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Rechte und Pflichten für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe

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www.riehen.ch

Rechte und Pflichten für Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe

Rechte:

Wer die Voraussetzungen erfüllt (Wohnsitz in Riehen oder Bettingen hat und bedürftig ist), hat Anspruch auf Beratung und wirtschaftliche Sozialhilfe nach Massgabe des kantonalen Sozialhilfegesetzes und der kantonalen Unterstützungsrichtlinien.

Bei der Behandlung des Gesuchs und der Unterstützung darf der Sozialhilfebezüger bzw. die Sozialhilfebezügerin erwarten, dass die Sozialhilfe sich an rechtsstaatliche Garantien hält. Dazu gehören die Achtung der persönlichen Integrität der betroffenen Person, die Garantie eines fairen Verfahrens (z.B. der Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Verfügung) sowie die Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, d.h. die vertrauliche Behandlung der Anfrage und der Unterstützung.

Sofern die gesuchstellende Person die Unterlagen zur Prüfung ihrer Bedürftigkeit vollständig einreicht, besteht ein Anspruch auf die rechtzeitige Leistung der Sozialhilfe.

Die Auszahlung der Unterstützungsleistung erfolgt in der Regel im voraus, d.h. die Zahlungen werden jeweils Ende Monat für den nächsten Monat überwiesen.

Wird ein Gesuch abgewiesen, eine Leistung gekürzt oder wird eine Rückerstattung verlangt, so erhalten Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger auf Verlangen eine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung; sie haben dadurch die Möglichkeit gegen die Verfügung Rekurs zu erheben.

Pflichten:

Personen, die Sozialhilfe beziehen, müssen alles in ihrer Kraft stehende tun, um ihre Notlage zu lindern oder zu beheben. Im Sinne des Gegenleistungsprinzips wird von ihnen erwartet, dass sie einen aktiven Beitrag zu ihrer sozialen und beruflichen Integration leisten. Dies bedeutet u.a., dass jede Person verpflichtet ist, sich um Arbeit zu bemühen und eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Auch die Teilnahme an Integrationsprogrammen gehört zur Pflicht von Personen, die Sozialhilfe beziehen.

Wer Sozialhilfe beantragt, ist sodann verpflichtet, wahrheitsgetreu über die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben.

Die Hilfe suchenden Personen sind verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und im Verlaufe der Unterstützung alle Veränderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Sozialhilfe umgehend zu melden.

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Seite 2 Verletzt eine unterstütze Person diese Pflichten kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt oder gar eingestellt werden. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurück zu erstatten. Zudem muss die unterstützte Person bei Pflichtverletzungen auch mit einer Strafverfolgung rechnen.

Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind verpflichtet, die rechtmässig bezogenen Leistungen zurück zu erstatten, sofern sie zu erheblichem Vermögen gelangen (Bsp.

Leistungen der Sozialversicherungen grösserem Vermögensanfall wie Erbschaft, Lotteriegewinn, etc.). Der Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfe verjährt innert einem Jahr seit Kenntnis des Umstandes, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, spätestens aber zehn Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.

Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB und Art. 328ff.

ZGB) sind Verwandte in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) gegenseitig unterstützungspflichtig. Diese Pflicht kommt allerdings nur dann zum Zug, wenn die Verwandten in günstigen finanziellen Verhältnissen leben.

Riehen, 5. Januar 2015

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