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Entscheidungen - Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes , insbesondere zur Rekapitalisierung von Finanzunternehmen, mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig

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Aktie "Entscheidungen - Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes , insbesondere zur Rekapitalisierung von Finanzunternehmen, mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig"

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 119/09 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. h. c. S...,

gegen a) § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahme- pakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungs- fondsgesetz - FMStFG),

b) §§ 3, 5 des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Er- werbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Fi- nanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS“

(BeschleunigungsG) sowie

c) § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabi- lisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung - FMStFV)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier

und die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2009 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften des Finanzmarktstabili- sierungsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und Finanzmarktstabili- sierungsbeschleunigungsgesetz) sowie der Finanzmarktstabilisierungsfonds- Verordnung, die die Möglichkeit einer Beteiligung des Finanzmarktstabilisierungsfonds an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Fi- nanzsektors vorsehen. Der Beschwerdeführer ist Aktionär der C. AG, der der Finanz- marktstabilisierungsfonds 10 Mrd. € Eigenkapital durch Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung stellen will. Die Verfassungsbeschwerde wirft in der Sache insbesondere die Frage auf, ob einige der in dem Gesetz und der Verordnung vorgesehenen Regelungen mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums vereinbar sind.

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5 I.

1. Die seit Mitte 2007 anhaltende Finanzmarktkrise (vgl. zu den Hintergründen etwa Bartsch, NJW 2008, S. 3337 sowie Horn, BKR 2008, S. 452 <457 ff.>) veranlasste die Bundesregierung, am 13. Oktober 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Umset- zung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarkt- stabilisierungsgesetz - FMStG) zu verabschieden. Dieses Gesetz wurde bereits vier Tage später, am 17. Oktober 2008, von Bundestag und Bundesrat beschlossen und - nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten - am selben Tag im Bundesge- setzblatt veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzinstitutionen zu normalisieren (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Okto- ber 2008).

Das Artikelgesetz umfasst unter anderem in Artikel 1 das Gesetz zur Errichtung ei- nes Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG) und in Artikel 2 das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Er- werbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS“ (bislang nicht amtliche Kurzbezeichnung: Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG);

auch eine konkretisierende, am 20. Oktober 2008 erlassene Verordnung (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung - FMStFV) ist Teil des Maßnahmenpa- kets.

Das unter Artikel 1 FMStG angeführte Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz sieht neben der Garantieermächtigung (§ 6 FMStFG) und der Risikoübernahme (§ 8 FMStFG) die Rekapitalisierung von Finanzunternehmen durch den Finanzmarktsta- bilisierungsfonds (§ 7 FMStFG) vor. Danach besteht für den Fonds die Möglichkeit, sich an einem Unternehmen des Finanzsektors mit bis zu 10 Mrd. € im Einzelfall zu beteiligen. Die Beteiligung kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Damit wird insbe- sondere der Erwerb von Aktien sowie von stillen Beteiligungen ermöglicht. Die Betei- ligung an einer Rekapitalisierung soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirt- schaftlicher auf andere Weise erreichen lässt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 FMStFG).

Die genannten Stabilisierungsmaßnahmen setzen gemäß § 10 Abs. 1 FMStFG vor- aus, dass die sie in Anspruch nehmenden Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Dazu sind in § 10 Abs. 2 FMStFG mehrere Anforderungen bezeichnet, die ihre nähere Ausgestaltung in der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) erfahren haben. Diese ist unter anderem auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 2 FMStFG ergangen. Vorgesehen sind in § 5 Abs. 2 FMStFV unter anderem die Überprüfung der Geschäftspolitik, die Begrenzung der Vergütungen von Organmitgliedern sowie das Gebot, während der Dauer der Stabilisierungsmaßnah- men keine Dividenden auszuschütten. Diese Bedingungen für die Stabilisierungs- maßnahmen, die dem Unternehmen aufgegeben werden sollen, können vertraglich

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10 vereinbart oder durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder mittels verwal-

tungsrechtlicher Instrumente festgelegt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 FMStFG; § 5 Abs.

