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Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Programm

Rechte und Plichten Jagdaufsicht bis 9 Uhr Dann drei Posten zu einer Stunde

1. Unfallstelle

2. Rund ums Fallwild und Abfangen 3. Wild im Siedlungsgebiet

(2)

Pflichten Rechte Mitarbeit

Partnerschaft

Rechte und Pflichten der

Jagdaufsicht

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Bestimmungen dazu im Jagdgesetz (und Jagdverordnung)

§ 25 Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

1 Die Jagdaufseherin oder. der Jagdaufseher hat dafür zu sorgen, dass im zuständigen Revier die Jagdvorschriften eingehalten werden.

2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher kann für bestimmte Tätigkeiten Revierpächterinnen bzw. Revierpächter beiziehen.

3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann mit entsprechendem Jagdpass die Jagd auch im eigenen Revier als Mitglied der Jagdgesellschaft oder als Gastjägerin bzw. Gastjäger ausüben.

4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Weiterbildung und Befugnisse der Jagdaufsicht.

§ 26 Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen überwachten Revier, den Beitrag und den Zuschlag gemäss § 16 nicht zu entrichten.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Bestimmungen dazu in der Jagdverordnung

C. Jagdaufsicht

§ 18 Aufgaben der Jagdaufsicht

1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere:

a.die Überwachung der Jagdvorschriften;

b.die Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle);

c.die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausübung;

d.die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;

e.die Überwachung des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und Katzen;

f.das Erlösen von Fallwild mittels Fangschuss;

g.das Behändigen von Fallwild.

2 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden

Jagdvergehen der Fachstelle Anzeige zu machen und diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters oder der Täterin und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weiteren Schadens dienlich sind.

3 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen.

4 Die Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht vergütet werden.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Pflichten

Der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin hat dafür zu sorgen, dass in seinem bzw. ihrem Revier die Jagdvorschriften

eingehalten werden.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (I) Jagdpass

Jagdbetrieb

Jagdhundehaltung Aneignungsrecht Geschützte Tiere Schonzeiten

Jagdbanngbiete

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (II) Sonntags- und Nachtjagd Anlocken von Wild

Jagdmethoden und Hilfsmittel Schutz des Wildes vor Störung

Schutz des Wildes vor Hunden und Katzen Jagdwaffen und Munition

Schussdistanzen

Nachsuche

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (I)

Jagdpass

Die Jagdaufsicht prüft die

Jagdberechtigung

Zu Beginn des Jagdjahres bei der Jagdgesellschaft

und auf der lauten Jagd bei den Jagdgästen.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (lI)

Jagdhundehaltung

Jede Jagdgesellschaft muss einen zur

Nachsuche geeigneten, geprüften Jagdhund zur Verfügung haben.

Für die Nachsuche dürfen sämtliche

Jagdhunderassen

eingesetzt werden.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (Ill)

16 Verbot bestimmter Hunde

1 Auf der Jagd dürfen keine Hunde verwendet werden, die das Wild anhaltend verfolgen oder hetzen.

2 Auf der lauten Jagd dürfen ausser Stöberhunden, Laufhunden, Erdhunden und Bracken nur Jagdhunde mit einer Widerristhöhe bis 42 cm verwendet werden.

3 Für die Apportier- und Vorsteharbeit, die Baujagd und Drückjagden auf Schwarzwild dürfen alle für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüften Jagdhunderassen verwendet werden.(16)

4 Erfüllen die aufgeführten Hunde die geforderte Bedingung des Kurzjagens nicht, so kann die Jagdaufsicht deren Verwendung auf der Jagd verbieten.

5 Der Einsatz von schwarzwildtauglichen Hunden für Drück- und kurze

Bewegungsjagden nach Ablauf der lauten Jagd muss von der Fachstelle bewilligt werden.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (IV) Geschützte Tiere

a.Edelmarder;

b.Birkhuhn;

c.Rebhuhn;

d.Kolkrabe;

e.Waldschnepfe;

f.Haubentaucher;

g.Blässhuhn;

h.Kormoran;

i.alle übrigen Wildenten, ausser Stockente.

Alle nicht jagdbaren

Tiere

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (V) Schonzeiten

Sonntags- und Nachtjagd

Schutz des Wildes vor Störung Anlocken von Wild

Jagdwaffen und Munition

Fallwild erlösen, verwertbares Fallwild aneignen,

Fallwild entsorgen

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Jagdvorschriften (II)

Schutz des Wildes vor Hunden und Katzen

Während der Hauptsetz- und Brutzeit (April bis Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen. Der

Gemeinderat kann weitere Einschränkungen beschliessen. In der Übrigen Zeit gilt die Leinenpflicht für Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen

Der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin hat den Hundehalter oder die Hundehalterin eines wildernden Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die Direktion und die Pachtgesellschaft über den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren. War eine Verwarnung erfolglos oder kann der Hundehalter oder die

Hundehalterin nicht ermittelt werden, kann der im Wald streunende

Hund durch den Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin sowie durch die

Pächter oder Pächterinnen abgeschossen werden.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Rechte der Jagaufsicht (I)

Beizug von Mitgliedern der Jagdgesellschaft Ausüben der Jagd

Ganzjährig das Revier mit der Waffe betreten Jederzeit kranke und verletzte Tiere erlegen zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke und Weidtaschen bei Verdacht untersuchen

zu unrecht verwendetet Jagdgeräte beschlagnahmen

Haarraubwild, Krähen, Elstern, Eichelhäher und

Katzen zu erlegen.

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Aufgaben im Jahresablauf

April: Jagdpasskontrolle bei den Pächtern und Dauergästen

Mai: Falls Schmaltiere erlegt werden, sind es welche Mai bis August: werden die Schonzeiten eingehalten September: bei Kitz und Geissenabschuss, Regeln eingehalten

Oktober: laute Jagd, Jagdpasskontrollen, Jagdhunde,

Nachsuchen

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Gesetzgebung, Änderungen, kantonal

Als Tagesjagdpässe sind auf der lauten Jagd und bei Drückjagden alle ausserkantonalen Jagdpässe anerkannt.

Drückjagd: drei und mehr Jäger.

Für Apportier-, Vorsteharbeit, Baujagd und Drückjagden auf Schwarzwild nur geprüfte Hunde.

Kirrungen nur, wennim Verlauf des jahres an dieser gejagt wird.

Kormoran nicht mehr geschütze, jagdbar nach eidg. Recht.

