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5.3/1 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17

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6. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 5.3/1

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 17. bis 19. März 2011 in Lutherstadt Wittenberg

Die Landessynode möge beschließen:

Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vom ...

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Artikel 80 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM, ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Kirchengesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

(Zustimmungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - ZGVwGG)

§ 1 Zustimmung

Dem Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2010 (ABl.

EKD S. 330) wird zugestimmt.

§ 2 Ermächtigung

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären und den Rat zu bitten, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichts- gesetzes der EKD für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland für den 1. Juli 2011 vorzusehen.

Artikel 2

Kirchengesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz der EKM - VVGG-EKM)

Abschnitt 1: Verfassungsgerichtsbarkeit

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§ 1

Zuständigkeit, Verfahren

(1) In Verfassungssachen entscheidet nach Maßgabe von § 2 der Verfassungsgerichtshof der Evangeli- schen Kirche in Deutschland.

(2) Das Verfahren richtet sich nach dem Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 2003 (ABl. EKD S. 408) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

(1) Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wenn Meinungsver- schiedenheiten zwischen Organen über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten bestehen, auf Antrag eines Organs. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maß- nahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

(2) Die Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutsch- lands in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V S. 142) bleibt unbe- rührt.1

Abschnitt 2: Verwaltungsgerichtsbarkeit Zuständigkeit, Verfahren § 3

(1) In Verwaltungssachen entscheidet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und im Revisionsrechtszug der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(2) Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutsch- land in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg

(1) Der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegen nicht Entscheidungen von kirchlichen Organen oder Gremien über die Vergabe von Kollekten und von sonstigen Mitteln aus Fonds kirchlicher Körperschaf- ten.

1§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands hat folgenden Wortlaut:

„Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Anm.: der VELKD) entscheidet

1. über Verfassungsstreitigkeiten, die sich ergeben aus der Verfassung oder anderen Normen mit Verfassungsrang

a) der Vereinigten Kirche, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen der Vereinigten Kirche und über ihr Verhältnis zu den Gesetzen und Verordnungen der Gliedkirchen,...“

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(2) Im Übrigen gilt Abschnitt 4 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.

Abschnitt 3: Übergangsbestimmungen

§ 5

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Verwal- tungsgerichts der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt und nehmen ihre Aufgaben im bisherigen Umfang weiter wahr.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits laufende Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abge- schlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2.

Artikel 3

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Verfas- sungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 310) außer Kraft.

(2) Das Verwaltungsgerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt für die Evangelische Kir- che in Mitteldeutschland an dem Tag in Kraft, zu dem der Rat der EKD durch Verordnung das Inkrafttreten für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bekannt zu machen.

Lutherstadt Wittenberg, den ... März 2011 (2017:TA02 / 4242-01)

Die Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Ilse Junkermann Wolf von Marschall Landesbischöfin Präses

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