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Archiv "Ausscheiden eines Gesellschafters: Zeitliche Grenzen bei Mandantenschutz" (06.08.2001)

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Der Bundesausschuss der Ärz- te und Krankenkassen ist ver- pflichtet, sich mit der Auf- nahme der Diättherapie in die Heilmittel-Richtlinien in einem förmlichen Verfahren zu befassen. Das hat das Bun- dessozialgericht entschieden.

Der Bundesausschuss, der sich mit der Frage der Aner- kennung von Diätberatung und -therapie als verordnungs- fähiges Heilmittel im Sinne des SGB V befasst hatte, sah darin eine reine Beratungslei- stung. Sie könne als unter- stützende Maßnahme und Bestandteil der Therapie bei bestimmten Erkrankungen sinnvoll sein, aber kein Heil- mittel darstellen. Der zustän- dige Arbeitsausschuss hat da- her seine Zuständigkeit ver- neint.

Nach Meinung des Ge- richts können normative Be- stimmungen wie die Richtli- nien des Bundesausschusses dann in die Berufsfreiheit des

Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz eingreifen, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Aus- übung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsre- gelnde Tendenz haben. Dies sei hier der Fall. Diätassisten- ten sind speziell ausgebildete Fachkräfte und Angehörige eines gesetzlich geschützten Heilberufs. Sie sind grund- sätzlich befähigt, Leistungen zu erbringen, die berufsrecht- lich ärztlich verantworteten Therapien von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und die abstrakt dem Leistungs- spektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung zuge- rechnet werden müssen. Be- fasse sich der Bundesaus- schuss nicht mit der Diätthe- rapie, führe dies dazu, dass entsprechende Maßnahmen aus dem Katalog der verord- nungsfähigen Leistungen aus- geschlossen sind. (Bundesso- zialgericht, Urteil vom 28. Ju- ni 2000, Az.: B 6 26/99 R) Be V A R I A

Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 31–32½½6. August 2001 AA2053

Diättherapie als Heilmittel

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist zuständig.

Der Bundesgerichtshof hat bei der Auseinandersetzung ei- ner Freiberuflersozietät (hier:

Rechtsanwalt und Steuerbe- rater) eine Mandantenschutz- klausel geprüft. Von den ver- bleibenden Partnern waren Schadenersatzansprüche gel- tend gemacht worden, weil der ausscheidende Rechtsanwalt unter Verstoß gegen das in

§ 10 des Partnerschaftsvertra- ges niedergelegte Verbot Man- danten abgeworben hatte.

Nach der Rechtsprechung sind derartige Klauseln als Be- schränkung der Berufsaus- übungsfreiheit nur wirksam, wenn sie das notwendige Maß nicht überschreiten. Sie sollen Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer il- loyalen Verwertung der Erfol- ge der gemeinsamen Arbeit schützen. Dagegen dürfen sol- che Klauseln nicht dazu einge- setzt werden, den ehemaligen

Partner als potenziellen Wett- bewerber auszuschalten. Die- ser kann sich in hinreichender räumlicher Entfernung nie- derlassen oder auf einem nicht von der Sozietät gewählten Berufsfeld tätig werden.

Entsprechendes gilt, wenn sich im Laufe der Zeit (nicht mehr als zwei Jahre) die während der Zugehörigkeit zur Sozietät geknüpften Ver- bindungen typischerweise so gelockert haben, dass der aus- geschiedene Partner wie je- der andere Wettbewerber be- handelt werden kann. Soweit eine solche Klausel aber das tolerable Maß von zwei Jah- ren überschreitet, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Ab- rede. Folge ist dann lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf läng- stens zwei Jahre. (Bundesge- richtshof, Urteil vom 8. Mai 2000, Az.: II ZR 308/98) Be Rechtsreport

Ausscheiden eines Gesellschafters

Zeitliche Grenzen bei Mandantenschutz

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