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Archiv "Hochschulen: Das Mittelmaß verteidigt" (18.11.2005)

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Hochschulen

Zu dem Beitrag „Witten/Herdecke besser als ihr Ruf“ von Prof. Dr. med.

Hendrik van den Bussche und Dr.

phil. Thomas Zimmermann in Heft 40/2005:

Das Mittelmaß verteidigt

Nur nicht so bescheiden. Dass Witten/Herdecke sich jetzt mit den angeblich durchschnittli- chen Prüfungsergebnissen sei- ner Medizinstudierenden ge- gen die Kritik des Wissen- schaftsrats zu verteidigen sucht, hat schon etwas Grotes- kes. Eine teure Privatuniver- sität, die damit wirbt, dass sie nur 50 selbst ausgewählte Stu- denten im Jahr aufnimmt, ver- teidigt Mittelmaß. Schaut man sich die vom IMPP veröffent- lichten Daten genauer an, zei- gen die Jahrgänge auch noch extreme Leistungsschwankun- gen, z. B. in den 18 Prüfungen der Jahre 1999–2001 (Ärztli- che Vorprüfung, 1. und 2. Ärzt- liche Prüfung jeweils im Früh- jahr und Herbst). Siebenmal lag die Zahl der durchgefalle- nen Kandidaten aus Witten/

Herdecke erheblich über dem Bundesdurchschnitt. Im Früh- jahr 2001 waren es 33 Prozent der so genannten Referenz- gruppe oder „Schnellstudie- rer“, die durch die Ärztliche Vorprüfung fielen (Bundes- durchschnitt zehn Prozent).

Im darauf folgenden Herbst schafften es gar sieben von acht gemeldeten Studenten nicht. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass es auch Licht- blicke gab. Siebenmal waren die Studenten von Witten/

Herdecke unter den fünf besten Absolventen. Aber genügt das für eine Univer- sität, die ihren Studierenden

1 500 Euro pro Semester ab- verlangt, und ein Studenten- Professoren-Verhältnis von 7 : 1 aufweisen kann? Zum Vergleich: Die Universität Heidelberg, die mit 31 Studie- renden pro Professor unter Deutschlands Medizinischen Fakultäten eines der ungün- stigsten Verhältnisse von Ler- nenden zu Lehrenden aufweist, lag im gleichen Zeitraum im- mer über dem Bundesdurch- schnitt und bei 13 der Prüfun- gen unter den besten fünf. Wie viel besser wären die privaten und öffentlichen Gelder für Witten/Herdecke doch bei ei- ner solchen Traditionsuniver- sität aufgehoben, die konstant gute Ausbildung gewährleistet.

Dr. med. Dr. rer. nat. Ute Linz, Glück-Auf-Straße 22 A, 52146 Würselen

Das Porträt

Zu dem Beitrag „Dr. med. Günter Ettrich: Es geht ums Prinzip“ von Petra Spielberg in Heft 37/2005:

Diskriminierender Paragraph

Für die Veröffentlichung die- ses Porträts ist der Schriftlei- tung des DÄ zu danken. Herr Kollege Dr. Ettrich ist einer der wenigen Ärzte, die gegen die Bestimmungen des § 95 Abs. 7 Satz 3 des SGB V (Al- tersgrenze für Vertragsärzte) angehen, für ihre verfassungs- mäßigen Grundrechte (insbe- sondere § 12 GG) kämpfen und dabei immer wieder Demütigungen einstecken müssen. Im Gesetzgebungs- verfahren des Seehoferschen GSG riet der Rechtsausschuss von der vorgelegten Gesetzes- formulierung ab, der Gesund- heitsausschuss stimmte zu, der Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 46⏐⏐18. November 2005 AA3175

B R I E F E

Leserzuschriften werden von der Redaktion sehr beachtet. Sie geben in erster Linie die Meinung des Briefschreibers wieder und nicht die der Redaktion. Die Veröffentlichungsmöglichkeiten sind leider beschränkt; der Redaktion bleibt oft keine andere Wahl, als unter der Vielzahl der Zuschriften eine Auswahl zu treffen. Die Chance, ins Heft zu kommen, ist umso größer, je kürzer der Brief ist. Die Redaktion muss sich zudem eine – selbst- verständlich sinnwahrende – Kürzung vorbehalten.

LESERZUSCHRIFTEN

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Fraktionszwang tat ein Übriges.

Verfassungsklagen zweier Kol- legen gegen den § 95 SGB V wurden von der Zweiten Kam- mer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes unter Vorsitz von Frau Verfas- sungsrichterin Jäger nicht an- genommen. Dabei machte sich die Zweite Kammer nicht die Argumente der Regierung Kohl/Seehofer zu eigen (Räu- men von Praxissitzen, um jün- geren Ärzten eine Berufs- chance zu geben), sondern brachte das fatale Argument der erfahrungsgemäß nachlas- senden Leistungsfähigkeit äl- terer Ärzte ein. Ab hier hätte das Gesetz wieder an den Bun- destag zurückverwiesen wer- den müssen. Der Nichtannah- mebeschluss vom 31. 3. 1998 wurde als unanfechtbar dekla- riert, das Bundesjustizministe- rium teilte jedoch mit Schrei- ben vom 24. 1. 2002 (Az.: IV A 3-6200/23-15-5 II-631328/

2000) mit:

„Der Beschluss über die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung enthält keine Entscheidung in der Sache.“

„Nichtannahmeentschei- dungen einer Kammer haben keine materielle Rechtskraft und keine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG, das heißt keine Gesetzeskraft.“

