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Archiv "Darlehensfinanzierung: Keine einseitigen Vereinbarungen" (30.01.2015)

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A 196 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 5

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30. Januar 2015

DARLEHENSFINANZIERUNG

Keine einseitigen Vereinbarungen

Zinsanpassungsklauseln dürfen nicht zum Nachteil des Kunden formuliert sein.

B

ei der Auswahl langfristiger Finanzierungen ist die Ver- einbarung des Zinssatzes zentral.

Der Zinssatz ist für eine Bank die Vergütung für die Bereitstellung der finanziellen Mittel. Gleichzeitig be- einflusst er aber die einkalkulierte Gesamtrentabilität. Gerade weil die Grundlage von Darlehensverträgen in den meisten Fällen vorformulier- te Verträge sind, sollte man diese Klauselwerke präventiv und mit Blick auf die Rechtsprechung einer internen Revision unterziehen. Bei der Prüfung spielen folgende Fra- gen eine Rolle: Ist die vereinbar- te Zinsanpassungsklausel wirksam?

Welche Unsicherheiten bestehen,

wenn die Zinsen angepasst werden?

Welche potenziellen Verjährungs- fristen ergeben sich bei Zinsanpas- sungen für meinen Vertrag?

Früher wurde für eine rechtmä - ßige Einbeziehung von Zinsanpas- sungsklauseln ein sachlicher Grund gefordert. Mittlerweile wurde die Rechtsprechung dahingehend kon- kretisiert, dass das Bedürfnis der Bank nach einem Gleichgewicht von Preis und Leistung (Äquiva- lenzprinzip) anerkannt ist, so dass Zinsanpassungsklauseln im Grund- satz zulässig sind.

Dennoch müssen diese Klauseln an einen aussagekräftigen Referenz- zinssatz gebunden sein (in der Pra- xis ist dies oft der Euribor, also der durchschnittliche Zinssatz, zu dem viele europäische Banken einander Anleihen in Euro gewähren), eine Korrektur des Zinssatzes anhand ei- nes regelmäßig wiederkehrenden Prüfungszeitraums erfolgen und be- stimmte Schwellenwerte vereinbart sein. Des Weiteren existieren gesetz- liche Informationspflichten. Aber auch wenn diese Voraussetzungen

erfüllt sind, halten einzelne Klau- seln einer näheren Inhaltskontrolle nicht stand. So müssen etwa Ermes- sensklauseln eindeutig sein.

In einem Fall des Oberlandesge- richts Stuttgart (Az.: 9 U 75/11) – dort im Rahmen eines Kontokor- rentkredites – war folgende Rege- lung vereinbart: „Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurch- schnitt für Euribor-Dreimonatsgeld gegenüber dem im Vormonat ermit- telten Monatsdurchschnitt bei Ver- tragsschluss beziehungsweise bei der letzten Konditionenanpassung um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzie-

rungsmittel nach billigem Ermes- sen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entspre- chend senken, wenn sich der Mo- natsdurchschnitt für Euribor-Drei- monatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung ori- entieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.“

„Entsprechend“ ist zu vage Das Gericht sah diese Klausel als nicht ausreichend bestimmt genug an, da die verbindliche Pflicht zur Anpassung im Fall einer Reduzie- rung des Zinsniveaus nur eine „ent- sprechende“ Senkung vorsah. Die Begrifflichkeit „entsprechend“ kann sich jedoch im Rahmen einer Aus- legung sowohl auf die Bedingungen für die Ermessensausübung als auch auf die Höhe der Senkung des Zinses beziehen. In der Gesamt- schau lässt diese Formulierung al- so Abweichungen im Ermessen der Bank und zum Nachteil des Kunden zu.

Damit sind Zinsanpassungsklau- seln, die weder eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenan- stiegs vorsehen, noch eine Ver- pflichtung der Bank zur Weitergabe von Kostenminderungen an den Kunden enthalten, unwirksam. Auch wird der Kunde unangemessen be- nachteiligt, wenn eine Zinsanpas- sungsklausel der Bank die Möglich- keit belässt, außer der Weitergabe erhöhter Kosten auch zusätzliche Gewinne zu erzielen.