In Wildruhegebieten nur noch Salzlecken, keine Pirsch, laute Jagd ja, Hunde ja, einmal pro Jahr.

Fütterungsverbot.

Angehbar: Fuchs Dachs und Marder

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht

Gesetzgebung, Änderungen, eidg.

(18)

25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Altersbestimmung beim Rehwild anhand des

Zahnwechsels

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Ziel

 Überblick über die Alterzusammensetzung beim Rehwildabschuss

 Einfache Altersbestimmung beim Rehwild im Ausschlussverfahren von M1 (Beizahn)

 Klasseneinteilung

 Jugendklasse o – 2 ½

 Mittelklasse 2 ½ - 4 ½

 Altersklasse 4 ½ -

(20)

25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL Jugendklasse

(21)

25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Jugendklasse

2 Jährig

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25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Mittelklasse

3 Jährig 2 Jährig

3 Jährig

(23)

25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Mittelklasse

4 Jährig

3 Jährig

3 Jährig

(24)

25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Altersklasse

5 Jährig

Mittelklasse

4 Jährig

(25)

25.06.2013 Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL

Zusammenfassung

Typische Merkmale

Die Jugendklasse ist anhanden das Zahnwechsels und der hohen spitzen Zähnen erkennbar . P3 ist 3 oder 2 teilig, M3 bricht durch oder ist

gerade durchgebrochen.

Bei der Altersklasse ist der Beizahn von M1 vom Zahnabschliff betroffen.

Der Rest ist die Mittelklasse

(26)

Jagdaufseher Jagdaufseher - -

Ausbildung Ausbildung BL BL

Daniel Zopfi, Stv. Leiter Jagd und Fischerei

Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft

Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen

(27)

Themen Themen

– – Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten – – Raubwildbejagung Raubwildbejagung

– – Ausbildung Waffe und Nachtzielgerä Ausbildung Waffe und Nachtzielger ät t – – Fallwild Fallwild

– – Wildsch Wildsch äden / Habichtsch ä den / Habichtschä äden den – – Rissdiagnostik Rissdiagnostik

– – Fangschuss Fangschuss

(28)

Rechte und Pflichten JG Rechte und Pflichten JG

§ 25 Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und § 25 Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

Jagdaufseher

1 Die Jagdaufseherin oder. der Jagdaufseher hat dafü1 Die Jagdaufseherin oder. der Jagdaufseher hat dafür zu sorgen, dass im r zu sorgen, dass im zustäzuständigen Revier die Jagdvorschriften eingehalten werden.ndigen Revier die Jagdvorschriften eingehalten werden.

2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher kann fü2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher kann für bestimmte r bestimmte TäTätigkeiten Revierptigkeiten Revierpäächterinnen bzw. Revierpchterinnen bzw. Revierpäächter beiziehen.chter beiziehen.

3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann mit entsprechendem 3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann mit entsprechendem Jagdpass die Jagd auch im eigenen Revier als Mitglied der Jagdge

Jagdpass die Jagd auch im eigenen Revier als Mitglied der Jagdgesellschaft sellschaft oder als Gastj

oder als Gastjäägerin bzw. Gastjgerin bzw. Gastjääger ausger ausüüben.ben.

4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Weiterbildung und Befugnisse der 4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Weiterbildung und Befugnisse der Jagdaufsicht.

Jagdaufsicht.

§ § 26 Entsch 26 Entsch ä ä digung der Jagdaufseherinnen und digung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher

Jagdaufseher

Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebüDen Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfreihrenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen

ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen üüberwachten Revier, den berwachten Revier, den Beitrag und den Zuschlag gem

Beitrag und den Zuschlag gemääss ss §§ 16 nicht zu entrichten. 16 nicht zu entrichten.

(Jagdpassgeb

(Jagdpassgebüühr, Wildschadenzuschlag) hr, Wildschadenzuschlag)

(29)

Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ § 18 Aufgaben der Jagdaufsicht 18 Aufgaben der Jagdaufsicht

1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher ü1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier.berwachen ihr Jagdrevier.

Ihnen obliegen insbesondere:

Ihnen obliegen insbesondere:

a. die Üa. die Überwachung der Jagdvorschriften;berwachung der Jagdvorschriften;

b. die Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle);b. die Kontrolle der Jagdberechtigung (Jagdpasskontrolle);

c. die Aufsicht üc. die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausber den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausüübung;bung;

d. die Üd. die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten,berwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten, Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen H

Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;unde;

e. die Üe. die Überwachung des Reviers vor Stberwachung des Reviers vor Störungen, wildernden Hunden und örungen, wildernden Hunden und Katzen;

Katzen;

f. das Erlöf. das Erlösen von Fallwild mittels Fangschuss;sen von Fallwild mittels Fangschuss;

g. das Behg. das Behäändigenndigen von Fallwild.von Fallwild.

2 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis 2 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden Jagdvergehen der Fachstelle Anzeige zu machen und gelangenden Jagdvergehen der Fachstelle Anzeige zu machen und diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des T

diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Tääters oder ters oder der T

der Tääterin und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weiteren Schadens terin und des Tatbestandes sowie zur Abwehr weiteren Schadens dienlich sind.

dienlich sind.

3 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen 3 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen.

Aufgaben beauftragen.

4 Die Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht4 Die Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht

vergüvergütet werden.tet werden.

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Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ § 19 Schutz und Strafbarkeit der Jagdaufsicht 19 Schutz und Strafbarkeit der Jagdaufsicht

Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der

Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten strafrechtliche Handlungen verzeigen, d

strafrechtliche Handlungen verzeigen, dü ürfen von der rfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.



§ 21 Aus § 21 Aus - - und Weiterbildung der Jagdaufsicht und Weiterbildung der Jagdaufsicht

1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher werden von der 1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher werden von der Fachstelle in ihre Aufgaben eingef

Fachstelle in ihre Aufgaben eingefü ührt. hrt.

2 Die Fachstelle fü 2 Die Fachstelle f ü hrt regelmä hrt regelm ässig ssig Weiterbildungsveranstaltungen f

Weiterbildungsveranstaltungen fü ü r die Jagdaufsicht durch. r die Jagdaufsicht durch.

