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Gewässerschutz nach EU-, Bundes- und

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Academic year: 2022

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(1)

Gewässerschutz

Wichtige Regelungen zum

Gewässerschutz nach EU-, Bundes- und Landesrecht und deren Anforderungen

Regelungen im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(2)

Umweltschutz als Verfassungsauftrag

Gemäß Grundgesetz (= Verfassung) Artikel 20a hat der deutsche Staat den Auftrag, die „natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere“ zu schützen:

Das heißt, dass Bund und Länder in Ausübung ihrer staatlichen Rechte und

Pflichten immer auch dem Aspekt des Naturschutzes Rechnung tragen müssen!

(3)

Gesetzgebungskompetenz Bund vs. Länder

Gemäß Grundgesetz Artikel 72 & Artikel 74 gilt auf dem Gebiet des Wasserrechts in Deutschland zwischen Bund und Ländern eine sogenannte

konkurrierende Gesetzgebung

(4)

Gesetzgebungskompetenz Bund vs. Länder

Das heißt, dass die Länder eigenständig über ihren Wasserhaushalt entscheiden und dabei auch Regelungen treffen dürfen, die von den Vorgaben im Bundesrecht abweichen. Bei stoff- und anlagenbezogenen Regelungen besitzt der Bund jedoch die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

(5)

Gesetzgebungskompetenz Bund vs. Länder

„Abweichungsfeste“ stoffbezogene Regelungen des Bundes sind z. B.:

• Einstufung wassergefährdender Stoffe (VwVwS)

• Stoffliche Anforderungen an Abwassereinleitungen (AbwV)

• Stoffbezogene Einleitungsverbote

„Abweichungsfeste“ anlagenbezogene Regelungen des Bundes sind z. B.:

• Anforderungen bezüglich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Abwasserbehandlungsanlagen

• Anforderungen bezüglich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Rohrleitungen

• Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Entwurf VAUwS)

(6)

Gewässerschutz

Wichtige Regelungen zum

Gewässerschutz nach EU-, Bundes- und Landesrecht und deren Anforderungen

Anforderungen an den Gewässerschutz nach Regelungen des Bundes

(7)

WHG - §§ 1 und 2

Gewässer nach WHG

(8)

WHG - § 6

Allgemeine Grundsätze der

Bewirtschaftung unserer Gewässer

(9)

WHG – § 7 & Anl. 2

(10)

WHG - §§ 27 und 47

OW-Ziel: Guter Zustand (ökologisch und chemisch)

GW-Ziel: Guter Zustand

(mengenmäßig und chemisch)

(11)

WHG - § 54

Abwasser ist Schmutzwasser + Niederschlagswasser Begriffsbestimmungen für Abwasser und Abwasserbeseitigung

WHG

(12)

WHG - § 54

neu aufgenommen (in Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen):

Begriffsbestimmungen für BVT-Merkblätter und -Schlussfolgerungen WHG

(13)

WHG - § 57

gefordert wird Stand der Technik

Ermächtigung des Bundes zum Erlass der Abwasserverordnung, nicht nur mit Anforderungen End of the Pipe, sondern auch für

• Ort des Anfalls des Abwassers und

• vor der Vermischung WHG

(14)

WHG - § 57

BVT-Schlussfolgerungen sind von nun an das Maß aller Dinge bei den

Anforderungen an die Abwassereinleitung (auch das ist ein Ausfluss der RiLi über Industrieemissionen)

Allerdings geht der materielle Regelungsgehalt der bisher veröffentlichten BVT- Schlussfolgerungen nicht über die Mindestanforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung hinaus.

WHG

(15)

WHG - § 57

Bisher veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen (Stand Oktober 2013):

Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)

gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung

Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen

Download der BVT-Schlussfolgerungen und Merkblätter von der Internetseite des Umweltbundesamts

(16)

WHG - § 58

Indirekteinleitung genehmigungspflichtig, wenn Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind!

WHG

(17)

WHG - Stand der Technik

Best Available Technique Reference Documents („BREF‘s“)

WHG

(18)

Abwasserverordnung

Abwasserbehandlung ist der beste Gewässerschutz!

Emissions-

/Immissionsprinzip

Stellen, für die Anforderungen gelten:

1. Ort des Anfalls 2. Vor Vermischung 3. „End-of-the-Pipe“

Welche Art von Probenahme stellt die „schärfste“

Anforderung dar?

