25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Programm
Rechte und Plichten Jagdaufsicht bis 9 Uhr Dann drei Posten zu einer Stunde
1. Unfallstelle
2. Rund ums Fallwild und Abfangen 3. Wild im Siedlungsgebiet
Pflichten Rechte Mitarbeit
Partnerschaft
Rechte und Pflichten der
Jagdaufsicht
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Bestimmungen dazu im Jagdgesetz (und Jagdverordnung)
§ 25 Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
1 Die Jagdaufseherin oder. der Jagdaufseher hat dafür zu sorgen, dass im zuständigen Revier die Jagdvorschriften eingehalten werden.
2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher kann für bestimmte Tätigkeiten Revierpächterinnen bzw. Revierpächter beiziehen.
3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann mit entsprechendem Jagdpass die Jagd auch im eigenen Revier als Mitglied der Jagdgesellschaft oder als Gastjägerin bzw. Gastjäger ausüben.
4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Weiterbildung und Befugnisse der Jagdaufsicht.
§ 26 Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen überwachten Revier, den Beitrag und den Zuschlag gemäss § 16 nicht zu entrichten.
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Bestimmungen dazu in der Jagdverordnung
C. Jagdaufsicht
§ 18 Aufgaben der Jagdaufsicht
1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere:
a.die Überwachung der Jagdvorschriften;
b.die Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle);
c.die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausübung;
d.die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;
e.die Überwachung des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen;
f.das Erlösen von Fallwild mittels Fangschuss;
g.das Behändigen von Fallwild.
2 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden
Jagdvergehen der Fachstelle Anzeige zu machen und diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters oder der Täterin und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weiteren Schadens dienlich sind.
3 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen.
4 Die Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht vergütet werden.
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Pflichten
Der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin hat dafür zu sorgen, dass in seinem bzw. ihrem Revier die Jagdvorschriften
eingehalten werden.
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagdvorschriften (I) Jagdpass
Jagdbetrieb
Jagdhundehaltung Aneignungsrecht Geschützte Tiere Schonzeiten
Jagdbanngbiete
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagdvorschriften (II) Sonntags- und Nachtjagd Anlocken von Wild
Jagdmethoden und Hilfsmittel Schutz des Wildes vor Störung
Schutz des Wildes vor Hunden und Katzen Jagdwaffen und Munition
Schussdistanzen
Nachsuche
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagdvorschriften (I)
Jagdpass
Die Jagdaufsicht prüft die
Jagdberechtigung
Zu Beginn des Jagdjahres bei der Jagdgesellschaft
und auf der lauten Jagd bei den Jagdgästen.
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagdvorschriften (lI)
Jagdhundehaltung
Jede Jagdgesellschaft muss einen zur
Nachsuche geeigneten, geprüften Jagdhund zur Verfügung haben.
Für die Nachsuche dürfen sämtliche
Jagdhunderassen
eingesetzt werden.
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Jagdvorschriften (Ill)
16 Verbot bestimmter Hunde
1 Auf der Jagd dürfen keine Hunde verwendet werden, die das Wild anhaltend verfolgen oder hetzen.
2 Auf der lauten Jagd dürfen ausser Stöberhunden, Laufhunden, Erdhunden und Bracken nur Jagdhunde mit einer Widerristhöhe bis 42 cm verwendet werden.
3 Für die Apportier- und Vorsteharbeit, die Baujagd und Drückjagden auf Schwarzwild dürfen alle für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüften Jagdhunderassen verwendet werden.(16)
4 Erfüllen die aufgeführten Hunde die geforderte Bedingung des Kurzjagens nicht, so kann die Jagdaufsicht deren Verwendung auf der Jagd verbieten.
5 Der Einsatz von schwarzwildtauglichen Hunden für Drück- und kurze
Bewegungsjagden nach Ablauf der lauten Jagd muss von der Fachstelle bewilligt werden.
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagdvorschriften (IV) Geschützte Tiere
a.Edelmarder;
b.Birkhuhn;
c.Rebhuhn;
d.Kolkrabe;
e.Waldschnepfe;
f.Haubentaucher;
g.Blässhuhn;
h.Kormoran;
i.alle übrigen Wildenten, ausser Stockente.
Alle nicht jagdbaren
Tiere
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagdvorschriften (V) Schonzeiten
Sonntags- und Nachtjagd
Schutz des Wildes vor Störung Anlocken von Wild
Jagdwaffen und Munition
Fallwild erlösen, verwertbares Fallwild aneignen,
Fallwild entsorgen
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagdvorschriften (II)
Schutz des Wildes vor Hunden und Katzen
Während der Hauptsetz- und Brutzeit (April bis Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen. Der
Gemeinderat kann weitere Einschränkungen beschliessen. In der Übrigen Zeit gilt die Leinenpflicht für Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen
Der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin hat den Hundehalter oder die Hundehalterin eines wildernden Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die Direktion und die Pachtgesellschaft über den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren. War eine Verwarnung erfolglos oder kann der Hundehalter oder die
Hundehalterin nicht ermittelt werden, kann der im Wald streunende
Hund durch den Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin sowie durch die
Pächter oder Pächterinnen abgeschossen werden.
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Rechte der Jagaufsicht (I)
Beizug von Mitgliedern der Jagdgesellschaft Ausüben der Jagd
Ganzjährig das Revier mit der Waffe betreten Jederzeit kranke und verletzte Tiere erlegen zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke und Weidtaschen bei Verdacht untersuchen
zu unrecht verwendetet Jagdgeräte beschlagnahmen
Haarraubwild, Krähen, Elstern, Eichelhäher und
Katzen zu erlegen.
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Aufgaben im Jahresablauf
April: Jagdpasskontrolle bei den Pächtern und Dauergästen
Mai: Falls Schmaltiere erlegt werden, sind es welche Mai bis August: werden die Schonzeiten eingehalten September: bei Kitz und Geissenabschuss, Regeln eingehalten
Oktober: laute Jagd, Jagdpasskontrollen, Jagdhunde,
Nachsuchen
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Gesetzgebung, Änderungen, kantonal
Als Tagesjagdpässe sind auf der lauten Jagd und bei Drückjagden alle ausserkantonalen Jagdpässe anerkannt.
Drückjagd: drei und mehr Jäger.
