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Formblatt Artenschutz - Artengruppe Vögel Projektbezeichnung

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DR. FAHLBUSCH + PARTNER Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anlage 6/8 zum Vorhaben Fortführung der Rohstoffgewinnung Anhang 3/4

im Hartsteintagebau Dönstedt - Eiche Seite 1

- Konfliktanalyse Offenlandarten -

Formblatt Artenschutz - Artengruppe Vögel

Projektbezeichnung Vorhaben Dönstedt - Eiche

Vorhabenträger

Norddeutsche Naturstein GmbH

Betroffene Artengruppe (Gilde) Offenlandarten

1. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Arten

Vogelart (Artname) Gefährdung Rote Liste ST SchutzBund/EU

2004 2017

Braunkehlchen (Saxicola rubetra) 3 3 § / -

Dorngrasmücke (Sylvia communis) V - § / -

Fasan (Phasanius colchicus) - - § / -

Feldschwirl (Locustella naevi) V 3 § / -

Fitis (Phylloscpus trochilus) - - § / -

Goldammer (Emberiza citrinella) V - § / -

Rohrammer (Emberiza schoeniclus) - - § / -

Schafstelze (Motacilla flava) V - § / -

Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola) - - § / -

2. Vorkommen im Untersuchungsraum

Verbreitung im Untersuchungsraum Verbreitung nachgewiesen

ja

Verbreitung potenziell möglich ja

Die Arten wurden auf den Grünlandflächen sowie den Ruderalfluren innerhalb der Antragsfläche als Brutvögel nachgewiesen.

3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)

Konflikt im Zuge der vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

ja

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen ja

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen nein

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes tritt mit der Flächenbeanspruchung ein. Dies wird als Konflikt K_Art_Avi_1 bezeichnet.

Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes sind die Fäll- und Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeit der genannten Arten durchzuführen. Der Zeitraum für Fäll- und Rodungsarbeiten wird daher auf den 01. November bis zum 20. Februar eines jeden Jahres festgelegt.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahme) ein nein

Entstehen vorhabenbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?

nein

(2)

DR. FAHLBUSCH + PARTNER Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anlage 6/8 zum Vorhaben Fortführung der Rohstoffgewinnung Anhang 3/4

im Hartsteintagebau Dönstedt - Eiche Seite 2

- Konfliktanalyse Offenlandarten -

b) Störung (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)

Vorhabenbedingte erhebliche Störungswirkung nein

Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation ist auszuschließen, da die Art regelmäßig innerhalb von Siedlungen brütet. Eine Störungswirkung, die über dieses Maß hinausgeht, ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

c) Beeinträchtigung von Lebensstätten durch vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahme (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)

ja

Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen nein

Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen ja

Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):

Vorhabenbedingt gehen Bruthabitate der genannten, allgemein verbreiteten Offenlandarten verloren. Dies wird als Konflikt K_Art_Avi_2_Allgemein zusammengefasst.

Brutstandorte des landesweit gefährdeten Braunkehlchens (planungsrelevanten Art) sind nicht betroffen.

Die Lebensraumbeanspruchung des nach der Roten Liste 2017 gefährdeten (RL3) und damit planungsrelevanten Feldschwirls wird als Konflikt K_Art_Avi_2_Offen bezeichnet.

Insgesamt sind

- 2,5 Papierreviere des Feldschwirls betroffen.

Der Konflikt beschränkt sich daher nur auf die Offenlandbereiche im Süden der Antragsfläche, in denen der Feldschwirl nachgewiesen wurde (rund 4,0 ha).

Der Feldschwirl besiedelt unterschiedliche Strukturen, die aber eine ausgeprägte Krautschicht vorkommt.

Derartige krautreiche Weiden, Ruderalfluren, Gebüsche und Waldränder sind außerhalb der Antragsfläche im direkten Umfeld der 2013 festgestellten Reviere weitläufig vorhanden. Zudem werden frühzeitig mit dem Beginn des Vorhabens abbaubegleitend neue Ruderalfluren entstehen, die für die Art geeignete Brutstandorte bieten.

Auch die großräumigen Aufforstungen werden Lebensraum des Feldschwirls sein.

Es sind daher keine speziellen Maßnahmen für Offenlandvogelarten vorgesehen.

Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahme) ein nein

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