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Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

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I

Amtsblatt

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Nr. 24 J a h r g a n g 2 0 1 6 17.12.2016

LA N D R A T S A M T

Verordnung des Landratsamtes Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim über das Wasserschutzgebiet für den Brun- nen III und den Brunnen IV der Wasser-

versorgung Rauschenberg in der Ge- meinde Markt Dachsbach, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt auf Grund des § 51 Abs.

1 Nr. 1, Abs. 2 und § 52 des Wasserhaus- haltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekannt- machung vom 31.07.2009 (BGBl. I S.

2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I S. 1972) i. V. mit Art.

31 Abs. 1 und 2 des Bayer. Wassergeset- zes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBI 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S.458) folgende

V e r o r d n u n g

§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserver- sorgung für den Ortsteil Rauschenberg wird in der Gemeinde Markt Dachsbach

das in § 2 näher umschriebene Wasser- schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Ge- biet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.

§ 2 Schutzgebiet (1) das Schutzgebiet besteht aus zwei Fassungsbereichen (Schutzzone I) einer engeren Schutzzone (Schutzzone II) einer weiteren Schutzzone (Schutzzone III) (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maß- stab 1:5000 maßgebend, der im Land- ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim und im Rathaus der Gemeinde Markt Dachsbach niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grund- stücksgrenze oder, wenn die Schutzzo- nengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.

Der Fassungsbereich des Brunnen III liegt auf dem Grundstück Flurnummer 415, der Gemarkung Oberhöchstädt, Markt Dachsbach.

Der Fassungsbereich des Brunnen IV liegt auf dem Grundstück Flurnummer 419/1, der Gemarkung Oberhöchstädt, Markt Dachsbach.

An die Fassungsbereiche schließt sich die engere und die weitere Schutzzone an.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzo- nen nicht.

(4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, so- weit erforderlich, in der Natur in geeig- neter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zu- lässige Handlungen

(1) Es sind

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdober-

fläche, auch wenn Grundwasser nicht aufge- deckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; ins- besondere Fischteiche, Kies-, Sand-, und Ton- gruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche

verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemä- ßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugru- ben und Leitungsgräben sowie Geländeauffül- lungen

nur zulässig

- mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen

und

- sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird

verboten

1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn.

2.1, 3.7 und 6.11) --- verboten

1.4 Durchführung von Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe

1.5 Untertagebergbau, Tunnelbauten verboten

2. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von was-

sergefährdenden Stoffen zu errichten und zu er- weitern

verboten 2.2 Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit was-

sergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern

nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind

verboten Herausgeber:

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1

91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Rainer Kahler Telefon: 09161 92-102 Telefax: 09161 92-106

E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich: Landrat Helmut Weiß

(2)

II

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach

§ 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3)

nur zulässig für die kurzfristige (wenige Tage) La- gerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter

verboten

2.4 Abfall i.S.d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3)

verboten

2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioakti- ven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung

verboten 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten o- der zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen

nur mit biologischer Reinigungsstufe zulässig - für Klärbecken und -gruben in monolithischer

Bauweise

- für Teichanlagen und Pflanzenbeete mit künstli- cher Sohlabdichtung,

wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch ge- eignete Konzeption, Bauausführung und Bauab- nahme sichergestellt ist

verboten

3.2 Regen- und Mischwasserentlastungsbau-werke

zu errichten oder zu erweitern verboten

3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend auf- gestellt werden und mit dichtem Behälter ausge- stattet sind

verboten 3.4 Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser

aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen verboten 3.5 Anlagen zur

- Versickerung von Abwasser

- Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins GW zu errichten oder zu erweitern

verboten

3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu er- weitern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs.1 WHG i.V. mit § 1 NWFreiV wird hingewie- sen)

-

nur zulässig bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachse- nen Oberboden oder durch gleichwertige Filter- anlagen1

-

verboten für Niederschlagswasser von Gebäu- den auf gewerblich genutzten Grundstücken

verboten

3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errichten oder zu erweitern

nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetrieb- nahme durch Druckprobe nachgewiesen und wie- derkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird (Durchlei- ten von außerhalb des Wasserschutzgebiets ge- sammeltem Abwasser verboten)

verboten

4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgeräten sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen

zu errichten oder zu erweitern

- nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die

„Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“

in der jeweils geltenden Fassung beachtet wer- den

und

-

wie in Zone II

nur zulässig

-

für öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt- öffentliche Wege und Ei- gentümer- und Privat- wege

-

bei breitflächigem Versi- ckern des abfließenden Wassers

4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erwei-

tern verboten

1siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“

(3)

III

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

4.3 wassergefährdende auswaschbare oder aus- laugbare Materialien (z.B. Schlacke, Teer, Im- prägniermittel u.ä.) zum Straßen-, Wege-, Ei- senbahn- oder Wasserbau zu verwenden

verboten

4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu er-

richten oder zu erweitern --- verboten

4.5 Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu er- weitern; Camping aller Art

nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7

verboten 4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern

-

nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine

dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7

-

verboten für Tontaubenschießanlagen und Mo- torsportanlagen

verboten

4.7 Großveranstaltungen durchzuführen

-

nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasser- entsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z.B. bei Sportanlagen)