Für Apportier-, Vorsteharbeit, Baujagd und Drückjagden auf Schwarzwild nur geprüfte Hunde.
Kirrungen nur, wennim Verlauf des jahres an dieser gejagt wird.
Kormoran nicht mehr geschütze, jagdbar nach eidg. Recht.
In Wildruhegebieten nur noch Salzlecken, keine Pirsch, laute Jagd ja, Hunde ja, einmal pro Jahr.
Fütterungsverbot.
Angehbar: Fuchs Dachs und Marder
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Gesetzgebung, Änderungen, eidg.
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL
Altersbestimmung beim Rehwild anhand des
Zahnwechsels
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL
Ziel
Überblick über die Alterzusammensetzung beim Rehwildabschuss
Einfache Altersbestimmung beim Rehwild im Ausschlussverfahren von M1 (Beizahn)
Klasseneinteilung
Jugendklasse o – 2 ½
Mittelklasse 2 ½ - 4 ½
Altersklasse 4 ½ -
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Jugendklasse
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL
Jugendklasse
2 Jährig
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL
Mittelklasse
3 Jährig 2 Jährig
3 Jährig
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL
Mittelklasse
4 Jährig
3 Jährig
3 Jährig
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL
Altersklasse
5 Jährig
Mittelklasse
4 Jährig
25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL
Zusammenfassung
Typische Merkmale
Die Jugendklasse ist anhanden das Zahnwechsels und der hohen spitzen Zähnen erkennbar . P3 ist 3 oder 2 teilig, M3 bricht durch oder ist
gerade durchgebrochen.
Bei der Altersklasse ist der Beizahn von M1 vom Zahnabschliff betroffen.
Der Rest ist die Mittelklasse
Jagdaufseher Jagdaufseher - -
Ausbildung Ausbildung BL BL
Daniel Zopfi, Stv. Leiter Jagd und Fischerei
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft
Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen
Themen Themen
– – Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten – – Raubwildbejagung Raubwildbejagung
– – Ausbildung Waffe und Nachtzielgerä Ausbildung Waffe und Nachtzielger ät t – – Fallwild Fallwild
– – Wildsch Wildsch äden / Habichtsch ä den / Habichtschä äden den – – Rissdiagnostik Rissdiagnostik
– – Fangschuss Fangschuss
Rechte und Pflichten JG Rechte und Pflichten JG
§ 25 Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und § 25 Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
Jagdaufseher
1 Die Jagdaufseherin oder. der Jagdaufseher hat dafü1 Die Jagdaufseherin oder. der Jagdaufseher hat dafür zu sorgen, dass im r zu sorgen, dass im zustäzuständigen Revier die Jagdvorschriften eingehalten werden.ndigen Revier die Jagdvorschriften eingehalten werden.
2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher kann fü2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher kann für bestimmte r bestimmte TäTätigkeiten Revierptigkeiten Revierpäächterinnen bzw. Revierpchterinnen bzw. Revierpäächter beiziehen.chter beiziehen.
3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann mit entsprechendem 3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann mit entsprechendem Jagdpass die Jagd auch im eigenen Revier als Mitglied der Jagdge
Jagdpass die Jagd auch im eigenen Revier als Mitglied der Jagdgesellschaft sellschaft oder als Gastj
oder als Gastjäägerin bzw. Gastjgerin bzw. Gastjääger ausger ausüüben.ben.
4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Weiterbildung und Befugnisse der 4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Weiterbildung und Befugnisse der Jagdaufsicht.
Jagdaufsicht.
§ § 26 Entsch 26 Entsch ä ä digung der Jagdaufseherinnen und digung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
Jagdaufseher
Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebüDen Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfreihrenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen
ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen üüberwachten Revier, den berwachten Revier, den Beitrag und den Zuschlag gem
Beitrag und den Zuschlag gemääss ss §§ 16 nicht zu entrichten. 16 nicht zu entrichten.
(Jagdpassgeb
(Jagdpassgebüühr, Wildschadenzuschlag) hr, Wildschadenzuschlag)
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ § 18 Aufgaben der Jagdaufsicht 18 Aufgaben der Jagdaufsicht
1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher ü1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier.berwachen ihr Jagdrevier.
Ihnen obliegen insbesondere:
Ihnen obliegen insbesondere:
a. die Üa. die Überwachung der Jagdvorschriften;berwachung der Jagdvorschriften;
b. die Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle);b. die Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle);
c. die Aufsicht üc. die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausber den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausüübung;bung;
d. die Üd. die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten,berwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen H
Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;unde;
e. die Üe. die Überwachung des Reviers vor Stberwachung des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und örungen, wildernden Hunden und Katzen;
Katzen;
f. das Erlöf. das Erlösen von Fallwild mittels Fangschuss;sen von Fallwild mittels Fangschuss;
g. das Behg. das Behäändigenndigen von Fallwild.von Fallwild.
2 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis 2 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden Jagdvergehen der Fachstelle Anzeige zu machen und gelangenden Jagdvergehen der Fachstelle Anzeige zu machen und diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des T
diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Tääters oder ters oder der T
der Tääterin und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weiteren Schadens terin und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weiteren Schadens dienlich sind.
dienlich sind.
3 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen 3 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen.
Aufgaben beauftragen.
4 Die Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht4 Die Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht
vergüvergütet werden.tet werden.
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ § 19 Schutz und Strafbarkeit der Jagdaufsicht 19 Schutz und Strafbarkeit der Jagdaufsicht
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der
Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten strafrechtliche Handlungen verzeigen, d
strafrechtliche Handlungen verzeigen, dü ürfen von der rfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.
Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.
§ 21 Aus § 21 Aus - - und Weiterbildung der Jagdaufsicht und Weiterbildung der Jagdaufsicht
1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher werden von der 1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher werden von der Fachstelle in ihre Aufgaben eingef
Fachstelle in ihre Aufgaben eingefü ührt. hrt.
2 Die Fachstelle fü 2 Die Fachstelle f ü hrt regelmä hrt regelm ässig ssig Weiterbildungsveranstaltungen f
Weiterbildungsveranstaltungen fü ü r die Jagdaufsicht durch. r die Jagdaufsicht durch.
