In Ausnahmefällen sind die Gebührenpositionen der Amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) diagnosebezo- gen formuliert, so zum Bei- spiel Nr. 2297 GOÄ „Opera- tion des Hallux valgus mit Gelenkkopfresektion und an- schließender Gelenkplastik und/
oder Mittelfußosteotomie ein- schließlich der Leistungen nach den Nrn. 2295 (Exosto- senabmeißelung) und 2296 (Exostosenabmeißelung plus Sehnenverpflanzung)“.
Bei genauerer Betrachtung ist der Hinweis des Verord- nungsgebers auf die Sub- sumption der kleineren Ein- griffe nach Nrn. 2295 und 2296 in Nr. 2297 eigentlich verzichtbar, denn schon vor Neufassung des so genannten Zielleistungsprinzips war ge- regelt, dass „für eine Lei- stung, die Bestandteil oder ei- ne besondere Ausführung ei-
ner anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, der Arzt eine Gebühr nicht berechnen kann, wenn er für die andere Leistung ei- ne Gebühr berechnet“ (vgl.
§ 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ mit Stand vom 1. Juli 1988). Die Neufassung dieser Abrech- nungsbestimmung in § 4 Abs.
2 a GOÄ im Rahmen der letzten GOÄ-Novellierung von 1996 hat lediglich dahin- gehend Klarheit geschaffen, dass zu den Leistungen, die bereits Bestandteil einer an- deren Leistung sind, „auch für die Erbringung der im Ge- bührenverzeichnis aufgeführ- ten operativen Leistungen methodisch notwendige ope- rative Einzelschritte“ zählen.
Ursache der seit 1996 expo- nentiell zunehmenden Ziel- leistungsstreitigkeiten ist da- her weniger die Neufassung des Zielleistungsprinzips als
die seinerzeit auf Druck der Länder beziehungsweise der Beihilfe zurückgesetzte Ak- tualisierung der Kapitel für die operativen Fachgebiete.
Die Situation wird dadurch verschärft, dass die privaten Krankenversicherungen in ei- ner vor 1996 nicht gekannten Weise die Nebeneinanderbe- rechnung von Leistungen auf Kompatibilität mit dem Ziel- leistungsprinzip systematisch durchprüfen.
Unstreitig ist aber auch, dass das Vakuum im Ge- bührenverzeichnis der GOÄ eine behelfsmäßige, aus Grundbausteinen kombinier- te und mit dem Gebühren- recht häufig nicht konforme Abrechnung nach Baukasten- system begünstigt. Um dieser Fehlentwicklung abzuhelfen, gibt die Bundesärztekammer deshalb schwerpunktmäßig Abrechnungsempfehlungen
für die operativen Fachgebie- te heraus, so zum Beispiel auch für die neueren, ge- lenkerhaltenden Operations- techniken bei Hallux valgus, einschließlich komplexer Um- stellungsosteotomien, die mit der Legende zu Nr. 2297 nicht in Kongruenz zu bringen sind, wie aktuell in einem Urteil des Landgerichts Köln be- stätigt wurde. Hierbei spielt es auch keine Rolle, dass histo- risch betrachtet Mittelfuß- osteotomien bereits erstmals in den 20er-Jahren des 20. Jahr- hunderts durchgeführt wur- den, worauf von den privaten Krankenversicherungen hin- gewiesen wird. Die Ziellei- stungsbeschreibung der Nr.
2297 bildet eine gelenkop- fernde Methode ab, die „sich daher bereits rein denklogisch nicht mit einer gelenkerhal- tenden Operationstechnik“, die Gegenstand der Abrech- nungsempfehlung der Bundes- ärztekammer ist, vereinbaren lässt (vgl. LG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az.:
25 S 2/02).
Dr. med. Regina Klakow-Franck V A R I A
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A812 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1219. März 2004
Zielleistung Hallux-valgus-Operation
GOÄ-Ratgeber