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Archiv "Das Gespräch mit Prof. Dr. jur. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht in Kassel: „Bei uns landen mit einer gewissen Verzögerung alle Innovationen“" (30.01.2015)

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30. Januar 2015

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in Besuch beim Bundessozial- gericht (BSG) in Kassel. Es scheint so, als hätten sich die Planer der neuen ICE-Trassen am Standort des Gerichts orientiert – das ehemali- ge Militärgebäude, das in den 1930er Jahren für das Kommando des IX.

Armeekorps der Wehrmacht errichtet wurde, liegt nur einen Steinwurf ent- fernt vom ICE-Umsteigebahnhof Kassel-Wilhelmshöhe. Nach Ham- burg oder Stuttgart dauert es von Kassel aus mit dem Zug nur wenig mehr als zwei Stunden. Die Verbin- dung ins Ruhrgebiet, in die Heimat von Prof. Dr. jur. Ulrich Wenner, hat man bei der ICE-Planung aller- dings nicht berücksichtigt. Für die nur halb so weite Distanz zwischen Kassel und Dortmund braucht der Vorsitzende Richter des 6. Senats des Bundessozialgerichts mit dem Zug deutlich mehr Zeit.

Ein wenig stolz führt Wenner durch den mittlerweile aufwendig modernisierten, aber gleichwohl in seiner ursprünglichen klaren Struk-

turierung erhaltenen Zweckbau.

Einzig der Erweiterungsbau im In- nenhof des Gebäudes sticht ins Au- ge; es sieht so aus, als hätte hier ein Ufo notlanden müssen. Der Denk- malschutz hat hier wohl beide Au- gen zugedrückt. Der Blick aus dem Arbeitszimmer von Ulrich Wenner geht allerdings nach draußen – et- was weiter entfernt sieht man das UNESCO-Weltkulturerbe Bergpark Wilhelmshöhe.

Stärkung der MVZ

Der 6. Senat des Bundessozialge- richts unter dem Vorsitz Wenners ist für Fragen des Vertragsarztrechts zuständig. Letztinstanzlich ent- scheidet er in Fragen des Sozial- rechts, und dort, wo ein neues Ge- setz einen Interpretationsspielraum zulässt, wird wie in den anderen BSG-Senaten auf dem Wege der Rechtsprechung auch Sozialpolitik gestaltet. In dieser Deutlichkeit würde Wenner dies wahrscheinlich nicht formulieren, doch man regis-

triert subkutan den sozialpoliti- schen Gestaltungswillen, wenn er die gesundheitspolitische Entwick- lung und hier insbesondere den ak- tuellen Entwurf eines Versorgungs- stärkungsgesetzes (VStG) bewertet.

Er weiß um Gestaltungsspielräume, die Gesetze entgegen den eigentli- chen Intentionen des Gesetzgebers immer wieder lassen.

Spielraum sieht er auch bei der geplanten Neuregelung im VStG, mit der die Zahl der Arztpraxen in als überversorgt geltenden Pla- nungsbereichen reduziert werden soll. „Nach meinen bisherigen Er- fahrungen gehe ich davon aus, dass den Ärzten die Sicherung der Sitze und der Nachbesetzung insbeson- dere im fachärztlichen Bereich so wichtig ist, dass alle Optionen ge- nutzt werden“, sagt Wenner. Eine davon bietet der Gesetzentwurf selbst an: Die Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ist von der Prüfung der Versorgungsnot-

DAS GESPRÄCH

mit Prof. Dr. jur. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht in Kassel

„Bei uns landen mit einer gewissen Verzögerung alle Innovationen“

Der Bundessozialrichter weiß um die Gestaltungsspielräume, die Gesetze entgegen den eigentlichen Intentionen des Gesetzgebers immer wieder lassen. Das gilt auch für den aktuellen Entwurf eines Versorgungsstärkungsgesetzes.

Ulrich Wenner (58) wurde im Juli 1995 zum Richter am Bundessozialgericht ernannt. Seit Juli 2008 leitet er den 6. Senat, der sich mit dem Vertrags- arztrecht befasst.