-

verboten bei Geländemotorsport

verboten

4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten

4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notab- wurfplätze, militärische Anlagen und Übungs- plätze zu errichten oder zu erweitern

verboten

4.10 Militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig 4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erwei-

tern verboten

4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Frei- landflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich o- der gärtnerisch genutzt werden (z.B. Verkehrs- wege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen)

verboten

4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern nur zulässig bei standort- und bedarfsgerechter Düngung

nur standort- und bedarfs- gerechte Düngung mit Mi- neraldünger zulässig 4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Ra-

sensport und Golfplätzen

nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsbera- tung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70% der nutzbaren Feldkapazität

verboten 5. bei baulichen Anlagen

5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig,

-

wenn kein häusliches oder gewerbliches Ab- wasser anfällt oder in eine dichte Sammelent- wässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7

und

-

wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt

verboten

5.2 Ausweisung neuer Baugebiete verboten

5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern 2 nur zulässig entsprechend Anlage 2 Ziffer 4 a oder für in dieser Zone bereits vorhandene landwirt- schaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen ge- mäß Anlage2, Ziffer 4 b eingehalten werden

verboten

5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu er- weitern ²

nur zulässig mit Leckageerkennung oder gleich- wertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließlich Zuleitungen

verboten

2Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche , Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS- Anlagen)“ der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhält- lich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).

(4)

IV

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutter-bereitung zu er- richten oder zu erweitern ²

nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesi- ckersaft, Behälter für Anlagen größer 150 m³ ent- sprechend Nr. 5.4

verboten 6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen

6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsub-

strat aus Biogasanlagen und Festmistkompost nur zulässig wie bei Nr. 6.2 verboten 6.2 Düngen mit sonstigen organischen und minera-

lischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3)

nur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung nach den Vorgaben der jeweils gel- tenden Düngeverordnungen erfolgt.

6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klär- schlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen

verboten

6.4 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen

verboten, ausgenommen Kalkdünger; Mineraldün- ger und Schwarzkalk nur zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt

verboten 6.5 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten An-

lagen

nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos bei Si-

liergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage verboten 6.6 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtier-

haltung

nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verlet- zung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vor- handene Stallungen gebunden ist

verboten

6.7 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten --- verboten

6.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luft- fahrzeugen oder zur Bodenentseuchung

verboten

ausgenommen bei waldbestandsbedrohender Gefährdung 6.9 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch

genutzter Flächen

nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsbera- tung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70% der nutzbaren Feldkapazität

verboten 6.10 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vor-

flutgräben anzulegen oder zu ändern nur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen 6.11 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2,

Ziffer 7 neu anlegen oder zu erweitern

nur Gewächshäuser mit geschlossenem Entwäs-

serungssystem zulässig verboten

6.12 Rodung, Kahlschlag oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 7)

größer 5.000 m² nicht zulässig (ausgenommen bei Kalamitäten)

größer 1.000 m² nicht zu- lässig (ausgenommen bei Kalamitäten)

6.13 Nasskonservierung von Rundholz verboten

(2) Im Fassungsbereich (Schutzzone I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 auf- geführte Handlungen verboten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlun- gen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trä- gers der öffentlichen Wasserversor- gung, die durch diese Verordnung ge- schützt ist, oder der von ihm Beauftrag- ten.

(3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Hand- lungen im Rahmen der Wassergewin- nung und -ableitung des Trägers der öf- fentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

§ 4 Befreiungen (Ausnahmen) (1) Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-

Bad Windsheim kann von den Verboten und Beschränkungen des § 3 Ausnah- men zulassen, wenn:

1. der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder 3. dies zur Vermeidung unzumutbarer

Beschränkungen des Eigentums er- forderlich ist und der Schutzzweck hierdurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3) Im Fall des Widerrufs kann das Land- ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim vom Grundstückseigentümer ver- langen, dass der frühere Zustand wie- derhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfor- dert.

§ 5 Beseitigung und Änderung beste- hender Einrichtungen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberech- tigten von Grundstücken innerhalb des

Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Be- stand, Errichtung, Erweiterung oder Be- trieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim zu dul- den, sofern sie nicht schon nach ande- ren Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu än- dern.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den § 52 Abs. 4 i.V.m. §§ 96-98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutz- gebietes haben zu dulden, dass die Gren- zen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbrin- gen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

(5)

V

§ 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberech-

tigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz be- stimmten Düngemitteln und Pflanzen- schutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und des Wasserversor- gungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Ver- ordnung zu dulden.

(2) Sie haben ferner die Entnahme von Bo- den-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtun- gen auf den Grundstücken im Wasser- schutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamts Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und des Wasserversor- gungsunternehmens zu dulden.

(3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversor- gung, die durch diese Verordnung ge- schützt ist, oder der von ihm Beauftrag- ten, zur Wahrnehmung der Eigenüber- wachungspflichten gemäß § 3 der Ver- ordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseran- lagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fas- sung zu gestatten, die hierzu erforderli- chen Auskünfte zu erteilen und techni- sche Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf

Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 o- der andere Maßnahmen vermieden o- der ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den § 52 Abs. 4 i. V. m. §§ 96-98 WHG und Art.

57 BayWG Entschädigung zu leisten.

(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verur- sachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 52 Abs. 5 WHG und Art. 32, 57 BayWG zu leisten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, Abs. 2 WHG und Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwider handelt,

2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelas- sene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Inhalt- und Nebenbestimmungen zu befolgen, 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach

den §§ 5 und 7 nicht duldet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Land- kreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim in Kraft.

Neustadt a.d.Aisch, 25.11.2016 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Weiß, Landrat

Anlage 1: siehe Seite XV

Anlage 2:

Maßgaben und Begriffsbestimmungen zu § 3 der Schutzgebietsverordnung 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2)

Es ist jeweils die aktuelle Fassung der

„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwal- tungsvorschrift wassergefährdende Stoffe VwVwS)“ zu beachten.