8 FMStFV).

Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni- gungsgesetz (FMStBG) werden die aktien- und kapitalmarktrechtlichen Rahmenbe- dingungen insbesondere für die in § 7 FMStFG vorgesehene Rekapitalisierung ge- schaffen. Eines der Kernelemente ist die Schaffung eines gesetzlich genehmigten Kapitals (§ 3 FMStBG). Danach ist der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfass- ten Unternehmens des Finanzsektors bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu 50 % des bisherigen Kapi- tals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungs- fonds zu erhöhen, ohne dass es hierfür der Zustimmung der Hauptversammlung be- darf. Zugleich ist das Bezugsrecht der Aktionäre für die an den Finanzmarktstabilisierungsfonds auszugebenden Aktien ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 FMStBG). Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag entscheidet ebenfalls allein der Vorstand mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats (§ 5 FMStBG). Alternativ zur Erhöhung des Grundkapi- tals durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats (gesetzlich genehmigtes Kapital) besteht nach § 7 FMStBG die Möglichkeit einer Kapitalerhö- hung und des Ausschlusses des Bezugsrechts zugunsten des Fonds durch Be- schlussfassung der Hauptversammlung. Deren Einberufung unterliegt in diesem Fal- le erleichterten Bedingungen; die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag.

2. Der Beschwerdeführer ist - seiner anwaltlichen Versicherung zufolge - Aktionär der C. AG mit Sitz in Frankfurt am Main. Diese verfügt derzeit über ein Grundkapital in Höhe von ca. 2,3 Mrd. €, das in auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist.

In einer Presseerklärung vom 8. Januar 2009 teilte die C. AG mit, der Finanzmarkt- stabilisierungsfonds beabsichtige - vorbehaltlich der notwendigen Gremienbeschlüs- se -, der aus der Übernahme der D. Bank AG durch die C. AG hervorgegangenen neuen C. zusätzlich Eigenkapital in Höhe von 10 Mrd. € zur Verfügung zu stellen.

Dies erfolge durch die Emission von rund 295 Mio. Stück Stammaktien zu einem Aus- gabepreis von 6 € pro Aktie sowie durch eine stille Einlage in Höhe von 8,2 Mrd. €.

Durch die Kapitalerhöhung erhalte „der Bund“ 25 % plus eine Aktie am Grundkapital der Bank. Die Konditionen der stillen Einlage würden sich an einer bereits zuvor im November 2008 gewährten entsprechenden Beteiligung orientieren.

Die Aktien der C. AG wurden am 8. Januar 2009 an der Börse in Frankfurt am Main zu einem Eröffnungskurs von 5,98 € gehandelt. Zwischenzeitlich war der Kurs auf un- ter 3 € gesunken.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 2

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15 FMStFG, §§ 3 und 5 FMStBG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV.

Ihm, dem Beschwerdeführer, seien zwar keine Einzelheiten über die zwischen der C. AG und dem Finanzmarktstabilisierungsfonds getroffenen Vereinbarungen be- kannt. Es stehe jedoch zu vermuten, dass sie sich an dem durch das Finanzmarktsta- bilisierungsgesetz geschaffenen Gesetzesrahmen orientieren würden. Die genann- ten Vorschriften dieses gesetzlichen Rahmens verletzten vornehmlich sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht als Aktionär der Bank. Hierdurch wer- de in den Kernbestand seiner damit verbundenen Mitgliedschafts- und Vermögens- rechte eingegriffen. Beseitigt werde das Recht der Hauptversammlung, über jede Form der Kapitalerhöhung sowie den damit in Zusammenhang stehenden Ausgabe- betrag neuer Aktien zu entscheiden. Überdies werde das regelmäßig jedem Aktionär zukommende Bezugsrecht ausgeschlossen; ihm werde überdies der ihm grundsätz- lich zustehende Anspruch auf Teilhabe am Bilanzgewinn entzogen.

Die als grundrechtswidrig gerügten Vorschriften griffen unmittelbar in sein Grund- recht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Unmittelbarkeit sei spätestens zum jetzigen Zeit- punkt zu bejahen, zu dem die C. AG die vom Staat zur Verfügung gestellten Stabili- sierungshilfen in Anspruch nehmen wolle.

Die Schöpfung gesetzlich genehmigten Kapitals sei der Beanstandung durch die Aktionäre verschlossen; der Rechtsweg sei versperrt. Da die Entscheidung nicht über einen Beschluss der Hauptversammlung herbeigeführt werde, sondern ausschließ- lich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorbehalten bleibe, fehle die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gemäß §§ 245, 249 AktG. Fer- ner sehe das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vor, dass die Kapi- talerhöhung nicht im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rückgängig gemacht werden könne. Schließlich werde die Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes dadurch dokumentiert, dass das Gesetz in § 3 Abs. 5 Satz 4 FMSt- BG dem Registerrichter ausdrücklich untersage, die Eintragung der Kapitalerhöhung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die An- nahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfas- sungsbeschwerde ist unzulässig.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Rechtsnormen bereits selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfGE 1, 91, <101 ff.>). Insbesondere ist noch offen, ob tatsächlich ohne Beschluss der Hauptversammlung entschieden werden wird. Je- denfalls lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt und vor ihrer Erhebung alle ihm zu- mutbaren Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschöpft hat (vgl.

