• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "AUS ANDERER SICHT: Manipulation in Sachen § 218?" (05.06.1975)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "AUS ANDERER SICHT: Manipulation in Sachen § 218?" (05.06.1975)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

AUS ANDERER SICHT

Zur Änderung des § 218 gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen. Die Re- daktion hat sich nach ihrer Auffassung redlich bemüht, die verschiedenen Mei- nungen in Aussprachebeiträgen zu Wort kommen zu lassen. Doch das ist nicht die Ansicht des Lesers Dr. Sprengel:

Manipulation in Sachen § 218?

Mit tiefem Befremden habe ich be- obachten müssen, in welcher Wei- se in Ihrer Redaktion die Leserdis- kussion um den § 218 StGB behan- delt und die Auswahl der Beiträge zur Veröffentlichung gemanagt worden ist. Ich beziehe mich auf namentlich Nr. 51/1974, worin gleich abschließend Leserbriefe zum Artikel Dr. Poettgen, Heft 1/

1974, veröffentlicht wurden. Man konnte sich des peinlichen Ein- drucks nicht erwehren, daß eine vorgefaßte Meinung die Redaktion dieses Themas gesteuert hat. Die- ser Tatbestand drängte sich mir schon auf, als ich die Korrektur- fahne meines Beitrages durchlas.

Er war von Ihnen auf einen harmlo- sen Auszug zusammengestrichen worden. Mein zentrales Anliegen, durch sachliche Beweisführung darzulegen, daß ein subjektives Tö- tungsrecht unter keinen Umstän- den durch eine wie auch immer ge- artete Änderung des bisherigen

§ 218 StGB geschaffen werden darf, fiel total unter den Tisch. Was schließlich sich in den Spalten des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES von Nr. 51 wiederfand, waren eigentlich nur historische für meinen Beitrag marginale Bemerkungen. Ich habe seinerzeit deshalb keine absolute Einwendung gegen die Kürzung meines Beitrages erhoben, weil ich vermeinte, daß von Ihnen andere, vielleicht in Ihren Augen besser formulierte, Beiträge zum Abdruck vorgesehen seien. Nun muß ich je- doch vermuten, daß Ihre Redak- tionspolitik in Sachen § 218 dahin ging, die Vertreter der Fristenlö- sung durch möglichst schlüssig klingende und streng sachlich er- scheinende Beiträge hervorzuhe- ben, die Kollegen mit anderer An- sicht jedoch durch die geschilderte manipulatorische Veränderung von

BRIEFE AN DIE REDAKTION

deren Beiträgen in den Augen der Leserschaft ins Abseits zu stellen.

Ich muß Ihnen daher ausdrücklich mein Mißfallen über derartige Tak- tiken der Meinungsbildung zum Ausdruck bringen, zumal dem DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT als po- litisch neutral konzipiertem Organ unserer Standesvertretung es übel ansteht, wenn durch derartige Handhabungen seiner Redaktion bestimmte politische Zielsetzungen ausdrücklich gefördert werden und andere politische Zielsetzungen abserviert oder umfunktioniert wer- den. Abschließend gebe ich mich der Hoffnung hin, daß Sie den Ab- druck dieses Briefes nicht zu ver- meiden suchen.

Dr. med. W. Sprengel 64 Fulda, Marktstraße 18

BUNDESGRENZSCHUTZ

Als „Arzt für Allgemeinmedizin, 67 Jah- re alt" stellte sich der Verfasser der fol- genden Zuschrift vor. Er bezieht sich auf den Artikel „Akuter Ärztemangel im Bundesgrenzschutz" (DEUTSCHESÄRZ- TEBLATT Heft 14/1975).

Warum Pensionierung mit 60?

Unter Bezugnahme auf die Klagen über Ärztemangel beim Bundes- grenzschutz darf die Frage erlaubt sein, warum die Kollegen dort be- reits mit 60 Jahren pensioniert wer- den; gleiches gilt ja auch für die Bundeswehr, deren Ärztemangel ja auch nicht selten beklagt wird. Es ist doch zumutbar, daß die Sani- tätsoffiziere wie die anderen Beam- ten bis 65 Jahre dem Staat zur Ver- fügung stehen, wodurch allein schon sich der Mangel vermindern würde. Praktische ,Kassenärzte ge- hen im Durchschnitt mit 67 Jahren in den Ruhestand, obwohl ihre kör- perliche und psychische Berufsbe- lastung — wie ich glaube — erheb- lich schwerer ist. Übrigens dürfte auch die Behauptung im gleichen Aufsatz über ein „spärliches Ge- halt" nicht zutreffen.