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ 20 Befugnisse der Jagdaufsicht § 20 Befugnisse der Jagdaufsicht
1 Die Jagdaufsicht darf:1 Die Jagdaufsicht darf:
a. das ganze Jahr das Revier mit der Waffe begehen und wenn nöa. das ganze Jahr das Revier mit der Waffe begehen und wenn nötig tig kranke oder verletzte Tiere erlegen;
kranke oder verletzte Tiere erlegen;
b. zivile Transportfahrzeuge, Rucksäb. zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke, Waidtaschen oder andere cke, Waidtaschen oder andere
BehäBehältnisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersuchen sowltnisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersuchen sowie ie verwendete Jagdger
verwendete Jagdgerääte sicherstellen;te sicherstellen;
c. getroffene Wildschadenverhüc. getroffene Wildschadenverhütungsmassnahmen ütungsmassnahmen überprberprüüfen.fen.
2 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekä2 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekämpfung oder der mpfung oder der Wildschadenverh
Wildschadenverhüütung ist die Jagdaufsicht berechtigt, Haarraubwild, tung ist die Jagdaufsicht berechtigt, Haarraubwild, Rabenkr
Rabenkräähen, Elstern, Eichelhhen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haustauben und äher und verwilderte Haustauben und verwilderte Katzen im von ihr
verwilderte Katzen im von ihr üüberwachten Revier zu erlegen. berwachten Revier zu erlegen.
Vorbehalten bleiben besondere Weisungen der Fachstelle.Vorbehalten bleiben besondere Weisungen der Fachstelle.
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ § 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen
1 Wä1 Während der Hauptsetzhrend der Hauptsetz-- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Walds
Hunde im Wald und an Waldsääumen an der Leine zu füumen an der Leine zu führen.hren.
2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den 2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zust
Naturschutzkreisen und der zustäändigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in ndigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen w
denen wäährend der Hauptsetz-hrend der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.
3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden kö3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege nnen und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu f
verlassen, sind generell an der Leine zu füühren.hren.
4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dü4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dürfen nach erfolgloser rfen nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverh
Mahnung oder wenn die Besitzverhäältnisse nicht geklltnisse nicht gekläärt werden krt werden köönnen nnen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat er
durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat erlläässt sst ergäergänzende Bestimmungen.nzende Bestimmungen.
5 Durch Hunde verursachte Schä5 Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder den am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu verg
der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüüten.ten.
6 Im Wald dü6 Im Wald dürfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die rfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden.
Jagdaufsicht abgeschossen werden.
7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gem7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemääss ss Absatz 1.
Absatz 1.
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ 29 Jagdhundehaltung § 29 Jagdhundehaltung
1 Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche gepr1 Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund üften Jagdhund zur Verf
zur Verfüügung haben.gung haben.
2 Der Regierungsrat erlä2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften üsst Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen ber die zur Jagd zugelassenen Hunde.
Hunde.
3 Zugelassene Jagdhunde dü3 Zugelassene Jagdhunde dürfen frei laufen gelassen werden:rfen frei laufen gelassen werden:
a. auf der lauten Jagd;a. auf der lauten Jagd;
b. ausserhalb der Hauptbrut-b. ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit zum Apportieren und zur und Setzzeit zum Apportieren und zur AusüAusübung der Baujagd;bung der Baujagd;
c. zur Nachsuche, wenn nöc. zur Nachsuche, wenn nötig, jederzeit.tig, jederzeit.
§ 16 Verbot bestimmter Hunde § 16 Verbot bestimmter Hunde
1 Auf der Jagd d1 Auf der Jagd dürfen keine Hunde verwendet werden, die das Wild ürfen keine Hunde verwendet werden, die das Wild anhaltend verfolgen oder hetzen.
anhaltend verfolgen oder hetzen.
2 Auf der lauten Jagd dü2 Auf der lauten Jagd dürfen ausser Störfen ausser Stöberhunden, Laufhunden, berhunden, Laufhunden, Erdhunden und
Erdhunden und BrackenBracken nur Jagdhunde mit einer Widerristhnur Jagdhunde mit einer Widerristhööhe bis 42 cm he bis 42 cm verwendet werden.
verwendet werden.
3 Fü3 Für die Apportierr die Apportier-- und Vorsteharbeit, die Baujagd und Drund Vorsteharbeit, die Baujagd und Drüückjagd auf ckjagd auf Schwarzwild d
Schwarzwild dürfen alle fürfen alle füür den vorgesehenen Einsatzzweck geprr den vorgesehenen Einsatzzweck geprüften üften Jagdhunderassen verwendet werden.
Jagdhunderassen verwendet werden.
4 Erfü4 Erfüllen die aufgefllen die aufgefüührten Hunde die geforderte Bedingung des hrten Hunde die geforderte Bedingung des Kurzjagens nicht, so kann die Jagdaufsicht deren Verwendung auf Kurzjagens nicht, so kann die Jagdaufsicht deren Verwendung auf der der Jagd verbieten.
Jagd verbieten.
5 Der Einsatz von schwarzwildtauglichen Hunden fü5 Der Einsatz von schwarzwildtauglichen Hunden für Drr Drüück-ck- und kurze und kurze Bewegungsjagden nach Ablauf der lauten Jagd muss von der Fachste Bewegungsjagden nach Ablauf der lauten Jagd muss von der Fachstelle lle bewilligt werden.
bewilligt werden.
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ 24 Schutz des Wildes vor Hunden § 24 Schutz des Wildes vor Hunden
1 1
Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und Reissen von Wild Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und Reissen von Wild durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden gemägemäss ss §§ 29 Jagdgesetz.29 Jagdgesetz. 2 Die Jagdaufsicht hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines 2 Die Jagdaufsicht hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines wildernden bzw. streunenden Hundes schriftlich zu verwarnen sowi
wildernden bzw. streunenden Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die e die Fachstelle und die Jagdgesellschaft
Fachstelle und die Jagdgesellschaft üüber den Sachverhalt und die erfolgte ber den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren.
Verwarnung schriftlich zu orientieren.
3 Hunde kö3 Hunde können bis zur Klnnen bis zur Kläärung der Besitzverhärung der Besitzverhältnisse oder Klltnisse oder Kläärung des rung des Tatbestandes vor
Tatbestandes vorüübergehend auf Kosten der Hundehalterin bzw. des bergehend auf Kosten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters verwahrt werden.
Hundehalters verwahrt werden.
