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Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung — SächsLKZVO

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Academic year: 2022

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Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung – SächsLKZVO)

Vom 21. April 2016

Auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung einer über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schüler hinausgehenden Funktion (besondere Funktion) aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt.

(2) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt nur vor, wenn die besondere Funktion der Lehrkraft durch eine schriftliche Bestellung übertragen wurde.1

§ 2

Zulage für Lehrkräfte an Ausbildungsstätten

(1) Lehrkräfte, mit Ausnahme von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern, erhalten für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung von

Studienreferendaren und Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung an einer Ausbildungsstätte als Leiter einer Ausbildungsstätte 400 Euro,

stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte 300 Euro, Hauptausbildungsleiter 240 Euro,

Fachausbildungsleiter 65 Euro monatlich.2

§ 3

Fachberaterzulage

Lehrkräfte an Grundschulen, denen die ständige Wahrnehmung der Funktion als Fachberater übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage von monatlich 200 Euro.3

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.4

Dresden, den 21. April 2016

Der Staatsminister für Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)

§ 2 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)

§ 3 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) bisheriger § 3 wird neu § 4 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018

(SächsGVBl. S. 714)

Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2019 Seite 1 von 2

(2)

Änderungsvorschriften

Änderung der Sächsischen Lehrkräftezulagenverordnung

Art. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)

Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2019 Seite 2 von 2

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