(31)

Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ 20 Befugnisse der Jagdaufsicht § 20 Befugnisse der Jagdaufsicht

1 Die Jagdaufsicht darf:1 Die Jagdaufsicht darf:

a. das ganze Jahr das Revier mit der Waffe begehen und wenn nöa. das ganze Jahr das Revier mit der Waffe begehen und wenn nötig tig kranke oder verletzte Tiere erlegen;

kranke oder verletzte Tiere erlegen;

b. zivile Transportfahrzeuge, Rucksäb. zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke, Waidtaschen oder andere cke, Waidtaschen oder andere

BehäBehältnisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersuchen sowltnisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersuchen sowie ie verwendete Jagdger

verwendete Jagdgerääte sicherstellen;te sicherstellen;

c. getroffene Wildschadenverhüc. getroffene Wildschadenverhütungsmassnahmen ütungsmassnahmen überprberprüüfen.fen.

2 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekä2 Im Interesse der Hege, der Tierseuchenbekämpfung oder der mpfung oder der Wildschadenverh

Wildschadenverhüütung ist die Jagdaufsicht berechtigt, Haarraubwild, tung ist die Jagdaufsicht berechtigt, Haarraubwild, Rabenkr

Rabenkräähen, Elstern, Eichelhhen, Elstern, Eichelhäher und verwilderte Haustauben und äher und verwilderte Haustauben und verwilderte Katzen im von ihr

verwilderte Katzen im von ihr üüberwachten Revier zu erlegen. berwachten Revier zu erlegen.

Vorbehalten bleiben besondere Weisungen der Fachstelle.Vorbehalten bleiben besondere Weisungen der Fachstelle.

(32)

Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ § 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen

1 Wä1 Während der Hauptsetzhrend der Hauptsetz-- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Walds

Hunde im Wald und an Waldsääumen an der Leine zu füumen an der Leine zu führen.hren.

2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den 2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zust

Naturschutzkreisen und der zustäändigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in ndigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen w

denen wäährend der Hauptsetz-hrend der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.

3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden kö3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege nnen und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu f

verlassen, sind generell an der Leine zu füühren.hren.

4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dü4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dürfen nach erfolgloser rfen nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverh

Mahnung oder wenn die Besitzverhäältnisse nicht geklltnisse nicht gekläärt werden krt werden köönnen nnen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat er

durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat erlläässt sst ergäergänzende Bestimmungen.nzende Bestimmungen.

5 Durch Hunde verursachte Schä5 Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder den am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu verg

der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüüten.ten.

6 Im Wald dü6 Im Wald dürfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die rfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden.

Jagdaufsicht abgeschossen werden.

7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gem7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemääss ss Absatz 1.

Absatz 1.

(33)

Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ 29 Jagdhundehaltung § 29 Jagdhundehaltung

1 Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche gepr1 Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund üften Jagdhund zur Verf

zur Verfüügung haben.gung haben.

2 Der Regierungsrat erlä2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften üsst Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen ber die zur Jagd zugelassenen Hunde.

Hunde.

3 Zugelassene Jagdhunde dü3 Zugelassene Jagdhunde dürfen frei laufen gelassen werden:rfen frei laufen gelassen werden:

a. auf der lauten Jagd;a. auf der lauten Jagd;

b. ausserhalb der Hauptbrut-b. ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit zum Apportieren und zur und Setzzeit zum Apportieren und zur AusüAusübung der Baujagd;bung der Baujagd;

c. zur Nachsuche, wenn nöc. zur Nachsuche, wenn nötig, jederzeit.tig, jederzeit.

§ 16 Verbot bestimmter Hunde § 16 Verbot bestimmter Hunde

1 Auf der Jagd d1 Auf der Jagd dürfen keine Hunde verwendet werden, die das Wild ürfen keine Hunde verwendet werden, die das Wild anhaltend verfolgen oder hetzen.

anhaltend verfolgen oder hetzen.

2 Auf der lauten Jagd dü2 Auf der lauten Jagd dürfen ausser Störfen ausser Stöberhunden, Laufhunden, berhunden, Laufhunden, Erdhunden und

Erdhunden und BrackenBracken nur Jagdhunde mit einer Widerristhnur Jagdhunde mit einer Widerristhööhe bis 42 cm he bis 42 cm verwendet werden.

verwendet werden.

3 Fü3 Für die Apportierr die Apportier-- und Vorsteharbeit, die Baujagd und Drund Vorsteharbeit, die Baujagd und Drüückjagd auf ckjagd auf Schwarzwild d

Schwarzwild dürfen alle fürfen alle füür den vorgesehenen Einsatzzweck geprr den vorgesehenen Einsatzzweck geprüften üften Jagdhunderassen verwendet werden.

Jagdhunderassen verwendet werden.

4 Erfü4 Erfüllen die aufgefllen die aufgefüührten Hunde die geforderte Bedingung des hrten Hunde die geforderte Bedingung des Kurzjagens nicht, so kann die Jagdaufsicht deren Verwendung auf Kurzjagens nicht, so kann die Jagdaufsicht deren Verwendung auf der der Jagd verbieten.

Jagd verbieten.

5 Der Einsatz von schwarzwildtauglichen Hunden fü5 Der Einsatz von schwarzwildtauglichen Hunden für Drr Drüück-ck- und kurze und kurze Bewegungsjagden nach Ablauf der lauten Jagd muss von der Fachste Bewegungsjagden nach Ablauf der lauten Jagd muss von der Fachstelle lle bewilligt werden.

bewilligt werden.

(34)

Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ 24 Schutz des Wildes vor Hunden § 24 Schutz des Wildes vor Hunden

1 1

Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und Reissen von Wild Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und Reissen von Wild durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden gemägemäss ss §§ 29 Jagdgesetz.29 Jagdgesetz.

2 Die Jagdaufsicht hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines 2 Die Jagdaufsicht hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines wildernden bzw. streunenden Hundes schriftlich zu verwarnen sowi

wildernden bzw. streunenden Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die e die Fachstelle und die Jagdgesellschaft

Fachstelle und die Jagdgesellschaft üüber den Sachverhalt und die erfolgte ber den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren.

Verwarnung schriftlich zu orientieren.

3 Hunde kö3 Hunde können bis zur Klnnen bis zur Kläärung der Besitzverhärung der Besitzverhältnisse oder Klltnisse oder Kläärung des rung des Tatbestandes vor

Tatbestandes vorüübergehend auf Kosten der Hundehalterin bzw. des bergehend auf Kosten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters verwahrt werden.

Hundehalters verwahrt werden.

4 Hunde, die nicht eingefangen werden kö4 Hunde, die nicht eingefangen werden können und deren Besitzerin oder nnen und deren Besitzerin oder Besitzer trotz Bem

Besitzer trotz Bemüühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, dhungen nicht ausfindig gemacht werden kann, düürfen rfen von der Jagdaufsicht abgeschossen werden.

von der Jagdaufsicht abgeschossen werden.