4 Hunde, die nicht eingefangen werden kö4 Hunde, die nicht eingefangen werden können und deren Besitzerin oder nnen und deren Besitzerin oder Besitzer trotz Bem
Besitzer trotz Bemüühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, dhungen nicht ausfindig gemacht werden kann, düürfen rfen von der Jagdaufsicht abgeschossen werden.
von der Jagdaufsicht abgeschossen werden.
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ 5 Anerkennung ausserkantonaler Jagdp § 5 Anerkennung ausserkantonaler Jagdpä ä sse sse
Als TagesjagdpäAls Tagesjagdpässe fsse für Gastjür Gastjäägerinnen und Gastjgerinnen und Gastjäger sind auf äger sind auf
DrüDrückjagden und der lauten Jagd die gckjagden und der lauten Jagd die güültigen Jagdpltigen Jagdpäässe aller Kantone sse aller Kantone anerkannt.
anerkannt.
§ 12a Dr § 12a Drü ü ckjagd ckjagd
Die DrüDie Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd mit drei oder mehr ckjagd ist eine Gesellschaftsjagd mit drei oder mehr Jagdberechtigten.
Jagdberechtigten.
§ 17 § 17 Kirrungen Kirrungen
1 In der Regel darf nicht mehr als eine Kirrung1 In der Regel darf nicht mehr als eine Kirrung pro 100 ha Waldflpro 100 ha Waldflääche che angelegt
angelegt werden.
werden.
2 An den Kirrungen2 An den Kirrungen ddüürfen ausschliesslich einheimische Futtermittel, wie rfen ausschliesslich einheimische Futtermittel, wie beispielsweise Mais, als Lockfutter ausgebracht werden.
beispielsweise Mais, als Lockfutter ausgebracht werden.
3 Die ausgebrachte Futtermenge darf, bezogen auf deren Trockengehalt 3 Die ausgebrachte Futtermenge darf, bezogen auf deren Trockengehalt und die Gr
und die Gröösse der sse der KirrungKirrung, h, hööchstens ein Kilo pro Tag betragen.chstens ein Kilo pro Tag betragen.
4 Die Fachstelle kann die Anzahl, Lage und den Betrieb von Kirrungen4 Die Fachstelle kann die Anzahl, Lage und den Betrieb von Kirrungen beschr
beschräänken.nken.
5 Kirrungen5 Kirrungen ddüürfen nur betrieben werden, wenn im Verlauf des Jagdjahres rfen nur betrieben werden, wenn im Verlauf des Jagdjahres aktiv an diesen auf Schwarzwild gejagt wird.
aktiv an diesen auf Schwarzwild gejagt wird.
Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV
§ 23 Wildruhegebiete§ 23 Wildruhegebiete
3 Ausser Salzlecken dü3 Ausser Salzlecken dürfen in Wildruhegebieten keine rfen in Wildruhegebieten keine jagdlichenjagdlichen Einrichtungen Einrichtungen erstellt werden.
erstellt werden.
4 Die Pirsch ist in den Wildruhegebieten nicht erlaubt.4 Die Pirsch ist in den Wildruhegebieten nicht erlaubt.
5 In Wildruhegebieten darf in der Regel pro Jahr hö5 In Wildruhegebieten darf in der Regel pro Jahr höchstens eine Treibjagd chstens eine Treibjagd stattfinden. Dabei d
stattfinden. Dabei düürfen die Jagdhunde unangeleint gefrfen die Jagdhunde unangeleint gefüührt werden.hrt werden.
§ 31 § 31 Angehbare Angehbare Tiere und V Tiere und V ögel ö gel
Tiere und VöTiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder sonst wie abgewehgel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder sonst wie abgewehrt rt werden k
werden köönnen, sind:nnen, sind:
a. mit Bewilligung Rabenkräa. mit Bewilligung Rabenkrähen, Elstern, Eichelhhen, Elstern, Eichelhääher und verwilderte Haustauben;her und verwilderte Haustauben;
b. ohne Bewilligung Haarraubwild (Fuchs, Dachs und Marder).b. ohne Bewilligung Haarraubwild (Fuchs, Dachs und Marder).
§ 41 Selbsthilfemassnahmen § 41 Selbsthilfemassnahmen
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche 1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zul
Tierarten Selbsthilfemassnahmen zuläässig sind.ssig sind.
2 Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dü2 Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen.rfen.
3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur beratenden Hilfeleistung3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur beratenden Hilfeleistung
aufgeboten werden.aufgeboten werden.
Raubwildbejagung im Siedlungsgebiet Raubwildbejagung im Siedlungsgebiet
Grundlagen der kantonalen Gesetzgebung Grundlagen der kantonalen Gesetzgebung
Einschrä Einschr änkungen und Auflagen nkungen und Auflagen
Ethik / Tierschutz Ethik / Tierschutz
Kantonales JG Kantonales JG Selbsthilfemassnahmen
Selbsthilfemassnahmen § § 41 41
Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zul
gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zulä ässig sind. ssig sind.
Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dü Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden d ürfen. rfen.
Die Jagdaufsicht kann zur beratenden Hilfeleistung aufgeboten Die Jagdaufsicht kann zur beratenden Hilfeleistung aufgeboten werden.
werden.
Jagdverordnung Jagdverordnung
§ § 31 Angehbare Tiere und V 31 Angehbare Tiere und V ö ö gel gel
Berechtigte Personen: Eigent
Berechtigte Personen: Eigentüümer / in , bei Landwirtschaftsbetrieben auch der Pämer / in , bei Landwirtschaftsbetrieben auch der Pächter / chter / in, sind berechtigt , Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn die
in, sind berechtigt , Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz seiner s zum Schutz seiner Tiere, Liegenschaften oder landwirtschaftlichen Kulturen erforde
Tiere, Liegenschaften oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.rlich ist.
FüFür Rabenkrr Rabenkräähen die in Schwähen die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefrmen auftreten, gilt auf schadengefäährdeten hrdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
Tiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe unter Einhaltung der Schonzeiten erlegt oder sonst wie abgewehrt werden können, sind:
Rabenkrähe
Elster
Verwilderte Haustaube
Eichelhäher
Ohne Bewilligung: Fuchs, Ohne Bewilligung: Fuchs,
Dachs und Steinmarder
Dachs und Steinmarder
§ § 32 Hilfsmittel 32 Hilfsmittel
Hilfsmittel füHilfsmittel für die Selbsthilfe sind Kastenfallenr die Selbsthilfe sind Kastenfallen
(Tä(Tägliche Kontrolle), Jagdwaffen und Kleinkalibergewehre.gliche Kontrolle), Jagdwaffen und Kleinkalibergewehre.
Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sind nur innerhalb von Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sind nur innerhalb von GebäGebäuden und deren unmittelbaren Umgebung zuluden und deren unmittelbaren Umgebung zuläässig und düssig und dürfen die rfen die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gef
Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefäährden.hrden.
Massnahmen durch die lokale JA im Massnahmen durch die lokale JA im
Siedlungsgebiet, Siedlungsgebiet, Einschr
Einschr ä ä nkungen und Auflagen nkungen und Auflagen
GrundsäGrundsätzlich muss zwischen Mitte Mtzlich muss zwischen Mitte Määrz und Mitte Juli gärz und Mitte Juli gänzlich auf den nzlich auf den Abschuss von Schadenstiftenden Tieren verzichtet werden. (Fortpf
Abschuss von Schadenstiftenden Tieren verzichtet werden. (Fortpflanzung)lanzung)
Von dieser EinschräVon dieser Einschränkung ausgenommen sind:nkung ausgenommen sind:
RabenkräRabenkrähen aus grossen Schwhen aus grossen Schwäärmen, sogenannte Schwarmkrrmen, sogenannte Schwarmkräähen. Diese hen. Diese brübrüten nicht, kten nicht, köönnen aber grossen Schaden anrichten.nnen aber grossen Schaden anrichten.
WäWährend der Schonzeit khrend der Schonzeit köönnen einzelne Jungtiere die erheblichen nnen einzelne Jungtiere die erheblichen Schaden anrichten ( Fuchs, Dachs, Marder) im Siedelungsgebiet Schaden anrichten ( Fuchs, Dachs, Marder) im Siedelungsgebiet abgeschossen oder mit Kastenfallen gefangen werden.
abgeschossen oder mit Kastenfallen gefangen werden.
Tierschutz / Ethik Tierschutz / Ethik
Grundsatz:Grundsatz:
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder SchNiemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schääden den zufüzufügen oder es in Angst versetzen.gen oder es in Angst versetzen.
Kein Tier darf misshandelt werdenKein Tier darf misshandelt werden
. .
Der Fuchs ist unter unsern wildlebenden Sä Der Fuchs ist unter unsern wildlebenden S äugetieren ugetieren
ökologisch gesehen ein typischer ö kologisch gesehen ein typischer Kulturfolger Kulturfolger und profitiert und profitiert von der menschlichen Zivilisation.
von der menschlichen Zivilisation.
Warum leben F Warum leben F ü ü chse im Wohngebiet? chse im Wohngebiet?
Der Fuchsbestand steigt seit dem Rü Der Fuchsbestand steigt seit dem R ückgang der Tollwut und dem ckgang der Tollwut und dem Fehlen der nat
Fehlen der natü ürlichen Feinde stetig an. F rlichen Feinde stetig an. Fü üchse sind territorial chse sind territorial lebende Tiere und weichen deshalb auch ins Siedlungsgebiet aus.
lebende Tiere und weichen deshalb auch ins Siedlungsgebiet aus.
Die reichlich vorhandene Nahrung dü Die reichlich vorhandene Nahrung d ürfte ein weiterer Grund sein, rfte ein weiterer Grund sein, weshalb sich die F
weshalb sich die Fü üchse in unseren Siedlungsgebieten aufhalten. chse in unseren Siedlungsgebieten aufhalten.
Besonders beliebt sind Nahrungsreste in Abfallsä Besonders beliebt sind Nahrungsreste in Abfalls äcken oder auf cken oder auf Komposthaufen. Futtern
Komposthaufen. Futternä äpfe von Katzen und Hunden sind pfe von Katzen und Hunden sind ebenfalls
ebenfalls ä ä usserst attraktiv. usserst attraktiv.
Wie kann ich F
Wie kann ich F ü ü chse abwehren? chse abwehren?
Das Wichtigste ist, dass Fü Das Wichtigste ist, dass F üchse keine Nahrung und keinen Unterschlupf in chse keine Nahrung und keinen Unterschlupf in ihrem Garten finden.
ihrem Garten finden.
Darum: Darum:
- - Keine Nahrungsmittelresten auf den unabgedeckten Komposthaufen. Keine Nahrungsmittelresten auf den unabgedeckten Komposthaufen.
- - Kompost abdecken. Kompost abdecken.
- - Futternä Futtern äpfe nicht im Garten aufstellen. pfe nicht im Garten aufstellen.
- - Fallobst im Garten mö Fallobst im Garten m ö glichst vermeiden, Beeren vergittern. glichst vermeiden, Beeren vergittern.
- - Mü M ülls llsä äcke erst am Tag der Abfuhr bereitstellen, nicht bereits am cke erst am Tag der Abfuhr bereitstellen, nicht bereits am Vorabend.
Vorabend.
- - Schuhe, Gartenhandschuhe, Spielsachen ü Schuhe, Gartenhandschuhe, Spielsachen über Nacht wegr ber Nacht wegr äumen ä umen - - diese sind als Spielzeug vor allem bei Jungf
diese sind als Spielzeug vor allem bei Jungfü üchsen sehr beliebt. chsen sehr beliebt.
- - Unterschlupfmö Unterschlupfm öglichkeiten (z. B. unter Gartenhaus, Garage, glichkeiten (z. B. unter Gartenhaus, Garage, Holzlager) verschliessen.
Holzlager) verschliessen.
- - Haustiere im Freien (z.B. Kaninchen, Meerschweinchen) mü Haustiere im Freien (z.B. Kaninchen, Meerschweinchen) m üssen ssen unbedingt fuchssicher eingez
unbedingt fuchssicher eingezä äunt sein und geh unt sein und geh ören nachts in einen Stall. ö ren nachts in einen Stall.
Besondere Vorsicht ist diesbez
Besondere Vorsicht ist diesbezü üglich w glich wä ährend der Aufzuchtszeit der hrend der Aufzuchtszeit der Jungf
Jungf ü ü chse geboten (April bis Juni). chse geboten (April bis Juni).
