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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Vorlesungsplan:
1) 11.04.2011- Vertragsrecht 2) 18.04.2011- Vertragsrecht 3) 02.05.2011 - Vertragsrecht
4) 16.05.2011 – Vertragsrecht / Produkthaftung
5) 30.05.2011 – Patentrecht, gewerblicher Rechtsschutz
6) 20.06.2011- Gewerblicher Rechtsschutz / Datenschutzrecht 7) 27.06.2011 - Datenschutzrecht
8) 11.07.2011 - Klausur
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Produkthaftung ElektroaltgeräteVO Internetrecht
Datenschutzrecht Produktsicherheit
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Einführung
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Rechtssystem
●Der Rechtsstaat ist eine Errungenschaft des Zeitalters der Aufklärung auch wenn bereits in vormoderner Zeit Anklänge erkennbar waren
● Beginn des rechtlicher Regelungen in der Antike, insbesondere römisches Recht ist noch immer in aller Welt eine wichtige
Auslegungshilfe, aber auch in der Bibel finden sich Hinweise auf Fallrecht unter den hebräischen Stämmen.
● Quellen des Rechts sind die Verfassung (Grundgesetz), Parlamentsgesetze (demokratisch legitimierter Gesetzgeber),
Verordnungen (Verordnungsgeber ist eine Behörde) und Satzungen (oft Ortsrecht, aber auch bei Stiftungen, Anstalten etc. zu finden)
Neu hinzu tritt supranationales Recht, wie EU Verträge und EU
Verordnungen. KEIN unmittelbar geltendes Recht sind EU Richtlinien Es gibt kein internationales Zivilrecht, selbst das UN-Kaufrecht gilt als Teil des deutschen Rechts
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Öffentliches Recht und Privatrecht
●
Öffentliches Recht gilt im Verhältnis Staat und Bürger
(Unternehmen), soweit ein Überordnungs/Unterordnungsverhältnis besteht. Hierzu gehört auch das Strafrecht im weiteren Sinne des öffentlichen Rechts)
▪Europarecht kann öffentliches oder privates Recht sein
▪
Staatsrecht betrifft die internen Verhältnisse zwischen Institutionen des Staates
▪
Verwaltungsrecht betrifft die Verhältnisse innerhalb des Staates auf Behörden eben und das Verhältnis des
Staates zum Bürger auf unterer Ebene
▪
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht legt den Rahmen fest, in dem der Staat bestimmtes Verhalten der
RechtsgrundlagenHandels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Öffentliches Recht und Privatrecht
● Privatrecht gilt im Verhältnis zwischen den Bürgern. Es geht von einem Verhältnis „auf Augenhöhe“ aus. Sonderformen sind entwickelt worden für das Verhältnis zwischen Unternehmen und zwischen Unternehmen und Verbrauchern
▪Bürgerliches Recht (vor allem BGB) gilt für alle Verhältnisse
▪ Handelsrecht gilt für den Rechtsverkehr ausschließlich zwischen Unternehmen (vor allem HGB)
▪ Gesellschaftsrecht betrifft den Aufbau und die innere Verfassung von Unternehmen, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind.
▪ Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit von Regelungen, die im wirtschaftlichen Verkehr gelten
▪ Arbeitsrecht ist allem durch Rechtsprechungsrecht geprägt Rechtsgrundlagen
Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker Das Handelsrecht als Kaufmannsrecht
● Handelsrecht ist Sonderrecht für „Kaufleute“
● Kaufleute haben im Rechtsverkehr andere Bedürfnisse als Verbraucher:
- Schnelligkeit des Rechtsverkehrs (bspw. Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB)
- Sicherheit und Beweisbarkeit des Rechtsverkehrs (bspw.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
● Kaufleute sind erfahrener als Verbraucher (bspw.
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker Wer ist Kaufmann:
● Wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 HGB - Gewerbebetrieb
-keine Land- und Forstwirtschaft (LuF), kein Künstler, kein Freiberufler
- kein Kleingewerbe
● Kleingewerbe, die im Handelsregister eingetragen sind, § 2 HGB
● LuF, die im Handelsregister eingetragen sind, § 3 HGB
● Handelsgesellschaften
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker Unternehmensformen
Es gibt verschiedene Arten von Unternehmen:
● öffentlich-rechtliche Unternehmen:
- öffentlich-rechtliche Unternehmen werden „vom Staat“
betrieben, regelmä0ßig im Bereich der Daseinsvorsorge
- bspw. kommunale Wasserversorger oder Müllentsorger, wenn nicht in Form der GmbH betrieben
- sind die Ausnahme, weil Wettbewerbsverzerrung droht
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker Unternehmensformen
● privatrechtliche Unternehmen:
- sind die Regel in der Marktwirtschaft, sie können in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden:
- Einzelunternehmen oder - Personengesellschaft oder - Kapitalgesellschaft
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Unternehmensformen
● Einzelunternehmen:
- Ein einzelner Mensch beginnt eine gewerbliche Tätigkeit im eigenen Namen, ohne Partner.
- Ein Einzelunternehmer kann auch Arbeitnehmer haben - Träger des Unternehmens ist der Unternehmer selber - Volle Haftung des Unternehmers für alle Schulden des Unternehmens
- Versteuerung der Unternehmensgewinne unmittelbar als Einkommen des Unternehmers
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Unternehmensformen
● Personengesellschaft:
- offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Personengesellschaft hat immer mind. 2 Gesellschafter, die immer alle, evtl. in unterschiedlicher Höhe, am Gewinn und Verlust beteiligt sind und Entscheidungen zusammen treffen - Personengesellschaft hat immer mindestens einen
Gesellschafter, der persönlich haftet; bei oHG und GbR haften alle Gesellschafter persönlich, bei KG nur der Komplementär - Gewinn der Gesellschaft wird unmittelbar als persönliches
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Unternehmensformen
● Kapitalgesellschaft:
- Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschr. Haftung (GmbH) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) - Kapitalgesellschaften haben zwingend ein Stamm- /Grundkapital
- Gesellschafter haften nicht persönlich (außer KGaA) -Kapitalgesellschaft kann auch von einem Gesellschafter gegründet werden
- Gewinn der Gesellschaft wird nur bei dieser versteuert
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Unternehmensformen
● Mischformen:
- Kombination der Vorteile von Personen- und
Kapitalgesellschaften: GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. oHG
KG GmbH
Herr Meyer
Kommanditist 100%
Gesellschafter 100%
Komplementär Rechtsgrundlagen
Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Gesellschaftsvertrag:
● Der Gesellschaftsvertrag gemäß §§ 705 BGB begründet die Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks
● Abgrenzung bspw. zum partiarischen Darlehen mit
Mitspracherechten des Darlehensgebers oftmals schwierig
● Gesellschafter unterliegen der Treuepflicht, d.h. der Pflicht die Interessen der Gesellschaft und die Interessen der
Mitgesellschafter nicht zu schädigen.