§ 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 128 <136 f.>). Fachgerichtlicher Rechtsschutz

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19 steht hier hinlänglich zur Verfügung (1.). Eine Vorabentscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts ist nicht angezeigt. Auch dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine Umstände entnehmen, die dies rechtfertigen würden (2.).

1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht, um auf diesem Wege auch eine inzidente Kontrolle der mit sei- ner Rechtssatzverfassungsbeschwerde angegriffenen Normen zu erreichen.

a) Für die Annahme einer bestehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit - auch im Blick auf eine inzidente Normenkontrolle - ist ausreichend, dass eine zulässi- ge Anrufung der Fachgerichte in Betracht kommt und nicht von vornherein ausge- schlossen erscheint. Selbst wenn zweifelhaft ist, ob ein Rechtsmittel statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann oder eingelegt werden konnte, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten, von dem etwaigen fachge- richtlichen Rechtsschutz Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 91, 93 <106 f.>). Dabei genügt der Umstand, dass Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechts- behelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt, regelmäßig nicht, um die Anrufung der Fachgerichte für von vornherein aussichtslos zu erachten (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>).

b) Hier besteht die Möglichkeit einer Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer wenn auch nicht prinzipalen, also unmittelbaren, so aber doch inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann.

aa) Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass, wenn es nicht zu einer Be- schlussfassung durch die Hauptversammlung kommt, weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage in Betracht kommen. Die entsprechenden Vorschriften der §§ 245, 249 AktG finden - die bestehende fachge- richtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt - keine, auch keine analoge Anwendung auf die für eine Kapitalerhöhung gemäß § 7 FMStFG erforderlichen Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat. Eine direkte Anwendung der aktiengesetzlichen Anfech- tungsvorschriften scheidet aus, weil der entsprechende Abschnitt des Aktiengeset- zes - bereits seiner Überschrift zufolge - nur Hauptversammlungsbeschlüsse betrifft.

Auch eine analoge Anwendung ist nicht ohne Weiteres möglich. Sie liefe dem Sys- tem der Aufgabenverteilung in einer Aktiengesellschaft zuwider, wonach die Ge- schäftsführung allein dem Vorstand zugewiesen ist und dessen Kontrolle grundsätz- lich dem Aufsichtsrat obliegt (vgl. für die entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat im Fall einer durch die Hauptversammlung genehmig- ten Kapitalerhöhung BGHZ 164, 249 <252 f.> sowie BGHZ 122, 342 <347 ff.>; Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, § 249 Rn. 5; a.A. für die hier in Rede stehenden Beschlüsse im Fall des gesetzlich genehmigten Kapitals - ohne nähere Begründung - Roitzsch/

Wächter, DZWiR 2009, S. 1 <8>). Zutreffend ist ebenso, dass dem Finanzmarktstabi- lisierungsbeschleunigungsgesetz zufolge eine rechtliche Prüfung der Kapitalerhö- hung durch den Handelsregisterrichter zu unterbleiben hat (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 4

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22 FMStBG) und eine einmal erfolgte Eintragung auch im Wege des Schadensersatzes

nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG i.V.m.

§ 246a Abs. 4 Satz 2 AktG).

bb) Die hieraus vom Beschwerdeführer gezogene Folgerung, es fehle an jeglicher Möglichkeit, die angegriffenen Normen einer Prüfung durch die Fachgerichte im Rah- men einer inzidenten Kontrolle zu unterziehen, greift indessen zu kurz (vgl. § 16 FMStFG). Vielmehr sind andere zivilprozessuale Klagemöglichkeiten nahe liegend und nicht offensichtlich unzulässig (für die Zulässigkeit etwa Spindler, ZIP 2008, S.

2268 <2274>). Daher kann hier offenbleiben, ob darüber hinaus auch eine verwal- tungsgerichtliche Kontrolle im Blick auf die Entscheidungen des Finanzmartkstabili- sierungsfonds in Betracht zu ziehen ist.