Dr. med. Erich Kammerer 824 Berchtesgaden Lockeinstraße 7

„Rauchen nicht standesgemäß”

rerzimmern, Krankenhäusern, Schulen und Hochschulen.

Aber auch in „Rauchpausen" sollte ein rauchender Arzt das kritische Auge seiner Kollegen auf sich ge- richtet fühlen, weil ein Arzt, der seinen Beruf ernst nimmt, heute eben nur noch mit schlechtem Ge- wissen rauchen kann. Dies gilt gleichermaßen für den Praktiker wie für den Arzt im Krankenhaus, die ständig von ihren Patienten aufmerksam beobachtet werden, und erst recht für den Hochschul- lehrer, dem die Erziehung künfti- ger Ärzte anvertraut ist. Es ist nicht auszuschließen, daß in ab- sehbarer Zeit kritische Patienten beginnen werden, die Rauchge- wohnheiten ihres Arztes als ei- nen auch für medizinische Lai- en leicht erkennbaren Maßstab für seine Berufsauffassung schlechthin zu werten. Wenn Ver- trauen der Patienten und Glaub- würdigkeit des Arztes untrennbar miteinander verbunden sind, dann sollten wir diese zarte Pflanze des Vertrauens, der schon ein aufkom- mender Zweifel Schaden zufügen, kann, wie unseren Augapfel hüten.

In Polen und in Arizona hat man kürzlich das Rauchen in Kranken- häusern verboten. Ein solches Ver- bot wird früher oder später auch bei uns kommen, wenn wir nicht bereit sind, durch unser eigenes Verhalten zu beweisen, daß Ein- sicht und freiwilliger Verzicht bes- ser sind als Reglementierung.

Auch deshalb laßt uns mit gutem Beispiel vorangehen: Als Arzt raucht man nicht!

Anschrift des Verfassers:

Prof.

Dr. med. Ferdinand Schmidt Forschungsstelle für präventive Onkologie

Klinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg 6800 Mannheim

Maybachstraße 14-16

DEUTSCHES ÄRZTE BLATT

Heft 23 vom

5. Juni

1975 1783

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Senärzte bereits heute verfü- gen*). Auch in der aktuellen Situation ist Prävention noch unterbewertet. Ihr Stellen- wert in der Ausbildung zum Arzt ist

Nun konnte man also zum „Rütlischwur“ schrei- ten, wie es Pfaffinger nannte, denn für eine Satzungsänderung reicht nicht die einfache Mehrheit, sondern es wird eine

Die Rolle des Arztes erfährt heute im Zuge gesellschaftlicher Prozesse eine Neu- definition dadurch, dass die Entschei- dungsbefugnis über die von ihm zu leis- tenden

Eine moderne Ge- sundheitspolitik sollte Heilungschancen für Patientinnen und Patienten höher be- werten als inflexible ökonomische Vorga- ben.. Das Vertrauensverhältnis

Rudolf Ratzel: Ärztliches Standesrecht, Eine Darstel- lung für Klinik und Praxis, Kommentator Verlag in Ver- lagsgruppe Luchterhand, Neuwied/Frankfurt am Main, 1990, 115

Patientenkartei wurden 336 Patien- ten identifiziert, bei denen dieser Arzt eine oder mehrere Maßnahmen durchgeführt hatte (zum Beispiel di- gitale Untersuchung einer Körper-

Sollte sich das Parlament für diese Lösung entscheiden, dann muß man sich mit dem be- trüblichen Tatbestand abfinden, daß die Abtreibung eine Form der Geburtenkontrolle gewor-

Der Gedanke, daß der Schutz des ungeborenen Le- bens nur mit der Mutter und nicht gegen sie zu erreichen ist, erfordert als allererstes Hilfe für die Mutter in ihrer