Bspw.: Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer darf nicht mit seiner Mehrheit dauernd verhindern, dass Gewinne
ausgeschüttet werden.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge Rahmenverträge Verjährung
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Gesellschaftsvermögen:
● Die Gesellschaft hat eigenes Vermögen: Die Gesellschafter schaffen einen neuen Träge für ein Sondervermögen
● Der Gesellschafter hat keine direkten Rechte an dem Vermögen der Gesellschaft.
Bspw.: A ist mit 25% an der X-GbR beteiligt. Die X-GbR ist
Eigentümerin eines Grundstücks im Wert von EUR 1 Mio. Wenn A ein Darlehen besichern will, kann er nicht eine Grundschuld an dem Grundstück bestellen. Er kann nur seinen
Gesellschaftsanteil verpfänden.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge Rahmenverträge Verjährung
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Handelsregister
● Das HR ist ein öffentliches Register, das für jeden einsehbar ist.
● Es erlaubt Vertragspartnern und Gläubigern zu erfahren, wer persönlich haftender Gesellschafter ist, wer Geschäftsführer und wer Prokurist
● In HR-A (Handelsregister Abteilung A) sind Einzelkaufleute und Personengesellschaften (nicht GbR!) eingetragen:
Insbesondere Nennung der Gesellschafter
● In HR-B sind Kapitalgesellschaften eingetragen:
Insbesondere Nennung des Stamm-/Grundkapitals
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Die Publizität des Handelsregisters
● Das HR hat Publizitätswirkung gemäß § 15 HGB:
-Solange eine Tatsache /ein Vorgang nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann der Unternehmer diese einem Dritten nicht entgegenhalten.
- Der Dritte hat dann die Wahl, ob er sich darauf berufen will, dass die Tatsache /der Vorgang nie stattgefunden haben, oder ob er sich auf die Wahrheit, die nicht eingetragen und bekannt gemacht war, beruft.
● Die Publizitätswirkung ist nur ausgeschlossen, wenn der Dritte die Tatsache / den Vorgang kannte
Rechtsgrundlagen Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Fallbeispiel zum Handelsregister:
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Weil sie mit der Leistung des G nicht zufrieden sind, berufen die Gesellschafter der X-GmbH den G als
Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung ab. Noch am selben Tag schließt der G aus Wut im Namen der X-GmbH einen Liefervertrag mit V, der für die X-GmbH nachteilig ist. Eine Woche später wird die Abberufung des G im HR eingetragen und bekanntgemacht. Muss die X-GmbH den Liefervertrag erfüllen?
Lösung:
Der G war nicht mehr Geschäftsführer und konnte deshalb grundsätzlich nicht mehr wirksame Verträge für die X-GmbH schließen. Die
Abberufung war aber nicht im Handelsregister eingetragen. Daher kann Rechtsgrundlagen
Handels- und Gesellschaftsrecht Vertragsrecht Vergaberecht
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Gesetzestechnik Normenhierarchie
Grundgesetz
Europäisches Recht Parlamentsgesetze Verordnungen Satzungen
Aufbau von Normen:
Tatbestand Rechtsfolge
Verweisungstechnik Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Produkthaftung ElektroaltgeräteVO Internetrecht
Datenschutzrecht Produktsicherheit
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
2. Teil: Wozu Verträge ?
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
2. Teil: Wozu Verträge ?
● Rechtsbindung und Durchsetzbarkeit von Vereinbarungen (Gewaltmonopol des Staates). Ohne bliebe nur Selbsthilfe
● Klarstellung (Vollständige, unmissverständliche, richtige Regelung aller Fragen, die sich bei der Abwicklung des Vertrages ergeben können). Zielgruppe ist ein möglicher Richter in einem Verfahren. Klarheit orientiert an einem völlig zerrütteten Verhältnis zum „Vertragspartner“.
● Verbesserung der Rechtslage (bessere Antworten, als das Gesetz finden)
Es ist also möglich von der gesetzlichen Regelung durch eine
Regelung im Vertrag abzuweichen.
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Der Vertrag als Verbesserung der Rechtslage
● Das Gesetz hat eine Antwort auf fast alle Fragen parat, die sich im Verlauf der Vertragserfüllung stellen.
● Diese Antwort ist aber manchmal unzureichend und manchmal nicht gut für den Einkauf
Es gilt:
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
AGB/Incoterms
Individuelle vertragliche Vereinbarung
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker Kurze und lange Verträge
Hier ersetzt der kurze Vertrag nur
wenig von den gesetzlichen
Regelungen
Hier ersetzt der umfangreiche Vertrag viel von den
gesetzlichen Regelungen
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
1. Teil: Besonderheiten beim Zustandekommen von Verträgen / Inhalte von Verträgen
Ein Vertrag beruht auf Angebot :
-1. Parteien, 2. Leistung, 3. Gegenleistung
und Annahme - „Ja“
Mögliche Formen:
Schriftlicher Vertrag
Rahmenvertrag (Rahmen + Mengenabruf)
Wechsel von Kommunikation (Abfolge von Faxen, E-mails etc.) Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Mögliche Formen:
Schriftlicher Vertrag: =
Rahmenvertrag (Rahmen + Mengenabruf)
+ + =
Wechsel von Kommunikation (Abfolge von Faxen, E-mails etc.)
+ + +
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
3. Teil: Besonderheiten beim Zustandekommen von Verträgen / Inhalte von Verträgen
Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch die Abgabe von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande.
es kommt dann allein durch die Annahme ein Vertrag zustande. Ein wirksam abgegebenes Angebot ist grds. bindend!