2. Anlagen zum Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) In den Fassungsbereichen und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen nicht zulässig.

In der weiteren Schutzzone sind nur zu- lässig:

1. oberirdische Anlagen der Gefähr- dungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckageanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss maximal das in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefähr- dender Stoffe aufnehmen können, 2. unterirdische Anlagen der Gefähr-

dungsstufen A und B, die doppel- wandig ausgeführt und mit einem Leckageanzeigegerät ausgerüstet sind.

Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS.

Unter die Nr. 2.2 können auch Abfälle z.B. im Zusammenhang mit Kompostier- anlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus pri- vaten Haushalten zur regelmäßigen Ab- holung durch die Müllabfuhr werden keine besonderen Anforderungen ge- stellt.

3. Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen außerhalb von entsprechenden An- lagen (zu Nr. 2.3)

Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt:

- die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach den Maßgaben der Nrn. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6,

- Straßensalzung im Rahmen des Win- terdienstes

- das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen

- Kleinmengen für den privaten Haus- gebrauch

- und die Kompostierung im eigenen Garten.

Entsprechend der VAwS werden an Abfüll- plätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.

4. Stallungen (zu Nr. 5.3) Ziffer 4 a:

1. Stallungen mit Flüssigmistverfah- ren: Bei Stallungen mit Tierbestän- den mit mehr als 40 Dungeinheiten (DE) ist das Speichervolumen für Gülle auf mindestens 2 Behälter auf- zuteilen.

40 Dungeinheiten ( = 3.200 kg Stick- stoff pro Jahr) fallen z.B. bei folgen- den Höchststückzahlen der einzel- nen Tierarten an:

- Milchkühe

40 Stück (1 Stück = 1,0 DE) - Mastbullen

65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) - Mastkälber, Jungmastrinder

150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) - Mastschweine

300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) - Legehennen, Mastputen

3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) - sonst. Mastgeflügel

10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei unter- schiedlichen Tierarten auf einer Hof- stelle sind die entsprechenden Dungein- heiten aufzusummieren.

2. Stallungen mit Festmistverfahren:

Bei Tierbeständen von mehr als 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzutei- len.

Der Tierbestand darf 80 Dungeinhei- ten je Stallung bzw. 160 Dungeinhei- ten je Hofstelle nicht überschreiten.

Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

3. Stallungen mit gemischten Ent- mistungsverfahren: Die maxima- len Tierbestände sind je Hofstelle anteilig entsprechend Pkt. 1 und Pkt.

2 zu ermitteln.

4. Ausnahmegenehmigung

Eine Ausnahmegenehmigung nach

§ 4 ist bei bestandsgeschützten

(6)

VI

landwirtschaftlichen Betrieben zu er- teilen, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspoten- tial durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, so dass der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.

Ziffer 4.b:

Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Lecka- geerkennung für die Fugenbereiche ent- sprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen.

Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwi- derstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.

Bei Güllesystemen ist der Stall in hyd- raulisch-betrieblich abtrennbare Ab- schnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparier- bar sind.

Der Speicherraum für Gülle bzw. Jau- che sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur je- derzeit möglich ist. Dies kann durch ei- nen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hin- sichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewie- sen.

Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beach- ten.

Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.

Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III vor- handenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vor- handene Anwesen“.

5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7):

Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei her- kömmlicher Rinderweide unvermeid- bare Maß (linienförmige oder punktu- elle Verletzungen im Bereich von Treib- wegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.

6. Besondere Nutzungen (zu Nr. 6.12):

sind folgende landwirtschaftliche, forst- wirtschaftliche oder gärtnerische Nut- zungen:

- Weinbau

- Obstbau, ausgenommen Streuobst- nutzung

- Hopfenanbau - Tabakanbau

- Gemüseanbau, ausgenommen Feld- gemüse

- Baumschulen und forstliche Pflanz- gärten

Das Verbot bezieht sich nur auf die Neu- anlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertrags- bedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleich bleibender Größe der Anbau- fläche. Dies gilt auch, wenn die anderen Wechselflächen außerhalb des Trink- wasserschutzgebiets liegen.

7. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr.

6.13)

Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Baume in einem oder in wenigen kurz aufeinan- der folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausrei- chende übernehmbare Verjüngung vor- handen ist und daher durch die Hieb- maßnahme auf der Fläche Freilandbe- dingungen (Klima) entstehen.

Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Baume stehen blei- ben und dadurch auf der Fläche eben- falls Freilandbedingungen entstehen.

Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu oben genannten Frei- landflächenbedingungen führen.

Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räum- lich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen die- ser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten.

Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme al- ler geschädigten Bäume und daher un- ter Umständen nur durch Kahlschlag möglich ist.

Neustadt a.d.Aisch, 25.11.2016 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Weiß, Landrat

LkrABl. Nr. 24/2016 _____________________

LA N D R A T S A M T

Verordnung des Landratsamtes Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim über das Wasserschutzgebiet für die Furt- holzquelle zur Trinkwasserversorgung des Ortsteils Urphertshofen in der Ge-

meinde Markt Obernzenn, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt auf Grund des § 51 Abs.

1 Nr. 1, Abs. 2 und § 52 des Wasserhaus- haltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekannt- machung vom 31.07.2009 (BGBl. I S.

2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I S. 1972) i. V. mit Art.

31 Abs. 1 und 2 des Bayer. Wassergeset- zes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBI 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S.458) folgende

V e r o r d n u n g

§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserver- sorgung für den Ortsteil Urphertshofen wird in der Gemeinde Markt Obernzenn das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzge- biet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.

