• Keine Ergebnisse gefunden

7.3/4 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "7.3/4 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

5. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.3/4 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

vom 17. bis 20. November 2010 in Kloster Drübeck

Vorlage des Haushalts- und Finanzausschusses zum Landeskirchensteuerbeschluss 2011

Die Landessynode hat am 20. November 2010 beschlossen:

Die Landessynode beschließt den Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2011 (DS 7.3/1).

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2011 Vom 20. November 2010

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl.

S. 317), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010 vom 24. Januar 2009 (ABl. S.

308) gilt für das Kalenderjahr 2011 fort.

Kloster Drübeck, den 20. November 2010

Die Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Stellvertreter der Landesbischöfin Wolf von Marschall

Dr. Hans Mikosch Präses

Regionalbischof

(2)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. 307),

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. 307), hat

(1) Die finanziellen Mittel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) dienen der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben und werden in gemeinsamer Verantwortung und

(Leiter des Diakonischen Werkes) werden auf Vorschlag eines Nominierungsausschusses von der Landessynode gewählt; der Leiter des Diakoni- schen Werkes im Einvernehmen mit

(2) Die Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des

Über die im Haushaltsplan 2012 aufgenommenen finanziellen Zuweisungen hinaus können frühestens in den Haushaltsplan 2013 weitere Mittel und nur auf Grundlage eines Ergebnisses

(2) Die Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des

Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Landwirtschaft beschäftigte sich in seinen ersten Sitzungen damit, was zu einem Klimaschutzkonzept unserer Landeskirche gehören müsste. Klar