ÎWesentliche Bestandteile sind z.B. Kaufgegenstand, Stückzahl, Preis, aber auch ein bestimmter Adressat des Angebots
Î Abgrenzung: bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) : Erklärungen, die an unbestimmten Kreis von Personen gerichtet sind, z.B. Kataloge, Auslage in Geschäften,
Zeitungsinserate Ækein bindendes Angebot; ein Angebot kommt erst durch den potentiellen Käufer zustande, der Verkäufer kann dieses Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Probleme beim Vertragsschluss
Typische Probleme, die das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages vereiteln sind:
▪ Auftragsbestätigung geht nie ein, finales „Ja“ fehlt
▪ Lieferdaten werden nicht korrekt bestätigt:
→Unverbindliches Datum, satt verbindlichem Datum
→KW statt Kalenderdatum
▪ Auftragsbestätigung „wiederholt“ den bisherigen Stand der Einigung, jedoch verkürzend
▪ Artikelnummern beim Lieferanten und Abnehmer sind unterschiedlich
▪ Firmeninterne Qualitätsvorschriften werden nicht bestätigt
▪ Incoterms weichen ab.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Ausnahme von der Bindungswirkung: ein Ausschluss der Bindungswirkung ist möglich; häufige Formulierungen sind:
„freibleibend“, „ohne Obligo“, „Zwischenverkauf vorbehalten“, o.ä..
Dauer der Bindungsfrist:vorrangig durch den Antragenden zu bestimmen; fehlt ausdrückliche Frist, so richtet sich Dauer nach
Umständen des Falles Æwie lange benötigt Angebotsempfänger idR. für die Entscheidung?
Erlöschen des Antrags: bei verspäteter Annahme erlischt Angebot;
ebenso bei Ablehnung oder einer abändernden Annahme Ædiese gilt dann als neues Angebot, § 151 Abs. 2 BGB
Wirksamkeit der Annahme: durch Zugang Æ Erklärung ist in den Bereich des Empfängers gelangt und dieser hat zumutbare
Möglichkeit der Kenntnisnahme Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Fall „Der Vertragsschluss 1“
A schreibt an B eine Bestellung per SAP mit dem Inhalt:“ Wir möchten 50.000 Schrauben ISO 702 bis zum 31.10. geliefert bekommen. Wie hoch ist der Preis“.
B sendet per Fax eine Auftragsbestätigung: „Lieferung ist möglich bis zum 10.11. Der Preis beträgt 5.000,00 €.“
A antwortet nicht, als die Schrauben am 09.11. eintreffen, verweigert A die Annahme und schickt die Ware zurück. Zu Recht?
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Lösung „Der Vertragsschluss 1“ :
Die Bestellung des A enthält nicht alle Mindestvoraussetzungen an ein Angebot. Die Antwort von B ist ein Angebot , denn es enthält die drei Mindestvoraussetzungen: “Parteien, Leistung, Gegenleistung“
Dieses Angebot ist jedoch nicht angenommen, denn A antwortet nicht.
Damit besteht zwischen den Parteien keine Bindung, die über die normalen staatsbürgerlichen Pflichten hinausginge, also muss A die Schrauben nicht annehmen und auch nicht bezahlen.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Zustandekommen von Verträgen
Angebot und Annahme sind idR. empfangsbedürftige
Willenserklärungen. Sie werden erst mit dem Zugang wirksam.
Ausnahmsweise ist der Zugang der Annahmeerklärung
entbehrlich, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat,
§ 151 S.1 BGB.
Bsp.: Werden Waren, die starken Preisschwankungen unterliegen,
„express“ bestellt, so liegt die Annahme im Verpacken und Versenden der Ware, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Zeitpunkt der Annahme: maßgeblich ist Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger, nicht Zeitpunkt der Absendung!
Zugang: entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen, sondern der möglichen Kenntnisnahme Æ
Erklärung landet in der Mailbox, im Briefkasten, bei Sekretärin und Absender kann unter normalen Umständen mit
Kenntnisnahme rechnen (reguläre Bürozeiten)
Î Regelmäßige Kontrolle des Postfaches, der Mailbox, ect. ist daher wichtig!
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Das aktuelle Vertragsrecht
Vertragsschluss unter Abwesenden
am Telefon: die Abgabe einer Willenserklärung am Telefon wird behandelt wie die unter Anwesenden – sie wird wirksam mit dem Zugang, also sobald der Empfänger sie vernommen hat.
per Fax: erforderlich ist der Zugang der jeweiligen Willenserklärung;
wird ein Angebot angenommen und die Annahme per Fax übermittelt, ist das Angebot mit dem Zugang wirksam. Zugang bedeutet , dass die Erklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und dieser zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
per Email: hier gilt gleiches wie beim Fax – sobald eine Erklärung zugegangen ist, wird sie wirksam und bindend.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge Rahmenverträge Verjährung
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Vertragsschluss unter Abwesenden
Einschreiben/Rückschein: Nur die Zustellung des Einschreibens wird dokumentiert, nicht aber der Inhalt.
Unterzeichnung einer Kopie durch den Empfänger: („Erhalten und gelesen“) Gute Beweisbarkeit, aber der Empfänger kann die Unterschrift verweigern.
Übergabe vor Zeugen: Gute Beweisbarkeit. Die Zeigen sollten kurz vor Übergabe, den Inhalt der Erklärung prüfen.
Mehrfachversand: Es ist nicht glaubwürdig, dass gleichzeitig Fax-, E- mail- und Postversand fehlgeschlagen sind. Auch hier brauchbare Beweisbarkeit.
Beachte: Es kommt auf die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme an. entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen, sondern der möglichen Kenntnisnahme! Regelmäßige Kontrolle des Postfaches ist Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Vertragsschluss im Internet
In der Regel ist die Präsentation der Ware im Internet lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) und kein Angebot (vergleichbar mit einem Prospekt oder der Auslage im Schaufenster)
Erst durch die Abgabe einer Bestellung des Kunden kommt es zu einem Angebot.
Die Annahme erfolgt idR. durch die Versendung einer Email, in der das Angebot ausdrücklich oder schlüssig angenommen wird (z.B.
Bestätigung, dass Ware innerhalb von 24 Stunden versendet wird).
Jedoch kann im Einzelfall durch die Präsentation auch ein bindendes Angebot vorliegen (z.B. individuell gestaltete Seite mit allen persönlichen Kundendaten und Zahlungsinformationen am Ende des Bestellvorgangs – bei Buchung eines Fluges, der sofort bezahlt wird).