Auf diesen Nichtannahmebe- schluss bezogen sich alle ange- rufenen Sozialgerichte. Para- dox an diesem Nichtannahme- beschluss (neben der nicht durch Gutachten belegten Be- hauptung der nicht ausrei- chenden Leistungsfähigkeit der über 68-jährigen Ärzte) ist, dass die Ausnahmeregelun- gen des § 95 SGB V übernom- men wurden: Tätigkeit der nie- dergelassenen Ärzte in den neuen Bundesländern über das 68. Lebensjahr hinaus, Ver- tretertätigkeit für drei Monate auch für über 68-jährige Ärz- te/Zahnärzte . . . Und nun gibt es seit 3. 12. 2000 die EU- Richtlinie 2000/78 (Antidiskri- minierungsrichtlinie), mit de- ren Umsetzung sich die Regie- rung Schröder bisher schwer tat. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden bisher von den Berufungsausschüssen der

Kassenärztlichen Vereinigun- gen wie auch den Sozialgerich- ten als nicht zutreffend be- zeichnet, obwohl der Europäi- sche Gerichtshof bereits 1964 ausführte (Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253), dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, einer innerstaatlichen Vor- schrift Vorrang vor einer entge- genstehenden Gemeinschafts- norm einzuräumen . . . Eine Stellungnahme der bayeri- schen Sozialministerin Christa Stewens in der Ärztezeitung Nr. 154 vom 1. 9. 2005 zur Un- verträglichkeit des § 95 Abs. 7 Satz 3 mit EU-Recht lässt hof- fen, dass dieser diskriminieren- de § 95 SGB V kassiert wird.

Artikel I/1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Dr. med. Rolf Spieß,

Sonnleitenstraße 5, 83661 Lenggries

Pflegeheime

Zu dem Beitrag „Schlechte Noten für die ärztliche Versorgung“ von Dr.

med. Birgit Hibbeler in Heft 41/2005:

Fragwürdige Pauschalkritik

Neben einer Reihe nachvoll- ziehbarer Kritikpunkte zur medizinischen Versorgung von Heimbewohnern, wurde ins- besondere die hausärztliche Betreuung bemängelt, wobei zur Begründung die aus Sicht der Autorin defizitäre Versor- gung mit „Antidementiva“

herangezogen wurde. Neben der Fragwürdigkeit einer der- art pauschalen Schlussfolge- rung insgesamt, wurde zudem ein zumindest umstrittenes Therapieprinzip als gängiger Standard herausgestellt. Als selbst langjährig in der Heim- versorgung tätiger Allgemein- arzt habe ich aufgrund der po- tenziellen Nebenwirkungen sowie der nicht nachgewiesenen Wirksamkeit auf die Verord- nung entsprechender Medika- tion verzichtet. Dies sind auch die Gründe, warum der über- wiegende Anteil der mir be- kannten Kollegen von einer The- rapie beispielsweise mit Cho- linesterasehemmern absieht . . . Dr. Jürgen Schmidt,Moorweg 104, 13509 Berlin

Das „Heimarztmodell“

Mit dem „Heimarztmodell“, in der mit 368 Betten größten Seniorenpflegeeinrichtung Nordrhein-Westfalens, lassen sich die in der SÄVIP-Studie vorgebrachten Behandlungs- mängel bei stationär gepfleg- ten Menschen vermeiden. So- wohl mein Vorgänger wie auch ich sind selbstständige niedergelassene Allgemein- mediziner mit Praxisstandort in der Seniorenresidenz. Für die Bewohner und Angehöri- gen, welche sich uns als Hausärzte aussuchen, besteht der Vorteil darin, dass die be- hindertengerecht ausgestatte- te Praxis unmittelbar erreicht werden kann und wir im Not- fall sofort zu Hilfe eilen kön- nen – auch Bewohnern, die nicht „unsere“ Patienten sind.

Dadurch können beispielswei- se Kosten für Rettungswagen und Notarzteinsatz eingespart werden. Die interdisziplinäre Versorgung ist gesichert durch fachärztliche Hausbesuche beziehungsweise Termine in deren Praxen, lediglich die ambulante chirurgische Ver- sorgung ist nicht immer mög-

lich. Ein weiteres Problem stellt die Gesetzeslage dar, welche vorsieht, dass selbst multimorbide, gehbehinderte Patienten, die keinen Schwer- behindertenausweis haben, für Krankentransporte zur ambulanten Arztbehandlung vorher die Genehmigung der Krankenkassen einholen müs- sen. Aufgrund unzureichender Compliance vonseiten der Krankenkassenmitarbeiter können hier Gesundheits- störungen oft nicht zeitnah ambulant behandelt werden, sodass die Krankheit ver- schleppt wird und doch eine stationäre Einweisung not- wendig wird. Für diese Ver- schlechterung und Kostenstei- gerung trägt der Gesetzgeber die Verantwortung. Auch hier ist das „Heimarztmodell“

natürlich kostensparend . . . Während ich in meiner Alten- pflegehilfstätigkeit in den 1980er-Jahren noch häufig psychotische, agitierte und ag- gressive Bewohner betreute, kommt dies zumindest in die- ser von mir mitversorgten Se- niorenresidenz nur noch sel- ten vor und wenn, kann ich umgehend entsprechend ärzt-

A

A3176 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 46⏐⏐18. November 2005

B R I E F E

Foto:dpa

Anonym

Die Redaktion veröffentlicht keine ihr anonym zugehen- den Zuschriften, auch keine Briefe mit fingierten Adres- sen. Alle Leserbriefe werden vielmehr mit vollem Namen und voller Anschrift gebracht. Nur in besonderen Fällen können Briefe ohne Namensnennung publiziert werden – aber nur dann, wenn intern bekannt ist, wer geschrieben

hat.

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