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Archiv "Rentenbesteuerung: Erst im Alter greift der Fiskus zu" (07.05.2004)

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eiträge zur Altersvorsorge werden schrittweise von der Steuer entla- stet; der Fiskus greift dafür künftig immer stärker auf die Renten zu. Ren- tenbeiträge sind von 2025 an bis zu ei- nem Höchstbetrag von 20 000 Euro steu- erfrei; Renten werden von 2040 an voll in die Besteuerung einbezogen. Das gilt auch für die über berufständische Ver- sorgungswerke abgesicherten Freibe- rufler. So hat es der Bundestag mit der Mehrheit von Rot-Grün beschlossen.

Zwar kann es wegen gewichtiger Vorbehalte bei der Opposition noch zu einem Vermittlungsverfahren kommen.

Der Bundesrat hat aber kaum noch die Möglichkeit, das Alterseinkünftegesetz zu stoppen, weil dann die Pensionen der Beamten vom nächsten Jahr an nicht mehr besteuert werden könnten. Das Verfassungsgericht hatte vor zwei Jah- ren vom Gesetzgeber verlangt, ab 2005 Rentner und Pensionäre steuerlich gleich zu behandeln. Eine einheitliche Besteuerung aller Alterseinkünfte ist nur durch die Einführung der nachgela- gerten Besteuerung zu erreichen. Dafür wird nun eine Übergangszeit von 35 Jahren vorgegeben.

Gesetzliche Renten und denen ver- gleichbare Renten werden von 2005 zur Hälfte in die Besteuerung einbezogen und nicht mehr mit dem Ertragsanteil (27 Prozent ab Alter 65) erfasst. Das be- lastet alle, die höhere Renten und/oder zusätzliche Einkünfte beziehen, vor al- lem aber jene, die in der Vergangenheit einen hohen Anteil der Beiträge aus versteuertem Einkommen aufgebracht haben und nun eine Zweifachbesteue- rung befürchten müssen. Das gilt vor al- lem für selbständig Tätige, aber auch für Arbeitnehmer, die über die Bemes- sungsgrenze hinaus zusätzliche Beiträge für die Altersvorsorge gezahlt haben.

Bei den Bestandsrenten wird der steuer-

freie Betrag auf Dauer festgeschrieben;

er wächst also nicht dynamisch mit. Für jeden ab 2006 hinzukommenden Rent- nerjahrgang wird der Besteuerungsan- teil jährlich um jeweils zwei Prozent- punkte angehoben. Wer 2020 in Rente geht, hat davon also 80 Prozent zu ver- steuern. Danach, bis 2040, steigt der Be- steuerungsanteil nur noch jährlich um einen Prozentpunkt.

Um verfassungsrechtliche Risiken zu mindern, ist zuletzt noch eine „Öff- nungsklausel“ in das Gesetz eingefügt worden. Danach ist der Rentenbezie- her, der mindestens zehn Jahre lang mehr als die Höchstbeiträge der Ren- tenversicherung entrichtet hat, mit dem sich daraus ergebenden Rentenanteil nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern.

Verbesserung des Sonderausgabenabzugs

Das politische und ökonomisch wichtige Ziel, die Erwerbstätigen steuerlich zu entlasten, wird dadurch erreicht, daß von 2005 an 60 Prozent der Aufwendun- gen für die Altersvorsorge (Arbeitneh- mer- und Arbeitgeberanteil) nicht mehr mit Einkommensteuer belastet werden, und zwar bis zu maximal 60 Prozent von 20 000 Euro, das sind 12 000 Euro. Das ist eine bedeutsame Verbesserung des Sonderausgabenabzugs. Damit wird der Steuerabzug für Beiträge an Versor- gungswerke durch Gesetz dem für Beiträge an die Rentenversicherung gleichgestellt. Der steuerfreie Anteil der Aufwendungen für die Altersvorsorge steigt jährlich um zwei Prozentpunkte bis 2025 auf 100 Prozent der Höchst- grenze von 20 000 Euro. Insgesamt er- gibt sich durch den Abbau der Beitrags- besteuerung und die damit verbundene Milderung des Progressionseffekts so-

wie durch die längere zeitliche Strek- kung der Erhöhung der zu besteuern- den Rentenanteile eine fühlbare Steuer- senkung über die Lebenszeit, jedenfalls für die künftigen Beitragszahler. Das könnte Anreiz zu mehr Vorsorge sein.

Der Rentenbestand wird dagegen höher besteuert. Das trifft jedoch die vielen Rentner nicht, deren Einkom- men unterhalb des Grundfreibetrages liegen. Höher belastet werden jedoch wieder einmal jene Rentner, die deut- lich über eine Grundsicherung hinaus Vorsorge betrieben haben. Diese Mehr- belastungen kumulieren angesichts der zusätzlichen Belastungen in der Sozial- versicherung zu einer auch verfassungs- rechtlich relevanten Höhe. Vor allem die FDP mahnt daher Vertrauensschutz für diese Rentner an.

Bei den Gesetzesberatungen ging es bis zuletzt vor allem um die Frage der Besteuerung von Kapitallebensversi- cherungen, der Vermeidung von Zwei- fachbesteuerungen bei Beiträgen und Renten sowie um die Betriebsrenten und die Vereinfachung der Riester- Renten. Das sind auch die Themen, die in einem Vermittlungsverfahren eine Rolle spielen könnten. Ob es dazu kommt, entscheidet sich erst im Bun- desrat. Solange die Union der Taktik Vorrang vor sachlichen Erwägungen gibt, sind Vorhersagen spekulativ.

Beiträge zu privaten Lebensversiche- rungen sollen nur noch steuerlich be- rücksichtigt werden, wenn als Leistung eine der Rentenversicherung entspre- chende Leibrente vereinbart wird. Rot- Grün hat auch Teilkapitalisierungen ab- gelehnt. Der Versicherungsbestand und Verträge, die bis Ende dieses Jahres ab- geschlossen werden, sollen jedoch wei- terhin nach geltendem Recht besteuert werden. Die Versicherungswirtschaft sieht im Abbau des Steuerprivilegs für die Kapitallebensversicherung (Sonder- ausgabenabzug und Steuerfreiheit bei Auszahlung der Erträge) einen schwe- ren Schlag gegen die Kapital bildende Altersvorsorge. Die klassische und weit verbreitete Lebensversicherung verliert jedenfalls durch das Streichen der Privi- legien erheblich an Attraktivität. Das wäre kontraproduktiv, wenn sich da- durch die Motivation zur Kapital bilden- den und ergänzenden Vorsorge verrin- gern würde. Walter Kannengießer P O L I T I K

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A1304 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 197. Mai 2004

Rentenbesteuerung

Erst im Alter greift der Fiskus zu

Auch Freiberufler werden bei den Beiträgen entlastet.

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