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben
Normalerweise gilt Schweigen auf ein Angebot nicht als Annahme. Anders verhält es sich jedoch, wenn auf einen formlos geschlossenen Vertrag (wie in der kaufmännischen Praxis üblich) zur Klarstellung ein
Bestätigungsschreiben versandt wird. Enthält dieses aus Versehen Abweichungen von den formlosen Abreden, so muss der Empfänger
unverzüglich widersprechen. Tut er dies nicht, sondern schweigt, so kommt ein Vertrag zu den geänderten Bedingungen zustande.
Voraussetzungen:
Teilnahme am Rechtsverkehr wie Kaufleute
Bestätigungsschreiben (zur Klarstellung, unmittelbar nach Verhandlungen, vom Vertragsschluss ausgehend)
Schutzwürdigkeit des Absenders (keine absichtliche Verfälschung) Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Fall „Der Vertragsschluss 2“
A sendet eine Bestellung per SAP an B. Den Inhalt hat er der letzten Bestellung entnommen: “ Wir bestellen 1 Tonne V2A Edelstahl für 4.200,00 € “.
B teilt telefonisch mit, dass der Stahlpreis leider schon wieder gestiegen sei und er jetzt 4.400,00 € pro Tonne betrage. Dies sei derzeit der
günstigste Preis auf dem Markt. Die Lieferung könne aber schon in drei Tagen erfolgen“
A ist der Preis zu teuer. Er glaubt einen billigeren Lieferanten zu finden.
B überlegt und sendet A eine halbe Stunde später per Fax eine Auftragsbestätigung: „ Ihr Preis von 4.200,00 € ist akzeptiert“
Wie ist die Rechtslage wenn der Stahl zwei Tage später eintrifft?
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Lösung „Der Vertragsschluss 2“ :
Die Bestellung des A enthält alle Mindestvoraussetzungen an ein
Angebot. Die Antwort von B ist jedoch keine Annahme, denn sie enthält einen neuen Preis. Nur eine der drei Mindestvoraussetzungen: “Parteien, Leistung, Gegenleistung“ ist jetzt
neu
festgelegt. Es liegt damit einneues Angebot vor
Dieses Angebot ist jedoch nicht angenommen, denn A nimmt nicht an.
Er glaubt einen billigeren Lieferanten zu finden..
B kann aber nicht das ursprüngliche Angebot des A annehmen, denn dieses hat er durch sein neues Angebot wieder zerstört. Die letzte Mitteilung des B ist wiederum ein neues Angebot, lediglich mit dem gleichen Inhalt des Angebotes des A. Zum Vertragsschluss ist eine Annahme des A notwendig, diese fehlt aber.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Vertretung
1. Gesetzliche Vertretungsbefugnisse - Organe der Gesellschaft
- Prokura
- Handlungsvollmacht
- Angestellte in Laden oder Warenlager
2. Haftung des Einkäufers ohne Vertretungsbefugnis
- Persönliche Haftung des Einkäufers ggü. dem Unternehmen - nach außen ggü. dem Lieferanten wird das eigene Unternehmen
jedoch wirksam gebunden Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Vertretung
Im Verkehr zwischen Vertragspartnern kommt es NICHT auf das tatsächliche Bestehen der Vertretungsmacht an, sondern nur auf den EINDRUCK rechtsverbindlicher Vertretung des
Vertragspartners.
Problem:
Wenn handelnden Personen davon ausgehen dürfen, dass Vertretungsmacht bestand, kommt der Vertrag wirksam zustande. Dies kann aber gegen den Willen des
vertretenen Unternehmens sein.
Lösung:
Mögliche Haftung der handelnden Person, für Nachteile , die sich aus dem geschlossenen Vertrag ergeben.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Vertretung
Sonderformen
- Vertretungsmacht kann auch im Einzelfall gewährt werden, als sog. Vollmacht
- Duldungsvollmacht: Der Vertretene weiß, dass ein Dritter ihn unrechtmäßig vertritt, duldet dies aber
- Anscheinsvollmacht: Der Vertretene weiß nicht, dass ein Dritter ihn unrechtmäßig vertritt, hätte dies aber wissen müssen.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Fall 2:
Der Mitarbeiter A hat über 10 Jahre für den Maschinenbauer B AG gearbeitet. In seinem Arbeitsvertrag und wurde das Volumen von Geschäften wirksam auf 500.00,00 € je Einzelfall
beschränkt. Nun wird A von der C GmbH, dem Konkurrenten der B AG, abgeworben.
Zum Abschied verkauft A die wichtigste Fertigungsmaschine der B AG und den Firmenwagen des Vorstandsvorsitzenden im
Gesamtwert von 550.000,00 € an die C GmbH.
a) Welche Folgen hat dies, wenn A normaler Einkäufer war.
b) Welche Folgen hat dies, wenn A als Pförtner beschäftigt war.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Lösung Fall 2:
a) Zwar ist A Einkäufer und damit gehört es nicht unmittelbar zu seinen Aufgaben gebrauchte Investitionsgüter zu VERkaufen, jedoch ist ein solcher Vorgang nicht so ungewöhnlich, dass die Handlungsvollmacht des A dies nicht mehr decken würde. Der Vertrag ist daher wirksam geschlossen und die B AG muss die Sachen tatsächlich der C GmbH übereignen. Der Mitarbeiter A sieht sich aber Ansprüchen der B AG ausgesetzt, da er vorsätzlich die interne Beschränkung seiner Vertretungsmacht überschritten hat.
b) In diesem Fall ist ersichtlich, dass A andere Aufgaben hat, als wichtige Investitionsgüter zu verkaufen. Im Zweifel durfte die C GmbH nicht davon ausgehen, dass A dazu berechtigt ist. Der Vertrag ist nicht wirksam
zustande gekommen.
Nun kann die C GmbH aber von A Schadenersatz fordern wegen der Unwirksamkeit des Vertrages.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Anfechtung von Willenserklärungen:
▪ Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erklärende seine Willenserklärung (sei es Angebot oder Annahme) anfechten.
▪ Dies ist ein klarer Bruch des Prinzips der Bindung von Verträgen, daher ist sie als Ausnahme an bestimmte Voraussetzungen und Folgen
geknüpft.
▪ Die Anfechtung hat die rückwirkende Nichtigkeit der Erklärung (und damit des Vertrages) zur Folge .