(35)

Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ 5 Anerkennung ausserkantonaler Jagdp § 5 Anerkennung ausserkantonaler Jagdpä ä sse sse

Als TagesjagdpäAls Tagesjagdpässe fsse für Gastjür Gastjäägerinnen und Gastjgerinnen und Gastjäger sind auf äger sind auf

DrüDrückjagden und der lauten Jagd die gckjagden und der lauten Jagd die güültigen Jagdpltigen Jagdpäässe aller Kantone sse aller Kantone anerkannt.

anerkannt.

§ 12a Dr § 12a Drü ü ckjagd ckjagd

Die DrüDie Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd mit drei oder mehr ckjagd ist eine Gesellschaftsjagd mit drei oder mehr Jagdberechtigten.

Jagdberechtigten.

§ 17 § 17 Kirrungen Kirrungen

1 In der Regel darf nicht mehr als eine Kirrung1 In der Regel darf nicht mehr als eine Kirrung pro 100 ha Waldflpro 100 ha Waldflääche che angelegt

angelegt werden.

werden.

2 An den Kirrungen2 An den Kirrungen ddüürfen ausschliesslich einheimische Futtermittel, wie rfen ausschliesslich einheimische Futtermittel, wie beispielsweise Mais, als Lockfutter ausgebracht werden.

beispielsweise Mais, als Lockfutter ausgebracht werden.

3 Die ausgebrachte Futtermenge darf, bezogen auf deren Trockengehalt 3 Die ausgebrachte Futtermenge darf, bezogen auf deren Trockengehalt und die Gr

und die Gröösse der sse der KirrungKirrung, h, hööchstens ein Kilo pro Tag betragen.chstens ein Kilo pro Tag betragen.

4 Die Fachstelle kann die Anzahl, Lage und den Betrieb von Kirrungen4 Die Fachstelle kann die Anzahl, Lage und den Betrieb von Kirrungen beschr

beschräänken.nken.

5 Kirrungen5 Kirrungen ddüürfen nur betrieben werden, wenn im Verlauf des Jagdjahres rfen nur betrieben werden, wenn im Verlauf des Jagdjahres aktiv an diesen auf Schwarzwild gejagt wird.

aktiv an diesen auf Schwarzwild gejagt wird.

(36)

Rechte und Pflichten JV Rechte und Pflichten JV

§ 23 Wildruhegebiete§ 23 Wildruhegebiete

3 Ausser Salzlecken dü3 Ausser Salzlecken dürfen in Wildruhegebieten keine rfen in Wildruhegebieten keine jagdlichenjagdlichen Einrichtungen Einrichtungen erstellt werden.

erstellt werden.

4 Die Pirsch ist in den Wildruhegebieten nicht erlaubt.4 Die Pirsch ist in den Wildruhegebieten nicht erlaubt.

5 In Wildruhegebieten darf in der Regel pro Jahr hö5 In Wildruhegebieten darf in der Regel pro Jahr höchstens eine Treibjagd chstens eine Treibjagd stattfinden. Dabei d

stattfinden. Dabei düürfen die Jagdhunde unangeleint gefrfen die Jagdhunde unangeleint gefüührt werden.hrt werden.

§ 31 § 31 Angehbare Angehbare Tiere und V Tiere und V ögel ö gel

Tiere und VöTiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder sonst wie abgewehgel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder sonst wie abgewehrt rt werden k

werden köönnen, sind:nnen, sind:

a. mit Bewilligung Rabenkräa. mit Bewilligung Rabenkrähen, Elstern, Eichelhhen, Elstern, Eichelhääher und verwilderte Haustauben;her und verwilderte Haustauben;

b. ohne Bewilligung Haarraubwild (Fuchs, Dachs und Marder).b. ohne Bewilligung Haarraubwild (Fuchs, Dachs und Marder).

§ 41 Selbsthilfemassnahmen § 41 Selbsthilfemassnahmen

1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche 1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zul

Tierarten Selbsthilfemassnahmen zuläässig sind.ssig sind.

2 Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dü2 Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen.rfen.

3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur beratenden Hilfeleistung3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur beratenden Hilfeleistung

aufgeboten werden.aufgeboten werden.

(37)

Raubwildbejagung im Siedlungsgebiet Raubwildbejagung im Siedlungsgebiet

Grundlagen der kantonalen Gesetzgebung Grundlagen der kantonalen Gesetzgebung

Einschrä Einschr änkungen und Auflagen nkungen und Auflagen

Ethik / Tierschutz Ethik / Tierschutz

(38)

Kantonales JG Kantonales JG Selbsthilfemassnahmen

Selbsthilfemassnahmen § § 41 41

Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zul

gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zulä ässig sind. ssig sind.

Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dü Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden d ürfen. rfen.

Die Jagdaufsicht kann zur beratenden Hilfeleistung aufgeboten Die Jagdaufsicht kann zur beratenden Hilfeleistung aufgeboten werden.

werden.

(39)

Jagdverordnung Jagdverordnung

§ § 31 Angehbare Tiere und V 31 Angehbare Tiere und V ö ö gel gel

Berechtigte Personen: Eigent

Berechtigte Personen: Eigentüümer / in , bei Landwirtschaftsbetrieben auch der Pämer / in , bei Landwirtschaftsbetrieben auch der Pächter / chter / in, sind berechtigt , Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn die

in, sind berechtigt , Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz seiner s zum Schutz seiner Tiere, Liegenschaften oder landwirtschaftlichen Kulturen erforde

Tiere, Liegenschaften oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.rlich ist.

FüFür Rabenkrr Rabenkräähen die in Schwähen die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefrmen auftreten, gilt auf schadengefäährdeten hrdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

Tiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe unter Einhaltung der Schonzeiten erlegt oder sonst wie abgewehrt werden können, sind:

Rabenkrähe

Elster

Verwilderte Haustaube

Eichelhäher

Ohne Bewilligung: Fuchs, Ohne Bewilligung: Fuchs,

Dachs und Steinmarder

Dachs und Steinmarder

(40)

§ § 32 Hilfsmittel 32 Hilfsmittel

Hilfsmittel füHilfsmittel für die Selbsthilfe sind Kastenfallenr die Selbsthilfe sind Kastenfallen

(Tä(Tägliche Kontrolle), Jagdwaffen und Kleinkalibergewehre.gliche Kontrolle), Jagdwaffen und Kleinkalibergewehre.

Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sind nur innerhalb von Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sind nur innerhalb von GebäGebäuden und deren unmittelbaren Umgebung zuluden und deren unmittelbaren Umgebung zuläässig und düssig und dürfen die rfen die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gef

Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefäährden.hrden.

(41)

Massnahmen durch die lokale JA im Massnahmen durch die lokale JA im

Siedlungsgebiet, Siedlungsgebiet, Einschr

Einschr ä ä nkungen und Auflagen nkungen und Auflagen

GrundsäGrundsätzlich muss zwischen Mitte Mtzlich muss zwischen Mitte Määrz und Mitte Juli gärz und Mitte Juli gänzlich auf den nzlich auf den Abschuss von Schadenstiftenden Tieren verzichtet werden. (Fortpf

Abschuss von Schadenstiftenden Tieren verzichtet werden. (Fortpflanzung)lanzung)

Von dieser EinschräVon dieser Einschränkung ausgenommen sind:nkung ausgenommen sind:

RabenkräRabenkrähen aus grossen Schwhen aus grossen Schwäärmen, sogenannte Schwarmkrrmen, sogenannte Schwarmkräähen. Diese hen. Diese brübrüten nicht, kten nicht, köönnen aber grossen Schaden anrichten.nnen aber grossen Schaden anrichten.

WäWährend der Schonzeit khrend der Schonzeit köönnen einzelne Jungtiere die erheblichen nnen einzelne Jungtiere die erheblichen Schaden anrichten ( Fuchs, Dachs, Marder) im Siedelungsgebiet Schaden anrichten ( Fuchs, Dachs, Marder) im Siedelungsgebiet abgeschossen oder mit Kastenfallen gefangen werden.

abgeschossen oder mit Kastenfallen gefangen werden.

Tierschutz / Ethik Tierschutz / Ethik

Grundsatz:Grundsatz:

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder SchNiemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schääden den zufüzufügen oder es in Angst versetzen.gen oder es in Angst versetzen.

Kein Tier darf misshandelt werdenKein Tier darf misshandelt werden

. .

(42)

Der Fuchs ist unter unsern wildlebenden Sä Der Fuchs ist unter unsern wildlebenden S äugetieren ugetieren

ökologisch gesehen ein typischer ö kologisch gesehen ein typischer Kulturfolger Kulturfolger und profitiert und profitiert von der menschlichen Zivilisation.

von der menschlichen Zivilisation.

Warum leben F Warum leben F ü ü chse im Wohngebiet? chse im Wohngebiet?

Der Fuchsbestand steigt seit dem Rü Der Fuchsbestand steigt seit dem R ückgang der Tollwut und dem ckgang der Tollwut und dem Fehlen der nat

Fehlen der natü ürlichen Feinde stetig an. F rlichen Feinde stetig an. Fü üchse sind territorial chse sind territorial lebende Tiere und weichen deshalb auch ins Siedlungsgebiet aus.

lebende Tiere und weichen deshalb auch ins Siedlungsgebiet aus.

Die reichlich vorhandene Nahrung dü Die reichlich vorhandene Nahrung d ürfte ein weiterer Grund sein, rfte ein weiterer Grund sein, weshalb sich die F

weshalb sich die Fü üchse in unseren Siedlungsgebieten aufhalten. chse in unseren Siedlungsgebieten aufhalten.

Besonders beliebt sind Nahrungsreste in Abfallsä Besonders beliebt sind Nahrungsreste in Abfalls äcken oder auf cken oder auf Komposthaufen. Futtern

Komposthaufen. Futternä äpfe von Katzen und Hunden sind pfe von Katzen und Hunden sind ebenfalls

ebenfalls ä ä usserst attraktiv. usserst attraktiv.

(43)

Wie kann ich F

Wie kann ich F ü ü chse abwehren? chse abwehren?

Das Wichtigste ist, dass Fü Das Wichtigste ist, dass F üchse keine Nahrung und keinen Unterschlupf in chse keine Nahrung und keinen Unterschlupf in ihrem Garten finden.

ihrem Garten finden.

Darum: Darum:

- - Keine Nahrungsmittelresten auf den unabgedeckten Komposthaufen. Keine Nahrungsmittelresten auf den unabgedeckten Komposthaufen.

- - Kompost abdecken. Kompost abdecken.

- - Futternä Futtern äpfe nicht im Garten aufstellen. pfe nicht im Garten aufstellen.

- - Fallobst im Garten mö Fallobst im Garten m ö glichst vermeiden, Beeren vergittern. glichst vermeiden, Beeren vergittern.

- - Mü M ülls llsä äcke erst am Tag der Abfuhr bereitstellen, nicht bereits am cke erst am Tag der Abfuhr bereitstellen, nicht bereits am Vorabend.

Vorabend.

- - Schuhe, Gartenhandschuhe, Spielsachen ü Schuhe, Gartenhandschuhe, Spielsachen über Nacht wegr ber Nacht wegr äumen ä umen - - diese sind als Spielzeug vor allem bei Jungf

diese sind als Spielzeug vor allem bei Jungfü üchsen sehr beliebt. chsen sehr beliebt.

- - Unterschlupfmö Unterschlupfm öglichkeiten (z. B. unter Gartenhaus, Garage, glichkeiten (z. B. unter Gartenhaus, Garage, Holzlager) verschliessen.

Holzlager) verschliessen.

- - Haustiere im Freien (z.B. Kaninchen, Meerschweinchen) mü Haustiere im Freien (z.B. Kaninchen, Meerschweinchen) m üssen ssen unbedingt fuchssicher eingez

unbedingt fuchssicher eingezä äunt sein und geh unt sein und geh ören nachts in einen Stall. ö ren nachts in einen Stall.

Besondere Vorsicht ist diesbez

Besondere Vorsicht ist diesbezü üglich w glich wä ährend der Aufzuchtszeit der hrend der Aufzuchtszeit der Jungf

Jungf ü ü chse geboten (April bis Juni). chse geboten (April bis Juni).

- - Fuchsbauten sollten beseitigt werden nachdem die Jungfü Fuchsbauten sollten beseitigt werden nachdem die Jungf üchse den chse den Bau endg

Bau endgü ültig verlassen haben. ltig verlassen haben.

- - Und vor allem: Niemals einen Fuchs f Und vor allem: Niemals einen Fuchs fü üttern ttern. Die Tiere werden sonst . Die Tiere werden sonst zutraulich und k

zutraulich und kö önnen sogar in die Wohnungen eindringen um Nahrhaftes nnen sogar in die Wohnungen eindringen um Nahrhaftes zu suchen.

zu suchen.