- - Fuchsbauten sollten beseitigt werden nachdem die Jungfü Fuchsbauten sollten beseitigt werden nachdem die Jungf üchse den chse den Bau endg
Bau endgü ültig verlassen haben. ltig verlassen haben.
- - Und vor allem: Niemals einen Fuchs f Und vor allem: Niemals einen Fuchs fü üttern ttern. Die Tiere werden sonst . Die Tiere werden sonst zutraulich und k
zutraulich und kö önnen sogar in die Wohnungen eindringen um Nahrhaftes nnen sogar in die Wohnungen eindringen um Nahrhaftes zu suchen.
zu suchen.
Nachtzielger
Nachtzielger ä ä t t
Verwendungszweck:
Verwendungszweck:
Feldbejagung auf SchwarzwildFeldbejagung auf Schwarzwild
Einsatzort: Einsatzort:
Reviere mit hohen Reviere mit hohen Schwarzwildsch
Schwarzwildschääden, die den, die
Fachstelle entscheidet wo das Fachstelle entscheidet wo das GeräGerät eingesetzt wird.t eingesetzt wird.
Wer erhä Wer erh ält die Waffe mit lt die Waffe mit Nachtzielger
Nachtzielgerä ät: t:
1. Prioritä1. Priorität, Jagdaufsichtt, Jagdaufsicht
2. Prioritä2. Priorität, Jagdleitert, Jagdleiter
3. Prioritä3. Priorität, Jagdberechtigtet, Jagdberechtigte
Anwendungsbestimmun Anwendungsbestimmun gen: gen:
Das Waffensystem inklusive Das Waffensystem inklusive Munition ist bei der Fachstelle Munition ist bei der Fachstelle abzuholen / zur
abzuholen / zurüückzubringen.ckzubringen.
Die Verantwortung / Haftung füDie Verantwortung / Haftung für r das Waffensystem beginnt mit das Waffensystem beginnt mit der Unterschrift bei der
der Unterschrift bei der
Übernahme und endet nach der Übernahme und endet nach der Funktionskontrolle bei der
Funktionskontrolle bei der RüRückgabe.ckgabe.
Über den Verbleib der Waffe Über den Verbleib der Waffe
muss jederzeit Auskunft gegeben muss jederzeit Auskunft gegeben werden k
werden köönnen. nnen.
Waffe darf nur im bezeichneten Waffe darf nur im bezeichneten Revier eingesetzt werden und ist Revier eingesetzt werden und ist nicht
nicht üübertragbar.bertragbar.
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft
Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen
Das elektronische Das elektronische Nachtzielger
Nachtzielgeräät ist auf t ist auf einer
einer BlaserBlaser R 93, R 93, Kaliber 30
Kaliber 30--06 06
aufgebaut und auf 100 aufgebaut und auf 100 m eingeschossen.
m eingeschossen.
An der HöAn der Höhen und hen und Seitenverstellung darf Seitenverstellung darf nichts ver
nichts veräändert ndert werden.
werden.
Deckel darf bei Deckel darf bei
eingeschaltetem Ger eingeschaltetem Geräät t bei Tageslicht
bei Tageslicht nicht nicht entfernt werden.
entfernt werden.
Kammerstich Kammerstich
Gesetzliche Grundlage: EidgenGesetzliche Grundlage: Eidgenöössische Jagdverordnung JSV, 922.01 Art. 2 Abs. 2bssische Jagdverordnung JSV, 922.01 Art. 2 Abs. 2b FüFür das Tr das Tööten von Wildtieren, die nicht fluchtften von Wildtieren, die nicht fluchtfäähig sind, dhig sind, düürfen verwendet werden:rfen verwendet werden:
–
– Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangsch
verletzt sind und Fangschüüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte sse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefägefährden.hrden.
Ultima Ratio
(letztmögliches Mittel im äussersten Notfall)
Kalte Waffe:
Klingenlänge 22- 25 cm lang und mindestens 25 mm breit. Dolche mit symetrischer Klinge bis 30 cm Länge sind erlaubt.
Dolche mit symetrischen Klingen über 30 cm sind verboten (Waffengesetz).
Aufgrund der eigenen Verletzungsgefahr sind Messer/ Dolche mit Parierstange zu bevorzugen.
Kammerstich anbringen Kammerstich anbringen
Waffe bereithalten.Waffe bereithalten.
Wenn möWenn möglich sich dem Tier von glich sich dem Tier von hinten n
hinten näähern.hern.
Nach MöNach Möglichkeit Haupt fixieren glichkeit Haupt fixieren und Kammerstich in der
und Kammerstich in der
Herzgegend beherzt anbringen.
Herzgegend beherzt anbringen.
Messer den Rippen entlang Messer den Rippen entlang hochziehen und Querstellen.
hochziehen und Querstellen.
Das Querstellen bewirkt dass Luft Das Querstellen bewirkt dass Luft in den Brustkorb dringt, was zum in den Brustkorb dringt, was zum schnellen Verenden f
schnellen Verenden füührt.hrt.
Wildunfall / Fallwild Wildunfall / Fallwild
Kollision mit einem Wildtier Kollision mit einem Wildtier
Grunds
Grundsäätzliches:tzliches:
Auf eigene Sicherheit und die der Auf eigene Sicherheit und die der Beteiligten achten.
Beteiligten achten.
Bei Verdacht auf Alkohol ist die Bei Verdacht auf Alkohol ist die Polizei beizuziehen.
Polizei beizuziehen.
Wildunfall mit verletzten Wildunfall mit verletzten
Wild vor Ort Wild vor Ort
Überblick verschaffenÜberblick verschaffen
Eigene Sicherheit /Sicherheit der Eigene Sicherheit /Sicherheit der Beteiligten beachten.
Beteiligten beachten.
NöNötigenfalls Anweisungen geben.tigenfalls Anweisungen geben.
Fangschuss anbringenFangschuss anbringen
Strasse räStrasse räumenumen
KläKlären ob weitere Tiere am Unfall ren ob weitere Tiere am Unfall beteiligt waren
beteiligt waren
Schadenformular ausfüSchadenformular ausfüllenllen
Wild versorgen / EntsorgenWild versorgen / Entsorgen
Mit get
Mit get ö ö tetem Wild vor tetem Wild vor Ort: Ort:
Überblick verschaffen.Überblick verschaffen.