Seine Laufbahn be- gann 1985 am So- zialgericht Dort- mund. Wenner ist Honorarprofessor an der Universität Frankfurt am Main.

Fotos: picture alliance/Jan Haas für Deutsches Ärzteblatt

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30. Januar 2015 A 163 wendigkeit ausgenommen. Den

Aufkauf eines Vertragsarztsitzes durch die Kassenärztlichen Vereini- gungen wird es in den MVZ nicht geben. Konsequenz für den Sozial- richter Wenner: „Wenn die Soll-Re- gelung beim Aufkauf von Arztpra- xen trotz der zahlreichen Ausnah- men effektiv sein wird, wird von der geplanten Neuregelung ein massiver Anreiz ausgehen, sich über Medizinische Versorgungszen- tren Vertragsarztsitze zu sichern.“

Große Berufausübungsgemein- schaften (BAG) könnten ohne grö- ßeren Aufwand in die Rechtsform eines MVZ übertragen werden, das via Genehmigung von Zweigpra- xen auf der Grundlage der Zulas- sungsverordnung auch nicht an ei- nen einzigen Standort gebunden sein müsse. Rechtlich zulässig sei auch, dass man nicht nur als Ange- stellter, sondern auch als selbststän- diger Vertragsarzt in einem MVZ arbeiten könne. „Wenn die BAG vor die Wahl gestellt ist, vor dem Zulassungsausschuss riskieren zu müssen, dass ein Sitz entfällt, oder den Weg über das MVZ zu gehen, wird wohl eher das Letztere passie- ren“, vermutet Wenner. Auch für den Weiterverkauf eines solchen MVZ-Vertragsarztsitzes sieht er zu- mindest bei von Ärzten getragenen MVZ keine Schwierigkeiten, gebe es doch eine Vielzahl von Beratern, die eine solche Weitervergabe von zu bewertenden Anteilen einer GmbH kaum vor unlösbare Proble- me stelle. Ob gewollt oder unge- wollt, das Ergebnis wird nach Ein- schätzung von Wenner eine Stär- kung der MVZ sein; der Nachbeset- zungsdruck konzentriere sich dann auf die Einzelpraxen und die Sitze in Gemeinschaftspraxen.

Ob es überhaupt soweit kommen wird, hängt auch davon ab, inwie- weit sich die bisher im Gesetzent- wurf vorgesehenen Ausnahmen von einem Nachbesetzungsverbot für ei- nen Vertragsarztsitz auswirken wer- den. Infolge der Ausnahmenkumu- lation liegt für Wenner mittlerweile der Vergleich mit einem Schweizer Käse nahe, bei dem man sich fragen müsse, ob es da mehr Käse oder mehr Löcher gebe. Die Krankenkas- sen seien sicherlich mit dem Ziel in das Gesetzgebungsverfahren gegan- gen, Praxissitze in Großstadtregio- nen vom Netz zu nehmen. Der Ge- setzgeber sei diesem Anliegen dann nur halbherzig gefolgt.

Öffnung der Krankenhäuser Grundsätzlich sieht Wenner derzeit die gesetzgeberische Tendenz, den Medizinischen Versorgungszentren mehr und mehr Entfaltungsmög- lichkeiten zu geben – ein Sachver- halt, der sich auch in der Spruchpra- xis des Bundessozialgerichts nie- derschlage, wobei man dort aber tunlichst vermeide, selbst zum Mo- tor einer solchen Entwicklung zu werden. Derzeit werde versucht, über die Sozialgerichte auszuloten, was im Bereich der MVZ möglich sei. „Die Fälle, die uns aktuell zur Rechtsprechung anfallen, sind alle dadurch gekennzeichnet, dass das MVZ eine bestimmte Gestaltungs- form wünscht, und die Zulassungs- ausschüsse und der Gesetzgeber werden als Bremsklotz einer relativ uneingeschränkten Liberalisierung wahrgenommen.“

