• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Freizügigkeitsabkommen: Schweiz für EU-Bürger geöffnet" (15.08.2003)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Freizügigkeitsabkommen: Schweiz für EU-Bürger geöffnet" (15.08.2003)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

P O L I T I K

A

A2120 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3315. August 2003

A

m 1. Juni 2002 trat das Freizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in Kraft. Es gewährt ange- stellten und selbstständig tätigen Ärz- tinnen und Ärzten aus den EU-Mit- gliedstaaten das Recht, in der Schweiz ihren Beruf auszuüben. Personen, die nicht erwerbstätig sind, dürfen sich ebenfalls frei niederlassen, sofern sie über genügend finanzielle Mittel verfü- gen, um dem Schweizer Staat nicht zur Last zu fallen.

Die Regelungen: Angestellte Ärzte, die ein Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten eingehen, benötigen kei- ne Aufenthaltserlaubnis. Ärzte im Angestelltenverhältnis mit einem Arbeitsvertrag von bis zu einem Jahr erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit der entsprechenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ärzte, die einen Arbeitsvertrag von mehr als einem Jahr abgeschlossen haben, erhalten eine mindestens fünf Jahre gültige Aufent- haltserlaubnis. Selbstständige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis von minde- stens fünf Jahren, wenn sie nachweisen, dass sie zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen.

Gebot der

Gleichbehandlung

Kernbestimmung des Freizügigkeitsab- kommens ist das Gleichbehandlungs- gebot von Angehörigen der EU-Mit- gliedstaaten und Schweizern. Dieses umfasst unter anderem die Entlohnung, Kündigung und gegebenenfalls die be- rufliche Wiedereingliederung bei Ar-

beitslosigkeit. Auch selbstständig tätige Ärzte müssen, was Aufnahme und Aus- übung ihres Berufes betrifft, wie Inlän- der behandelt werden.

Für eine Übergangszeit hat sich die Schweiz Beschränkungen der Freizü- gigkeit vorbehalten: In

den ersten fünf Jahren sind jährliche Höchst- zahlen von Aufent- haltsbewilligungen vorgesehen. Für Aufenthalte von drei Monaten bis zu einem Jahr be- trägt diese Zahl

115 500,

für Aufenthalte

von mehr als einem Jahr

15 000 Bewilligungen. In den ersten zwei Jahren gilt zudem für neu zuwan- dernde Personen der Inländervorrang.

Diese Beschränkungen sollen allmäh- lich gelockert werden, bis nach zwölf Jahren der freie Personenverkehr ver- wirklicht ist.

Um die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit zu gewährleisten, werden die EG-Richtlinien zur gegenseitigen An- erkennung von beruflichen Befähi- gungsnachweisen zugrunde gelegt. Für Ärzte gilt in diesem Zusammenhang

die Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügig- keit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungs- zeugnisse und sonstigen Befähigungs- nachweise in der Fassung vom 2. Juni 1999. Danach wird zwischen Facharzt- richtungen unterschieden, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt sind (etwa Chirurgie oder Innere Medizin) und Facharztgebieten, die nur in zwei oder mehr Mitgliedstaaten anerkannt sind (zum Beispiel Kardiologie oder Rheu- matologie). Besitzt ein Facharzt ein Di- plom der zweiten Gruppe, darf er nur in den EU-Staaten arbeiten, die dieses Fachdiplom ebenfalls anerkennen.*

Verbot neuer Beschränkungen

Da das Freizügigkeitsabkommen die Einführung neuer Beschränkungen des freien Personenverkehrs für Angehörige der EU-Mit- gliedstaaten verbietet, ist der vom schweizerischen Bundes- rat eingeführte Kassenzulas- sungsstopp für Ärzte zumindest für EU-Bürger rechtswidrig.

Was den Erwerb von Immobi- lien betrifft, unterscheidet das Freizügigkeitsabkommen, ob der Betroffene ein Aufenthaltsrecht besitzt oder nicht. EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht und den Hauptwohnsitz in der Schweiz haben, genießen beim Immobilienerwerb die gleichen Rechte wie Inländer. EU-Bür- ger mit Aufenthaltsrecht, aber ohne Hauptwohnsitz in der Schweiz dürfen Immobilien für die Ausübung ihrer be- ruflichen Tätigkeit erwerben. Weil das Freizügigkeitsabkommen als Voraus- setzung für den Immobilienerwerb so- wohl die EU-Staatsangehörigkeit als auch den Hauptwohnsitz in der Schweiz vorsieht, in Deutschland hingegen der Immobilienerwerb keiner Beschrän- ung unterliegt, vertreten Juristen die Auffassung, dass diese Regelung eine versteckte Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellt.

Dr. iur. Udo Adrian Essers Zürichstraße 135 CH-8700 Küsnacht/ZH

E-Mail: essers.udo.adrian@telesonique.net

Freizügigkeitsabkommen

Schweiz für EU-Bürger geöffnet

Seit einem Jahr können Ärztinnen und Ärzte aus den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union relativ uneingeschränkt in der Schweiz arbeiten. Die wichtigsten Regelungen

*Kontaktadressen, die über die Anerkennung von Diplo- men informieren, sind auf der Homepage der Bundesärz- tekammer unter www.baek.de abrufbar.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Entwicklungsperspektiven der Personenverkehrsleistung in der Schweiz nach Fahrtzwecken und Szenarien 1990 bis 2030

Spinat: Belgien, Niederlande, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Spanien, Portugal, Österreich, Dänemark Sahne: Niederlande. 5213 Spruiten Belgien

Der Ausländer, der sich rechtmäßig in Italien aufhält und in keine der oben beschriebenen Kategorien hineinfällt, muss sich gegen das Risiko von Krankheiten, Unfällen

Die Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU oder EFTA unterstellt sind und ein Taggeld oder eine Lohnfortzahlung aus der Schweiz beziehen, erfüllen die

Nimmt ein Entsandter im Beschäftigungsstaat Wohnsitz 10 , so benutzt er bei Krankheit und Mutterschaft die Bescheinigung S1 des schweizerischen Krankenversicherers. Meldet er sich

Ein Abkommen soll zentrale institutionelle Un- klarheiten beheben, die den bisherigen bilateralen Ansatz charakterisieren: Es geht um die laufende Anpassung

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union* (Unionsbürger) genie- ßen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesre-

zügigkeit, also das Recht, sich in der EU frei zu bewegen und im europäi- schen Ausland zu leben und zu arbei- ten, nicht mehr für die Briten gelten würde.. Auch das visumfreie