Unter BerüUnter Berücksichtigung des cksichtigung des Sicherheitsaspekts die Strasse f
Sicherheitsaspekts die Strasse füür den r den Verkehr r
Verkehr rääumen.umen.
KläKlären ob weitere Tiere am Unfall ren ob weitere Tiere am Unfall beteiligt waren
beteiligt waren
Schadenformular ausfüSchadenformular ausfüllenllen
Wild versorgen / EntsorgenWild versorgen / Entsorgen
Wildunfall mit Flucht nach der Kollision Wildunfall mit Flucht nach der Kollision
Überblick verschaffen Ü berblick verschaffen
Anzahl der beteiligten Anzahl der beteiligten Wildtiere?
Wildtiere?
Spurensicherung am Fahrzeug Spurensicherung am Fahrzeug
Unfallprotokoll ausfü Unfallprotokoll ausf ü llen llen
Nachsuche organisieren Nachsuche organisieren
Unfallprotokoll
Unfallprotokoll
Wildsch
Wildsch ä ä den den
Kartoffeln
Kartoffeln
Getreideschaden verbunden mit Windfall
Getreideschaden verbunden mit Windfall
Schadenausmass nicht einfach
Schadenausmass nicht einfach eruierbar eruierbar
Maisschaden, Absch
Maisschaden, Absch ä ä tzung in der Regel nach der Ernte tzung in der Regel nach der Ernte
Nachfolgeschaden im Getreide nach Mais
Nachfolgeschaden im Getreide nach Mais
Schaden in Obst und Weinbau durch , Fuchs, Dachs, Schaden in Obst und Weinbau durch , Fuchs, Dachs,
Schwarzwild
Schwarzwild
Schaden in Obstanlagen Schaden in Obstanlagen
Frass- Frass -Schaden durch Hasen Schaden durch Hasen
Wü W ühlen und freilegen der hlen und freilegen der Wurzeln
Wurzeln
durch Wildschweine durch Wildschweine
Fegen und Knospenfrass Fegen und Knospenfrass durch Rehwild
durch Rehwild
Wildsch
Wildsch ä ä den in forstlichen Kulturen den in forstlichen Kulturen
Krä Kr ähenschaden henschaden
Mö M ö gliche Abwehrmassnahmen gliche Abwehrmassnahmen
Als wirksamstes Schutzmittel gilt ein gut Als wirksamstes Schutzmittel gilt ein gut unterhaltener Elektrozaun mit gen
unterhaltener Elektrozaun mit gen ü ü gend gend Spannung ( 5'000
Spannung ( 5'000 - - 6'000 V). 6'000 V).
Mittel wie , Blinker, Stinkmittel, Radio, etc. haben Mittel wie , Blinker, Stinkmittel, Radio, etc. haben in der Regel nur kurzzeitige Schutzwirkung.
in der Regel nur kurzzeitige Schutzwirkung.
Keine wirksame Keine wirksame
Abwehrmassnahme !!
Abwehrmassnahme !!
Wildsch
Wildsch ä ä den, die Rolle der Jagdaufsicht den, die Rolle der Jagdaufsicht gegen
gegen ü ü ber: ber:
der Fachstelle: der Fachstelle:
ÜberprÜberprüüfen von angeordneten Massnahmenfen von angeordneten Massnahmen
Info üInfo über aussergewber aussergewööhnliche Wildschhnliche Wildschäädenden
den Landwirten: den Landwirten:
Bei Schadenfeststellung Info. und Beratung der Landwirte Bei Schadenfeststellung Info. und Beratung der Landwirte
Planung von jagdlichenPlanung von jagdlichen Massnahmen mit der Jagdleitung (DrMassnahmen mit der Jagdleitung (Drück / und ück / und Ansitzjagd).
Ansitzjagd).
Wunsch der Fachstelle: Wunsch der Fachstelle:
Dachsbejagung im weiteren Umfeld der Maiskulturen unbedingt Dachsbejagung im weiteren Umfeld der Maiskulturen unbedingt intensivieren.
intensivieren.
Der Dachs-Der Dachs- Bejagung ist in vielen Gebieten allgemein grBejagung ist in vielen Gebieten allgemein gröösseres Gewicht sseres Gewicht zu verleihen.
zu verleihen.
Veranlassen von jagdlichenVeranlassen von jagdlichen Massnahmen zur EindäMassnahmen zur Eindämmung der Schmmung der Schääden.den.
Habichtsch
Habichtsch ä ä den den
H H ü ü hnerhalter meldet der Fachstelle hnerhalter meldet der Fachstelle Habichtschaden.
Habichtschaden.
Fachstelle orientiert Fachstelle orientiert ö ö rtlichen rtlichen Jagdaufseher.
Jagdaufseher.
Er begutachtet das geschlagene Er begutachtet das geschlagene
Huhn, erfasst es, wenn von Habicht Huhn, erfasst es, wenn von Habicht
geschlagen, auf Formular.
geschlagen, auf Formular.
Formulare gehen an Fachstelle betr. Formulare gehen an Fachstelle betr.
Auszahlung.
Auszahlung.
Schadenerkennung Schadenerkennung
Sorgf Sorgf ä ä ltige ltige Rupfung im Rupfung im Brustbereich Brustbereich
Reisst das Fleisch Reisst das Fleisch in kleinen Brocken in kleinen Brocken
aus der Beute aus der Beute
Huhn wird nicht Huhn wird nicht weggetragen
weggetragen
Luchsriss Diagnostik Luchsriss Diagnostik
Hauptmerkmale eines typischen Luchsriss Hauptmerkmale eines typischen Luchsriss - - Riss oft zugedeckt Riss oft zugedeckt
- - Nutzung von hinten Nutzung von hinten nach vorne,
nach vorne, ü über ber mehrere Tage
mehrere Tage
- -
Pansen Pansen nicht nicht genutzt (evtl.
genutzt (evtl.
zugedeckt) zugedeckt)
- -
Keine Kö Keine K örperteile rperteile verschleppt.
verschleppt.
Weitere Hinweise Weitere Hinweise
Oft (aber nicht immer) in Waldrandnä Oft (aber nicht immer) in Waldrandn ähe he (Deckung!)
(Deckung!)