▪ Aber wer anficht, muss Schadenersatz leisten (der durch das Vertrauen auf das Bestehen des Vertrages entstanden ist).
Fazit:Je schneller Irrtümer bemerkt werden, desto wirtschaftlicher ist die Anfechtung
►Andere Möglichkeiten der Vertragsaufhebung gibt es nicht:
Stornierung, Mengenreduzierung etc. ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Anfechtung von Willenserklärungen:
Voraussetzungen:
- Anfechtungserklärung gegenüber dem anderen Teil (Geschäftspartner) Æ es muss erkennbar sein, dass vorangegangene Erklärung nicht gelten soll
- Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (s.u.) und Kausalität für die Erklärung
- Anfechtungsfrist Æbemisst sich nach dem jeweiligen
Anfechtungsrecht; idR. bestimmt § 121 BGB, dass Anfechtung
unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) erklärt werden muss. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Anfechtungsberechtigter vom
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei Anfechtung gegenüber einem Abwesenden genügt bereits unverzügliche Absendung, nicht Zugang!
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Anfechtungsgründe, § 119f. BGB
Inhaltsirrtum: der Erklärende irrt über die Bedeutung des gewählten Erklärungszeichens
ÆBsp.: Bestellung von „25 Gros Packungen“ Druckerpapier in der Annahme, „Gros“
bedeute eine bestimmte Verpackungsart, nicht hingegen 12 x 12 Stück.
Erklärungsirrtum: der Erklärende verschreibt, verspricht oder vergreift sich
ÆBsp.: Verkäufer schreibt als Verkaufspreis irrtümlich 1.000 anstatt 10.000 Euro Übermittlungsirrtum: bei Einschaltung eines Übermittlungsboten kann angefochten werden, wenn dieser die Willenserklärung unwissentlich fehlerhaft überbringt
ÆBsp.: falsche Übersetzung durch Dolmetscher Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Eigenschaftsirrtum: Ausnahme vom Grundsatz, dass Motivirrtümer (Beweggründe für Abgabe der Erklärung, z.B. Erwägungen, Erwartungen bzgl. Gewinne) nicht zur Anfechtung berechtigen. Anfechtung ist
möglich bei Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder Person
ÆEigenschaften sind gegenwärtige und prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art (Bebaubarkeit eines Grundstückes; Urheberschaft eines Kunstwerkes, Alter eines Gebrauchtwagens)
Æverkehrswesentlich sind die Eigenschaften, auf die bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise Wert gelegt wird (Zahlungsfähigkeit bei Kreditgeschäft;
Unbebaubarkeit eines Grundstücks, auf dem gebaut werden soll)
ÆWichtig:der Preis einer Sache ist regelmäßig keine verkehrswesentliche Eigenschaft, sondern ein Werturteil, das gerade auf den Eigenschaften beruht!
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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3. Teil: Inhalt von Verträgen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im geschäftlichen Verkehr werden aus Vereinfachungsgründen vielfach vorformulierte Vertragsbedingungen = AGB verwendet. Sie stehen im Gegensatz zu zwischen den Parteien ausgehandelten
Individualvereinbarungen.
Um einer nahe liegenden Übervorteilung des Vertragspartners des Verwenders entgegen zu wirken, bedarf es bestimmter
Schutzvorschriften, §§ 305 ff. BGB.
Da diese Schutzvorschriften vor allem den unerfahrenen Verbraucher schützen sollen, gelten sie bei Geschäften zwischen Unternehmern nur eingeschränkt.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Einbeziehung von AGB in Verträge
Bei Verträgen mit einem Unternehmer werden die AGB nach den allgemeinen Grundsätzen zum Vertragsschluss Vertragsbestandteil:
hinreichende Verdeutlichung des Verwenders, dass AGB in Vertrag einbezogen werden sollen (auch durch schlüssiges Verhalten)
ÆBsp.: Hinweis in schriftlichem Angebot, dass diesem die AGB des Verkäufers zugrunde liegen; bei Rahmenverträgen Verweis auf die AGB in der jeweils geltenden Fassung
Inhalt der AGB muss dem Vertragspartner erkennbar sein
ÆBsp.: Zusendung der AGB nicht zwingend erforderlich, wenn Vertragspartner Möglichkeit der Einsichtnahme hat; ausreichend ist der Hinweis, dass AGB auf Wunsch übersandt werden
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Kollision von AGB
Bei Geschäften zwischen Unternehmern verwenden oft beide Seiten AGB.
widersprüchliche AGB: Die AGB der Vertragsparteien sind nicht deckungsgleich
Î AGB werden grds. nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen. Im übrigen kommt der Vertrag zustande, soweit die Parteien einvernehmlich mit der Vertragserfüllung beginnen. Anders nur, wenn eine Partei wegen der
Nichtgeltung einer Klausel der Durchführung des Vertrages widerspricht.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Inhaltskontrolle von AGB
AGBs zwischen Unternehmern unterliegen einer stark eingeschränkten Inhaltskontrolle; jedenfalls immer unwirksamsind Klauseln, die
die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten (§§ 320, 273 BGB), die auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder entscheidungsreife
Gegenansprüche gestützt werden, ausschließen,
den Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit zur Mahnung und Fristsetzung für Leistung oder Nacherfüllung freistellen,
einen künftigen Schadensersatzanspruch des Verwenders pauschalieren, soweit die Pauschale den zu erwartenden Schaden übersteigt
einen Haftungsausschluss bei Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit bestimmen
Æ sind einzelne Klauseln wegen Unwirksamkeit nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag i.Ü. wirksam.
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2. Teil: Der Inhalt von Verträgen
Wir gehen soweit davon aus, das ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Damit können wir uns dem Inhalt des Vertrages zuwenden. Hier ist zu entscheiden, welche Fragen im Vertrag zu regeln sind. Einige Punkt sind immer wichtig, andere sind nur in bestimmten Situationen von Belang.
Soweit die Vertragsparteien individuell nichts vereinbart haben, ist in den AGB oder Incoterms nach einer Antwort auf die sich stellenden Fragen zu suchen. Im Ergebnis werden die AGB jedoch keine Wirkung entfalten, daher wird die Rechtslage, wie sie im Gesetz niedergelegt ist vielfach entscheidend sein.