Aber auch bei der realen Anpas- sung der Zinsen im Rahmen laufen- der Darlehensbeziehungen, zum Beispiel im Rahmen einer finan- zierten Praxisausstattung, lohnt es sich, genauer hinzusehen. Denn ins- besondere durch unterlassene oder verspätete Reduzierungen der Zins- last entstehen faktisch Verteuerun- gen, die für den Darlehensnehmer nachteilig sein können. Dasselbe gilt für die Weitergabe von Zins- erhöhungen, die marktkonform und zeitlich entsprechend mit der Refe- renzzinsentwicklung erfolgen müs- sen. Möglicherweise werden solche Anpassungen jedoch ungeprüft hin- genommen. Hier lohnt es sich, den vereinbarten Stichtag für die Verän- derung des Zinssatzes im Vertrag genau zu überprüfen und diesen mit den tatsächlichen Anpassungen zu vergleichen. Sofern die von der Bank hergereichten Abrechnungen hierzu keine Prüfung zulassen, sind Erkundigungen bei der Bank im Rahmen des allgemeinen Auskunfts- rechts einzuholen.

Eine unwirksame Klausel allein reicht nicht aus, einen Anspruch durchzusetzen. Die Bank kann näm- lich einwenden, dass der Anspruch bereits verjährt ist. Maßgeblich ist zunächst, wann der Darlehensver- trag abgeschlossen wurde.

Seit dem Jahr 2002 ist die allge- meine 30-jährige Verjährungsfrist auf nunmehr drei Jahre ab Kennt- nis der anspruchsbegründenden Um-

Auch Zinserhöhungen müssen marktkonform und zeitlich entsprechend mit der Referenzzinsentwicklung erfolgen.

W I R T S C H A F T

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Deutsches Ärzteblatt

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30. Januar 2015 A 197 EINHEITLICHER BEWERTUNGSMASSSTAB

Zur Abrechnung von Heimbesuchen

Was der Vertragsarzt zu beachten hat

B

ei Besuchen in beschützen- den Wohnheimen beziehungs- weise Einrichtungen oder bei Besu- chen in Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal gibt es für den Arzt unterschiedliche Fallgestaltun- gen, die zu großer Unsicherheit bei der Abrechnung führen. Bei sol- chen „Heimbesuchen“ sollte Fol- gendes berücksichtigt werden:

Vorauszuschicken ist, dass ein Be- such in der vertragsärztlichen Versor- gung nur dann berechnet werden kann, wenn der Kranke aus medizi- nischen Gründen den Arzt nicht in seiner Praxis aufsuchen kann, der Besuch also wegen einer Erkrankung erforderlich ist. Besuche aus Gefäl- ligkeit bei Patienten, die eigentlich die Praxis aufsuchen könnten, sind als solche nicht abrechnungsfähig.

Eine Frage der Dringlichkeit Sofern ein Patient in einem Heim aufgesucht wird, ist in der Regel die Ziffer 01410 des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM) anzu- setzen. Handelt es sich hierbei um einen dringenden Besuch, ist Vo- raussetzung für die Abrechnung der Ziffer 01415 EBM, dass die Dring- lichkeit aus der Schilderung des Pa- tienten oder der Pflegekraft im Ein- zelfall plausibel abgeleitet wer- den kann. Die Ziffer 01415 EBM kann im Rahmen einer Besuchstä- tigkeit in einem Heim grundsätzlich auch nur einmal abgerechnet wer- den. Ein erneuter Ansatz der Ziffer 01415 EBM (wie auch im Übrigen der Ziffer 01410 EBM) kann daher

„bei derselben Besuchsfahrt“ auch dann nicht erfolgen, wenn eine Auf- teilung des Heims in Untereinheiten vorliegt (etwa unterschiedliche Sta- tionen, Stockwerke oder Abteilun- gen). Vielmehr ist bei diesen Folge- besuchen die Ziffer 01413 EBM an- zusetzen.

