B I . I S . 2 2 5 3 fT . ) und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Planungshoheit für die Aufstellung eines gemeinsamen Flä- chennutzungsplanes auf einen Planungsverband vom 2. April 1997 in den jeweils gültigen Fassungen haben die Mitglieds- gemeinden des Planungsverbandes,,Teufelsbruch" folgende V erb ands sa tzung be schlo s s e n :
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Name/Sitz
Der Planungsverband führt den Namen ,,Teufelsbruch" . Er ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vorrr 19"12.1991 und eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit dem S i t z in N a u e n .
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Verbandsgebiet
Das \/erbandsgebiet des Flanungsverbr-rndes umfaßt die Ge- meinden Bergerdamm, Bör-nicke, Grünefeld. Kienberg und Tietzow im Landkreis Havelland.
s 3
Mitglieder
Durch Beschluß der Gemeindevertretung sind die in $ 2 aufge- fiihrten Gemeinden Mitslieder des Verbandes.
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Aufgaben
Der Planungsverband hat die Aufgabe, einen gemeinsamen Flä- chennutzungsplan für das in $ 2 bezeichnete Verbandsgebiet aufzustellen.
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Organe
Der Verband hat eine Verbandsversammlung, einen Verbands- vorsteher und einen Verbandsvorstand.
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. Verbandsversammlung/Stimmenverhältnis
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l. Die Verbandsversammlung setzt sich aus je zwei Beauf- tragten der Verbandsmitglieder zusammen. Für jeden Be- auftragten ist ein Stellverlreter zu benennen. Zur Aus- übung des Stimmrechts werden die Beauftragten und ihre Stellvertreter für die Wahlzeit der entsendenden Vertretungskörperschaft des Mitgliedes ermächtigt.
2. Jedes Verbandsrnitglied hat unabhängig von seiner Ein- w o h n c r z a h l 2 S t i m m e n .
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Vorsitzender der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsit- zenden und einen Stellvertreter. Die Wahlzeit richtet sich nach
$ 6 .
$ 8
Aufgaben der VerLrandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für - den Beschluß der Haushaltssatzung
- denAufstellungsbeschlußzumFlächennutzungsplan - den Entwurfs- und Auslegungsbeschluß zum Flächennut-
zungsplan
- dieabschließendetseschlußfassungzumFlächennutzungs- plan
l .
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Sitzungen der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderiahr zusammen. Die Sitzunsen sind öffentlich.
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage abgekiirzt werden. Der Grund ist in der Einladung gesondeft anzugeben.
2.
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s 1 0
Beschlußfassung in der Verbandsversammlung und Beschlußfähigkeit
Beschlüsse des Planungsverbandes werden mit der Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit ge- setzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen unberücksichtigt gelassen. Die Mehrheit bestimmt sich somit allein anhand des Überwiegens der Ja- über die Nein-Stimmen. Bei Stim- mengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder vertreten sind. Sie ist unab- hängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, wenn sie zum zweiten Mal wegen dersel- ben Angelegenheit einberufen und in der schriftlichen Ein- ladung auf diesen Tatbestand hingewiesen wurde.
s 1 1
Verbandsvorsteher
Die Verbandsversammluns wählt einen Verbandsvorsteher und einen Stellvertreter.
$ 1 2
Aufgaben des Verbandsvorstehers
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht der Vorstand oder die Verbandsversammlung durch Gesetz oder Satzung berufen sind, insbesondere die Geschäfte der laufen- den Verwaltung. Hierzu bedient er sich der Verwaltung des Amtes Nauen-Land.
s 1 3
Vorstand
Es wird ein Verbandsvorstand gebildet. Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzenden und zwei weite- ren Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden.
$ 1 4
Amtsdauer des Vorstandes
Die Wahlzeit richtet sich nach $ 6. Bis zur Neuwahl nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die gewählten Mitglieder des Vor- standes weiter im Amt.
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Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und trifft alle Entscheidungen - außer die in $ 8 aufgeführ- ten -, die ihm von der Verbandsversammlung per Beschluß übertragen wurden.
$ 1 6
Einberufung des Vorstandes
Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, min- destens jedoch einmal im Halbjahr, zrx Sitzung ein. Für die Ladungsfrist gilt $ 9 Abs. 2.
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$ 1 7
Beschlußfassung im Vorstand
Beschlüsse sollen einvemehmlich gefaßt werden; etwaige ge- genteilige Auffassungen sind vom Verbandsvorsteher in der Verbandsversammlung vorzutragen. Die Verbandsversammlung entscheidet endsültis.
s 1 8
Deckung des Finanzbedarfs
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, so- weit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird nach dem Verhältnis des jeweiligen Eigenanteils der Mitgliedsgemeinden zu den Landeszuweisungen bemessen.
s l e
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 1. Die Kassengeschäfte zur Durchführung des Verbands-
haushaltes werden dem Amt Nauen-Land übertragen.
2. Die Einnahmen und Ausgaben des Planungsverbandes wer- den nach den Grundsätzen der Wirlschaftlichkeit und Spar- samkeit in einer gesondeften Haushaltsstelle des Vermö- genshaushaltes des Amtes Nauen-Land veranschlagt und im Jahresabschluß ausgewiesen. Die Rechnungsle- gung und der Nachweis der Verwendung der eingesetzten Mittel erfolgt nach der Landeshaushaltsordnung und deren Ver.waltungsvorschriften, soweit nicht die Förderrichtlinien zur städtebaulichen Planung und Vorbereitung von Stadt- entrvicklungsvorhaben und die Allgemeinen Nebenbe- stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) Abweichungen zulassen.
3. Zuwendungsempfänger für die Fördermittel des dem Mi- nisterium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr nach- geordneten Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Woh- nen ist das Amt Nauen-Land. stellvertretend für den Pla- nungsverband.
s 2 0
E h renamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvor- standes und der Verbandsvorsteher sind ehrenarntlich tätig;
Entschädigungell sind nicht vorgesehen.
s 2 l
Bekanntmachungen
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Beschlüsse der Verbandsversammlung öffentliche Bekanntmachungen erforderlich sind, erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Nauen-Land.
s 2 2
Genehmigung
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsauf- sichtsbehörde. Der Landrat des Landkreises Havelland.
s 2 3
Entstehung des Planungsverbandes
Der Planungsverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Havelland. Die Mitglieds- gemeinden haben in der ftir ihre Bekanntmachungen vorge- schriebenen Form auf die Veröffentlichuns hinzuweisen.
Bergerdamm, den 19.02.1998 Rollberg
Börnicke, den 19.02. I 998 Dieter
Grünefeld, den I 9.02. I 998 Runge
Kienberg, den I 9.02. I 998 Schmunk
Tietzow. den I 9.02. I 998 Beuster
Nauen, den I 9.02.1998 Zolchow
Bürgermeister der Gemeinde Bergerdamm
Bürgermeister der Gemeinde Börnicke
Bürgermeisterin der Gemeinde Grünefeld
Bürgermeister der Gemeinde Kienberg
Bürgermeister der Gemeinde Tietzow
Amtsdirektor des Amtes Nauen-Land
Herausgeber:
Redaktion:
Landkreis Havelland, Der Landrat, Platz der Freiheit l. 11712 Rathenow Pressestelle. Petra Müller
Der kostenlose Nachdruck von Beiträgen aus dern Amtsblatt ist mit Quellenangabe gestattet.
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Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit des Landkrei ses Havelland.
Das Amtsblatt erscheint unregelmäßig.