(44)

Nachtzielger

Nachtzielger ä ä t t

Verwendungszweck:

Verwendungszweck:

Feldbejagung auf SchwarzwildFeldbejagung auf Schwarzwild

Einsatzort: Einsatzort:

Reviere mit hohen Reviere mit hohen Schwarzwildsch

Schwarzwildschääden, die den, die

Fachstelle entscheidet wo das Fachstelle entscheidet wo das GeräGerät eingesetzt wird.t eingesetzt wird.

Wer erhä Wer erh ält die Waffe mit lt die Waffe mit Nachtzielger

Nachtzielgerä ät: t:

1. Prioritä1. Priorität, Jagdaufsichtt, Jagdaufsicht

2. Prioritä2. Priorität, Jagdleitert, Jagdleiter

3. Prioritä3. Priorität, Jagdberechtigtet, Jagdberechtigte

Anwendungsbestimmun Anwendungsbestimmun gen: gen:

Das Waffensystem inklusive Das Waffensystem inklusive Munition ist bei der Fachstelle Munition ist bei der Fachstelle abzuholen / zur

abzuholen / zurüückzubringen.ckzubringen.

Die Verantwortung / Haftung füDie Verantwortung / Haftung für r das Waffensystem beginnt mit das Waffensystem beginnt mit der Unterschrift bei der

der Unterschrift bei der

Übernahme und endet nach der Übernahme und endet nach der Funktionskontrolle bei der

Funktionskontrolle bei der RüRückgabe.ckgabe.

Über den Verbleib der Waffe Über den Verbleib der Waffe

muss jederzeit Auskunft gegeben muss jederzeit Auskunft gegeben werden k

werden köönnen. nnen.

Waffe darf nur im bezeichneten Waffe darf nur im bezeichneten Revier eingesetzt werden und ist Revier eingesetzt werden und ist nicht

nicht üübertragbar.bertragbar.

Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Kanton Basel-Landschaft

Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen

(45)

Das elektronische Das elektronische Nachtzielger

Nachtzielgeräät ist auf t ist auf einer

einer BlaserBlaser R 93, R 93, Kaliber 30

Kaliber 30--06 06

aufgebaut und auf 100 aufgebaut und auf 100 m eingeschossen.

m eingeschossen.

An der HöAn der Höhen und hen und Seitenverstellung darf Seitenverstellung darf nichts ver

nichts veräändert ndert werden.

werden.

Deckel darf bei Deckel darf bei

eingeschaltetem Ger eingeschaltetem Geräät t bei Tageslicht

bei Tageslicht nicht nicht entfernt werden.

entfernt werden.

(46)

Kammerstich Kammerstich

 

Gesetzliche Grundlage: EidgenGesetzliche Grundlage: Eidgenöössische Jagdverordnung JSV, 922.01 Art. 2 Abs. 2bssische Jagdverordnung JSV, 922.01 Art. 2 Abs. 2b

Für das Tr das Tööten von Wildtieren, die nicht fluchtften von Wildtieren, die nicht fluchtfäähig sind, dhig sind, düürfen verwendet werden:rfen verwendet werden:

Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangsch

verletzt sind und Fangschüüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte sse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefägefährden.hrden.

Ultima Ratio

(letztmögliches Mittel im äussersten Notfall)

Kalte Waffe:

Klingenlänge 22- 25 cm lang und mindestens 25 mm breit.

Dolche mit symetrischer Klinge bis 30 cm Länge sind erlaubt.

Dolche mit symetrischen Klingen über 30 cm sind verboten (Waffengesetz).

Aufgrund der eigenen Verletzungsgefahr sind Messer/ Dolche mit Parierstange zu bevorzugen.

(47)

Kammerstich anbringen Kammerstich anbringen

Waffe bereithalten.Waffe bereithalten.

Wenn möWenn möglich sich dem Tier von glich sich dem Tier von hinten n

hinten näähern.hern.

Nach MöNach Möglichkeit Haupt fixieren glichkeit Haupt fixieren und Kammerstich in der

und Kammerstich in der

Herzgegend beherzt anbringen.

Herzgegend beherzt anbringen.

Messer den Rippen entlang Messer den Rippen entlang hochziehen und Querstellen.

hochziehen und Querstellen.

Das Querstellen bewirkt dass Luft Das Querstellen bewirkt dass Luft in den Brustkorb dringt, was zum in den Brustkorb dringt, was zum schnellen Verenden f

schnellen Verenden füührt.hrt.

(48)

Wildunfall / Fallwild Wildunfall / Fallwild

Kollision mit einem Wildtier Kollision mit einem Wildtier

Grunds

Grundsäätzliches:tzliches:

Auf eigene Sicherheit und die der Auf eigene Sicherheit und die der Beteiligten achten.

Beteiligten achten.

Bei Verdacht auf Alkohol ist die Bei Verdacht auf Alkohol ist die Polizei beizuziehen.

Polizei beizuziehen.

(49)

Wildunfall mit verletzten Wildunfall mit verletzten

Wild vor Ort Wild vor Ort

Überblick verschaffenÜberblick verschaffen

Eigene Sicherheit /Sicherheit der Eigene Sicherheit /Sicherheit der Beteiligten beachten.

Beteiligten beachten.

Nötigenfalls Anweisungen geben.tigenfalls Anweisungen geben.

Fangschuss anbringenFangschuss anbringen

Strasse räStrasse räumenumen

KläKlären ob weitere Tiere am Unfall ren ob weitere Tiere am Unfall beteiligt waren

beteiligt waren

Schadenformular ausfüSchadenformular ausfüllenllen

Wild versorgen / EntsorgenWild versorgen / Entsorgen

Mit get

Mit get ö ö tetem Wild vor tetem Wild vor Ort: Ort:

Überblick verschaffen.Überblick verschaffen.

Unter BerüUnter Berücksichtigung des cksichtigung des Sicherheitsaspekts die Strasse f

Sicherheitsaspekts die Strasse füür den r den Verkehr r

Verkehr rääumen.umen.

KläKlären ob weitere Tiere am Unfall ren ob weitere Tiere am Unfall beteiligt waren

beteiligt waren

Schadenformular ausfüSchadenformular ausfüllenllen

Wild versorgen / EntsorgenWild versorgen / Entsorgen

(50)

Wildunfall mit Flucht nach der Kollision Wildunfall mit Flucht nach der Kollision

Überblick verschaffen Ü berblick verschaffen

Anzahl der beteiligten Anzahl der beteiligten Wildtiere?

