DR. FAHLBUSCH + PARTNER Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anlage 6/8 zum Vorhaben Fortführung der Rohstoffgewinnung Anhang 3/7
im Hartsteintagebau Dönstedt - Eiche Seite 1
- Konfliktanalyse Gehölzarten – Großhöhlenbrüter -
Formblatt Artenschutz - Artengruppe Vögel
Projektbezeichnung Vorhaben Dönstedt - Eiche
Vorhabenträger
Norddeutsche Naturstein GmbH
Betroffene Artengruppe (Gilde) Gehölzarten - Großhöhlenbrüter 1. Schutz- und Gefährdungsstatus der betroffenen Arten
Gefährdung Rote Liste ST Art
2204 2017
SchutzBund/EU
Buntspecht (Dendrocopos major) - - § /
Grünspecht (Picus viridis) - - §§ /
Mittelspecht (Dendrocopos medius) - - §§ / I
Schwarzspecht (Dryocopos martius) - - §§ / I
2. Vorkommen im Untersuchungsraum
Verbreitung im Untersuchungsraum Verbreitung nachgewiesen
ja
Verbreitung potenziell möglich ja
Die Arten wurden mehrfach im Untersuchungsgebiet Dönstedt - Eiche als Brutvogel festgestellt. Der Grünspecht wurde nur als Nahrungsgast festgestellt, auf Grund der Baumhöhlen innerhalb der geplanten Abbaufläche wird die Art hier jedoch als potenzieller Brutvogel berücksichtigt.
3. Prognose und Bewertung der Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG a) Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG)
Konflikt im Zuge der vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
ja
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen ja
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen nein
Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):
Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes tritt mit der Flächeninanspruchnahme ein. Dies wird als Konflikt K_Art_Avi_1 bezeichnet.
Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes sind Fäll-/ und Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeit der genannten Arten durchzuführen. Dies wird im Weiteren als Vermeidungsmaßnahme M_Verm_Avi_1 bezeichnet.
Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahme) ein nein
Entstehen vorhabenbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
nein
DR. FAHLBUSCH + PARTNER Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Anlage 6/8 zum Vorhaben Fortführung der Rohstoffgewinnung Anhang 3/7
im Hartsteintagebau Dönstedt - Eiche Seite 2
- Konfliktanalyse Gehölzarten – Großhöhlenbrüter -
b) Störung (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG)
Vorhabenbedingte erhebliche Störungswirkung nein
Eine erhebliche Störung im Sinne der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lokalpopulation ist auszuschließen, da die unter Punkt 1. genannten Arten regelmäßig auch innerhalb von Siedlungen brüten. Eine Störungswirkung, die über dieses Maß hinausgeht, ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
c) Beeinträchtigung von Lebensstätten durch vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahme (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG)
ja
Vermeidungsmaßnahme ist vorgesehen nein
Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme ist vorgesehen ja
Textliche Kurzbeschreibung (kurze Wirkungsprognose):
Vorhabenbedingt gehen Bruthabitate der genannten Arten verloren. Der Lebensraumverlust des allgemein verbreiteten Buntspechtes wird als Konflikt K_Art_Avi_2_Allgemein gewertet.
Der vorhabenbedingte Lebensraumverlust der planungsrelevanten Arten Grünspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht wird als Konflikt K_Art_Avi_2_Höhlen bezeichnet.
Insgesamt sind
- 1 Papierrevier des Mittelspechtes und - 0,5 Papierreviere des Schwarzspechtes betroffen.
Der Konflikt umfasst daher nur die älteren Wald- und Forstbestände innerhalb der Antragsfläche (rund 8,0 ha), in denen Spechte prinzipiell zu erwarten sind.
Der Grünspecht wird wegen der vorhanden geeigneten Baumhöhlen als potenzieller Brutvogel berücksichtigt.
Eine Quantifizierung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich, da 2013/2014 keine Brutnachweise erfolgten bzw. kein Brutverdacht in der Antragsfläche vorliegt.
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Schaffung von Kastenquartieren für Großhöhlenbrüter.
Dies wird als Maßnahme M_CEF_2 bezeichnet.
Des Weiteren wird eine gezielte Alt- und Starkholzentwicklung durchgeführt. Hierzu zählt auch die Freistellung von Laubbäumen in Nadelwaldbeständen, die 2018 begonnen wurde und frühzeitig neuen Lebensraum für Spechte bereitstellen wird.
Dies wird als Maßnahme M_CEF_1 bezeichnet.
Der Verbotstatbestand tritt (trotz Maßnahme) ein nein
Entstehen vorhabenbedingt Risiken, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (signifikante Erhöhung)?
nein