§ 2 Schutzgebiet (1) das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (Schutzzone I) einer engeren Schutzzone (Schutzzone II) einer weiteren Schutzzone (Schutzzone III) (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maß- stab 1:4.000 maßgebend, der im Land- ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim und im Rathaus der Gemeinde Markt Obernzenn niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grund- stücksgrenze oder, wenn die Schutzzo- nengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.

Der Fassungsbereich liegt auf den Grundstücken Fl.-Nr. 968/1, Gemar- kung Urphertshofen.

An den Fassungsbereich schließt sich die engere und die weitere Schutzzone an.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzo- nen nicht.

(4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, so- weit erforderlich, in der Natur in geeig- neter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zu- lässige Handlungen

(1) Es sind

(7)

In der weiteren Schutzzone

In der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche,

auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzu- nehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertage- bergbau und Torfstiche

verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungs- gemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen

nur zulässig

− mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und

− sofern die Bodenauflage wiederherge- stellt wird

verboten

1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7

und 6.11) --- verboten

1.4 Durchführung von Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe

1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten

2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wasserge-

fährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern verboten 2.2 Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit wasserge-

fährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern

nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haus- halt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbe- darf) üblich sind.

verboten

2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe An- lage 2, Ziffer 3)

nur zulässig für die kurzfristige (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wasserge- fährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dich- ten Transportbehältern bis zu je 50 Liter

verboten

2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rück- stände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3)

verboten 2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven

Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlen- schutzverordnung

verboten 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen

3.1 Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Klein- kläranlagen zu errichten oder zu erweitern

nur mit biologischer Reinigungsstufe zuläs- sig

- für Klärbehälter und -gruben in monolithi- scher Bauweise,

- für Teichanlagen und Pflanzenbeete mit künstlicher Sohleabdichtung,

wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung und Bauabnahme sichergestellt ist

verboten

3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu er-

richten oder zu erweitern verboten

3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend

aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind

verboten 3.4 Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Ab-

wasser aus dem Ablauf von Kleinkläranla- gen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung

verboten

3.5 Anlagen zur

- Versickerung von Abwasser oder

- Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern

verboten

VII

(8)

VIII

In der weiteren Schutzzone

In der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abflie- ßenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 WHG i.V. mit § 1 NWFreiV wird hingewiesen

- nur zulässig bei ausreichender Reini- gung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden o-der gleichwertige Filteranlagen1 verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken

verboten

3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errich- ten oder zu erweitern

nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanla- gen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwerti- ges Verfahren überprüft wird

(Durchleiten von außerhalb des Wasser- schutzgebiets gesammeltem Abwasser ver- boten)

verboten

4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu er-

richten oder zu erweitern

- nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasser- schutzgebieten (RiStWag)“ in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden und

- wie in Zone II

nur zulässig

- für öffentliche Feld- und Waldwege, be- schränkt-öffentliche Wege, Eigentümer- wege und Privatwege - und bei breitflächigem

Versickern des abflie- ßenden Wassers 4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten

4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u.

ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- oder Wasserbau zu verwenden

verboten

4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten o-

der zu erweitern --- verboten

4.5 Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art

nur zulässig mit Abwasser-entsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Be- achtung von Nr. 3.7

verboten 4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern - nur zulässig mit Abwasserentsorgung

über eine dichte Sammel-entwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7

- verboten für Tontauben-schießanlagen und Motorsportanlagen

verboten

4.7 Großveranstaltungen durchzuführen - nur zulässig mit ordnungsgemäßer Ab- wasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z.B. bei Sportanlagen)

- verboten für Geländemotorsport

verboten

4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern verboten

4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurf- plätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu er- richten oder zu erweitern

verboten

4.10 Militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig 4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten

4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflä- chen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtne- risch genutzt werden (z.B. Verkehrswege, Rasenflä- chen, Friedhöfe, Sportanlagen)

verboten

1„siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“

(9)

IX

In der weiteren Schutzzone

In der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern

nur zulässig bei standort- und bedarfsge- rechter Düngung

nur standort- und be- darfsgerechte Düngung mit Mineraldünger zuläs- sig

4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensport- und Golfplätzen

nur zulässig nach Maßgabe der Bereg- nungsberatung

oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität

verboten

5. bei baulichen Anlagen

5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig,

- wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7

und

- wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasser- stand liegt

verboten

verboten 5.2 Ausweisung neuer Baugebiete

5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern2 nur zulässig entsprechend Anlage 2

Ziffer 4 a oder

− für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden

verboten

5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erweitern²

nur zulässig mit Leckageerkennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der ge- samten Anlage einschließlich Zuleitungen

verboten 5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten

oder zu erweitern²

nur zulässig mit Auffangbehälter für Sila- gesickersaft, Behälter für Anlagen größer 150 m³ entsprechend Nr. 5.4

verboten 6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen

6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrat aus

Biogasanlagen und Festmistkompost nur zulässig wie bei Nr. 6.2 verboten 6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen

Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3)

nur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und bedarfsgerechten Gaben gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Düngeverordnung er- folgt

6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klär- schlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallan- lagen

verboten

6.4 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mi- neraldünger auf unbefestigten Flächen

verboten, ausgenommen Kalkdünger; Mine- raldünger und Schwarzkalk nur zulässig, so- fern gegen Niederschlag dicht abgedeckt

verboten 6.5 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos

bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage

verboten 6.6 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung nur zulässig auf Grünland ohne flächige Ver-

letzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Zif- fer 5) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen ge- bunden sind

verboten

6.7 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten --- verboten

2Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS- Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Mus- terplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr.