Was die Probleme an der Schnitt- stelle von ambulanter und stationä- rer Versorgung anbelangt, so hat Wenner den Eindruck, dass die Wünsche der Krankenhäuser nach

einem stärkeren Zugriff auf den ambulanten Bereich beim Gesetz- geber auf offene Ohren stoßen. Ge- rade die im Versorgungsstärkungs- gesetz vorgesehene Ausweitung der Behandlungsmöglichkeiten der Krankenhäuser bei der prä- und poststationären Versorgung könne hier zu Verwerfungen führen, be- fürchtet der Jurist. Deren abschlie- ßende rechtliche Klärung obliege dann dem Bundessozialgericht:

„Bei uns landen mit einer gewissen Verzögerung alle Innovationen.“

Wenner hat den Eindruck, dass die Krankenhäuser die neue Behand- lungsoption relativ gerne ausnut- zen, die Verordnung kostspieliger Medikamente aber ebenso gerne in den niedergelassenen Bereich ver- lagern. Solange die Patienten die Wahl hätten, wohin sie sich zur poststationären Behandlung in den ersten Wochen nach dem Kranken- hausaufenthalt begeben, sei das Konfliktpotenzial zwischen ambu- lant und stationär nicht aus der Welt zu schaffen, meint Wenner. „Wenn man die Abtrennung der Sektoren an dieser Stelle doch noch durch- halten will, dann geht das nicht oh- ne Steuerung der Patienten.“ Eine saubere Abgrenzung der Schnittbe- reiche sei notwendig, werde aber mit der weitergehenden Öffnung der Krankenhäuser nach dem VStG-Entwurf nicht gewährleistet.

Auch an der Schnittstelle der Notfallversorgung sieht Wenner derzeit den Gesetzgeber am Zug.

„Er muss die Grundsatzentschei- dung treffen, ob er ungeachtet des Niveaus des Not- und Bereit- schaftsdienstes, den die Kassenärzt- liche Vereinigung organisiert, an der uneingeschränkten Öffnung der Krankenhäuser für jedwede Not- Ein gewisser Stil-

bruch ist nicht von der Hand zu wei- sen: der Erweite- rungsbau im Innen- hof des Bundes - sozialgerichts.

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30. Januar 2015 fallbehandlung festhalten will.“

Das Bundessozialgericht habe bei diesem Dauerstreitthema zumindest entschieden, dass die Vergütung der Krankenhäuser für Notfallbehand- lungen in den Zeiten, in denen die vertragsärztlichen Praxen geöffnet sind, deutlich niedriger angesetzt werden kann. Dem liege die Über- zeugung zugrunde, dass aus Versor- gungsgründen keine komplette Doppelstruktur erforderlich sei.

Die künftige Entwicklung in die- sem Bereich scheint nicht vorher- sagbar. Wenner wünscht einen offe- nen Dialog mit den Krankenhäusern darüber, was ihre Motivlage bei der ambulanten Versorgung ist. „Einer- seits beschweren sich die Kranken- häuser darüber, dass sie ,dazubut- tern‘. Andererseits halten sie eine Rundumnotfallversorgung vor, die erkennbare Anreize für die Versi- cherten bietet.“ Auch hier sei der Gesetzgeber gefordert, meint Wen- ner, wenn sich das Versorgungsge- schehen an dieser Schnittstelle nicht entspannt. Es müsse klare Vorgaben für die ambulante Notfallversor- gung geben. Wenn man den Kassen- ärztlichen Vereinigungen aufgebe, einen ambulanten Notdienst zu or- ganisieren – was diese vielerorts mit erheblichem Erfolg realisierten –,

„dann müssen sie auch den Sicher- stellungsauftrag darin haben, und der kann nicht durch überall be- quem erreichbare Ambulanztüren ausgehöhlt werden“.

Impuls zur Selbststeuerung Womit sich an dieser Stelle das Ge- spräch fast schon zwangsläufig dem Thema „Wartezeiten“ zuwendet.

