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Rechte und Pflichten in der Kommunalpolitik

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Academic year: 2022

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(1)

Rechte und Pflichten in der Kommunalpolitik

Die nachfolgenden Folien dienen nur der Illustration des Vortrags und haben keine Bedeutung für „Nichtteilnehmer“

(2)

Was benötige ich für meine Arbeit?

Hauptsatzung

Gemeindeordnung, Amtsordnung

Geschäftsordnung

Evtl. Geschäftsordnung der Fraktion

Frage an die Verwaltung, ob die die

Unterlagen zur Verfügung stellt( zB alle Satzungen der Gmde

(3)

Was sind sog. „gebundene Entscheidungen“ ?

Als Gemeindevertreter fühlen Sie sich nur ihrem Gewissen verpflichtet.

„Ich entscheide nach besten Wissen und Gewissen!“

Ist das richtig?

(4)

Beispiele

Umgestaltung des Sportplatzes - frei

Bau eines Feuerwehrgerätehauses - frei

Genehmigung eines Bauvorhabens – nicht frei

Änderung der Hauptsatzung – teilweise

Rechtsstaatgebot, Grundgesetz

Bindung an Gesetzes /Satzungen

Weisung der Fraktion?

(5)

.

Der Bürgermeister lädt fernmündlich alle

Gemeindevertreter zu einer Sitzung ein. Ein Gemeindevertreter

widerspricht dieser Form der Einladung

(6)

Haben Sie ein Recht, eine schriftliche Einladung zu verlangen?

Ja, siehe § § 34 GO; die

Schriftform entspricht der Rechtssicherheit,

Siehe auch Gesch0 !

(7)

Die Einladung erfolgt daraufhin

schriftlich. Sie erfolgt aber nicht unter Beachtung der Ladungsfrist, die die

Gemeindeordnung vorsieht. Sie

vermissen eine ausreichende Zeit für die Vorbereitung, fügen sich aber.

Ladungsfrist: mind.1 Woche § 34 Abs. 3 Siehe aber auch : Gesch0, Hauptstzg

(8)

Merke: auch die Tagesordnung muss innerhalb der Ladungsfrist vorliegen.

Siehe § 34 Abs. 3 , Ausnahme möglich !

Dringende Angelegenheiten! Diese Dringlichkeit muss inhaltlich

tatsächlich auch gegeben sein!

Widerspruch: 1/ 3 ges. GV

(9)

Der Bürgermeister erklärt während der Sitzung, es sei sinnvoll noch den

Tagesordnungspunkt „Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für ein neues Feuerwehrfahrzeug“

abzuarbeiten, weil das vorhandene Fahrzeug

demnächst ersetzt werden müsse und die Mittel im Haushalt bereitstehen.

(10)

Geht das so ohne weiteres..?

Siehe § 34 Abs. 4 GO

dringende Angelegenheit 2/3 Mehrheit gesetzl. Zahl

(11)

Wer stellt die

Tagesordnung auf?

§ 34 Abs. 4 GO: Bgm

Haben Sie als GV Einfluss auf die TO?

(12)

„Anspruch“ haben:

Ausschuss Fraktionen

2/ 3 gesetzl Zahl der GV

(13)

Mit 2/3 Mehrheit ist die Erweiterung der

Tagesordnung zulässig, zB wenn von 11 Vertretern 6 Gemeindevertreter für die Erweiterung stimmen

(einfache Mehrheit reicht nicht aus)

(14)

Wäre sie zulässig, wenn 9 Vertreter für die Erweiterung stimmen?

2/3 Mehrheit wäre gegeben, aber die Dringlichkeit nicht! Dies ist

zwingende gesetzliche Vorgabe, die neben der Mehrheit erfüllt sein

muss.

Der Beschluss wäre rechtswidrig

(15)

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung und bestimmt, dass 2 Tagesordnungspunkte vertraulich behandelt

werden sollen. Eine

Abstimmung erfolgt nicht mit der Begründung, der

Bürgermeister stelle ja die Tagesordnung auf

????????