10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).

(10)

X

In der weiteren Schutzzone

In der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

6.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahr- zeugen oder zur Bodenentseuchung

verboten - ausgenommen bei waldbestands-

bedrohender Gefährdung verboten

6.9 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutz- ter Flächen

nur zulässig nach Maßgabe der Bereg- nungsberatung bzw. bis zu einer Boden- feuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazi- tät

verboten

6.10 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgrä- ben anzulegen oder zu ändern

nur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen 6.11 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 6

neu anzulegen oder zu erweitern

nur Gewächshäuser mit geschlossenem

Entwässerungssystem zulässig verboten 6.12 Rodung, Kahlschlag oder eine in der Wirkung gleich-

kommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 7) verboten

größer als 1.500 m² (ausgenommen bei Ka- lamitäten)

verboten größer als 1.000 m² (ausgenommen bei Kala-

mitäten)

6.13 Nasskonservierung von Rundholz verboten

(2) Im Fassungsbereich (Schutzzone I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 auf- geführten Handlungen verboten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

(3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Hand- lungen im Rahmen der Wassergewin- nung und -ableitung des Trägers der öf- fentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

§ 4 Befreiung (Ausnahmen) (1) Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-

Bad Windsheim kann von den Verboten und Beschränkungen des § 3 Ausnah- men zulassen, wenn

1. der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder 3. dies zur Vermeidung unzumutbarer

Beschränkungen des Eigentums er- forderlich ist und der Schutzzweck hierdurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3) Im Fall des Widerrufs kann das Landrat- samt Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim vom Grundstückseigentümer ver- langen, dass der frühere Zustand wie- derhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung beste- hender Einrichtungen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtig- ten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung

oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Be- stand, Errichtung, Erweiterung oder Be- trieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Ein- richtung zu beseitigen oder zu ändern.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den § 52 Abs. 4 i.V.m. §§ 96-98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzge- bietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzo- nen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberech-

tigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz be- stimmten Düngemitteln und Pflanzen- schutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und des Wasserversor- gungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Ver- ordnung zu dulden.

(2) Sie haben ferner die Entnahme von Bo- den-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtun- gen auf den Grundstücken im Wasser- schutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamts Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und des Wasserversor- gungsunternehmens zu dulden.

(3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trä- gers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungs- pflichten gemäß § 3 der Verordnung zur

Eigenüberwachung von Wasserversor- gungs- und Abwasseranlagen (Eigen- überwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf

Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 o- der andere Maßnahmen vermieden o- der ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den § 52 Abs. 4 i. V. m. §§ 96-98 WHG und Art.

57 BayWG Entschädigung zu leisten.

(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist für die dadurch verur- sachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 52 Abs. 5 WHG und Art. 32, 57 BayWG zu leisten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, Abs. 2 WHG und Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwider handelt,

2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelas- sene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Inhalt- und Nebenbestimmungen zu befolgen, 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach

den §§ 5 und 7 nicht duldet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Land- kreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim in Kraft.

(11)

XI

Neustadt a.d.Aisch, 28.11.2016 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Weiß, Landrat

Anlage 1: siehe Seite XVI Anlage 2:

Zur Verordnung des Landratsamtes Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim über das Wasserschutzgebiet für die Furtholzquelle zur Trinkwasserversorgung des Ortsteils Urphertshofen in der Gemeinde Markt Obernzenn, Landkreis Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim

Maßgaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2)

Es ist jeweils die aktuelle Fassung der

„Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung Wassergefährdender Stoffe in Wasser- gefährdungsklassen (Verwaltungsvor- schrift wassergefährdender Stoffe - VwVwS -)“ zu beachten.

2. Anlagen zum Umgang mit wassergefähr- denden Stoffen (zu Nr. 2.2)

Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.

In der weiteren Schutzzone III sind nur zulässig:

1. oberirdische Anlagen der Gefähr- dungsstufen A bis C, sind in einem Auffangraum aufzustellen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausge- rüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhan- dene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,

2. unterirdische Anlagen der Gefähr- dungsstufen A und B, die doppelwan- dig ausgeführt und mit einem Leckan- zeigegerät ausgerüstet sind.

Die Prüfpflicht richtet sich nach der „Ver- ordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (VAwS).

Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z.B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereit- stellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine beson- deren Anforderungen gestellt.

3. Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt:

- Düngung, Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln etc. nach den Maßga- ben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.4 und 6.5,

- Straßensalzung im Rahmen des Win- terdienstes,

- das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen,

- Kleinmengen für den privaten Haus- gebrauch,

- Kompostierung im eigenen Garten.

Entsprechend VAwS werden an Abfüll- plätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.

4. Stallungen (zu Nr. 5.3) Ziff. 4 a:

1. mit Flüssigmistverfahren:

Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindes- tens zwei Behälter aufzuteilen.

40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchst- stückzahlen für einzelne Tierarten an:

− Milchkühe

40 Stück (1 Stück = 1,0 DE)

− Mastbullen

65 Stück (1 Stück = 0,62 DE)

− Mastkälber, Jungmastrinder

150 Stück (1 Stück = 0,27 DE)

− Mastschweine

300 Stück (1 Stück = 0,13 DE)

− Legehennen, Mastputen

3500 Stück (100 Stück = 1,14 DE)

− Sonst. Mastgeflügel

10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei meh- reren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

2. mit Festmistverfahren:

Bei Tierbeständen über 80 Dungeinhei- ten ist das erforderliche Speichervolu- men für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.

Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei meh- reren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

3. mit gemischten Entmistungsverfahren:

Die maximalen Tierbestände je Hof- stelle sind anteilig entsprechend Nr.1 und 2 zu ermitteln.

4. Ausnahmegenehmigung

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmi- gung nach § 4 ist bei bestandsgeschütz- ten landwirtschaftlichen Betrieben mög- lich, wenn dies betriebsbedingt notwen- dig ist (Existenzsicherung) und das er- höhte Gefährdungspotenzial durch technische Anforderungen ausgegli- chen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.

Ziff. 4 b:

Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Lecka- geerkennung für die Fugenbereiche ent- sprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen.

Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind ge- mäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwider- stand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kon- trollieren.

Bei Güllesystemen ist der Stall in hydrau- lisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte

zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüf- bar und jederzeit reparierbar sind.

Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zwei- ten Lagerbehälter oder eine ausrei- chende Speicherkapazität der Gülleka- näle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfung wird auf Anhang 5 der VAwS hingewiesen.

Die einschlägigen Regeln der Technik, ins- besondere DIN 1045, sind zu beachten.

Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Was- serversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.

Betriebe, die durch Zusammenschluss o- der Teilung aus einem in Zone III vorhan- denen Anwesen entstehen, gelten eben- falls als „in dieser Zone bereits vorhan- dene Anwesen“.

5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.6)

Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei her- kömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Ver- letzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.

6. Besondere Nutzungen (zu Nr. 6.11) sind folgende landwirtschaftliche, forst- wirtschaftliche und berufsgärtnerische Nutzungen:

- Weinbau - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau - Zierpflanzenanbau

- Baumschulen und forstliche Pflanz- gärten

Das Verbot bezieht sich nur auf die Neu- anlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbe- dingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche.

7. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr.

6.12)

Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.

Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen blei- ben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.

Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedin- gungen führen.

Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines o- der mehrere Waldbesitzer auf räumlich ge- trennten Teilflächen zulässig, wenn sie die

(12)

XII

Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summer überschreiten.

Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Be- seitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u.U. nur durch Kahlschlag möglich ist.

Neustadt a.d.Aisch, 28.11.2016 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Weiß, Landrat

LkrABl. Nr. 24/2016 _____________________

LA N D R A T S A M T

Kommunale Zusammenarbeit;

Zweckvereinbarung zwischen der Verwal- tungsgemeinschaft Diespeck und dem Markt Markt Erlbach über die Übertragung

der Aufgaben der Bußgeldstelle für das Gebiet der Gemeinde Diespeck für festge-

stellte Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr zum Erlass von Bußgeldbeschei-

den einschließlich deren Vollstreckung und des Antrages auf Anordnung der Er- zwingungshaft gem. § 96 OWiG auf den

Markt Markt Erlbach

Bekanntmachung des Landratsamtes Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 01.12.2016 Nr. 21-0540-35/2016-Lz

I.

Die Verwaltungsgemeinschaft Diespeck und der Markt Markt Erlbach haben am 13.10.2016/10.11.2016 eine Zweckverein- barung über die Übertragung der Aufgaben der Bußgeldstelle für das Gebiet der Ge- meinde Diespeck für festgestellte Ord- nungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr zum Erlass von Bußgeldbescheiden ein- schließlich deren Vollstreckung und des Antrages auf Anordnung der Erzwingungs- haft gem. § 96 OWiG auf den Markt Markt Erlbach abgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Feststellung der Ord- nungswidrigkeit und die Erteilung von Ver- warnungen.

Die Zweckvereinbarung wurde vom Land- ratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim mit Schreiben vom 30.11.2016 ge- nehmigt.

II.

Die Zweckvereinbarung wird hiermit nach Art. 13 Abs. 1 KommZG amtlich bekannt- gemacht:

Zweckvereinbarung zwischen

dem Markt Markt Erlbach, Neue Straße 16, 91459 Markt Erlbach, vertreten durch die erste Bürgermeisterin

Frau Dr. Birgit Kreß und

der Verwaltungsgemeinschaft Diespeck, Rathausplatz 1, 91456 Diespeck, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsit-

zenden Herrn Dr. Christian von Dob- schütz.

Gemäß Artikel 2 Absatz i und Artikel 7 ff, des Gesetzes über die kommunale Zusam- menarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts folgende Zweckvereinbarung:

§ 1 Aufgabe

(1) Der Markt Markt Erlbach und die Ver- waltungsgemeinschaft Diespeck sind ge- mäß § 88 Absatz 3 der Zuständigkeitsver- ordnung (ZustV) für die Verfolgung und Ahndung für die Verfolgung von Ordnungs- widrigkeiten nach § 24 des Straßenver- kehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, in gleicher Weise zu- ständig wie die Dienststellen der Bayeri- schen Landespolizei.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft Diespeck führt für das Gebiet ihrer Mit- gliedsgemeinden Baudenbach, Diespeck, Gutenstetten und Münchsteinach im über- tragenen Wirkungskreis die Überwachung des ruhenden Verkehrs nach Maßgabe dergeltenden gesetzlichen Vorschriften durch. Entsprechend führt der Markt Markt Erlbach für sein Gemeindegebiet im über- tragenen Wirkungskreis die Überwachung des ruhenden Verkehrs nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften durch.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft Diespeck überträgt dem Markt Markt Er- lbach für das Gebiet der Gemeinde Diespeck die Aufgaben der Bußgeldstelle für festgestellte Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr zum Erlass von Buß- geldbescheiden einschließlich deren Voll- streckung unddes Antrages auf Anordnung der Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG.