Wir betrachten nun die Rechtslage nach Gesetz und alternative vertragliche Regelungen dazu, die üblich und möglich sind.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
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Der Inhalt von Verträgen: Die Rechtslage nach Gesetz
Zunächst ist zu bestimmen, welchem Vertragstypus ein Vertrag zuzuordnen ist. Daraus ergeben sich viele weitere Regeln, die für die Beurteilung der rechte und Pflichten der Parteien wichtig sind.
Vielfach liegen „gemischte Verträge“ vor, d.h. die vereinbarten
Leistungen sind verschiedenen Vertragstypen zuzuordnen. Dann gilt für jede Leistung, die zugehörigen Regeln.
Ausnahmsweise können auch Verträge „eigener Art“ gegeben sein.
Dann muss entschieden werden, ob die Regeln eines ähnlichen Vertragstypus „analog“ angewendet werden können.
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Der Inhalt von Verträgen: Die Grundpflichten und -rechte
Kaufvertrag: Übereignung einer fertigen Ware gegen Zahlung des Kaufpreises
Werkvertrag: Erstellung eines individuellen Werkes gegen Zahlung des Werklohns
Werkliefervertrag: Schwerpunkt liegt auf der Lieferung oder Herstellung einer beweglichen Sache, im Wesentlichen wie Kaufvertrag zu behandeln
Dienstvertrag/Arbeitsvertrag: Dienstleistung gegen Zahlung, z.B. nach Zeiteinheit, die Erreichung eines bestimmten Erfolges ist nicht erforderlich.
Mietvertrag/Pachtvertrag: Überlassung einer Sache auf Zeit zur Nutzung gegen Zahlung eines Betrages (Pachtvertrag : Mit Fruchtziehung)
Anerkannte Sonderformen:
Leasingvertrag: Mietkaufvertrag, nicht im BGB geregelt.
Lizenzvertrag: Werk- oder Kaufvertrag über Rechte
Letter of Intent: Zu vermeiden. Besser ist es kurz aber exakt aufzuzeichnen, Zustandekommen /
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Ort der Leistungserbringung
Wo die vertraglich geschuldete Leistung erbracht werden muss, richtet sich nach den Parteivereinbarungen:
¾ Holschuld: Gläubiger hat Leistung am Wohn- / Geschäftsort des Schuldners entgegen zu nehmen
¾ Bringschuld: Schuldner hat Leistungshandlung am Wohn- / Geschäftsort des Gläubigers zu erbringen
¾ Schickschuld:Schuldner übersendet Ware an Gläubiger
Æ wenn Ort der Leistungserbringung nicht vereinbart ist und sich nicht aus den Umständen des Vertrages ergibt, so gilt im Zweifel der Wohn- / Geschäftssitz des Schuldners als Leistungsort (Holschuld)
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Zeitpunkt der Leistungserbringung
Auch dies richtet sich nach den Parteivereinbarungen. Mangels Vereinbarung gilt:
¾ Leistung muss unverzüglich erbracht werden („ohne schuldhaftes Zögern“)
¾ Gegenleistung: Schuldner hat Leistungshandlung am Wohn- / Geschäftsort des Gläubigers zu erbringen
¾ Beide zusammen „Zug-um-Zug“: Keiner muss in
Vorleistung gehen, beide müssen sich gleichzeitig annähern.
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Sonstige Modalitäten der Leistungserbringung Auch dies richtet sich nach den Parteivereinbarungen. Mangels Vereinbarung gilt:
¾ Art und Weise: „In der rechten Art und Weise“
¾ Gegenstand:„Mittlerer Art und Güte“ bei der Gattungsschuld, ansonsten Stückschuld
Æ Regelungspunkt :
¾Details, die das „Wie“ der Leistungserbringung betreffen sind detailliert zu regeln (Verpackungsart, Gebindegrößen, Transportversicherungen, Lade- und
Abladevorrichtungen, Wege zum Installationsort etc.
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Stückschuld / Gattungsschuld
¾ Stückschuld: Leistungsgegenstand ist eindeutig von den Parteien festgelegt – es gibt nur diese eine zu erbringende Leistung (Bsp.: Gebrauchtwagen / Sonderanfertigung) Æ geht Gegenstand unter, so tritt Unmöglichkeit ein - Gläubiger trägt Leistungsgefahr
¾ Gattungsschuld: Leistungsgegenstand ist nur nach
allgemeinen Merkmalen festgelegt – geschuldet ist Gegenstand
„mittlerer Art und Güte“ – Schuldner trifft Beschaffungspflicht, solange Beschaffung eines solchen Gegenstandes noch
möglich ist – Schuldner tragt Leistungsgefahr
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Fall 2:
A und B schließen einen Vertrag in dem sich A verpflichtet, dem B einen Schaufelbagger für drei Monate zur Nutzung zu überlassen. Nach Ablauf der drei Monate, soll A den Schaufelbagger wieder zurück erhalten. B verpflichtet sich zur Zahlung eines Betrages von 5.000,00 €. Beide Parteien haben in Ihren E-mails, die zum Vertragsschluss führten, keine weiteren Regelungen getroffen, haben aber darauf hingewiesen, dass jeweils die eigenen AGB gelten sollen. In den AGB des A steht, dass Baugerät erst vier Wochen nach Abruf zur Verfügung steht. In den AGB des B steht zu diesem Punkt nur
„Leistungen sind sofort zu erbringen“. B fordert A auf, den Schaufelbaggers sofort auf seiner abgelegenen Baustelle zur Verfügung zu halten. Zu Recht?
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Lösung:
Nein, denn B kann die Überlassung nur unverzüglich verlangen. Zwar gilt hier die gesetzliche Regelung, da sich die diesbezüglichen Regelungen in den AGB widersprechen, aber A wird die Möglichkeit eingeräumt, ohne
schuldhaftes Zögern zu leisten, solange dies eben dauert, um einen
Schaufelbagger zur Verfügung zu stellen. Da zur Frage des Leistungsortes keine Regelungen vorhanden sind, gilt hier eine Holschuld. A muss den Transport zu der abgelegenen Baustelle nicht bezahlen. Der Bagger muss in der rechten Art und Weise (nicht in Einzelteilen zerlegt) zur Abholung bereit gehalten werden. Es ist kein bestimmter Baggertyp geschuldet, sondern nur ein Schaufelbagger mittlerer Art und Güte.