(16)

Kann der Bürgermeister dies allein entscheiden?

Nein, siehe § 35 Abs. 2, 2/3 Mehrheit anw. Mitgl.

Die reine Entscheidung ist öffentlich, mit einer

Beratung vorher ist sie nicht öffentlich!

(17)

Probleme:

allg. Vorgaben in der HS oder Gsch0 (Verträge, Personalangel.)

Beschlussfassung allein reicht nicht aus Voraussetzungen der GO müssen erfüllt sein, und zwar:

öff. Wohl / Inter. Betroffener

(18)

Mehrheitsentscheidungen

wäre es richtig, wenn der Bürgermeister erklärt, seine Fraktion habe ja die Mehrheit und die TOPs könnten schnell durchgewunken werden?

(19)

De r Bgm.erklärt, es sei ein Fehler passiert, die Sitzung sei nicht öffentlich

bekanntgemacht worden……

Aber es sind ja alle da!

(20)

§ 34 Abs. 4 GO : sog. „Nichtsitzung“

Beschlüsse sind absolut rechtswidrig!

Vorsicht bei allen Satzungsbeschlüssen oder anderen wichtigen Beschlüssen;

dringende Empfehlung: neu einladen!

(21)

Der Bürgermeister stellt fest, dass von 11

Mitgliedern der Vertretung 6 nicht erschienen sind. Die Vertretung sei nicht beschlussfähig.

(22)

Ist die GV beschlussfähig?

Nein!

Siehe § 38 Abs. 1 GO Mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der GV ist erforderlich!

(23)

Er greift zu seinem Handy,

telefoniert und es erscheinen 3 GV, die wegen der

Übertragung eines Fußballspieles im

benachbarten Gasthof waren.

Der Bgm rügt sie wegen des Fernbleibens.

Die Vertretung ist beschlussfähig.

(24)

Der Bgm rügt sie wegen des Fernbleibens

Zu Recht?

(25)

Anwesenheitspflicht!

Welche Gründe können als

Entschuldigung gelten? Triftiger Grund erforderlich.

(Geburtstag? Fußballspiel?

Krankheit? …)

Sanktionen? 0rdnungswidrigkeit Gilt auch für Ausschüsse!!!!!!!

(26)

Offene Abstimmungen

ein GV beantragt geheime Abstimmung geht das?

Nein, grds. offene Abstimmung Ausnahme: Wahlen

(27)

Beispiel

Es soll ein Mitglied in die

Wirtschaftsförderungsgesellsc haft des Kreises entsandt

werden. Ein Vertreter

beantragt „geheime Wahl“.

GO muss die Wahl

ausdrücklich als Wahl bezeichnen

Entsendung ist keine Wahl!

(28)

Der Bgm berichtet von einem Dankeschön eines Bauherrn der sich am Tag nach der vertraulichen

Sitzung des BauA bei ihm bedankt hat.

???????

(29)

GV hat 13 Mitglieder

7 sind anwesend, Beschlussfähigkeit okay

2 verlassen die Sitzung (wichtige Gründe)

lies: § 38 Abs. 1 GO

(30)

GV bleibt vorerst beschlussfähig

es sei denn, ein GV beantragt die

Feststellung der Beschlussunfähigkeit

weniger als 1/3 der gesetzl. Zahl:

Bgm muss die Beschlussunfähigkeit feststellen

(31)

Besonderheit: § 22 GO

Verlassen GV weg § 22 G0 den

Sitzungsraum, dann verringert sich die Zahl der gesetzlichen Mitglieder

entsprechend

(32)

Beispiel siehe § 38 Abs. 2 GO GV hat 13 Mitglieder

7 sind anwesend 3 sind befangen bleiben nur 4 GV

gesetzl . Zahl ist damit nur 10

mehr als die Hälfte ist nicht gegeben aber: 3 stimmberechtigte GV reichen

(33)

Problem der Vertraulichkeit, in der Praxis oft zu erkennen….!