AbwV

(19)

Abwasserverordnung

Cross media effects!

Keine Verdünnung!

Anforderungen an Ort des Anfalls sind zuerst einzuhalten!

„Vier-aus-Fünf- Regelung“ – im

Zusammenspiel mit AbwAG

Diese gelten für alle Branchen und Herkunftsbereiche!

AbwV

(20)

Abwasserverordnung – Anhänge

In den derzeit 57 Anhängen zur AbwV sind die Mindestanforderungen an die

Abwassereinleitung in verschiedenen Branchen bzw. Abwasserherkunftsbereichen geregelt.

Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser Anhang 22 Chemische Industrie

Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung

Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser

Anhang 50 Zahnbehandlung Beispiele:

A Anwendungsbereich

B Allgemeine Anforderungen

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

E Anforderungen für den Ort des Anfalls

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Gliederung

der Anhänge einheitlich

(21)

Abwasserverordnung – Anhänge

Die Anforderungen in den Anhän- gen werden in Arbeitsgruppen erarbeitet, die sich sowohl aus

Vertretern der Wasserbehörden als auch der Industrie aus der jeweils zutreffenden Branche und der Forschung zusammensetzen (

Kooperationsprinzip!).

Die Anforderungen werden in

regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

Die ausführlichen Ergebnisse und Begründungen werden als

Hinweise und Erläuterungen zu…

veröffentlicht (sog. „Hintergrund- papiere“, siehe Beispiel links)

(22)

Abwasserverordnung – Anhang 1

Wichtigste Anforderungen an kommunale Kläranlagen (End-of-the-Pipe):

Je größer eine Kläranlage, desto schärfer die Anforderungen! Tagesfracht BSB5

Einwohner- werte 60 kg BSB5/d 1.000 EW 300 kg BSB5/d 5.000 EW 600 kg BSB5/d 10.000 EW

AbwV

(23)

Abwasserverordnung – Anhang 22

Charakteristisch für die Anforderungen an die Abwassereinleitung aus Standorten der chemischen Industrie ist, dass die Allgemeinen Anforderungen im Vergleich zu den übrigen Branchen deutlich verschärft sind und dass deren Einhaltung in einem Abwasserkataster nachzuweisen ist, bevor eine Erlaubnis zur Abwassereinleitung erteilt werden kann.

AbwV

(24)

Abwasserkataster nach Anhang 22

1. Übersicht über die einzelnen Betriebe des Einleiters

(Bezeichnung, Produktion, Zuordnung zu Herkunftsbereichen).

2. Angaben zu belasteten Teilströmen (insbesondere aus den Synthesen), betriebsweise gegliedert und geordnet nach der Höhe der jeweiligen Schadstofffrachten CSB, AOX, Schwermetalle

.

2.1 Parameterbezogene Übersichten (CSB, N, P, AOX, flüchtige organische Halogene, Schwermetalle) soweit relevant.

2.2 Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren bzw. Anlagen

Darstellung der chemischen Reaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen (Hauptreaktion) sowie wichtigste Nebenreaktionen,

Angaben zu den eingesetzten Stoffen,

Mengen der hergestellten Stoffe,

Kurzbeschreibung des Verfahrens (Verfahrensschritte, Anlagen und Ort des Entstehens von Abwasserströmen) unter Bezugnahme auf hierfür geeignete vereinfachte

Verfahrensschemata, z. B. in Form von Blockfließbildern

2.3 Übersicht zu den betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen.

3. Technische Umsetzungsmöglichkeiten der allgemeinen Anforderungen

bei den einzelnen Synthesen oder Synthesegruppen.