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker Die Incoterms 2000
Standardklauseln der International Chamber of Commerce Jedes Kürzel beinhaltet ein Bündel von Vereinbarungen für -den Übergang des Verlust- und Beschädigungsrisikos, - die Zollpflicht und
-die Bezahlung der Transportstrecken
GRUPPE(E):Abholklausel
EXW* Ab Werk (...benannter Ort)
* Diese Klausel ist für jede Transportart geeignet.
** Diese Klausel ist nur für den See- und Binnenschifftransport geeignet.
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Die Incoterms 2000
GRUPPE (F): Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt FCA* Frei Frachtführer (...benannter Ort)
FAS** Frei Längsseite Schiff (...benannter Verschiffungshafen) FOB** Frei an Bord (...benannter Verschiffungshafen)
GRUPPE (C): Haupttransport vom Verkäufer bezahlt
CFR** Kosten und Fracht (...benannter Bestimmungshafen)
CIF** Kosten, Versicherung, Fracht (...benannter Bestimmungshafen) CPT* Frachtfrei (...benannter Bestimmungsort)
CIP* Frachtfrei versichert (...benannter Bestimmungsort)
* Diese Klausel ist für jede Transportart geeignet.
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
Die Incoterms 2000
GRUPPE (D): Ankunftsklausel
DAF* Geliefert Grenze (...benannter Ort)
DES** Geliefert ab Schiff (...benannter Bestimmungshafen) DEQ** Geliefert ab Kai (...benannter Bestimmungshafen) DDU* Geliefert unverzollt (...benannter Bestimmungsort) DDP* Geliefert verzollt (...benannter Bestimmungsort)
* Diese Klausel ist für jede Transportart geeignet.
** Diese Klausel ist nur für den See- und Binnenschifftransport geeignet.
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
EXW=Ex Works; Ab Werk
Exportfreimachung Käufer Importfreimachung Käufer Beförderungsvertrag Käufer
Lieferort + Gefahrübergang Werk des Verkäufers Kostenübergang Werk des Verkäufers Zustandekommen /
Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
FCA=Free Carrier; Frei Frachtführer
Exportfreimachung Verkäufer Importfreimachung Käufer Beförderungsvertrag Käufer
Lieferort + Gefahrübergang Ort der Übergabe an den Frachtführer
Kostenübergang Ort der Übergabe an den
Frachtführer
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Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
CFR= Cost and Freight
Exportfreimachung Verkäufer Importfreimachung Käufer Beförderungsvertrag Verkäufer
Lieferort + Gefahrübergang Ort d. Übergabe an 1.
Frachtführer
Kostenübergang Bestimmungsort
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
DAF=Delivered At Frontier; Geliefert Grenze
Exportfreimachung Verkäufer Importfreimachung Käufer Beförderungsvertrag Verkäufer
Lieferort + Gefahrübergang Bestimmungsort an der Grenze
Kostenübergang Bestimmungsort an der
Grenze
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
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Wahlfach Recht für Elektro- und Informationstechniker
DDP=Delivered Duty Paid; Geliefert verzollt
Exportfreimachung Verkäufer Importfreimachung Verkäufer Beförderungsvertrag Verkäufer
Lieferort + Gefahrübergang Bestimmungsort
Kostenübergang Bestimmungsort
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Kaufverträge Werkverträge
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Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
4. Teil: Leistungsstörungen
Pflichten im Schuldverhältnis
1. Leistungspflichten
Æ für den Vertrag wesentliche Pflichten (bei Kaufvertrag Zahlung des Kaufpreises, bzw. Übereignung der Kaufsache) =
Hauptleistungspflicht
Æ andere, auf Hauptleistung bezogene Pflichten (Pflicht des Verkäufers zur Versendung der Ware, Beratung, Auskunftspflichten,
ect.) = Nebenleistungspflicht
¾ Leistungspflichten sind selbständig einklagbar!
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge Rahmenverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
2. Nebenpflichten
ÆVerhaltens-, Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartnet: Rücksichtnahme, Schutz, „Treu und Glauben“
¾Nebenpflichten sind nicht selbständig einklagbar; deren Verletzung kann jedoch Schadensersatzansprüche auslösen!
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Kaufverträge Werkverträge Rahmenverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Vorgenannte Pflichten können alle auf drei verschiedene Weisen verletzt werden:
Drei Formen der Leistungsstörung :: : 1. Unmöglichkeit („Geht nicht mehr“) 2. Verzug („Geht noch ist aber zu spät“)
3 Schlechterfüllung („Es ist schon etwas geleistet worden, aber es ist zu wenig, zu schlecht etc.“)
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
1. Form der Leistungsstörung Verzug § 286 BGB
¾ Fälligkeit der Leistung
¾ nicht rechtzeitige Leistung
¾ Mahnung nach Fälligkeit
Mahnung:
Æ einseitige, formfreie Aufforderung an Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen
Æ Erkennbarkeit, dass Ausbleiben der Leistung Folgen haben wird
Æ Ausnahme: bei Entbehrlichkeit der Mahnung tritt der Verzug OHNE Mahnung ein.
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Entbehrlichkeit der Mahnung:
für Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
der Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen und Leistungszeit lässt sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen (3 Tage nach Lieferung; 1 Woche nach Rechnungsstellung)
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Schuldners
bei besonderen Gründen unter Abwägung beiderseitiger Interessen ist sofortiger Verzugseintritt gerechtfertigt (bei besonderer Eilbedürftigkeit der Leistung)
ab 30 Tagen nach Zugang von Rechnung für fällige Entgeltforderung (Geldforderung als Leistung für sonstige Gegenleistung)
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Übersicht Rechtsfolgen des Verzugs
¾ Ersatz des Verzögerungsschadens NEBEN der Leistung. Beide Parteien bleiben weiter durch den Vertrag gebunden.
¾Bei Geldschulden: Verzugszinsen, § 288 BGB Zustandekommen /
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Sonderfall: Fixgeschäft
Manche Leistungen können nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden und sind nach diesem Zeitpunkt wertlos.
Eigentlich Fall des Verzugs, wird jedoch behandelt wie Unmöglichkeit (Taxifahrt zum Flughafen; Vortrag auf Kongress). Mehr zur
Unmöglichkeit später.
1.Absolutes Fixgeschäft: Jeder weiß auf Grund der Beschreibung der Leistung sofort , dass es sich um ein Fixgeschäft handelt.