Ausgenommen hiervon sind die Feststel- lung der Ordnungswidrigkeit und die Ertei- lung von Verwarnungen.

(4) Der Markt Markt Erlbach übernimmt die nach Absatz 3 übertragene Aufgabe.

(5) Umfang und Zeitraum der Überwa- chung des ruhenden Verkehrs im Gebiet der Gemeinde Diespeck durch die Verwal- tungsgemeinschaft Diespeck bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Verwal- tungsgemeinschaft Diespeck mit den zu- ständigen Polizeibehörden.

§ 2 Übertragung der hoheitlichen Be- fugnisse und Kostenregelung für die

Verwaltungskosten

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Diespeck überträgt dem Markt Markt Er- lbach für das Gebiet der Gemeinde Diespeck alle notwendigen hoheitlichen Befugnisse bei der Durchführung des in

§ 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung genannten Übertragungsumfangs. Der Markt Markt Erlbach übernimmt die Befugnisse nach Satz 1.

(2) Der Sitz für die Durchführung des In- nendienstes ist der Markt Markt Erlbach.

(3) Die Verwaltungskosten (Nutzungskos- ten einschließlich Portogebühren) sind dem Markt Markt Erlbach von der Verwal- tungsgemeinschaft Diespeck zu erstatten.

Der Betrag wird auf 2,00 € je Fall festge- setzt.

(4) Die Beträge werden halbjährlich zur Zahlung fällig und sind dem Markt Markt Erlbach binnen 4 Wochen zu überweisen.

(5) Eine Anpassung der Kosten ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

§ 3 Dauer der Zweckvereinbarung/Kün- digung

(1) Diese Zweckvereinbarung gilt auf unbe- stimmte Zeit. Sie wird am Tag nach der Be- kanntmachung im Landkreisamtsblatt wirk- sam.

(2) Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kün- digung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichti- gem Grund bleibt unberührt.

(3) Die Zweckvereinbarung vom 08.07.2016/28.07.2016 (LKrABI. Nr. 16 vom 27.08.2016) wird aufgehoben.

Markt Erlbach, den 10.11.2016 Markt Markt Erlbach

Dr. Birgit Kreß Erste Bürgermeisterin Diespeck, den 13.10.2016

VG Diespeck Dr. Christian von Dobschütz

Gemeinschaftsvorsitzender Neustadt a.d.Aisch, 01.12.2016

Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Lorz, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 24/2016 _____________________

ZW E C K V E R B A N D

VE R K E H R S V E R B U N D GR O ß R A U M

NÜ R N B E R G - Z V G N - Haushaltssatzung und Haushaltsplan

für das Haushaltsjahr 2017 Die Haushaltssatzung des Zweckverban- des Verkehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2017 wird im Mittel- fränkischen Amtsblatt Nr. 12 am 15.12.2016 amtlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan des Zweckverbandes Ver- kehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2017 liegt gemäß Vorgabe der Regierung von Mittelfranken vom 16.12.2016 bis zum 23.12.2016 bei der Ge- schäftsstelle des Zweckverbandes Ver- kehrsverbund Großraum Nürnberg beim Landratsamt Nürnberger Land, Waldlust- str. 1, Zi-Nr. 507, 91207 Lauf, öffentlich auf.

Lauf, 1. Dezember 2016

Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg Bezold, Geschäftsleiter

LkrABl. Nr. 24/2016 _____________________

(13)

XIII

TE I C H G E N O S S E N S C H A F T

Satzung

der „Teichgenossenschaft Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim"

Die Teichwirte des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim haben in An- wendung des Abschnittes 4 des Bayer. Fi- schereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, ber. 2009 S. 6) durch den Zusammenschluss der sieben Teich- genossenschaften Birnbaum, Brunn, De- mantsfürth, Markt Erlbach, Neustadt a.d.Aisch, Rohensaas und Scheinfeld eine Teichgenossenschaft gebildet, deren Rechtsverhältnisse in nachstehender Sat- zung geregelt werden:

§ 1 Name und Sitz

Die Genossenschaft führt den Namen Teichgenossenschaft Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim (TG) mit Sitz in Neustadt a.d.Aisch. Das Genossenschaftsgebiet umschließt den Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim. Die Teichwirte aus angrenzenden Landkreisen können sich anschließen.

§ 2

Zweck der Genossenschaft Die Genossenschaft hat den Zweck,

•gemeinsame Maßnahmen zur Verbesse- rung der Fischteiche, insbesondere durch Entlandung vorhandener und An- lage neuer Teiche durchzuführen,

•Maßnahmen zur Hebung und zum Schutze der Speisefischzucht, insbeson- dere zur Bekämpfung von Fischkrankhei- ten und Fischseuchen zu ergreifen,

•die berufsständischen Belange der Mit- glieder zu vertreten und zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder der Genossenschaft können werden

•Die Eigentümer der im Genossenschafts- gebiet gelegenen Teiche; bei Teichen, die verpachtet sind, auch Pächter,

•Teichwirte aus angrenzenden Landkreisen (Art. 50 Abs. 1 FiG, § 1 S. 3 der Satzung).

•Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.