(25)

Abwasserkataster nach Anhang 22

Beispiel:

Übersicht über die einzelnen Betriebe des Einleiters

(Bezeichnung, Produktion, Zuordnung zu Herkunftsbereichen)

Übersicht zu den Abwasseranfallstellen, den prozessnahen

Vorbehandlungsanlagen zu den Abwasserbehandlungsanlagen End-of-the Pipe

Angaben zu belasteten Teilströmen (insbesondere aus den Synthesen), betriebsweise gegliedert und geordnet nach der Höhe der jeweiligen Schadstofffrachten CSB, AOX, Schwermetalle

• Sollfrachtberechnungen

• Nachweise zur Einhaltung der Sollfrachten

(26)

Abwasserverordnung – Anhang 22

Weiterhin sind gestaffelte CSB-Frachten End-of-the-Pipe in Abhängigkeit von der Belastung der Abwasserströme am Ort des Anfalls (je höher belastet, desto

schärfer die Anforderung) charakteristisch für die Anforderungen an die

Abwassereinleitung aus Standorten der chemischen Industrie. Dabei sind aber Kompensationen innerhalb eines Standorts erlaubt.

d. h. Reinigungsgrad ≥ 95%

d. h. Reinigungsgrad = 90%

d. h. Reinigungsgrad ≤ 90%

d. h. Reinigungsgrad = 0%

 = CZ - CA

CZ

Reinigungsgrad in %

CZ Konzentration im Zulauf zur Kläranlage CA Konzentration im Ablauf der Kläranlage

AbwV

(27)

Abwasserverordnung – Anhang 22

Beispiel für ein Abwasserkataster

 = FZ - FA

FZ

Reinigungsgrad in %

FZ Fracht im Zulauf zur Kläranlage FA Fracht im Ablauf der Kläranlage

 = 565,1 - 63,97

= 88,7%

(28)

Abwasserverordnung – Anhang 22

Beispiel für ein Abwasserkataster Tiefgestaffelte

Behandlungsketten sind typisch für Chemiestandorte

(29)

IZÜV

Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) Erlass der IZÜV ist eine Konsequenz aus der RiLi über Industrieemissionen), IZÜV regelt u. a.

IZÜV

• welche Unterlagen bei Beantragung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach IZÜV vorzulegen sind,

• wie die Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren nach IZÜV zu beteiligen ist,

• innerhalb welcher Frist die Behörde über den Antrag entscheiden muss ( i. d. R. 7 Monate),

• welche Vorgaben in einer Genehmigung oder Erlaubnis nach IZÜV mindestens enthalten sein müssen,

• welche Informationen nach Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach IZÜV der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind und wie dies erfolgen soll (z. B. über das Internet),

• wie die Genehmigung oder Erlaubnis überwacht wird und

• wie die Ergebnisse der Überwachung veröffentlicht werden.

„Gläsernes Abflussrohr“

(30)

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Begriffsbestimmung für Abwasser

Begriffsbestimmung für Einleiten

Die Begriffsbestimmung für „Abwasserbehandlungsanlage“ ist im AbwAG deutlich weiter gefasst als sonst üblich!

Beispielsweise zählen nach dem AbwAG nicht nur Kläranlagen, sondern auch Anlagen zur Wertstoffrückgewinnung aus dem Abwasser ganz eindeutig zu den Abwasserbehandlungsanlagen (denn sie vermindern die Schädlichkeit des

Abwassers) sowie z. B. auch abwasserfreie oder abwasserarme Verfahrens- schritte bei der Herstellung bestimmter Produkte (denn sie vermindern die AbwAG

(31)

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Berechnungsbeispiel:

Jahresschmutzwassermenge: 1.000.000 m³

Überwachungswert CSB: 120 mg/l

CSB-Jahresfracht: 1.000.000 m³ * 120 g/m³

1.000 g/kg = 120.000 kg CSB/a Schadeinheiten für CSB: 120.000 kg CSB

50 kg CSB/SE = 2.400 SE

AbwAG

(32)

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Hier greift die

„4-aus-5-Regelung“

Zusammenwirken von Ordnungsrecht und fiskalischer Regelung

„Vorbelastung“ darf abgezogen werden maßgeblich für die

Berechnung der Höhe der Abgabe ist die

wasserrechtliche Erlaubnis AbwAG

(33)

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Zusammenwirken von Ordnungsrecht und fiskalischer Regelung Werden die Mindest-

anforderungen gemäß AbwV eingehalten, wird die

Abgabenlast um 50%

vermindert.