Kehlbiss Kehlbiss
Wenige aber deutliche Hautperforationen im Wenige aber deutliche Hautperforationen im Kehlbereich, Kehlkopf perforiert
Kehlbereich, Kehlkopf perforiert
Selten feine Selten feine , aber tiefe (perforierende) , aber tiefe (perforierende) Krallenspuren
Krallenspuren
Faustregel: ein untypischer Luchsriss ist Faustregel: ein untypischer Luchsriss ist keiner!!
keiner!!
Allgemeiner Eindruck: rund, Krallen nicht
sichtbar (ausser selten in steilem Gelände)
Pfotendurchmesser : Vorderpfote:7-9 cm Hinterpfote: 7-8 cm
Zehenballen sind zueinander versetzt
(rote Linie im Bild rechts).
Pfotenabdruck
Luchsspur Luchsspur
Meist schnü Meist schn ürend (einzelne rend (einzelne Trittsiegel bilden eine gerade Trittsiegel bilden eine gerade Linie (siehe rechts).
Linie (siehe rechts).
Spurverlauf weiträ Spurverlauf weitr äumig umig gradlinig;
gradlinig;
Schrittlä Schrittl änge: 80 cm nge: 80 cm - - 140 cm; 140 cm;
Markierung mit Harn: Geruch Markierung mit Harn: Geruch nicht stechend
nicht stechend
Hunderiss Hunderiss
Kehlbiss: vorhanden, Gewebe oft Kehlbiss: vorhanden, Gewebe oft stark zerrissen (
stark zerrissen („„TodschTodschüüttelntteln““););
Kadaver eher selten angefressen;Kadaver eher selten angefressen;
HäHäufig (aber nicht immer!) ufig (aber nicht immer!)
Bissverletzungen an Bauch oder Bissverletzungen an Bauch oder Beinen (oft ohne Perforation / Beinen (oft ohne Perforation / Durchl
Durchlööcherung).cherung).
Pansennutzung Pansennutzung
Meist erst erkennbar, wenn die Meist erst erkennbar, wenn die Haut abgezogen wird!
Haut abgezogen wird!
Nach dem Absch Nach dem Absch ärfen werden ä rfen werden die massiven Blutungen die massiven Blutungen
sichtbar sichtbar
Hunderiss mit Bissverletzungen
zwischen den Beinen
Fuchsriss Fuchsriss
Kehlbiss: vorhanden, Kehlbiss: vorhanden, zahlreiche Perforationen zahlreiche Perforationen („ ( „ Schrottschuss Schrottschuss “ “ ); );
Oft von Bauch oder After her Oft von Bauch oder After her angefressen. Manchmal wird angefressen. Manchmal wird auch Kehle gefressen;
auch Kehle gefressen;
Bissverletzungen an Bauch, Bissverletzungen an Bauch, Beinen oder Gelenke. Meist Beinen oder Gelenke. Meist erst erkennbar, wenn die erst erkennbar, wenn die Haut abgezogen wird!
Haut abgezogen wird!
Kö K örperteile (Kopf , rperteile (Kopf ,
Gliedmassen) werden h
Gliedmassen) werden hä äufig ufig verschleppt;
verschleppt;
Pansen hä Pansen h äufig genutzt; ufig genutzt;
Manchmal sehr rasche Manchmal sehr rasche Nutzung (ein Reh kann in Nutzung (ein Reh kann in einer Nacht
einer Nacht skelettiert skelettiert sein); sein);
Nicht mehr
Nicht mehr Beurteilbar Beurteilbar
Nur noch Skelett. Keine Nur noch Skelett. Keine Merkmale mehr erkennbar Merkmale mehr erkennbar
Sehr stark von Aasfressern Sehr stark von Aasfressern genutzt,
genutzt,
Kehle gefressen. Keine Kehle gefressen. Keine typischen
typischen
Merkmale mehr erkennbar
Merkmale mehr erkennbar
Monitoring
Monitoring – – Meldewesen Meldewesen
Bei Luchssichtkontakt und Luchsspuren:
Bei Luchssichtkontakt und Luchsspuren:
Dies uns raschmDies uns raschmööglichstglichst mit Ort und Zeitangabe zu melden (Tel. 061 925 56 04);mit Ort und Zeitangabe zu melden (Tel. 061 925 56 04);
Bei Verdacht auf einen typischen Luchsriss:
Bei Verdacht auf einen typischen Luchsriss:
Spuren und Riss nicht verä Spuren und Riss nicht ver ä ndern (am liebsten gar nichts berü ndern (am liebsten gar nichts ber ühren) hren) und und eine der folgenden, f
eine der folgenden, fü ür die Identifikation von Luchsrissen ausgebildete r die Identifikation von Luchsrissen ausgebildete Personen kontaktieren:
Personen kontaktieren:
– – Daniel Zopfi, Stv. Leiter, Jagd-Daniel Zopfi, Stv. Leiter, Jagd- und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 62 82 und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 62 82 – – Gabriel Sutter, VeterinäGabriel Sutter, Veterinärr-, Jagd-, Jagd-- und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 65 und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 65 – – Ernst Grieder, VeterinäErnst Grieder, Veterinär-r-, Jagd, Jagd-- und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 07und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 07 – – Am Wochenende üAm Wochenende über die Alarmzentrale der Pol BL 061 553 35 35 ber die Alarmzentrale der Pol BL 061 553 35 35
erreichbar!!
erreichbar!!
– – Michel Roth, Jagdaufsicht Anwil Tel. P. 061 991 90 15 oder 079 663 09 78Michel Roth, Jagdaufsicht Anwil Tel. P. 061 991 90 15 oder 079 663 09 78 –– Urs Moritz, ReigoldswilUrs Moritz, Reigoldswil Tel. P. 061 941 25 59, G. 061 811 12 95 oder 079 Tel. P. 061 941 25 59, G. 061 811 12 95 oder 079
311 92 23 311 92 23
Monitoring
Monitoring – – Meldewesen Meldewesen Wolf Wolf
Bei Verdacht (Risse, Beobachtungen) auf Wolf, immer Bei Verdacht (Risse, Beobachtungen) auf Wolf, immer umgehende Benachrichtigung von:
umgehende Benachrichtigung von:
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Veterinä Veterin är r- - Jagd und Fischereiwesen BL Jagd und Fischereiwesen BL
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