Wildtiere?

Spurensicherung am Fahrzeug Spurensicherung am Fahrzeug

Unfallprotokoll ausfü Unfallprotokoll ausf ü llen llen

Nachsuche organisieren Nachsuche organisieren

(51)

Unfallprotokoll

Unfallprotokoll

(52)

Wildsch

Wildsch ä ä den den

(53)

Kartoffeln

Kartoffeln

(54)

Getreideschaden verbunden mit Windfall

Getreideschaden verbunden mit Windfall

(55)

Schadenausmass nicht einfach

Schadenausmass nicht einfach eruierbar eruierbar

(56)

Maisschaden, Absch

Maisschaden, Absch ä ä tzung in der Regel nach der Ernte tzung in der Regel nach der Ernte

(57)

Nachfolgeschaden im Getreide nach Mais

Nachfolgeschaden im Getreide nach Mais

(58)

Schaden in Obst und Weinbau durch , Fuchs, Dachs, Schaden in Obst und Weinbau durch , Fuchs, Dachs,

Schwarzwild

Schwarzwild

(59)

Schaden in Obstanlagen Schaden in Obstanlagen

Frass- Frass -Schaden durch Hasen Schaden durch Hasen

Wü W ühlen und freilegen der hlen und freilegen der Wurzeln

Wurzeln

durch Wildschweine durch Wildschweine

Fegen und Knospenfrass Fegen und Knospenfrass durch Rehwild

durch Rehwild

(60)

Wildsch

Wildsch ä ä den in forstlichen Kulturen den in forstlichen Kulturen

(61)

Krä Kr ähenschaden henschaden

(62)

Mö M ö gliche Abwehrmassnahmen gliche Abwehrmassnahmen



Als wirksamstes Schutzmittel gilt ein gut Als wirksamstes Schutzmittel gilt ein gut unterhaltener Elektrozaun mit gen

unterhaltener Elektrozaun mit gen ü ü gend gend Spannung ( 5'000

Spannung ( 5'000 - - 6'000 V). 6'000 V).



Mittel wie , Blinker, Stinkmittel, Radio, etc. haben Mittel wie , Blinker, Stinkmittel, Radio, etc. haben in der Regel nur kurzzeitige Schutzwirkung.

in der Regel nur kurzzeitige Schutzwirkung.

(63)

Keine wirksame Keine wirksame

Abwehrmassnahme !!

Abwehrmassnahme !!

(64)

Wildsch

Wildsch ä ä den, die Rolle der Jagdaufsicht den, die Rolle der Jagdaufsicht gegen

gegen ü ü ber: ber:

der Fachstelle: der Fachstelle:

ÜberprÜberprüüfen von angeordneten Massnahmenfen von angeordneten Massnahmen

Info üInfo über aussergewber aussergewööhnliche Wildschhnliche Wildschäädenden

den Landwirten: den Landwirten:

Bei Schadenfeststellung Info. und Beratung der Landwirte Bei Schadenfeststellung Info. und Beratung der Landwirte

Planung von jagdlichenPlanung von jagdlichen Massnahmen mit der Jagdleitung (DrMassnahmen mit der Jagdleitung (Drück / und ück / und Ansitzjagd).

Ansitzjagd).

Wunsch der Fachstelle: Wunsch der Fachstelle:

Dachsbejagung im weiteren Umfeld der Maiskulturen unbedingt Dachsbejagung im weiteren Umfeld der Maiskulturen unbedingt intensivieren.

intensivieren.

Der Dachs-Der Dachs- Bejagung ist in vielen Gebieten allgemein grBejagung ist in vielen Gebieten allgemein gröösseres Gewicht sseres Gewicht zu verleihen.

zu verleihen.

Veranlassen von jagdlichenVeranlassen von jagdlichen Massnahmen zur EindäMassnahmen zur Eindämmung der Schmmung der Schääden.den.

(65)
(66)

Habichtsch

Habichtsch ä ä den den

  H H ü ü hnerhalter meldet der Fachstelle hnerhalter meldet der Fachstelle Habichtschaden.

Habichtschaden.

  Fachstelle orientiert Fachstelle orientiert ö ö rtlichen rtlichen Jagdaufseher.

Jagdaufseher.

  Er begutachtet das geschlagene Er begutachtet das geschlagene

Huhn, erfasst es, wenn von Habicht Huhn, erfasst es, wenn von Habicht

geschlagen, auf Formular.

geschlagen, auf Formular.

  Formulare gehen an Fachstelle betr. Formulare gehen an Fachstelle betr.

Auszahlung.

Auszahlung.

(67)

Schadenerkennung Schadenerkennung

  Sorgf Sorgf ä ä ltige ltige Rupfung im Rupfung im Brustbereich Brustbereich

  Reisst das Fleisch Reisst das Fleisch in kleinen Brocken in kleinen Brocken

aus der Beute aus der Beute

  Huhn wird nicht Huhn wird nicht weggetragen

weggetragen

(68)
(69)

Luchsriss Diagnostik Luchsriss Diagnostik

Hauptmerkmale eines typischen Luchsriss Hauptmerkmale eines typischen Luchsriss - - Riss oft zugedeckt Riss oft zugedeckt

- - Nutzung von hinten Nutzung von hinten nach vorne,

nach vorne, ü über ber mehrere Tage

mehrere Tage

(70)

- -

Pansen Pansen nicht nicht genutzt (evtl.

genutzt (evtl.

zugedeckt) zugedeckt)

- -

Keine Kö Keine K örperteile rperteile verschleppt.

verschleppt.

(71)

Weitere Hinweise Weitere Hinweise



Oft (aber nicht immer) in Waldrandnä Oft (aber nicht immer) in Waldrandn ähe he (Deckung!)

(Deckung!)



Kehlbiss Kehlbiss



Wenige aber deutliche Hautperforationen im Wenige aber deutliche Hautperforationen im Kehlbereich, Kehlkopf perforiert

Kehlbereich, Kehlkopf perforiert



Selten feine Selten feine , aber tiefe (perforierende) , aber tiefe (perforierende) Krallenspuren

Krallenspuren



Faustregel: ein untypischer Luchsriss ist Faustregel: ein untypischer Luchsriss ist keiner!!

keiner!!

