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zu ergänzen, dass künftig in dringenden Fällen auch die Vollzugsbehörden Personen mit stark erhöhtem Gefährdungspotential in Sicherheitshaft nehmen können

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M 196/2009 POM 12. August 2009 POM C Motio

1379 Blank, Aarberg (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 29.05.2009

Sicherheitslücke im Strafvollzug schliessen

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug SMVG so abzuändern bzw. zu ergänzen, dass künftig in dringenden Fällen auch die Vollzugsbehörden Personen mit stark erhöhtem Gefährdungspotential in Sicherheitshaft nehmen können.

Begründung.

Sowohl gestützt auf die heutigen gesetzlichen Grundlagen wie auch im neuen Strafrecht besteht eine Sicherheitslücke. Dies im Zusammenhang mit Tätern, die sich nach Ablauf einer Strafe oder Massnahme wieder in der Öffentlichkeit bewegen dürfen, deren Verhalten jedoch eine Gefährdung der Öffentlichkeit wahrscheinlich macht. Ohne gerichtliche Verfügung oder ohne dass die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft erfüllt sind, können solche Personen je nach Einzelfall nicht in Sicherheitshaft gesetzt werden. Die Vollzugsbehörden müssen machtlos zusehen. Der neue Art. 440 StPO sieht zwar vor, dass die Vollzugsbehörde eine verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft setzen kann. Vorausgesetzt ist jedoch, dass ein vollziehbares Urteil vorliegt. Personen, gegen die kein solches Urteil vorliegt, die jedoch zum Beispiel bedingt aus einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme oder einer Verwahrung entlassen worden sind, können jedoch ohne gerichtliches Urteil nicht wieder inhaftiert werden. Bei solchen Personen kann sich jedoch durch deren Verhalten nach der Entlassung eine Gefährdung der Öffentlichkeit durch weitere schwere Straftaten ergeben. Dies, ohne dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Untersuchungshaft gegeben wären. Den Vollzugsbehörden sind die Hände in solchen Fällen gebunden bis zu einem neuen Gerichtsurteil. Dies dauert dann möglicherweise zu lange und die Person wird tatsächlich rückfällig.

Damit entsteht eine Sicherheitslücke, welche weder im neuen StGB noch in der neuen (noch nicht rechtskräftigen) StPO klar genug geregelt ist. Deshalb benötigt es eine entsprechende gesetzliche Grundlage, damit die Vollzugsbehörde, nämlich die zuständigen Stellen der Polizei- und Militärdirektion, in dringenden Fällen die Möglichkeit hat, Sicherheitshaft anzuordnen, wenn die Gefährdung der Öffentlichkeit nicht anders beseitigt werden kann.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 08.06.2009

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Antwort des Regierungsrats

Weder das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) noch die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; BBl 2007 6977) enthalten eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um Personen - nach deren bedingten Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug beziehungsweise nach Aufhebung einer stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit - in Sicherheitshaft zu versetzen, wenn sie durch ihr Verhalten die Begehung neuer schwerer Straftaten befürchten lassen und das zuständige Gericht noch nicht über die Rückversetzung entschieden hat. Der Motionär schildert die Ausgangslage zutreffend.

Gegenwärtig enthält auch das kantonale Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) keine entsprechende gesetzliche Grundlage zur Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Im Rahmen der Änderung des SMVG im Hinblick auf das Inkrafttreten der StPO ist daher die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage vorgesehen. Da der Vollzug von Strafen und Massnahmen im kantonalen Aufgabenbereich liegt (vgl. Artikel 372 StGB), kommt dem Kanton auch die Kompetenz zu, die vollzugsrechtlichen Bestimmungen zu erlassen. Dabei wird aber wesentlich sein, dass die Anordnung der Sicherheitshaft durch die Vollzugsbehörden möglichst schnell durch ein Gericht überprüft wird, handelt es sich doch um einen einschneidenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen.

Die Polizei- und Militärdirektion hat das erste Mitberichtsverfahren zur vorgesehenen Änderung der SMVG am 15. Juni 2009 eröffnet. Der Grosse Rat wird sich nach derzeitigem Zeitplan mit der geplanten Änderung des SMVG voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2010 befassen können; das Inkrafttreten der neuen Bestimmung ist gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der StPO, voraussichtlich also auf den 1. Januar 2011, vorgesehen.

Antrag: Annahme

An den Grossen Rat

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