Dass sich der Gesetzgeber dem Pro- blem der Wartezeiten im fachärztli- chen Bereich angenommen hat, ist für den Sozialrichter nachvollzieh- bar. „Die unterschiedlichen Warte- zeiten für Privatversicherte – zu de- nen ich ja auch gehöre – und ge- setzlich Versicherten sind ein Är- gernis, und alle Studien der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, dass das nur gefühlte Benachteiligungen seien, entsprechen nach meiner Einschätzung, so seriös sie sein mö- gen, nicht dem, was die Patienten in der Realität erleben.“ Die ange- strebte Regelung des Terminmana-

gements im VStG berge auch keine Kollisionsgefahr mit der bisherigen BSG-Spruchpraxis; danach können etwa lange Wartezeiten bei den nie- dergelassenen Ärzten ein Kriterium für die Erteilung einer Sonderbe- darfszulassung trotz Zulassungs- sperre sein. Wenner geht davon aus, dass das Terminmanagement, wie es der VStG-Entwurf vorsieht, we- gen der eingeschränkten freien Arztwahl nicht allzu häufig in An- spruch genommen wird. Er sieht den Vorteil dieser Regelung eher darin, dass sie „die deutlich vorhan- denen Selbststeuerungskräfte“ der

lokalen ärztlichen Selbstverwaltung unterstützt und aktiviert. „So wird hoffentlich eine der wenigen delegi- timierenden strukturellen Schwach- stellen des Versorgungssystems – Stichwort Zweiklassenmedizin – mit einem politischen Impuls abge- schliffen, und der Gesetzgeber hat allen Anspruch darauf, dass sowohl die kooperativ Beteiligten wie auch die Rechtsprechung diesen Impuls aufnehmen.“

Von der heilsamen Wirkung der Selektivverträge innerhalb des selbstverwalteten Gesundheitswe- sens ist der Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht bislang nicht völlig überzeugt. „Ich denke, dass die Selektivverträge in der Abgren- zung zum Kollektivvertrag eher Teil des Problems als Teil der Lö- sung sind.“ Dass neue Verträge nach den VStG-Entwurf nun nicht mehr vorab dem Bundesversiche-

rungsamt zur Genehmigung vorge- legt werden müssen, mag vielleicht den Abschluss von Selektivverträ- gen erleichtern; in der Wahrneh- mung des BSG sind diese Verträge vor allem der Ausgangspunkt für Konflikte um die Bereinigung der Gesamtvergütung. Insofern erwar- tet Wenner von einer größeren Zahl an Selektivverträgen auch mehr Ar- beit für die Sozialgerichte.

Vermeidbare Dissense

Zum Ende des Gesprächs gibt Ul- rich Wenner der Ärzteschaft jen- seits des Vertragsarztrechts noch ei- ne Empfehlung mit auf den Weg.

Diese betrifft die Kompetenz der Ärztekammern im Weiterbildungs- recht. Hier galt bisher uneinge- schränkt der Vorrang des Berufs- rechts. Ein kürzlich entschiedener Fall vor dem Bundessozialgericht habe allerdings deutlich gemacht, führt Wenner aus, dass dieser Vor- rang schnell ausgehöhlt sein könn- te, wenn es keine bundeseinheitli- chen Regelungen mehr gebe. Im Bereich der fachgebundenen MRT- Leistung habe sich gezeigt, dass diese nur in 16 von 17 Kammerbe-

reichen von Kardiologen, Chirur- gen oder Orthopäden nach einer Zusatzweiterbildung erbracht wer- den könne, was wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sei. In Rheinland-Pfalz sei dies nicht zuge- lassen, so dass es keine bundesein- heitliche Regelung mehr gebe.

„Wenn die Steuerungskraft des Be- rufsrechts da abnimmt, dann wird das sozialversicherungsrechtlich entschieden. Und dann entsteht das, was eigentlich aus unserer Sicht un- erwünscht ist, dass es ein vertrags- ärztliches Berufsrecht gibt. Und deswegen der sozusagen indirekte Appell an die Verantwortlichen in den Kammern, nicht durch ver- meidbare Dissense mit den Muster- regelungen auf Bundesebene ihre Gestaltungsmacht letztlich aufs Spiel zu setzen, die dann von ande- ren ausgenutzt wird.“

Thomas Gerst, Heike Korzilius

Appell an die Verantwortlichen in den Kammern:

Die berufsrechtliche Gestaltungsmacht nicht aufs Spiel setzen.

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