0rdnungswidrigkeit nach § 134 GO, Problem auch im häuslichen Bereich!

(34)

Kann der Einwohner auf Grund eines Beschlusses ein Recht herleiten?

Beispiel: Beschlussfassung über den Ankauf eines Grundstücks

(35)

Nein!

Auch ein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss hat keine

Aussenwirkung !!!!

(36)

Die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens für den Bau des neuen

Feuerwehrgerätehauses soll im nicht öffentlichen Teil erfolgen

(37)

Ergebnis: kein Grund für vertrauliche Behandlung! Voraussetzungen § 35

Abs. 1 GO sind nicht erfüllt!

Allein der Beschluss, einen TOP vertraulich zu behandeln reicht nicht aus, die

Voraussetzungen für eine Vertraulichkeit müssen tatsächlich vorliegen, sonst wäre

der Beschluss zur Vertraulichkeit rechtswidrig und vom Bgm. zu

beanstanden

(38)

Ein GV rügt folgenden TOP:

Beratung und Beschlussfassung über eine Vertragsangelegenheit,

der TOP sei zu allgemein gefasst und verlangt eine Vorlage

(39)

Ist dieser Tagesordnungspunkt

ausreichend bestimmt genug, damit Sie sich darauf vorbereiten können?

Nein!

§ 34 GO

TOPs müssen ausreichend bestimmt sein

Können Sie eine Vorlage verlangen?

Lesen: Geschäftsordnung.

(40)

Für den Tagesordnungspunkt

„Beratung und Beschlussfassung über eine 0rtsgestaltungssatzung“ fehlt

eine Vorlage.

Der Bgm verweist auf die

Beschlussfassung im Bauausschuss und beginnt die Abstimmung

(41)

Rechtsnormen müssen grundsätzlich im Wortlaut beschlossen werden!

Entweder: Satzung vorlesen oder - heutige Praxis – schriftliche Vorlage fertigen und auf diese verweisen. Die

Vorlage muss dann der Urschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt

werden.

(42)

Problem der Vorlagen

Anspruch ? Jein lese: Gesch0

Verstoß gegen Gesch0 kein Rechtsverstoß

Frist für Vorlagen?

Inhalt der Vorlagen?

Sitzungsvorlagen…..?

(43)

Probleme der Befangenheit lesen : § 22 GO

unmittelbarer Vor- oder Nachteil

(44)

Sind Sie befangen, wenn Sie ein

Grundstück im Geltungsbereich einer Satzung haben? zB 0rtsgestaltung

Nein, Sie sind Mitglied einer

Bevölkerungsgruppe iS § 22 Abs. 3 GO, außerdem fehlt die Unmittelbarkeit des sich ergebenden Nachteils oder Vorteils (Genehmigungsverfahren erforderlich)

(45)

Ein Mitglied der Vertretung ist bei dem

Satzungsbeschluß zu einem Bebauungsplan als Eigentümer im Plangebiet unstrittig

befangen. Das Mitglied gibt die

Befangenheit aber nicht bekannt und

nimmt an der Abstimmung teil. Mit 5-Ja- Stimmen und 4 Nein-Stimmen wird die BPlansatzung beschlossen…..? Folge?

(46)

Beschluss ist rechtswidrig, weil die Stimme des befangenen Mitglieds ausschlaggebend war (vgl. $ 22 Abs. 5

Ziff. 1 GO)

0rdnungswidrigkeit des Mitglieds nach

§ 134 GO liegt vor.

(47)

Pflicht zur Erklärung durch GemVertreter/in selbst !

Wann liegt Befangenheit vor….?

Unmittelbarer und direkter Vor- oder Nachteil aus der Entscheidung selbst

(48)

Nicht: Feuerwehrangehörige Verlassen des Sitzungsraumes !