Hinzuweisen ist darauf, dass bei der Ziffer 01415 EBM ebenfalls ein dringlicher Besuch ähnlich wie bei den Ziffern 01411 und 01412 EBM (dringender Besuch zur Unzeit) vo- rausgesetzt wird. Im Unterschied zu diesen Ziffern wird bei der Ziffer 01415 EBM vorausgesetzt, dass die Patienten im Heim betreut werden, so dass der Besuch zwar dringend, aber nicht sofort – wie bei den Zif- fern 01411 und 01412 EBM – erfol- gen muss. Treffen aber die Bedin- gungen der Ziffer 01412 EBM zu, so kann für den dringenden Besuch im Heim auch die Ziffer 01412 EBM abgerechnet werden.

Im Klartext bedeutet dies: Wird ein Besuch in einem Heim von ei- nem Arzt nach 22 Uhr angefordert, und der Arzt führt diesen Besuch aufgrund der Erkrankung sofort aus, so kann er für diesen Besuch die höher bewertete Ziffer 01412 EBM in Ansatz bringen.

Dasselbe gilt für den Fall, dass der Besuch in einem Heim während der Sprechstundenzeit des Arztes angefordert wird und der Arzt die- sen Besuch wegen der Erkrankung sofort ausführt. Auch für diesen so- fortigen Heimbesuch bei Unterbre- chung der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume kann der Arzt die höher bewertete Ziffer 01412 EBM abrechnen.

Sollten sich für einen betroffenen Arzt Unklarheiten bei der Abrech- nung von Heimbesuchen ergeben, sollte er in jedem Fall – am besten vorher – die Abrechnungsmodalitä- ten mit „seiner“ Kassenärztlichen Vereinigung abstimmen. Diese Ab- stimmung sollte aber nicht telefo- nisch, sondern – zwecks Nachweis- barkeit – schriftlich erfolgen.

Rainer Kuhlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Vellmar stände verkürzt worden. Gemäß ei-

ner Übergangsvorschrift in Art. 229

§ 6 EGBGB werden im Jahr 2002 noch nicht verjährte „Altansprü- che“ jedoch so behandelt, als begin- nen sie ab dem 1. Januar 2002 zu verjähren, so dass dann in der Regel nur bis zum 31. Dezember 2004 ein unverjährter Anspruch bestand. Bei Neuansprüchen dagegen gilt ein subjektives System mit der Ultimo- ratio-Regelung des § 199 BGB (Be- ginn der Verjährung erst am Schluss des Jahres seit Kenntnis).

Verhährungsfristen beachten Aber Achtung: Die Frage ist, wann überhaupt „Fälligkeit“ des Anspru- ches vorliegt. So kann zum Beispiel im Rahmen eines Kontokorrentkre- dites erst die letzte Schlussrech- nung für die Frage der Verjährung maßgeblich sein, da die einzelnen Zahlungen keine selbstständigen Forderungen darstellen. Anders könnte es sich jedoch bei einem Ra- tendarlehen verhalten, wo sich je- weils abgrenzbare Einzelforderun- gen ergeben. Auch bei laufenden Darlehen vor 2002 lohnt es sich al- so genauer hinzusehen.

Interessant ist in diesem Zusam- menhang die Frage, wann man von einer Kenntnis im Rahmen der Ver- jährung ausgehen kann. Hier sei kurz auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Okto- ver 2014 in den Verfahren (Az.: XI ZR 348/12 und 17/14) bezüglich der Rückforderung von Bearbei- tungsentgelten verwiesen. Danach wird der Kenntnisbeginn und mit- hin die Verjährungsfrist bei zweifel- hafter Rechtslage hinausgeschoben, bis sich eine gefestigte Rechtslage herausgebildet hat. Denn erst dann ist eine Klageerhebung erfolgver- sprechend und damit zumutbar. Bei den Bearbeitungsentgelten war dies erst ab 2011 der Fall, so dass bei fälligen Ansprüchen frühestens 2014 Verjährung eingetreten ist.

Darlehensverträge sind einer um- fangreichen Rechtskontrolle zugäng- lich. Der Kunde sollte prüfen las- sen, inwieweit die Finanzierung ei- ner Klauselkontrolle standhält.

Dr. Sabine Haselbauer Fachanwältin für Bank- und

Kapitalmarktrecht, Berlin

W I R T S C H A F T

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