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5.6/3 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17

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6. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5.6/3

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 19. März 2011 in Lutherstadt Wittenberg

Synopse zum Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM)

Aktuelle Fassung Fassung ab 01.04.2011

Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen Mitteldeutschland e. V.

(Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM)

Vom 20. November 2010

Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen Mitteldeutschland e. V.

(Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM) Vom ... März 2011

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kir- chenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz erlas- sen:

Auszug aus: Abschnitt 2, § 7; Abschnitt 6, §21

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz erlassen:

Auszug aus: Abschnitt 2, § 7; Abschnitt 6, §21

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Abschnitt 2: Die Arbeitsrechtliche Kommission Abschnitt 2: Die Arbeitsrechtliche Kommission Entsendung durch Wahlversammlung § 7

(1) Nimmt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen das Entsendungs- recht nach § 5 nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Ar- beitsrechtlichen Kommission wahr oder verzichtet er durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission auf sein Ent- sendungsrecht, so werden die Vertreter der Dienstnehmer des Diakonischen Wer- kes und seiner Mitgliedseinrichtungen in einer gemeinsamen Wahlversammlung der Delegiertenversammlung und der Regionalkonvente der Mitarbeitervertretun- gen (§ 9 Absatz 3 und 5 MVG-Ausführungsgesetz) gewählt; § 9 Absatz 8 MVG- Ausführungsgesetz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die entsandten Per- sonen für die Delegiertenversammlung und die Regionalkonvente personenver- schieden sein sollen.

Entsendung durch Wahlversammlung § 7

(1) Nimmt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen das Entsendungs- recht nach § 5 nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Ar- beitsrechtlichen Kommission wahr oder verzichtet er durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission auf sein Ent- sendungsrecht, so werden die Vertreter der Dienstnehmer des Diakonischen Wer- kes und seiner Mitgliedseinrichtungen in einer gemeinsamen Wahlversammlung der Delegiertenversammlung und der Regionalkonvente der Mitarbeitervertretun- gen (§ 9 Absatz 3 und 5 MVG-Ausführungsgesetz) gewählt; § 9 Absatz 8 MVG- Ausführungsgesetz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die entsandten Per- sonen für die Delegiertenversammlung und die Regionalkonvente personenver- schieden sein sollen.

Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21

Übergangsbestimmungen

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss nach diesem Kirchengesetz werden zum 1. Januar 2011 gebildet. Gleichzeitig enden die Amts- zeiten der bisherigen Arbeitsrechtlichen Kommission und des bisherigen Schlich- tungsausschusses. § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz gel- ten entsprechend.

§ 21

Übergangsbestimmungen

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss nach diesem Kirchengesetz werden zum 1. Januar 2011 gebildet. Gleichzeitig enden die Amtszeiten der bisherigen Arbeitsrechtlichen Kommission und des bisherigen Schlichtungsausschusses. § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 14 Absatz 5 Satz 1 2. Halb- satz gelten entsprechend. Nimmt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen sein Entsendungsrecht nach § 5 nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt und auch nicht spätestens bis zum 30. Juni 2011 wahr, gilt dies als Verzicht auf das Entsendungsrecht im Sinne des § 7 Absatz 1, ohne dass es einer schriftlichen Erklärung bedarf; § 7 gilt in diesem Fall entsprechend.

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