Abwasserabgabe für CSB: 2.400 SE * 35,79 €/SE * 0,5 = 42.948,00 € (50% Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG)

Fortsetzung

Berechnungsbeispiel:

AbwAG

(34)

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Möglichkeit der Verrechnung der Abwasserabgabe mit

Investitionskosten für Anlagen, die die Schädlichkeit mindern

Zweckbindung des Einsatzes der Mittel aus der erhobenen

Abwasserabgabe AbwAG

(35)

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Finanzielles Aufkommen aus der Abwasserabgabe (aus GAWEL et al., 2011)

(36)

Gewässerschutz

Wichtige Regelungen zum

Gewässerschutz nach EU-, Bundes- und Landesrecht und deren Anforderungen

Anforderungen an den Gewässerschutz nach Länderrecht

(37)

Wasserrecht der Länder

Grundsätzlich gilt:

Der Vollzug des Wasserrechts erfolgt in den Ländern!

Alle Bundesländer haben dazu eigene wasserrechtliche Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften):

• Landeswassergesetz

• Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

• Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

• Landesbauordnung

• Anlagenverordnung (Anlagen zum Umgang mit wassergef. Stoffen)

• Badegewässerverodnung

• Indirekteinleiterverordnung

• Eigenkontrollverordnung

• Verordnung über Qualitätsziele

• usw. usf.

Berliner Wassergesetz Berliner AbwAG

Berliner Badegewässerverodnung Berliner VAwS

(38)

Wasserrecht der Länder

Oberste Landesbehörden für den Vollzug des Wasserrechts:

Baden-Württemberg

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Bayern

Bayerisches Landesamt für Umwelt Berlin

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Brandenburg

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Bremen

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Hamburg

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Hessen

Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Nordrhein-Westfalen

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz

Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Saarland

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Sachsen

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Sachsen-Anhalt

Landesamt für Umweltschutz Schleswig-Holstein

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein Thüringen

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie

(39)

Gewässerschutz

Wichtige Regelungen zum

Gewässerschutz nach EU-, Bundes- und Landesrecht und deren Anforderungen

Internationale Zusammenarbeit im Gewässerschutz

(40)

Internationale Zusammenarbeit

Kommissionen zur internationalen Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern und Einzugsgebieten:

• Internationale Schutzkommission für den Rhein (IKSR)

• IKSE (…Elbe)

• IKSD (…Donau)

• IKSO (…Oder)

• Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) setzen sich paritätisch aus Vertretern der Anrainerstaaten zusammen

(41)

Internationale Zusammenarbeit

Beispiel: Internationaler Warn- und Alarmplan Elbe

Die Frage, ob und wenn ja welche Meldung bei Unfällen mit potenziellen Auswirkungen auf das Gewässerökosystem abzusetzen ist, wird nur noch von zwei Einflussfaktoren abhängig gemacht:

• Wassergefährdungsklasse(n) der freigesetzten Stoffe und

• freigesetzte Stoffmenge.

Das Bewertungsmodell der IKSE bezieht sich auf den mittleren Abfluss (»MQ«) der Elbe am Pegel Dresden - d.h. auf eine Abflussmenge von 330 m³/s. Weicht der Volumenstrom an der Unfallstelle von diesem Wert ab, sind die Mengenschwellwerte der freigesetzten Stoffe

proportional anzupassen.

Stoffe und Stoffgemische mit unbekannter Wassergefährdungsklasse werden aus Vorsorge- gründen wie WGK-3-Stoffe behandelt.

Mit dem o.g. Bewertungssystem wird die eigentlich sehr komplizierte Materie auf den grundlegenden Zusammenhang zwischen Stofffracht und Volumenstrom zurückgeführt.

(42)

Literaturverzeichnis

ATV-DVWK-A 131, 2000

Anonymus

ATV-DVWK-A 131

Bemessung von einstufigen Belebungsanlagen

Abwassertechnische Vereinigung e.V. / Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V., Mai 2000

GAWEL et al., 2011

Gawel, E.; Köck, W.; Kern, K.; Möckel, S.; Fälsch, M.; Völkner, T.;

Holländer, R.

Weiterentwicklung von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe

Endbericht Förderkennzeichen (UFOPLAN) 370926201 UBA-Texte 67/2011

http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4189.pdf

HABERKERN et al., 2008

Haberkern, B.; Maier, W.; Schneider, U.

Steigerung der Energieeffizienz auf kommunalen Kläranlagen Umweltbundesamt Texte Nr. 11/08, Dessau-Roßlau, März 2008 http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3347.pdf

IKSE, 2006

Anonymus

Internationaler Warn- und Alarmplan Elbe

Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE), Magdeburg, 2006

Referenzen

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