(1) Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kommt für den Aktionär in Betracht, die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, und damit inzident auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich geneh- migtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage zur Prüfung zu stellen. Eine solche Klage zielte darauf ab, dem Finanzunternehmen und insbeson- dere dessen Vorstand zu untersagen, durch die weitere Durchführung der Kapitaler- höhung in die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs einzugreifen (vgl. dazu BGHZ 164, 249 <253 ff.>; weiter: BGHZ 136, 133 <141>; 83, 122 <133 ff.>; Münch- KommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 38 f.;

Wiesner, in: MünchHdbGesR, Bd. IV, 3. Aufl., § 18 Rn. 8 ff., Schlitt/Seiler, ZHR 2002, S. 544 <575 f.>; Bayer, NJW 2000, S. 2609 <2610 f.>). Da die Anmeldung der Kapi- talerhöhung bei solcher Fallgestaltung unmittelbar bevorsteht und nach erfolgter Ein- tragung in das Handelsregister nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG), wird eine solche Klage - um wirksamen Rechtsschutz bieten zu können - regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbunden werden (vgl. hierzu BGHZ 164, 249 <255>; OLG Frankfurt, WM 2001, S. 206; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Wamser, in:

Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 116; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; Waclawik, ZIP 2008, S. 2339; Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 <2250>). Da die Handelsre- gistereintragung - so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung - noch nicht vorgenommen worden ist, steht dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vor- trag zufolge die Option einer vorbeugenden Unterlassungsklage noch offen. Dem steht nicht entgegen, dass die Eintragung gemäß § 3 Abs. 5 Satz 4 FMStBG ohne rechtliche Prüfung zu erfolgen hat. Die genannte Regelung richtet sich an den Regis- terrichter. Die Unterlassungsklage hingegen wäre gegen die Gesellschaft zu erhe- ben. Eine erfolgreiche, auf Unterlassung gerichtete Klage kann mithin dazu führen, dass die Kapitalerhöhung bereits nicht beim Handelsregister angemeldet wird, so dass es in einem solchen Fall auf das Fehlen einer rechtlichen Prüfung durch den Registerrichter nicht mehr ankommt.

(2) Auch nach Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine inzidente Kon- trolle von § 3 und § 5 FMStFG auf dem Gebiet des Zivilrechts weiter möglich. Eine

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24 solche Kontrolle kommt auch im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage in Be-

tracht. Die Feststellungsklage ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, soweit es um die Ausnutzung des von der Hauptver- sammlung zuvor genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 f.

AktG geht (BGHZ 164, 249; vgl. auch Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn.

110; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; kritisch Bungert, BB 2005, S. 2757 <2758>).

Es liegt nicht fern, die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ebenfalls für das hier unmittelbar durch das Gesetz statt durch die Hauptversammlung genehmigte Kapital zu bejahen (so etwa Waclawik, ZIP 2008, S. 2339). Denn ein maßgebliches Argument für die Zulässigkeit einer solchen Klage, wonach die Kontrolle des Vor- stands in erster Linie zwar dem Aufsichtsrat überlassen sei, diese Kontrolle im Falle des genehmigten Kapitals aber nicht greife, weil Vorstand und Aufsichtsrat gleicher- maßen an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beansprucht ebenso Gültigkeit für die hier gegebene Konstellation der nicht durch die Hauptversammlung, sondern durch das Gesetz genehmigten, vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats be- schlossenen Kapitalerhöhung.

cc) Soweit mit Blick auf die Regelung über den Ausschluss der Zahlung von Divi- denden die Möglichkeit einer inzidenten Normenkontrolle von § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV sowie der Ermächtigungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 FMStFG) in Rede steht, richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz auch nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Dieser hat nach § 5 Abs. 8 FMStFV die Möglichkeit, die Erfüllung von Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 FMStFV durch Vertrag, Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen oder durch Verpflichtungserklärungen sicherzustellen.

Trotz der Bedeutung der Handlungsform für den fachgerichtlichen Rechtsschutz hat der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben gemacht und ebenfalls nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen ihm ein entsprechender Vortrag nicht möglich wäre.

Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit nicht hinreichend substantiiert (vgl.

zur Vortragsobliegenheit im Blick auf das Erfordernis materieller Subsidiarität BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2002 - 1 BvR 2305/02 -, NJW 2003, S. 418, sowie Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 19 m.w.N.).

2. Obgleich auch im Fall der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeit durch die Fach- gerichte dem Bundesverfassungsgericht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Option einer sofortigen Entscheidung eröffnet ist, ist vorliegend davon kein Ge- brauch zu machen. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung ist das Bundesverfassungsgericht je- doch nicht in jedem Falle gehalten, vor Erschöpfung des Rechtswegs - und dement- sprechend hier vor Herbeiführung einer inzidenten Normenkontrolle durch die Fach- gerichte - in der Sache zu entscheiden; es hat vielmehr auch andere für und gegen eine Vorabentscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Ge-

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28 sichtspunkte gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>; 86, 15 <26>).

Die gebotene Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer vorliegend zunächst an die Fachgerichte zu verweisen ist.

a) Bei der Abwägung fällt - dem Sinn des Subsidiaritätsprinzips entsprechend (vgl.