(72)

Allgemeiner Eindruck: rund, Krallen nicht

sichtbar (ausser selten in steilem Gelände)

Pfotendurchmesser : Vorderpfote:7-9 cm Hinterpfote: 7-8 cm

Zehenballen sind zueinander versetzt

(rote Linie im Bild rechts).

Pfotenabdruck

(73)

Luchsspur Luchsspur

Meist schnü Meist schn ürend (einzelne rend (einzelne Trittsiegel bilden eine gerade Trittsiegel bilden eine gerade Linie (siehe rechts).

Linie (siehe rechts).

Spurverlauf weiträ Spurverlauf weitr äumig umig gradlinig;

gradlinig;

Schrittlä Schrittl änge: 80 cm nge: 80 cm - - 140 cm; 140 cm;

Markierung mit Harn: Geruch Markierung mit Harn: Geruch nicht stechend

nicht stechend

(74)

Hunderiss Hunderiss

Kehlbiss: vorhanden, Gewebe oft Kehlbiss: vorhanden, Gewebe oft stark zerrissen (

stark zerrissen („„TodschTodschüüttelntteln““););

Kadaver eher selten angefressen;Kadaver eher selten angefressen;

HäHäufig (aber nicht immer!) ufig (aber nicht immer!)

Bissverletzungen an Bauch oder Bissverletzungen an Bauch oder Beinen (oft ohne Perforation / Beinen (oft ohne Perforation / Durchl

Durchlööcherung).cherung).

Pansennutzung Pansennutzung

Meist erst erkennbar, wenn die Meist erst erkennbar, wenn die Haut abgezogen wird!

Haut abgezogen wird!

Nach dem Absch Nach dem Absch ärfen werden ä rfen werden die massiven Blutungen die massiven Blutungen

sichtbar sichtbar

Hunderiss mit Bissverletzungen

zwischen den Beinen

(75)

Fuchsriss Fuchsriss

Kehlbiss: vorhanden, Kehlbiss: vorhanden, zahlreiche Perforationen zahlreiche Perforationen („ ( „ Schrottschuss Schrottschuss “ “ ); );

Oft von Bauch oder After her Oft von Bauch oder After her angefressen. Manchmal wird angefressen. Manchmal wird auch Kehle gefressen;

auch Kehle gefressen;

Bissverletzungen an Bauch, Bissverletzungen an Bauch, Beinen oder Gelenke. Meist Beinen oder Gelenke. Meist erst erkennbar, wenn die erst erkennbar, wenn die Haut abgezogen wird!

Haut abgezogen wird!

Kö K örperteile (Kopf , rperteile (Kopf ,

Gliedmassen) werden h

Gliedmassen) werden hä äufig ufig verschleppt;

verschleppt;

Pansen hä Pansen h äufig genutzt; ufig genutzt;

Manchmal sehr rasche Manchmal sehr rasche Nutzung (ein Reh kann in Nutzung (ein Reh kann in einer Nacht

einer Nacht skelettiert skelettiert sein); sein);

(76)

Nicht mehr

Nicht mehr Beurteilbar Beurteilbar

Nur noch Skelett. Keine Nur noch Skelett. Keine Merkmale mehr erkennbar Merkmale mehr erkennbar

Sehr stark von Aasfressern Sehr stark von Aasfressern genutzt,

genutzt,

Kehle gefressen. Keine Kehle gefressen. Keine typischen

typischen

Merkmale mehr erkennbar

Merkmale mehr erkennbar

(77)

Monitoring

Monitoring – – Meldewesen Meldewesen

Bei Luchssichtkontakt und Luchsspuren:

Bei Luchssichtkontakt und Luchsspuren:

Dies uns raschmDies uns raschmööglichstglichst mit Ort und Zeitangabe zu melden (Tel. 061 925 56 04);mit Ort und Zeitangabe zu melden (Tel. 061 925 56 04);

Bei Verdacht auf einen typischen Luchsriss:

Bei Verdacht auf einen typischen Luchsriss:

Spuren und Riss nicht verä Spuren und Riss nicht ver ä ndern (am liebsten gar nichts berü ndern (am liebsten gar nichts ber ühren) hren) und und eine der folgenden, f

eine der folgenden, fü ür die Identifikation von Luchsrissen ausgebildete r die Identifikation von Luchsrissen ausgebildete Personen kontaktieren:

Personen kontaktieren:

– – Daniel Zopfi, Stv. Leiter, Jagd-Daniel Zopfi, Stv. Leiter, Jagd- und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 62 82 und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 62 82 – – Gabriel Sutter, VeterinäGabriel Sutter, Veterinärr-, Jagd-, Jagd-- und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 65 und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 65 – – Ernst Grieder, VeterinäErnst Grieder, Veterinär-r-, Jagd, Jagd-- und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 07und Fischereiwesen BL Tel. G 061 552 59 07 – – Am Wochenende üAm Wochenende über die Alarmzentrale der Pol BL 061 553 35 35 ber die Alarmzentrale der Pol BL 061 553 35 35

erreichbar!!

erreichbar!!

– – Michel Roth, Jagdaufsicht Anwil Tel. P. 061 991 90 15 oder 079 663 09 78Michel Roth, Jagdaufsicht Anwil Tel. P. 061 991 90 15 oder 079 663 09 78 –– Urs Moritz, ReigoldswilUrs Moritz, Reigoldswil Tel. P. 061 941 25 59, G. 061 811 12 95 oder 079 Tel. P. 061 941 25 59, G. 061 811 12 95 oder 079

311 92 23 311 92 23

(78)

Monitoring

Monitoring – – Meldewesen Meldewesen Wolf Wolf

Bei Verdacht (Risse, Beobachtungen) auf Wolf, immer Bei Verdacht (Risse, Beobachtungen) auf Wolf, immer umgehende Benachrichtigung von:

umgehende Benachrichtigung von:

--

Veterinä Veterin är r- - Jagd und Fischereiwesen BL Jagd und Fischereiwesen BL

--

Jean- Jean -Marc Weber, KORA, 079 243 40 72; Marc Weber, KORA, 079 243 40 72;

jmweber@bluewin.ch

jmweber@bluewin.ch oder KORA 031 951 70 40 oder KORA 031 951 70 40

Koordination DNA  Koordination DNA - - Analysen, Information BAFU Analysen, Information BAFU

& Herdenschutz

& Herdenschutz

- - Sehr rasches Ausfü Sehr rasches Ausf üllen und Zur llen und Zurü ücksenden der cksenden der Meldeformulare

Meldeformulare

Referenzen

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