•Mitglieder, Vorsitzende und Geschäfts- führer, die sich um die Belange der Teich- genossenschaft besonders verdient ge- macht haben, können auf Vorschlag des Fachausschusses (vgl. § 9) von der Mit- gliederversammlung (vgl. § 11) zu Ehren- mitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Eh- rengeschäftsführern ernannt werden

•Mitglieder, die beabsichtigen, aus der Genossenschaft auszutreten, haben dies drei Monate vor Ende des Geschäftsjah- res (vgl. § 14) schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer zu erklären.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht auf Unter- stützung und Förderung ihrer Belange als

Teichwirt im Rahmen der Satzung. Sie ha- ben das Recht der Wahl und Beschlussfas- sung im Rahmen dieser Satzung (vgl. §§

11, 12 und 13 der Satzung).

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bes- ten Kräften an der Förderung der Genos- senschaftsaufgaben mitzuarbeiten und ins- besondere

•die Bestimmungen der Satzung einzuhal- ten und die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu befolgen,

•die Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch eine Beitragsordnung geregelt wird, durch SEPA Lastschriftmandat abbuchen zu lassen,

•der Genossenschaft die zur Durchfüh- rung ihrer Aufgaben nach § 2 der Sat- zung erforderlichen Auskünfte uneinge- schränkt zu erteilen.

§ 5

Weihergemeinschaften

Für den jeweiligen Bereich der früheren Teichgenossenschaften bleiben wegen der Größe des Genossenschaftsgebietes soge- nannte „Weihergemeinschaften" bestehen.

Sie sollen die fachliche Beratung und Be- treuung der Mitglieder fördern, die Pflege der Kameradschaft weiterführen und die Aufrechterhaltung des bisherigen guten Gemeinschaftssinnes gewährleisten.

Die jeweilige Weihergemeinschaft wird von dem in die Vorstandschaft gewählten zu- ständigen stellvertretenden Vorsitzenden und von den in den Fachausschuss ge- wählten Mitgliedern betreut (vgl. §§ 7 und 9 der Satzung).

§ 6

Organe der Genossenschaft Organe der Genossenschaft zur Durchfüh- rung ihrer Aufgaben sind

1. die Vorstandschaft (§ 7) 2. der Geschäftsführer (§ 8) 3. der Fachausschuss (§ 9)

4. die Mitgliederversammlung (§ 11).

§ 7 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den weiteren, gleich- berechtigten Vorsitzenden.

Die Zahl der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden richtet sich nach der Zahl der bestehenden Weihergemeinschaften (vgl.

§ 5), wobei jede Weihergemeinschaft einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden entsendet. Erhöht oder vermindert sich die Zahl der Weihergemeinschaften, so ändert sich die Zahl der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend nach Ablauf der Wahlzeit (vgl. § 13 Abs. 1).

Dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Ver- hinderung einem stellvertretenden Vorsit- zenden obliegt:

1. die Leitung der genossenschaftlichen Geschäfte, die Anregung der zur Errei- chung des genossenschaftlichen Zwecks erforderlichen Maßnahmen, der Vollzug der Beschlüsse der Mitglie-

derversammlung und des Fachaus- schusses, der unmittelbare Verkehr mit den Behörden und dritten Personen;

2. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft. Der Vorsitzende ist verantwortlicher Leiter im Sinne der §§ 26 ff. BGB;

3. die Wahrnehmung aller Genossen- schaftsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind;

4. die Einberufung und Leitung der Mitglie- derversammlungen und Fachaus- schusssitzungen und die Verfügung über die Mittel der Genossenschaft im Rahmen des Voranschlages.

Sind zur Ausführung der vom Vorstand o- der der Mitgliederversammlung genehmig- ten Verträge oder Beschlüsse schriftliche Willenserklärungen abzugeben, so sind hierzu die Unterschriften des 1. Vorsitzen- den und eines weiteren Vorstandsmitglie- des erforderlich.

§ 8

Geschäftsführung

Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere 1. die Leitung der Geschäftsstelle,

2. die Rechnungs- und Kassenführung, 3. die Erstattung des Geschäftsberichtes, 4. die Anfertigung von Niederschriften über

die Mitgliederversammlung und die Sit- zungen des Fachausschusses, 5. die Führung des Mitgliederverzeichnisses.

Als Geschäftsführer kann auch der 1. Vor- sitzende oder ein stellvertretender Vorsit- zender gewählt werden.

Auszahlungen über 2000,00 € dürfen nur auf schriftliche Anweisung des 1. Vorsitzen- den erfolgen. Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seines Amtes verhindert, so überträgt der 1. Vorsitzende die Vertretung einem anderen Fachausschussmitglied o- der einer anderen dafür geeigneten Person.

Der Geschäftsführer hat alljährlich über die Einnahmen und Ausgaben der Genossen- schaft Rechnung zu legen.

Die Rechnung ist von zwei, durch die Mitglie- derversammlung im Voraus zu wählenden Mitglieder (Rechnungsprüfer) zu prüfen.

Zur Erledigung der Aufgaben der Ge- schäftsführung, insbesondere der Kassen- führung, kann sich der Geschäftsführer mit Zustimmung des Landrats der Verwaltung des Landratsamtes, bedienen.

§9 Fachausschuss

Der Fachausschuss besteht aus den Vor- standsmitgliedern, den gewählten Dele- gierten beim Bezirksfischereiverband Mit- telfranken und beim Verband Bayerischer Berufsfischer (VBB). Weitere Mitglieder können von den Weihergemeinschaften zur Wahl vorgeschlagen werden und ha- ben nach der Wahl durch die Mitgliederver- sammlung, Sitz und Stimme im Fachbeirat.

Als beratende Mitglieder können weitere fachkundige Personen in den Fachaus- schuss gewählt werden.

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