2. Relatives Fixgeschäft:Hier ist dies nicht klar und muss deshalb zumindest im Vertrag klargestellt werden.
3. NICHT verwechseln: „Fixtermin“ meint nur einen festen Liefertermin.
Die Leistung kann nach diesem Termin immer noch sinnvoll sein.
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Fälle zum Verzug
Fall 1:
A beauftragt B mit der Reparatur eines Schiffsmotors. B erscheint wochenlang nicht am vereinbarten Liegeplatz des Schiffes, um die Reparatur auszuführen. Liegt hier Verzug vor?
Der B kommt nicht ohne weiteres In Verzug. Die Voraussetzungen der §§ 280 I, 286 müssen vorliegen (Fälligkeit, Nichtleistung trotz Fälligkeit, Mahnung). Hier muss der A muss den B abmahnen.
Einer bestimmten Form bedarf es dabei nicht, es muss jedoch eine eindeutige Aufforderung zur Leistung in der Mahnung enthalten
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Fall 2:
Wie in Fall 1, nur dass im Vertrag die Reparatur für den 01.02. festgesetzt ist.
Hier bedarf es nach § 286 II Nr. 1 keiner Mahnung, da für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
Fall 3:
In Fall 1 wird die Reparatur pünktlich ausgeführt, der Werklohn jedoch nicht gezahlt. Im Werkvertrag ist festgelegt, dass die Zahlung spätestens 10 Tage nach Erhalt der Leistung zu erfolgen hat.
Der A kommt hier in (Zahlungs-) Verzug. Einer Mahnung bedarf es nach § 286 II Nr. 2 nicht, da die Leistungserbringung ein der Zahlung vorausgehendes Ereignis ist und dem A eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde. Der B kann einen ihm entstandenen
Schaden gelten machen und hat zudem einen Anspruch auf die Verzugszinsen, § 288 BGB.
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
2. Form der Leistungsstörung Schlechtleistung
ÆLeistung entspricht ganz oder teilweise nicht der vereinbarten Qualität
Ækann auf Verletzung von Leistungspflichten und Nebenpflichten beruhen
Arten der Schlechtleistung:
Æbehebbare Leistungsmängel
Æunbehebbare Leistungsmängel (= Unmöglichkeit)
ÆVerletzung anderer Rechtsgüter des Gläubigers (Verletzung von Schutzpflichten)
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Voraussetzungen Schlechtleistung (oder Nichtleistung)
§ 281 BGB
¾ Nicht- oder Schlechtleistung trotz Fälligkeit
¾ erfolgloser Ablauf einer dem Schuldner gesetzten angemessenen Frist („unverzüglich“, zu kurze Frist setzt ausreichend lange Frist in Lauf.)
oder
Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung oder
Vorliegen besonderer Umstände Zustandekommen /
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Rechtsfolgen der Schlecht/Nichtleistung
§ 281 BGB
ÆAusschluss der Leistungspflicht,
Ausschluss des Leistungsanspruches sobald Schadensersatz statt der Leistung gefordert wird, § 281 IV
Verpflichtung des Schuldners zur Rückgewähr der bereits empfangenen Leistungen, § 281 V
ÆWegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 BGB (bei gegenseitigen Verträgen): Nach den Regeln des Rücktritts
ÆAnspruch des Gläubigers auf Schadensersatz STATT der Leistung wegen der Nichtdurchführung des Vertrages
Zustandekommen /
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Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Fälle zur Nichtleistung / Schlechtleistung
Fall 4 (Fortsetzung von Fall1):
A beauftragte B mit der Reparatur eines Schiffsmotors. Nachdem B wochenlang nicht die Reparatur erbringt, hat A ihn gemahnt.
Nunmehr muss B den Verzugsschaden zahlen (Kosten des Liegeplatzes etc.). A ist unzufrieden und will nun C mit der Reparatur beauftragen. Kann er dies ohne weiteres tun?
Lösung: Nein, denn noch ist A an B vertraglich verbunden.
Verzugsschadenersatz ist Schadenersatz NEBEN der Leistung, berührt die Leistungspflicht des B also nicht. B kann jederzeit am Liegeplatz auftauchen und die Reparatur durchführen.
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Fälle zur Nichtleistung / Schlechtleistung
Fall 5: (Fortsetzung von Fall 1):
Was muss A tun, um sicherzustellen, dass B nicht doch noch
erscheint und dann der Werklohn (oder Schadenersatz) an B und C zu zahlen wäre.
Lösung: Der A kann B eine angemessene Frist setzen und für den Fall der Nichteinhaltung die Auflösung des Vertrages bestimmen.
Dies wäre nur dann nicht nötig, wenn der B ernsthaft und endgültig die Erfüllung verweigern würde. Dann ist B verpflichtet
Schadensersatz STATT der Leistung zu zahlen. Das Vertragsverhältnis ist aufgelöst..
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
Kaufverträge Werkverträge
Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
3. Form der Leistungsstörung
Unmöglichkeit der Leistung, § 275 Abs. 1 BGB
Ædie Leistung kann nicht erbracht werden wegen:
•objektiver Unmöglichkeit (die Leistung kann von niemandem erbracht werden, z.B. wegen Zerstörung des Gegenstandes, rechtlichen Verbotes)
•subjektiver Unmöglichkeit(die Leistung kann vom Schuldner nicht erbracht werden = Unvermögen, z.B. wegen Diebstahls des Gegenstandes)
•anfängliche Unmöglichkeit (Unmöglichkeit liegt schon bei Vertragsschluss vor)
•nachträgliche Unmöglichkeit(Unmöglichkeit entsteht erst nach Vertragsschluss)
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
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Gliederung:
Aktuelles Vertragsrecht im Einkauf Teil 1
Leistungserschwerungen § 275 Abs. 2, 3 BGB
Trotz tatsächlicher Möglichkeit, die Leistung zu erbringen, würde man nicht versuchen, das entstandene Leistungshindernis noch zu
überwinden:
Immer, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand beim Schuldner und Leistungsinteresse beim Gläubiger besteht.
„Spannung der Schuld“
bei persönlich zu erbringenden Leistungen: Abwägung zwischen Leistungshindernis und Leistungsinteresse des Gläubigers
Zustandekommen / Inhalte von Verträgen Leistungsstörungen Schadensersatz Beendigung von Verträgen
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