Problem: Bauleitplanverfahren Keine BefHeit als Mitglied einer

Bevölkerungsgruppe, Beispiel Anliegerproblem

(49)

Nahe Verwandte bis 3. Grad /siehe

§ 22 GO

Eltern Kinder, Enkel,

Urenkel,Onkel,Tante Geschwister, Nichten, Schwäger

(50)

Sie selbst sind von Beruf selbständiger Maurermeister mit Ihrem Betrieb in

der Gemeinde.

Bei der Beschlussfassung über den Bau eines Feuerwehrgerätehauses

Grundsatzbeschluss) werden Sie wegen Befangenheit von der Beratung und

Beschlussfassung ausgeschlossen

(51)

Befangenheit liegt nicht vor,

weil allein durch Beschluss den Bau

durchzuführen, noch kein Vorteil für Sie erreicht wird (keine Auftragserteilung an Sie).

Haben Sie ein Recht, sich gegen diesen

„Rausschmiss“ zu wehren? Ja. Sie sind in ihren Rechten als GV verletzt

(Teilnahmerecht). Wie ? VerwGericht!

(52)

Kommunalverfassungsstreitverfahren

Wer trägt die Kosten, wenn Sie obsiegen?

Wer trägt die Kosten , wenn Sie verlieren?

In beiden Fällen die Gemeinde, wenn das Verfahren nicht willkürlich

eingeleitet wurde .

(53)

Vgl. § 24 GO

vorher muss aber kostenbewußt eine andere Lösung der Frage gesucht

werden, also in aller Regel das Anrufen der Kommunalaufsicht,

keine willkürliche Klage

(54)

Sie haben eine für Sie wichtige

Stellungnahme zu einem brisanten Tagesordnungspunkt abgegeben.

Dies wird nicht protokolliert, es

erscheint im Protokoll nicht einmal ein Hinweis auf Ihre Wortmeldung….?

Sie sind sauer!

(55)

Haben Sie einen Anspruch auf Aufnahme Ihres

Beitrags in das Protokoll?

Nein, siehe § 41 GO, aber auch: siehe Gesch0 !

Verstoß gegen die Gesch0 ist kein Rechtsverstoß!

(56)

Ein Bürger nimmt den Ablauf der Sitzung mit einem

Videorecorder auf.

Ein anderer nutzt ein

Diktiergerät/Handy , um die Wortbeiträge festzuhalten.

Ein Pressevertreter fängt an zu fotografieren.

(57)

Geht das?

Nein, Persönlichkeitsrechte der GV wierden verletzt. Nur möglich, wenn vorher alle

Vertreter zustimmen

Wichtig: Kein Sonderrecht für die Presse !

(58)

Ein Antrag auf Erteilung des

gemeindlichen Einvernehmens für ein Wohngebäude liegt seit drei Wochen

vor.

Der Antrag ist leicht zu beurteilen, dennoch soll vertagt werden!

Amtspflicht zur schnellen Sachentscheidung!

(59)

Einhalten der Zuständigkeiten

Erteilung von gutgemeinten Auskünften

BPlan-Auskunft allg. Baurecht

(60)

Der Bürgermeister verweist darauf, dass es im Baurecht gesetzliche

Vorgaben gibt, die eingehalten werden müssen.

Ein Vertreter erklärt hierzu, er

„entscheide nur nach bestem Wissen und Gewissen….“ und die

Bestimmungen, die er auch nicht kenne, interessieren ihn nicht.

(61)

Allg. preussisches Landrecht 1794

Wer ein Amt übernimmt muss auf die

pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen.

Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den

Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden

können und sollen, muss er vertreten

(62)

Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jeder der ein öffentliches Amt /

Aufgabe innehat

Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses

Beispiel: Auskünfte

(63)

Last but not least…..

Vorteilsnahme im Amt

gilt für alle GV, nicht nur Bgm lies: § 331 StGB

Vorteil auch für Dritte !!!!!

auch: Verletzung von Dienstgeheimnissen

(64)

Beispiele

Geschenke, auch an Dritte Hotelübernachtungen

Reisen

Verträge zu Gunsten der Gemeinde (brisant bei städtebaulichen Verträgen)

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