BVerfGE 90, 128 <137>) - entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen, namentlich aber der rechtlichen Fragen bei der Auslegung und An- wendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaft durch die Fachgerichte geboten er- scheint.

So ist es vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemein- schaftsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, S. 977

<979>). Derartige gemeinschaftsrechtliche Fragen stellen sich hier im Hinblick auf die Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 „zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Ka- pitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten“.

Überdies ist die Tatsachengrundlage einer etwaigen Vorabentscheidung des Bun- desverfassungsgerichts bislang ungesichert, soweit es um die Auslegung und An- wendung der angegriffenen Vorschriften im konkreten Fall geht (vgl. BVerfGE 79, 1

<20>). So ist nicht verlässlich geklärt, ob und unter welchen Bedingungen eine Betei- ligung an der Rekapitalisierung der C. AG bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer selbst hat hierzu nur vorgetragen, über die Struktur und den Inhalt der geschlossenen Verträge sei ihm nichts bekannt. Nicht sicher ist bislang überdies, ob die vornehmlich angegriffene Regelung über die Erhöhung des Grundkapitals durch Vorstandsent- scheid mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne vorwegige Befassung der Hauptversammlung (§ 3 FMStBG, gesetzlich genehmigtes Kapital) überhaupt zur Anwendung kommt, oder ob der Weg über eine kurzfristige Einberufung der Haupt- versammlung (nach § 7 FMStBG) beschritten werden soll. Des Weiteren sind - über den Inhalt von Pressemeldungen hinaus - die genauen Erwägungen gerade für den in Rede stehenden Weg der Rekapitalisierung der C. AG, die konkrete Ausgestaltung der auszugebenden Aktien und die weiteren Einzelheiten klärungs- und feststellungs- bedürftig, um eine justiziable Entscheidungsgrundlage zu schaffen, die eine Prüfung der angegriffenen Normen in ihrer konkreten Fallrelevanz hinreichend zu fundieren vermögen.

Schließlich ist der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsweg auch mit Blick auf die im angegriffenen Gesetz den Gerichten eingeräumten Entscheidungsspielräume geboten, da es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass sie für die Frage seiner Ver- fassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>; 97, 157

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<165>). Derartige Spielräume bestehen unter anderem mit Blick auf den Ausschluss der Dividenden nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV sowie die konkrete Ausgestaltung der neu zu begebenden Aktien gemäß § 5 FMStBG. Vor allem gilt dies auch ganz allge- mein hinsichtlich der Voraussetzungen, die vorliegen müssen oder von den Organen der Gesellschaft noch zu schaffen sind, damit die Gesellschaft die Stabilisierungshil- fen in Anspruch nehmen kann (vgl. Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 <2246>). Zu denken ist überdies daran, einfachrechtliche Vorgaben für die im Gesetz nicht näher ausgestaltete Wahlmöglichkeit des Vorstands zwischen einer Kapitalerhöhung nach

§ 3 FMStBG und einer solchen nach § 7 FMStBG zu entwickeln, die die Befassung der Hauptversammlung einschließt.

b) Den vorstehenden Erwägungen zur Zweckmäßigkeit eines vorgelagerten fachge- richtlichen Verfahrens steht nicht etwa dessen Unzumutbarkeit für den Beschwerde- führer entgegen (vgl. dazu BVerfGE 77, 275 <282>; 85, 80 <86>). Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Be- lastung des Beschwerdeführers sind weder seinem Vortrag zu entnehmen noch auf- grund des mitgeteilten Sachverhalts sonst nahe liegend.

Mangels entgegenstehender Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizu- messen sein dürfte. Anhaltspunkte für ein über das finanzielle Interesse hinausge- hendes gewichtiges Anliegen bestehen nicht. Vielmehr kann bei einem Aktionär, der nicht geltend macht, einen namhaften Anteil an der Aktiengesellschaft zu halten, re- gelmäßig davon ausgegangen werden, dass es typischerweise die Vermögenskom- ponente seines Aktieneigentums ist, die im Vordergrund seines Interesses steht (vgl.

BVerfGE 14, 263 <283>; 100, 289 <305>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se- nats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 <3270>). Überdies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktio- när mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre. Es ist nicht erkenn- bar, dass die hier - im Blick auf die Frage einer Vorabentscheidung - vornehmlich in Rede stehenden wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer existentielles Gewicht hätten und zugleich einen schweren Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu begründen vermöchten (vgl. BVerfGE 8, 222 <226>; 9, 120 <122>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2009 - 1 BvR 119/09

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom

26. März 2009 - 1 BvR 119/09 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/

rk20090326_1bvr011909.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090326.1bvr011909

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